Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3123-W/07
Verspäteter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3123-W/07vom 28.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb., vom
10. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 27. Juli 2007 betreffend Zurückweisung eines
Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO
für den Einkommensteuerbescheid 1995 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) stellte mit Eingabe vom 10.4.2007
den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 303 Abs 1 lit b) BAO
hinsichtlich der Einkommensteuer 1995 und führte darin iw aus, am 8.3.2007
sei vom Finanzamt (FA) ein Bescheid erlassen worden, wonach der Ablauf einer
Aussetzung der Einhebung infolge Berufungserledigung betr Einkommensteuer 1995
verfügt wurde. Da der Bw keine Berufungserledigung erhalten habe, habe er
nachgeforscht und vom FA am 10.4.2007 die telefonische Mitteilung erhalten, dass
es sich dabei um einen Grundlagenbescheid der Fa A. (FA Graz-Stadt, StNr
999/999) handele. Mit Bescheid vom 6.11.2006 sei festgestellt worden, dass der
dem Einkommensteuerbescheid 1995 zu Grunde liegende Bescheid gem § 188 BAO
vom 25.1.2005 mangels gültigem Bescheidadressaten der Bescheidcharakter
fehle und dieser somit keine normative Kraft entfalten konnte. Die
Qualifizierung des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stelle eine neu
hervorgekommene Tatsache iSd § 303 Abs 1 lit b BAO dar und sei als
tauglicher Wiederaufnahmegrund zu qualifizieren. Selbst der bescheiderlassenden
Behörde sei die Tatsache nicht bekannt gewesen. Den Wiederaufnahmewerber
treffe kein grobes Verschulden an der Nichtgeltendmachung dieses
Umstandes. Die Wiederaufnahme des rechtskräftigen Verfahrens
führe zu einem abgeänderten Einkommensteuerbescheid 1995. Zum
Grundlagenbescheid führte der Bw aus, die Einbringung der atypischen
stillen Beteiligung zum Einbringungsstichtag per 31.3.1995 habe eine steuerliche
Beendigung der Personengesellschaft bewirkt. Mit Grundlagenbescheid für das
Jahr 1995, datiert mit 13.3.2000, seien die anteiligen Einkünfte des Bw
einheitlich festgestellt und ihm zugewiesen worden. Im Jahr 2000 habe
eine den Zeitraum 1995 - 1998 betreffende Betriebsprüfung begonnen. Das FA
habe am 25.7.2002 einen Bescheid gem § 188 BAO an die "A. B.-Erzeugung GmbH
& Mitgesellschafter" erlassen, wobei hinsichtlich des Jahres 1995 eine
abweichende Feststellung gegenüber dem Grundlagenbescheid vom 13.3.2000
getroffen worden sei. Gegen diesen Bescheid sei Berufung erhoben worden,
worauf er mit BVE vom 21.7.2004 aufgehoben worden sei. Mit Bescheid vom
25.1.2005 habe die Finanzverwaltung neuerlich einen Grundlagenbescheid 1995
erlassen. Der nunmehr vorliegende Zurückweisungsbescheid des UFS
habe den Grundlagenbescheid 1995 vom 25.1.2005 mangels gültigem
Bescheidadressaten zu einem Nichtbescheid erklärt und die Berufung als
unzulässig zurückgewiesen. Auch der Grundlagenbescheid vom 13.3.2000
sei vom UFS als Nichtbescheid qualifiziert worden. Auf Grund vorhin
erwähnter Nichtbescheide - erlassen durch das FA Graz Stadt - sei der
ursprüngliche Einkommensteuerbescheid 1995 gem § 295 BAO durch den
nunmehr vorliegenden Einkommensteuerbescheid 1995 ersetzt worden. Aus
der Nichtanerkennung der Einbringung der atypisch stillen Beteiligung auf Ebene
des abgeleiteten Bescheides seien Einkommensteuernachzahlungen resultiert.
Die vorgenommene Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1995 gem
§ 295 BAO sei auf Basis eines Nichtbescheides erfolgt. An einer
Wiederaufnahme bestehe ein rechtliches Interesse. Die Abänderung eines
abgeleiteten Bescheides gem § 295 sei nur dann zulässig, wenn der
betreffende Bescheid von einem Grundlagenbescheid abzuleiten sei. Der Bescheid
vom 13.3.2000 für 1995 sei aber unbestritten ins Leere gegangen. Damit habe
der Abänderung ein tauglicher Feststellungsbescheid gefehlt. Da der
abgeleitete Einkommensteuerbescheid vom 17.9.2002 rechtswidrig erlassen worden
sei und auch ein nachträglich rechtswirksam erlassener Grundlagenbescheid
diesen Mangel nicht heile, sei dem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben. Da der
Rechtszustand herzustellen sei, der ohne Abänderung gem § 295 BAO
vorgelegen ist, sei der Einkommensteuerbescheid idF des ursprünglichen
Einkommensteuerbescheides vom 22.5.2000 zu erlassen. Diese Neuerfassung
sei auch dann zwingend, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein rechtswirksam
erlassener Grundlagenbescheid vorliege, der im Ergebnis dem abgeänderten
Einkommensteuerbescheid vom 17.9.2002 entspreche. Dieser neue Grundlagenbescheid
berechtige nämlich nur zur Abänderung des auf Grund der Wiederaufnahme
neu erlassenen Bescheides. Die beantragte Wiederaufnahme ermögliche
es, diese rechtswidrige Abänderung gem § 295 BAO zu korrigieren.
Die beantragte Wiederaufnahme ermögliche auch insofern eine
Korrektur der Sachlage, als bis zur neuerlichen Bescheiderlassung keine
Aussetzungszinsen gem § 212 a BAO vorgeschrieben werden. Die
beantragte Wiederaufnahme ermögliche dem Steuerpflichtigen auch, seine
Ansprüche innerhalb der Verjährung geltend zu machen.
Mit Bescheid vom 27.7.2007 wies das FA den Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens zurück und führte in der Begründung
aus wie folgt. "Die Zurückweisung
erfolgte, weil die Eingabe nicht fristgerecht eingebracht
wurde.
Der maßgebliche
Feststellungsbescheid der Firma A. (FA
Graz Stadt, StNr 999/999 ) wurde, wie
Sie selbst im Antrag erwähnen, am 6.11.2006 an den Vertreter der
Mitunternehmerschaft mit Wirkung für alle anderen Gesellschafter
zugestellt. Somit beginnt der dreimonatige Fristenlauf des § 303 Abs 2 BAO
mit diesem Datum. Ihr Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde jedoch erst
am 10.4.2007 per Fax übermittelt."
Mit Schreiben vom 10.8.2007 legte der Bw Berufung ein und
führt darin aus: "... Die
Aufhebung des Grundlagenbescheides gem § 188 BAO erfolgte infolge des
Nichtvorhandenseins eines Bescheidadressaten, da keine Gemeinschaft im Sinne des
§ 188 BAO existierte. Daher konnte auch kein Bevollmächtigter gem
§ 188 existieren und konnte daher auf Ebene der Gemeinschaft auch kein
Rechtsmittel erhoben
werden.
Maßgebend ist
daher die Erlangung der Kenntnis ... am 8.3.2007."
Das FA legte die Berufung ohne Erlassung einer BVE dem UFS
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest.
Der Bw war im Jahr 1995 an der Firma A. B.- Erzeugung GmbH
& Mitgesellschafter, C. Str. 000 ,8888 Graz, St.Nr. 999/999 beim FA Graz
Stadt, beteiligt.
Mit Grundlagenbescheid für das Jahr 1995, datiert mit
13.3.2000, wurden die anteiligen Einkünfte des Bw einheitlich festgestellt
und ihm mit ATS - 69,-- zugewiesen. Es ergab sich dadurch keine Änderung
bei der Einkommensteuer des Bw für 1995.
Auf Grund bescheidmäßiger Feststellungen des FA
für den 1. Bezirk in Wien wurde am 22.5.2000 ein gem § 295 Abs 1 BAO
geänderter Einkommensteuerbescheid erlassen.
Auf Grund einer Betriebsprüfung erließ das FA
Graz Stadt am 25.7.2002 betr Fa A. B.-Erzeugung GmbH & Mitgesellschafter
einen geänderten Grundlagenbescheid gem § 188 BAO.
Am 17.9.2002 erließ das Wiener FA für den 9.,
18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg einen aG des Grundlagenbescheides vom
25.7.2002 gemäß
§ 295 Abs 1 BAO geänderten
Einkommensteuerbescheid 1995, wobei die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus
der Beteiligung an der Fa A. mit ATS 172.462,-- festgesetzt wurden.
Gegen den Grundlagenbescheid vom 25.7.2002 wurde Berufung
erhoben. Der Bescheid wurde mit BVE vom 21.7.2004 aufgehoben.
Mit Bescheiden vom 25.1.2005 nahm das FA Graz-Stadt das
Verfahren wieder auf und erließ neuerlich einen Grundlagenbescheid 1995
gemäß
§ 188 BAO. Demnach betrugen die Einkünfte des Bw aus
erwähnter Beteiligung ATS 172.055,--.
Die Berufungen gegen diese Bescheide (Wiederaufnahms- und
Grundlagenbescheid) wurden vom UFS, Zlen RV/0067-G/06 und RV/0639-G/06 mit
Berufungsentscheidung vom 6.11.2006 als unzulässig zurückgewiesen, da
es sich um Nichtbescheide gehandelt hat. Demnach hat es sich wegen mangelhafter
bzw fehlerhafter Adressierung - die Bescheide waren nicht an die
Mitunternehmerschaft, sondern an die Geschäftsherrin und die einzelnen
namentlich genannten Gesellschafter, wobei einige dieser Gesellschafter nicht
existent oder bereits verstorben waren - um absolut nichtige Verwaltungsakte
ohne Bescheidcharakter gehandelt. Nach der Bescheidbegründung
mangelt es auch dem Vorbescheid vom 13.3.2000 an der Bescheidqualität.
Die Berufungsentscheidung erging an die A. Elektrodraht-Erzeugung GmbH
und Mitgesellschafter, C. Str. 000, 8888 Graz, und wurde an den
zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreter der do.
Berufungswerberin, die X. Treuhand- und Revisionsgesellschaft mbH in 9999 Wien,
X-Straße, am 8.11.2006 zugestellt. Sie enthält den Hinweis,
dass sie gegenüber allen Beteiligten wirkt, denen gemeinschaftliche
Einkünfte zufließen sowie den Hinweis, dass mit der Zustellung der
Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person
die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als vollzogen
gilt.
Mit dem Datum der Zustellung am 8.11.2006 erlangte der Bw
nachweislich Kenntnis von dem Umstand, dass es sich bei dem Grundlagenbescheid
vom 25.1.2005 um einen Nichtbescheid gehandelt hat.
Der streitgegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens wurde am 10.4.2007, somit mehr als drei Monate nach dem
8.11.2006, per Telefax eingebracht.
Der Sachverhalt ist aktenkundig und unbestritten.
Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen wie folgt.
Gemäß
§ 303 Abs 1 lit b) BAO ist dem Antrag
einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht
mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nach Abs 2 leg cit ist
der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs 1 binnen einer Frist von drei
Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat.
Gemäß
§ 191 Abs 3 lit b) BAO wirken
einheitliche Feststellungsbescheide gegen alle, denen gemeinschaftliche
Einkünfte zufließen (S Ritz, BAO
Kommentar, 3., überarbeitete Auflage, § 191 Tz 3f.).
Solche Bescheide werden den Genannten gegenüber nur
dann wirksam, wenn sie ihnen auch zugestellt sind oder nach § 101 Abs 3 BAO
als zugestellt gelten.
Für einheitliche und gesonderte Feststellungen gem
§ 188 BAO sieht § 101 Abs 3 BAO eine Zustellfiktion vor. Danach gilt
die Zustellung schriftlicher Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren
an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit gerichtet sind, mit Zustellung an die nach § 81
BAO vertretungsbefugte Person an alle Mitglieder der Personenvereinigung
(-gemeinschaft) als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung
hingewiesen wird.
Die Berufungsentscheidung des UFS Graz erging an die
Mitunternehmerschaft und wurde an den gem § 81 BAO vertretungsbefugten,
zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreter zugestellt.
Es handelt sich um einen wirksamen Bescheid, für den
die Zustellfiktion des § 101 Abs 3 BAO gilt. Auf diese Rechtsfolge wurde in
der Ausfertigung hingewiesen.
Der Bw ist unbestritten an der Personengemeinschaft
beteiligt. Nach der dargelegten Zustellfiktion gilt die Zustellung an den
Vertreter am 8.11.2006 als Zustellung an den beteiligten Bw. Mit erfolgter
Zustellung hat er jedenfalls nachweislich Kenntnis von dem Umstand erlangt, dass
es sich beim Grundlagenbescheid vom 25.1.2005 um einen Nichtbescheid gehandelt
hat.
Der Antrag auf Wiederaufnahme erfolgte daher mehr als drei
Monate nach Kenntniserlangung und somit verspätet.
Die Zurückweisung durch das FA erfolgte zu Recht.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 3 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3123-W/07
- Stammnummer
- 31685
- Gültig
- 28.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF