Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1345-W/06
Umsatzsteuerliche Beurteilung der Bindung von Lieferrechten von Mitgliedern einer landwirtschaftlichen Genossenschaft an die Anzahl der gezeichneten Geschäftsanteile
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1345-W/06vom 05.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird das Recht des Mitgliedes einer landwirtschaftlichen Genossenschaft, diese mit seinen Produkten zu beliefern im Interesse einer geordneten Verwertung durch die Genossenschaft in einer für alle Mitglieder gleichermaßen geltenden Art und Weise so geregelt, dass dieses vom Beteiligungsausmaß des einzelnen Mitgliedes, ausgedrückt in Geschäftsanteilen, abhängt, so hat dies noch nicht zur Folge darin einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch, nämlich Gewährung von Lieferrechten gegen Einzahlung der Geschäftsanteile zu erblicken.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A registrierte Genossenschaft mit
beschränkter Haftung, Adresse1, vertreten durch B Wirtschaftstreuhand- und
Beratungsgesellschaft m.b.H., Adresse2,vom 13. Juni 2006 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 15. Mai 2006 betreffend
Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2004 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die A registrierte Genossenschaft mit beschränkter
Haftung (im folgenden Berufungswerberin bezeichnet) wurde im Jahr 2004
gegründet.
Der Genossenschaftsvertrag vom 27. April 2004 enthält
auszugsweise folgende Bestimmungen:
§ 2 Zweck und
Gegenstand
(1) Zweck
der Genossenschaft ist im Wesentlichen die Förderung des Erwerbes oder der
Wirtschaft ihrer Mitglieder.
(2) Der
Gegenstand umfasst:
a) Betrieb
einer Biogasanlage mit Biomasse samt Leitungsnetz zur Erzeugung und Abgabe von
Strom und Wärme;
b) Verkauf
und Vermittlung biogener Rohstoffe;
c) Überlassung
von Maschinen und Geräten
(3) .Im
Zweckgeschäft hat sich die Genossenschaft im Wesentlichen auf ihre
Mitglieder zu beschränken.
(4) Zur
Erreichung dieses Zweckes ist die Genossenschaft berechtigt:
a) die
erforderlichen Anlagen und Einrichtungen zu errichten und zu
betreiben;
b) sich
an Genossenschaften, Vereinen und Gesellschaften anderer Rechtsformen zu
beteiligen;
c) erforderliche
Gewerbeberechtigungen zu erwerben.
§ 3 Voraussetzung
der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder
der Genossenschaft können werden: Physische Personen, juristische Personen,
Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragene
Erwerbsgesellschaften, die im Tätigkeitsgebiet der Genossenschaft einen
Grundbesitz oder Wohnsitz (Sitz) haben oder in diesem Gebiet einen
landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb
führen.
(2) Das
Einzugsgebiet umfasst den Ort des Sitzes der Genossenschaft und die von der
Generalversammlung bestimmten
Gemeinden,
(3) Ausnahmsweise
können auch andere Personen, soweit dieselben wegen ihrer besonderen
Stellung oder wegen ihrer Sachkenntnis für die Genossenschaft
förderlich sind, als Mitglieder aufgenommen werden.
§ 4 Erwerb der
Mitgliedschaft
(1) Der
Aufnahmewerber hat eine Beitrittserklärung zu unterfertigen, mit der er
sich der Satzung der Genossenschaft sowie den Beschlüssen der
Generalversammlung
unterwirft.
(2) Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von
Gründen ablehnen.
§ 7 Ansprüche
ausgeschiedener Mitglieder
Die
ausgeschiedenen Mitglieder haben nur Anspruch auf Auszahlung ihres
Geschäftsanteilsguthabens (§ 9 (1) d) der Satzung).
§ 8 Rechte der
Mitglieder
(1) .............
(5) Die
Mitglieder sind berechtigt, alle genossenschaftlichen Einrichtungen nach
Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu
benützen.
§ 9 Pflichten der
Mitglieder
(1) Geschäftsanteile
a) jedes
Mitglied hat mindestens einen Geschäftsanteil zu zeichnen; die Zeichnung
weiterer Geschäftsanteile bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Die
Geschäftsanteile sind längstens binnen Monatsfrist
einzuzahlen.
b) ein
Geschäftsanteil beträgt EUR 750,--, in Worten: Euro
siebenhundertfünfzig
c) der
Vorstand ist berechtigt, die Beanspruchung der genossenschaftlichen
Einrichtungen von der Zeichnung einer größeren Anzahl von
Geschäftsanteilen abhängig zu machen, wobei jedoch für alle
Mitglieder die gleichen Bedingungen zu gelten haben.
d) Für
die Auszahlung des Geschäftsguthabens an die ausgeschiedenen Mitglieder und
die Auszahlung von gekündigten Geschäftsanteilen sind die gesetzlichen
Bestimmungen maßgebend. Im Falle des freiwilligen Austrittes bzw. des
Ausschlusses werden die Geschäftsanteile jedoch frühestens fünf
Jahre nach Wirksamwerden des Ausscheidens ausbezahlt.
(2) ......
(3) Beitrittsgebühr
Jedes Mitglied hat eine
Beitrittsgebühr zu entrichten, soferne eine solche vom Vorstand festgelegt
wird.
(4) Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder haben
Beiträge zu entrichten, die von der Generalversammlung nach einem für
alle Mitglieder in gleicher Weise geltenden Maßstab festzusetzen
sind.
(5) ........
Im berufungsgegenständlichen Zeitraum wurden von 21
Personen insgesamt 203 Geschäftsanteile zu je € 750,- gezeichnet und
einbezahlt. Die Anzahl der gezeichneten Geschäftsanteile richtete sich
dabei nach den von den Genossenschaftsmitgliedern für den
satzungsgemäßen Zweck bewirtschafteten Flächen (1 ha=1 Anteil).
Ingesamt betrug der Wert der gezeichneten und einbezahlten Geschäftsanteile
€ 152.250,-.
In weiterer Folge schloss die Berufungswerberin mit ihren
Mitgliedern jeweils gesonderte Biomasselieferübereinkommen, die deatilierte
Bestimmungen hinsichtlich Menge, Art, Feuchtigkeitsgehalt, Preiberechnung
enthalten. Die Genossenschaft verpflichtet sich u.a darin zur Übernahme von
jährlich 12 Tonnen Trockensubstanz je Anteilsschein. Die Genossenschafter
verpflichteten sich wiederum ihrerseits, die selben Stickstoffmengen, die in
ihren Lieferungen enthalten waren in Form von Biogasgülle
zurückzunehmen.
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen
gemäß
§ 9 Abs. 3 und 4 der Satzung wurden nicht beschlossen oder
festgesetzt.
Im Zuge einer Betriebsprüfung betreffend das Jahr 2004
vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, dass das jeweilige Mitglied der
Genossenschaft mit der Bezahlung der entsprechenden Anteilsscheine ein
Lieferrecht für eine bestimmte Menge an Trockensubstanz erworben habe.
Dieser Vorgang sei als ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch
anzusehen.
Das Finanzamt folgte dieser Ansicht und erließ nach
Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer
für das Jahr 2004 neue Sachbescheide, wobei bei der Ermittlung der
Umsatzsteuer, ausgehend von den einbezahlten Geschäftsanteilen (lt.
Finanzamt € 152.500) als Bruttoentgelt und Anwendung des Normalsteuersatzes
die daraus resultierende Umsatzsteuer mit € 25..416,67 ermittelt wurde.
Unter Berücksichtigung der Vorsteuer in Höhe von € 3.933,14 wurde
die Umsatzsteuer für das Jahr 2004 somit mit € 21.483,53
festgesetzt.
Das Nettoentgelt in Höhe von € 127.083,33 wurde
als Betriebseinnahme angesetzt, woraus sich unter Berücksichtigung des
erklärten Verlustes in Höhe von - € 7.018,11 Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von € 120.065,22 ergaben. Dementsprechend wurde
die Körperschaftsteuer 2004 mit € 40.822,17 festgesetzt.
Dagegen erhob die Berufungswerberin Berufung und beantragte
die Festsetzung der Umsatz- und Körperschaftsteuer wie in den
Erstbescheiden. Zur Begründung wurde insbesonders ausgeführt, dass die
Gewährung von Anteilsrechten gegen Leistung von Geldeinlagen einen nicht
steuerbaren Vorgang darstelle. Die Entrichtung von Bareinlagen für die
Gewährung von Anteilsrechten entspreche nicht einer Gegenleistung für
konkrete Leistungen, vielmehr diene das so aufgebrachte Kapital der
Erfüllung des Gemeinschaftszwecks, nämlich der Errichtung und dem
Betrieb einer Biogasanlage.
Die gemeinsame Verwertung der von den
Genossenschaftsmitgliedern erzeugten landwirtschaftlichen Produkte gehöre
zu den satzungsgemäßen Aufgaben der Berufungswerberin. Die
gezeichneten Geschäftsanteile, deren Anzahl und Verhältnis sich nach
den von den Genossenschaftsmitgliedern für den satzungsgemäßen
Zweck bewirtschafteten Flächen richte, vermittelten das Recht, die
Genossenschaft mit Biomasse zu beliefern. Die abgeschlossenen
Biomasselieferübereinkommen dienten lediglich der näheren rechtlichen
Ausgestaltung der bereits satzungsgemäß begründeten
Lieferrechte.
Das Recht des Mitgliedes einer Genossenschaft, diese
entsprechend dem Satzungszweck zu beliefern, sei kein individuell
eingeräumtes besonderes Recht, sondern ein Gemeinschaftsrecht aller
Mitglieder. In diesem Zusammenhang werde auf das Erkenntnis des VwGH vom
15.9.1999, Zl. 94/13/0019 betreffend eine Winzergenossenschaft hingewiesen.
Demnach sei im eingeräumten Lieferrecht der einzelnen Mitglieder kein
umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch zu erblicken, wenn dieses Lieferrecht im
Interesse einer geordneten Vermarktung durch die Genossenschaft in einer
für alle Mitglieder gleichermaßen geltenden Art und Weise so geregelt
werde, dass bestimmte Mindest- und Höchstmengen festgesetzt würden und
diese Mengen vom Beteiligungsausmaß des einzelnen Mitgliedes,
ausgedrückt in Geschäftsanteilen, abhängig seien.
Die geleisteten Geschäftsanteile würden der
Erfüllung der satzungsgemäßen Gemeinschaftsaufgaben,
nämlich der Errichtung und dem Betrieb einer Biogasanlage dienen, deren
Erfüllung der Gesamtheit der Mitglieder durch den gesicherten Absatz ihrer
landwirtschaftlichen Produkte zugute komme und sich daher nicht als eine
besondere Einzelleistung gegenüber dem einzelnen Mitglied darstelle.
Das Lieferrecht entstehe nicht erst durch den Abschluss des
Biomasselieferübereinkommens. Es stelle auch kein eigenständiges
Sonderrecht eines einzelnen Mitgliedes dar. Vielmehr erwachse das
gegenständliche Lieferrecht des einzelnen Genossenschafters bereits aus dem
bei der Gründung erworbenen Anteilsrecht.
Weiters stehe auch der in § 9 Abs. 1 lit b der Satzung
geregelte Anspruch auf Rückzahlung des jeweiligen Geschäftsguthabens
der Ansicht der Betriebsprüfung entgegen, es handle sich um ein Entgelt
für die Einräumung eines Lieferrechtes, da ein solches Entgelt wohl
kaum nach Ausscheiden eines Mitgliedes an dieses rückgezahlt
würde.
Sämtliche Ausführungen zur umsatzsteuerlichen
Beurteilung der Zahlung von Geschäftsanteilen würden
sinngemäß auch für die Beurteilung als
körperschaftsteuerpflichtigen Einkunftstatbestand gelten, weshalb hier auch
körperschaftsteuerrechtlich nicht von einem
körperschaftsteuerpflichtigen Leistungsaustausch auszugehen sei. Vielmehr
handle es sich um eine Kapitalausstattung mit Zuwendungsabsicht causa
societatis. Solche Einlagen seien gemäß
§ 8 Abs. 1 KStG 1988 von
der Körperschaftsteuerpflicht befreit.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen
Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer.
Nach § 3 a Abs. 1 UStG 1994 sind sonstige Leistungen
Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann
auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes
bestehen.
Der unabhängige Finanzsenat legt seiner Entscheidung
den am Beginn der Entscheidungsgründe dargestellten Sachverhalt zu Grunde,
der im Wesentlichen unbestritten ist. Dieser ergibt sich aus den im
Veranlagungsakt befindlichen Unterlagen, insbesonders der Satzung vom
27. April 2004, sowie den im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegten
Unterlagen, hier insbesonders die mit den einzelnen Mitgliedern der
Genossenschaft abgeschlossenen Biomasselieferübereinkommen. Entgegen der
Feststellung des Finanzamtes beträgt die Summe der eingezahlten
Geschäftsanteile nicht € 152.500,-.sondern € 152.250,-.
Strittig ist ausschließlich die Frage, ob die im Zuge
des Erwerbes der Geschäftsanteile erfolgten Zahlungen der
Genossenschaftsmitglieder an die Berufungswerberin als Gegenleistungen für
die Gewährung von Lieferrechten anzusehen sind, wobei bei Bejahung dieser
Frage diese Vorgänge umsatzsteuerbar wären.
Grundsätzlich kommt es bei der Gründung einer
Gesellschaft (Genossenschaft) bzw. bei der Aufnahme zusätzlicher
Gesellschafter (Mitglieder) nicht zu einem Leistungsaustausch zwischen
Gesellschafter und Gesellschaft. Die Gesellschafter erlangen ihre
gesellschaftsrechtliche Position nicht durch eine Leistung seitens der zu
gründenden Gesellschaft, sondern durch den Gesellschaftsvertrag. Die den
Gesellschaftern eingeräumten Rechte sind nicht Entgelt für eine
Beitragsleistung, sondern Ausfluss des Gesellschaftsvertrages und Reflex des
Gesellschaftsverhältnisses (siehe Ruppe UStG 1994, Tz 82).
Die Erfüllung des Gesellschaftszwecks ist für
sich allein in der Regel keine Leistung gegenüber den Mitgliedern. Wird
eine Gesellschaft gegründet, um Aufgaben, die bisher von den
Gesellschaftern wahrgenommen wurden, in einer zweckmäßigeren
Rechtsform zu erfüllen, erbringt die Gesellschaft nicht gegenüber den
Gesellschaftern eine Leistung, sondern erfüllt die ihr
gesellschaftsvertraglich übertragenen Aufgaben. Beiträge, die die
Gesellschafter zur Erfüllung dieser Aufgaben leisten, sind daher keine
steuerbare Gegenleistungen (siehe Ruppe UStG 1994, Tz 100).
Die gemeinsame Verwertung der von den Mitgliedern der
Berufungswerberin erzeugten landwirtschaftlichen Produkten durch die Errichtung
und den Betrieb einer Biogasanlage gehört zu den satzungsgemäßen
Aufgaben der Berufungswerberin. Es liegt geradezu im Wesen einer
landwirtschaftlichen Verwertungsgenossenschaft, dass die bisher von den
Mitglieder allein durchgeführte Verwertung ihrer Erzeugnisse durch
Gründung einer Genossenschaft, wodurch Kapital und
Leistungsmöglichkeiten der Mitglieder gebündelt werden, effizienter
durchgeführt werden kann. Durch den Genossenschaftszweck wird daher
gegenständlich das gemeinschaftliche Interesse der Mitglieder
verwirklicht.
Der Verwaltungsgerichthof hat in diesem Zusammenhang im
Erkenntnis vom 15.9.1999, Zl. 94/13/0019 ausgeführt, dass das Recht
des Mitgliedes einer landwirtschaftlichen Genossenschaft, diese mit seinen
Produkten zu beliefern grundsätzlich kein individuell eingeräumtes
besonderes Recht ist, sondern ein Gemeinschaftsrecht aller Mitglieder. Wenn nun
dieses Recht im Interesse einer geordneten Vermarktung durch die Genossenschaft
in einer für alle Mitglieder gleichermaßen geltenden Art und Weise
dergestalt geregelt wird, dass bestimmte Mindest- und Höchstmengen
festgesetzt werden, und diese Mengen vom Beteiligungsausmaß des einzelnen
Mitgliedes, ausgedrückt in Geschäftsanteilen, abhängig gemacht
werden, so hat dies noch nicht zur Folge, im eingeräumten Lieferrecht der
einzelnen Mitglieder einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch zu erblicken.
Gegenständlich sind die Mitglieder der Genossenschaft
gemäß
§ 8 Abs. 5 der Satzung berechtigt, alle
genossenschaftlichen Einrichtungen nach Maßgabe der dafür getroffenen
Bestimmungen zu benützen. Darunter fällt auch das Recht, die
Genossenschaft im Rahmen von Zweckgeschäften mit ihren landwirtschaftlichen
Produkten zu beliefern. Nach § 9 Abs. 1 lit a der Satzung kann das
Ausmaß dieses Rechtes vom Vorstand von der Zeichnung einer
größeren Anzahl von Geschäftsanteilen abhängig gemacht
werden kann, jedoch haben dabei für alle Mitglieder die gleichen
Bedingungen zu gelten. Von dieser Bestimmung wurde von der Berufungswerberin
Gebrauch gemacht und die Anzahl der gezeichneten Geschäftsanteile an das
Ausmaß der für den satzungsgemäßen Zweck bewirtschafteten
Flächen (1 ha=1 Anteil) gebunden.
Der Umstand, dass die Mitglieder entsprechend den ihnen zur
Verfügung stehenden Flächen Geschäftsanteile gezeichnet haben,
kann daher nicht dazu führen, die Einzahlung der Geschäftsanteile in
ein Entgelt für die Gewährung von Lieferrechten umzudeuten.
Durch die Zeichnung und Einzahlung der
Geschäftsanteile wurde vielmehr das Kapital für den Zweck der
Genossenschaft, die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage, aufgebracht.
Gegen die Umdeutung dieses gesellschaftsrechtlichen Vorganges in einen
umsatzsteuerbaren Vorgang spricht auch der Umstand, dass nach § 7 in
Verbindung mit § 9 Abs. 1 lit d der Satzung bei Ausscheiden aus der
Genossenschaft die eingezahlten Geschäftsguthaben dem Mitglied
zurückbezahlt werden.
Die abgeschlossenen Biomasselieferübereinkommen, mit
denen lediglich das bereits satzungsgemäß begründete Lieferrecht
hinsichtlich Menge, Art, Feuchtigkeitsgehalt, Preisberechnung etc. näher
ausgestaltet wurde, können daher keine Grundlage für die Annahme eines
Leistungsaustausches "Gewährung von Lieferrechten" gegen "Einzahlung der
Geschäftsanteile" sein.
Da die berufungsgegenständlichen Einzahlungen der
Geschäftsanteile somit keine Entgelte für die Gewährung von
Lieferrechten sind, können sie auch ertragsteuerlich nicht als
steuerpflichtige Einnahmen angesetzt werden. Es handelt sich ertragsteuerlich
vielmehr um Einalgen, die gemäß
§ 8 Abs. 1 KStG 1988 von der
Körperschaftsteuer befreit sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 5.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1345-W/06
- Stammnummer
- 31671
- Gültig
- 05.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF