Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3144-W/07
Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3144-W/07vom 27.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kinderbetreuungskosten stellen Unterhaltskosten dar und sind durch den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, auch wenn er durch den mit dem Steuerpflichtigen im gemeinsamen Haushalt lebenden (Ehe) Partner erfolgt, abgegolten. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung kommt somit nicht mehr in Betracht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch DSG
Wirtschafstreuhand GesmbH, 8010 Graz, Heinrichstraße 97, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf
betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2004 bis 2005
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) machte im Jahr 2004 einen Betrag
in Höhe von 2.628,00 € und im Jahr 2005 einen Betrag in Höhe von
1.547,60 € unter dem Titel Kinderbetreuung als außergewöhnliche
Belastung geltend.
Vom Finanzamt wurden die Aufwendungen für die
Kinderbetreuung nicht anerkannt. In der Begründung führte das
Finanzamt aus:
"Beaufsichtigungskosten (Kindergarten, Tagesheime)
können nur dann als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden, wenn eine alleinstehende Person mit Kind einer
Berufstätigkeit nachgehen muss, weil sie für sich keine ausreichenden
Unterhaltsleistungen erhält und ein zwangsläufiges Erfordernis der
Kinderbetreuung besteht. Da diese Voraussetzung in Ihrem Fall nicht zutrifft,
konnte Ihrem Antrag insoweit nicht entsprochen werden."
In den frist- und formgerechten Berufungen wendet der Bw
ein, das Finanzamt versage die Anerkennung als außergewöhnliche
Belastung mit der Begründung, dass Beaufsichtigungskosten nur dann
berücksichtigt werden könnten, wenn eine alleinstehende Person mit
Kind auf Grund der finanziellen Situation einer Berufstätigkeit nachgehen
müsse und damit ein zwangsläufiges Erfordernis der Kinderbetreuung
bestehe. Diese Rechtsansicht stütze sich ausschließlich auf Rz 898
LStR. Im vorliegenden Fall sei jedoch Rz 897 iVm Rz 901 LStR einschlägig,
wonach Aufwendungen für Kinderbetreuung bei in eheähnlicher
Gemeinschaft lebenden Partnern dann zu einer außergewöhnlichen
Belastung führten, wenn keiner der beiden Partner die Kinderbetreuung
übernehmen könne, weil beide aus Gründen einer sonstigen
Existenzgefährdung der Familie zum Unterhalt beitragen müssten. Im
Fall des Bw könne sich keiner der beiden Partner tagsüber der
Kinderbetreuung widmen, da zwangsläufig beide berufstätig seien, weil
die Einkünfte des Bw zur Versorgung einer vierköpfigen Familie nicht
ausreichten.
Die außergewöhnliche Belastung sei daher
anzuerkennen.
Betreffend das Jahr 2004 erließ das Finanzamt eine
abweisende Berufungsvorentscheidung (BVE) und begründete diese wie
folgt:
"Unterhaltsleistungen je Kind sind durch die
Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z 3 lit.
a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige,
sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf
diese Beträge hat.
Die Belastungen durch Kinderbetreuung sind keinesfalls
außergewöhnlich, sondern der geradezu typische Fall einer
"gewöhnlichen", d.h. unter gleichen Umständen alle Steuerpflichtigen
treffende Belastung.
Diese Belastung wird auch keineswegs dadurch zur
außergewöhnlichen Belastung, wenn sie nicht durch Aufgabe der
beruflichen Tätigkeit eines Elternteiles, sondern durch Betreuung der
Kinder in einem Kindergarten bewältigt wird, weil dieser Weg der leichter
gangbare und vor allem für die Eltern der wirtschaftlich vorteilhaftere
ist.
Die Belastung ist nicht höher als jene der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
Eine Existenzgefährdung, auch bei Aufgabe der beruflichen Tätigkeit,
ist nicht erkennbar."
Im Vorlageantrag bringt der Bw vor, die Kosten für die
Nachmittagsbetreuung der Kinder stelle eine außergewöhnliche
Belastung dar, da weder er selbst noch seine Lebensgefährtin die
Kindesbetreuung übernehmen könnten, weil beide aus Gründen einer
sonstigen Existenzgefährdung der Familie zum Unterhalt beitragen
müssten. In der BVE werde die Berufung mit Verweis auf das Erkenntnis des
VwGH vom 21.9.2005, 2002/13/0002 abgewiesen. Es sei jedoch zu bedenken, dass es
in der betreffenden Entscheidung um die Betreuung eines Kindes einer Diplomatin
gegangen sei, welche in den Streitjahren Einkünfte in Höhe von
23.700,00 € bzw. rd. 27.000,00 € erzielt habe, so dass deren Situation
mit der des Bw nicht vergleichbar sei. Die in der BVE angeführten Zitate
seien somit für den vorliegenden Sachverhalt nicht einschlägig. Sowohl
die Rechtsprechung als auch die herrschende Lehre würden die die
Kinderbetreuungskosten von Ehegatten bzw. in eheähnlicher Gemeinschaft
lebenden Partnern als außergewöhnliche Belastung anerkennen, wenn
beide Partner wegen Gefährdung des Unterhalts zur Erwerbstätigkeit
genötigt seien (VwGH vom 10.9.1987, 87/13/0086;
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988 § 34 Anm 78;
Doralt, EstG4 III
§ 34 Tz 78).
Da weder die Einkünfte des Bw noch jene seiner
Lebensgefährtin für sich alleine genommen, ausreichten, um den
Lebensunterhalt einer vierköpfigen Familie zu bestreiten und daher bei
Aufgabe der Erwerbstätigkeit durch einen der Ehegatten zweifellos eine
Existenzgefährdung vorliege, werde nochmals beantragt, die
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2),
2. sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3), 3. sie muss
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Die Belastung ist gemäß
§ 34 Abs. 2
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
Die Belastung erwächst gemäß
§ 34 Abs.
3 dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Dass aus tatsächlichen, rechtlichen (elterliche
Obsorgepflichten gemäß
§ 144 ff ABGB) und sittlichen
Gründen eine Betreuung minderjähriger Kinder während der Zeit
notwendig ist, in der beide Elternteile einer Beschäftigung nachgehen,
steht außer Frage. Insofern ist davon auszugehen, dass im Berufungsfall
eine Zwangsläufigkeit des Aufwandes der Kinderbetreuung für ein acht-
und ein zehnjähriges Kind gegeben war.
Allerdings ist zu beachten, dass die Kinderbetreuung zu den
Unterhaltsleistungen zählt, für welche in § 34 Abs. 7 EStG 1988
ua. folgende Sonderregelungen getroffen wurden:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die
Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der
Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender
(Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur
insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen getätigt
werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche
Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener
Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu
berücksichtigen.
Zusammengefasst ergibt sich aus der Judikatur des VfGH zur
Familienbesteuerung (vgl. Ruppe, "Familienbesteuerung und
Verfassungsgerichtshof", ÖStZ 2003/241):
Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern ist
zumindest zur Hälfte keine Sache der privaten Lebensführung und muss
daher insoweit steuerlich berücksichtigt werden. Die Steuermehrbelastung,
die sich durch die generelle Nichtabzugsfähigkeit der Unterhaltsleistungen
ergibt, kann aber anstelle einer steuerlichen Abzugsfähigkeit des Aufwandes
auch durch Transferzahlungen (Kinder- und Unterhaltsabsetzbetrag,
Familienbeihilfe) ausgeglichen werden.
Bei haushaltszugehörigen Kindern ist nach der
Rechtslage aufgrund des Familienpaketes 2000, BGBl 1998/97, womit der
Kinderabsetzbetrag und die Familienbeihilfe angehoben wurden, durch die
Transferzahlungen eine hinreichende Entlastungswirkung von der Steuerbelastung
der Unterhaltsleistungen gegeben. Im Hinblick auf die gemeinsame
Haushaltsführung ist von einer hinreichenden Entlastungswirkung aus dann
auszugehen, wenn die Transferzahlungen an den anderen Elternteil ausbezahlt
werden (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2000, B 1340/00
betreffend Geltendmachung von Unterhaltslasten für vier Kinder als
außergewöhnliche Belastung).
Unterhaltsleistungen für Kinder sind somit
gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 1 und 2 EStG 1988 mit der Familienbeihilfe
und dem Kinderabsetzbetrag (Unterhaltsabsetzbetrag) bzw. gegebenenfalls dem
Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten und können daher nicht nochmals als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden (Doralt-Ruppe,
Grundriss des österreichischen Steuerrechts, Band 1, Wien 2000, S. 246;
Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer EStG 1988, Kommentar, § 34
allgemein Tz 1 und § 34 Abs. 3 Tz 6).
Die Kindesmutter, mit der der Bw im gemeinsamen Haushalt
lebt, bezieht für die Kinder Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge.
Vom Bw wurde nicht geltend gemacht, dass besondere
Aufwendungen iSd § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 (z.B.
Aufwendungen wegen Krankheit oder Behinderung) vorliegen.
Die geltend gemachten Aufwendungen sind daher
gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 nicht als
außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Dem Einwand, dass Kinderbetreuungskosten eine
außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn beide Ehegatten aus
Gründen einer sonstigen Existenzgefährdung der Familie zum Unterhalt
beitragen müssen, ist entgegenzuhalten:
Diese Aussage entspricht den Lohnsteuerrichtlinien 2002
(LStR 2002). Darin wird in Rz 901 unter der Überschrift
"Kindergartenkosten" ausgeführt, dass solche dann als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt würden, wenn
allgemein die Voraussetzungen für eine als außergewöhnliche
Belastung anzuerkennende Kinderbetreuung (siehe "Hausgehilfin bei Ehegatten", Rz
897; "Hausgehilfin bei allein stehenden Personen", Rz 898) gegeben sind. Unter
Rz 897 wird ausgeführt, dass, sofern und soweit Aufwendungen Ausfluss der
im Gesetz allgemein verankerten Verpflichtung der Eltern zur Beaufsichtigung
ihres Kleinkindes sind, der geradezu typische Fall einer lediglich
"gewöhnlichen" Belastung vorliege. Die Beschäftigung einer
Hausgehilfin (Kindermädchen und Ähnliches) im Haushalt von Ehegatten
könne nur zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, wenn
kein Ehegatte in der Lage ist, die notwendige Betreuung der Kinder sowie die
Führung des Haushaltes zu übernehmen. Dies könne der Fall sein,
wenn beide Ehegatten aus Gründen einer sonstigen Existenzgefährdung
der Familie zum Unterhalt beitragen müssen (VwGH 10.9.1987, 87/13/0086;
VwGH 2.8.1995, 94/13/0207).
Die LStR 2002 sind als interne Weisungen des
Bundesministeriums für Finanzen für den unabhängigen Finanzsenat,
der gemäß
§ 271 BAO (Verfassungsbestimmung) an keine
Weisungen gebunden ist, nicht bindend. Da die darin genannten Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes die nicht mehr geltende Rechtslage des EStG 1972 (im
Geltungsbereich des § 34 EStG 1972 existierte eine dem § 34 Abs. 7
EStG 1988 entsprechende einschränkende Bestimmung bezüglich
Unterhaltszahlungen für Kinder noch nicht) bzw. die im Jahr 1990 noch
anders lautende Bestimmung des § 34 Abs. 7 EStG 1988 betreffen,
vermögen sie an der Beurteilung des unabhängigen Finanzsenates nichts
zu ändern.
Es waren daher die Berufungen als unbegründet
abzuweisen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 27.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3144-W/07
- Stammnummer
- 31663
- Gültig
- 27.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF