Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0550-K/06
Werbungskosten eines Pensionisten für die unentgeltlich ausgeübte Tätigkeit in Vereinen (Vereinigungen), welche die Interessen von Pensionskassenberechtigten vertreten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0550-K/06vom 27.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Pensionist, wohnhaft in D, Str.,
vom 25. Oktober 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf
Mistelbach, dieses vertreten durch ADir. Schreibvogel, vom 21. September
2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der am xy. 1939 geborene Berufungswerber (Bw.) bezog im
Streitjahr ausschließlich Pensionseinkünfte. Aktenkundig sind in
diesem Zusammenhang einerseits die von Seiten seiner ehemaligen Arbeitgeberin,
der Bank1, zur Auszahlung gelangte Firmenpension in Höhe von
€ 24.453,72, andererseits die seitens der X-Pensionskasse AG
überwiesenen Pensionskassenleistungen in Höhe von
€ 69.812,02 (beide Beträge laut Lohnzettel Kz 245).
In der im elektronischen Wege übermittelten
Einkommensteuererklärung für 2005 machte der Bw. ua. Aufwendungen
für einen Laptop samt Maus sowie einen Drucker als Werbungskosten
geltend.
Im Einkommensteuerbescheid 2005 blieb diesem Begehren die
Anerkennung versagt. Begründet wurde dies mit dem Hinweis, dass für
den Erwerb von Pensionseinkünften keine Arbeitsmittel erforderlich
seien.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung
führte der Bw. ins Treffen, dass er als definitiv gestellter Mitarbeiter
der Bank2 (der nunmehrigen Bank1) mit Datum 1. Oktober 2000 in den dauernden
Ruhestand getreten sei. Zur pensionsrechtlichen Regelung brachte der Bw. vor,
dass ehemalige Mitarbeiter der besagten Anstalt bis zum 31. Dezember 1999 ihre
gesamte Pension ausschließlich von der der Bank2 als alleinige
Pensionsträgerin erhalten hätten. Mit Wirkung ab 1. Jänner 2000
sei auf Basis einer entsprechenden Änderung des
Sparkassenkollektivvertrages - die Bank2 sei damals noch eine
Sparkassen-Aktiengesellschaft gewesen - und einer darauf fußenden
Änderung der bezughabenden Betriebsvereinbarung die Bankpension insofern
gesplittet worden, als dass jene Pensionsteile, welche das ASVG -
Äquivalent überstiegen, an die X-Pensionskasse AG übertragen
worden seien. Daraus folge, dass er nach Beendigung eines 14-monatigen
Abfertigungszeitraumes seit 1. Dezember 2001 eine betriebliche Zusatzpension in
Form einer Pensionskassenleistung erhalte.
Die Übertragung des erforderlichen Deckungskapitals an
die Pensionskasse sei auf Basis eines zwischen der Bank2 und der Pensionskasse
abgeschlossenen Pensionskassenvertrages gem. § 48 PKG unter
Zugrundelegung eines Rechnungszinses von 5% p.a. sowie unter der Annahme eines
rechnungsmäßigen Überschusses von 7% p.a. erfolgt. Dies bedeute
aber, dass das von der Pensionskasse treuhändig für die
Leistungsberechtigen verwaltete Deckungskapital einen jährlichen
Nettoertrag von 5% abwerfen müsse, damit die Pensionskassenpension nominell
gleich hoch bleibe und bei Erzielung eines Nettoüberschusses von 7% p.a.
sich eine jährliche Valorisierung in Höhe von 2% ergäbe.
Statt der erwarteten Performance von 7% habe die
Pensionskasse aus dem ihr zur Veranlagung anvertrauten Kapital in den Jahren
2000, 2001 und 2003 nicht nur keine Gewinne, sondern gar Verluste im
Durchschnitt von 2,3 % p.a. erwirtschaftet. Diese Negativentwicklung habe
letzlich dazu geführt, dass Leistungsberechtigte - so auch er (Bw.) -
bisher bereits Kürzungen bis zu 25% gegenüber den ihnen
ursprünglich in Aussicht gestellten Pensionszahlungen in Kauf nehmen
mussten.
Aufgrund dieser negativen Ergebnisse sei es im Rahmen des
Vereines der B-Pensionisten - in dieser Vereinigung bekleide er (Bw.) eine
Funktion im Vorstand - bereits im Jahr 2001 zur Gründung der
Arbeitsgemeinschaft (ARGE) der Bank.2-Pensionskassen-Pensionisten gekommen. In
dieser ARGE vertrete er als ehemaliger juristischer Mitarbeiter (Syndikus) der
Bank2 die Interessen der geschädigten Kollegen bzw. Mitarbeiter und damit
auch seine eigenen Interessen am Erhalt einer adäquaten
Pensionskassenleistung. Dank dem Engagement der ARGE, die mittlerweile an die
600 Mitglieder umfasse, sei es gelungen, die G zur Unterstützung und
Übernahme des Rechtsschutzes für mehr als 250 Individualklagen gegen
die Bank2 zu veranlassen. Weiters habe man die G dafür gewonnen, in
Zusammenarbeit mit der ARGE zur Klärung der Rechtslage mehrere
Feststellungsanträge beim Obersten Gerichtshof einzubringen.
Darüber hinaus sei es über Initiative der ARGE zu
Beginn des Jahres 2005 gelungen, gemeinsam mit anderen Betroffenen den
Schutzverband X ins Leben zu rufen. Dieser Verband bezwecke die Wahrung,
nachhaltige Unterstützung und Förderung der Interessen von
Pensionskassenberechtigten (Leistungs- und Anwartschaftsberechtigte gem. PKG),
die sich zwecks Verfolgung ihrer gemeinsamen Ziele zu Vereinen,
Arbeitsgemeinschaften oder betrieblichen Interessensgemeinschaften
zusammengeschlossen haben, gegenüber dem Gesetzgeber, den Pensionskassen
und den ehemaligen Arbeitgebern der Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten.
Da im Hinblick auf die sukzessive Reduzierung der
gesetzlichen Altersvorsorge der zweiten Säule der Pensionssicherung immer
größere Bedeutung zukomme, arbeite der Verband unter besonderer
Mitwirkung der ARGE der Bank.2 Pensionskassen-Pensionisten darauf hin, das
Verständnis der Allgemeinheit durch gezieltes Lobbying bei den
maßgeblichen Politikern, durch aktive Öffentlichkeit, insbesondere im
Wege über die Medien, durch Pressekonferenzen, durch Abhaltung von
Informationsveranstaltungen und Erstellung von Informationsmaterialien für
die Problematik des Pensionskassenwesen zu wecken. Vorrangiges Ziel sei dabei,
die Position der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in Zusammenarbeit mit
Arbeiterkammer und Gewerkschaft zu stärken und zu verbessern.
Als leistungsberechtigter "Pensionskassen-Pensionist"
könne er die Sicherung der ihm zustehenden Pensionskassenleistungen nur
dann verbessern, wenn es gelinge, einer möglichst breiten
Öffentlichkeit verständlich zu machen, dass die gegenwärtigen
gesetzlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhalt mit der verfehlten
Veranlagungspolitik einzelner Pensionskassen nicht dazu geeignet seien, das
Vertrauen in die zweite Säule der Altersvorsorge zu gewährleisten.
Obwohl bereits jetzt mehr als 450.000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte
auf die Veranlagungsergebnisse der Pensionskassen angewiesen seien, würden
die damit verbundenen Probleme auch von diesem Personenkreis vielfach erst dann
wahrgenommen werden, wenn die Betroffenen in die Leistungsphase eintreten und
ihre ersten verkürzten Pensionen zur Auszahlung gelangen. All die genannten
Tätigkeiten seien nur im Rahmen des Vereines der B-Pensionisten sowie des
Schutzverbandes X umsetzbar.
Bei den geltend gemachten und den nunmehr in Streit
stehenden Werbungskosten handle es sich um die Neuanschaffung eines Notebooks
samt dazupassender Maus sowie eines neuen Druckers. Diese Geräte würde
er (Bw.) für seine Aktivitäten in den besagten Vereinigungen
benötigen. Erläuternd brachte der Bw. vor, dass er während seiner
beruflichen Aktivzeit über ein Sekretariat verfügt habe und selbst
keinen PC bedienen musste. Anlässlich seines Ausscheidens aus der Bank
hätten ihn seine Mitarbeiter einen Laptop geschenkt, mit dessen Bedienung
er sich nach und nach, insbesondere im Zuge der 2001 ins Leben gerufenen ARGE
der Bank.2 Pensionskassen-Pensionisten, vertraut gemacht habe. Den Computer habe
er ausschließlich für seine umfangreichen Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der obgenannten ARGE und dem Schutzverband verwendet.
Persönliche Korrespondenzen würde er weiterhin handschriftlich
verfassen. Die Neuanschaffungen der nunmehr strittigen Gerätschaften seien
notwendig gewesen, da in Folge eines Virusbefalles des Altgerätes die
eingespeicherten Dateien teilweise völlig zerstört worden seien und er
keine weiteren Risiken eingehen habe wollen.
Zum steuerlichen Aspekt brachte der Bw. vor, die Bestimmung
des § 16 Abs. 1 EStG 1988 normiere, dass unter dem
Werbungskostenbegriff Aufwendungen oder Ausgabe zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen zu verstehen seien. Diese Definition impliziere, dass
Werbungskosten auch bei Pensionisten entstehen können. Da es für
Pensionisten keine Werbungskostenpauschale gäbe, seien die nachgewiesenen
Kosten ohne Kürzung zu berücksichtigen.
Der Bw. beantragte unter gleichzeitiger Vorlage der
bezughabenden Kaufbelege, die Finanzbehörde möge die geltend gemachten
Anschaffungskosten für Laptop, Drucker und Maus in Höhe von insgesamt
€ 1.006,80 unter Zugrundelegung einer dreijährigen Nutzungsdauer
als Werbungskosten anerkennen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. November 2006 wies das
Finanzamt die Berufung gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.
In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, die vom Bw. geschilderten
Tätigkeiten im Rahmen der ARGE sowie des Schutzverbandes ziele primär
auf eine Öffentlichkeitsarbeit ab, welche die Position der Anwartschafts-
und Leistungsberechtigten in Zusammenarbeit mit Arbeiterkammer und Gewerkschaft
stärke und verbessere. Die Tätigkeiten des Bw. im Rahmen der genannten
Vereinigungen habe insbesondere zum Inhalt, geplante oder bereits erfolgte
Gesetzesänderungen zu sanieren und weitere Verschlechterungen der
Rahmenbedingungen für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte der
Pensionskassen hintan zu halten. Eine Umsetzung des Instrumentariums dieser
Öffentlichkeitsarbeit könne letztendlich mittelbaren Einfluss auf die
Gesetzgebung im Bereiche Pensionskassenwesens zeitigen. Im Allgemeinen seien
solche Tätigkeiten aber trotz ihrer Bedeutung für die Allgemeinheit
(im gegenständlichen Fall des Kreises der Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten der Pensionskassen) - ebenso wie gesellschaftliches oder
soziales Engagement - im Bereich der privaten Lebensführung angesiedelt.
Die geltend gemachten Aufwendungen für Laptop, Drucker und Maus in
Höhe von € 899,00, € 84,90 und € 22,90
stünden in unmittelbarem veranlassungsbezogenen Zusammenhang mit der
freiwilligen Tätigkeit bzw. Funktionsausübung bei der ARGE bzw. dem
Verein. Ein Werbungskostenabzug bei den Pensionseinkünften sei jedoch nicht
möglich, zumal Aufwendungen der genannten Art mit den
Pensionseinkünften weder in einem objektiven Zusammenhang stünden noch
subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung dieser Einnahmen geleistet
worden seien.
Der Bw. beantragte daraufhin die Vorlage seiner Berufung an
den Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des § 16 EStG 1988 ordnet ua.
an:
(1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und
Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern
sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden
ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist
§ 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind. [..]
(3) Für Werbungskosten, die bei
nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis
ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen. Dies gilt nicht, wenn
diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33
Abs. 6 und § 57 Abs. 4) begründen. Der Abzug des Pauschbetrages darf
nicht zu einem Verlust aus nichtselbständiger Arbeit führen.
[...].
Laut der soeben genannten Bestimmung steht der
Werbungskostenpauschbetrag dann nicht zu, wenn Einkünfte bezogen werden,
die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen. Weisen
Pensionisten im Einzelfall Werbungskosten nach, die im Zusammenhang mit ihren
Pensionseinkünften stehen, sind diese in der nachgewiesenen Höhe ohne
Kürzung um das Werbungskostenpauschale zu berücksichtigen.
Allgemein ist festzuhalten, dass Werbungskosten dann
vorliegen, wenn Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung in einem objektiven
Zusammenhang stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen geleistet werden; dabei ist der objektive Zusammenhang stets zwingend,
während die subjektive Absicht, den Beruf zu fördern, kein in jedem
Fall notwendiges Kriterium darstellt. So stellen beispielsweise auch
unfreiwillig erfolgte Ausgaben nach dem objektiven Nettoprinzip Werbungskosten
dar (vgl. etwa auch BFH, BStBl 1981 II 368).
Voraussetzung für die Qualifikation von Aufwendungen
(Ausgaben) als Werbungskosten ist das Bestehen eines unmittelbaren
"wirtschaftlichen" Veranlassungszusammenhanges mit der beruflichen
Tätigkeit. Werbungskosten müssen demnach durch die auf die Erzielung
außerbetrieblicher Einkünfte gerichtete Tätigkeit verursacht
sein ("kausaler Werbungskostenbegriff").
Unstrittig ist, dass der Bw. im Streitjahr
ausschließlich Pensionseinkünfte bezogen hat. Der Bw. war ua. im
Vorstand des Vereines der B-Pensionisten sowie in der ARGE der Bank.2
Pensionskassenpensionisten tätig. Als ehemaliger juristischer Mitarbeiter
der Bank2 vertrat dieser als Vereinsfunktionär die Interessen der
ehemaligen Bankmitarbeiter am Erhalt einer adäquaten
Pensionskassenleistung. Die Tätigkeit des Bw. im Rahmen der genannten
Vereinigungen erfolgte freiwillig, gleichsam auf ehrenamtlicher Basis. Wie sich
aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 16 Abs. 1 1. Satz
EStG 1988 ergibt, sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Einnahmen aus jener
Tätigkeit (im vorliegenden Fall: Vereinstätigkeit), bei der die in
Streit stehenden Werbungskosten unmittelbar erwachsen sind, wurden aber nicht
erzielt.
Der Unabhängige Finanzsenat verkennt nicht, dass - wie
der Bw. in seiner Berufung überzeugend dargelegt hat - derartige
Tätigkeiten nicht ohne moderne Arbeitsmittel (EDV) erfolgen können. Er
stellt auch nicht in Abrede, dass dem Bw. die von ihm genannten Aufwendungen aus
dieser Tätigkeit tatsächlich erwachsen sind. Allerdings muss aufgrund
der geltenden Gesetzeslage (§ 16 Abs. 1 EStG 1988) diesen
Aufwendungen die Anerkennung als Werbungskosten aus dem Grunde versagt bleiben,
da - wie oben ausgeführt - aus den genannten (Vereins)Tätigkeiten
keine Einnahmen erzielt wurden. Hätte der Bw. aus der
Funktionsausübung auch entsprechende Einnahmen erzielt, dann läge
vielmehr eine Einkunftsquelle vor und wären im Rahmen der dann gegebenen
Einkunftsquelle die strittigen Aufwendungen einkünftemindernd zu
berücksichtigen (VwGH 23.5.2000, 99/14/0301).
Der Bw. releviert in seiner Berufungseingabe
ausschließlich die Abzugsfähigkeit der strittigen Aufwendungen bei
den Pensionseinkünften. Dieser Auffassung schließt sich der
Unabhängige Finanzsenat nicht an, da die (ehrenamtlich) ausgeübte
Tätigkeit des Bw. für die angeführten Vereinigungen bestenfalls
eine mittelbare Auswirkung auf die Höhe der Pensions(kassen)einkünfte
nach sich ziehen kann. Selbst wenn den genannten Vereinen bzw. der ARGE eine
Einflussnahme auf den Gesetzgeber in Bezug auf das Pensionskassenwesen via
Gewerkschaft, Arbeiterkammer und sonstigen Interessensvertretungen gelingen
sollte, so steht die vom Bw. erbrachte Vereinstätigkeit dennoch
außerhalb eines für den Werbungskostenabzug (bei den
Pensionseinkünften) erforderlichen Kausalzusammenhanges. Eine Ausweitung
der Kausalität bzw. des Kausalzusammenhanges auf all jene Aufwendungen, die
lediglich mittelbar durch die Einkunftsquelle (Pensionskassenleistung)
veranlasst sind, erachtet der erkennende Senat als zu weit gehend. Für eine
derartige Interpretationsweise findet sich weder im Gesetz selbst noch in der
bislang dazu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur eine entsprechende
Deckung (vgl. etwa VwGH 23.5.2000, 99/14/0301).
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass aus
rechtsdogmatischer Sicht die Abzugsfähigkeit der strittigen Arbeitsmittel
nur bei jenen Einnahmen in Frage kommt, die der Steuerpflichtige aufgrund seiner
Tätigkeit für Vereine bzw. Interessensgemeinschaften der genannten Art
erzielt. Die Abzugsfähigkeit bei den Pensionseinkünften ist schon
allein aufgrund der Bestimmung des § 16 (1) 4. Satz EStG 1988, wonach
Werbungskosten bei der Einkunftsart
abzuziehen sind, bei der sie (unmittelbar) erwachsen sind, nicht
möglich.
Aus den genannten Gründen war dem Begehren die
Anerkennung zu versagen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 27. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0550-K/06
- Stammnummer
- 31642
- Gültig
- 27.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF