Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0125-G/06
Private Subventionen kürzen grundsätzlich nicht die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes. Ob sie allerdings verteilt werden können, ist der gesetzlichen Regelung des § 6 Z 10 EStG nicht ausdrücklich zu entnehmen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0125-G/06vom 28.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Investitonskostenzuschüsse aus privaten Mitteln sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Eine sofortige Versteuerung von Zuschüssen für die Errichtung von auf einen internationalen Autokonzern abgestimmten Betriebsgebäuden (Ausstellungshallen) würde allerdings sowohl dem Vorsichts- als auch dem Realisationsprinzip (BFH 29.11.2000, I R 87/99) widersprechen, welches nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz auch für die steuerliche Gewinnermittlung zu beachten ist, zumal sich auch das angeschaffte Wirtschaftsgut selbst erst über die Abschreibung aus künftigen Betriebseinnahmen amortisiert.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch StB., vom
11. November 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes X., vom
11. Oktober 2005 betreffend Körperschaftsteuer 2001 und 2004
entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Körperschaftsteuer 2001 wird festgesetzt mit
€ 135.997,47 (entspricht ATS 1.871.366,00).
Die Abgabenberechnung erfolgt noch in ATS
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
5.554.995,00
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
5.554.995,00
|
Einkommen (gerundet)
|
5.555.000,00
|
Gemäß
§ 22 KStG 1988,
34%
|
1.888.700,00
|
Körperschaftsteuerschuld
|
1.888.700,00
|
Einbehaltene Steuerbeträge
|
-17.334,00
|
Abgabenschuld (gerundet gem. § 204
BAO)
|
1.871.366,00
Die Körperschaftsteuer 2004 wird festgesetzt
mit € 83.178,85.
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
236.201,84
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
236.201,84
|
Einkommen
|
236.201,84
|
Gemäß
§ 22 KStG 1988,
34%
|
80.308,63
|
Steuer vom Sondergewinn aus
Eigenkapitalzuwachsverzinsung
|
4.083,64
|
Körperschaftsteuerschuld
|
84.392.27
|
Einbehaltene Steuerbeträge
|
-1.213,42
|
Abgabenschuld (gerundet gem. § 204
BAO)
|
83.178,85
Entscheidungsgründe
Im Rahmen der durchgeführten Außenprüfung
wurde u.a. festgestellt, dass vom Generalimporteur am 21. März 2001 und am
26. Jänner 2004 ein Strukturverbesserungsbonus - Bau bzw. eine
Strukturförderung- Neubau in Höhe von € 79.940,12 bzw.
€ 280.000 gewährt wurde. Beide Gutschriften seien vorerst als ao.
Ertrag verbucht und im Zuge der Abschlussbuchungen auf Bewertungsreserve
umgebucht worden. Die Höhe der gewinnwirksamen Auflösung ergebe sich
aus der Nutzungsdauer der errichteten Gebäude bzw. Gebäudeteile. Da
Investitionszuschüsse aus nichtöffentlichen Mitteln unabhängig
von ihrer handelsrechtlichen Beurteilung steuerlich als Ertrag auszuweisen
seien, werden durch die Betriebsprüfung entsprechende Gewinnerhöhungen
durchgeführt. Für das Steuerrecht sei zu beachten, dass nicht
steuerbefreite Zuwendungen Dritter für Anlageinvestitionen - wie aus der
Bestimmung des § 6 Z 10 EStG 1988 abzuleiten sei - zwingend (steuerbare und
steuerpflichtige) Betriebseinnahmen darstellen, wobei die Gewinnrealisierung mit
der Leistungserbringung eintrete (VwGH 18.1.1994, 90/14/0124, 18.12.1996,
94/15/0148, 29.10.2003, 2000/13/0090). Demnach entspreche die Bildung einer
Passivpost und deren Auflösung nach Maßgabe der Nutzungsdauer nicht
den steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften, denen Vorrang vor den
handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung
zukomme.
In ihrer gegen die angefochtenen Bescheide erhobenen
Berufung führt die Berufungswerberin (Bw.) aus, sie hätte am
Hauptstandort des Unternehmens 2001 eine neue Ausstellungshalle errichtet und
daher den Zuschuss erhalten. Ähnlich sei es für den Filialbetrieb im
Jahr 2004 gewesen. Der Investitionszuschuss wurde nur unter der Voraussetzung
gewährt, wenn das Objekt entsprechend der Werksarchitektur der Automarke
gestaltet und gebaut werde, damit durch diese Vorgaben durch die Silhouette und
das ganzheitliche Baukonzept alle Autohäuser unverkennbar die Marke
symbolisieren.
In rechtlicher Hinsicht regle § 6 Z 10 EStG 1988
klarstellend, bei Wirtschaftsgütern, die unter Verwendung von entsprechend
gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln angeschafft
oder hergestellt würden, diese - nachdem sie steuerfrei gestellt wurden -
von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Abzug zu bringen seien. Ohne
diese Regelung käme es zu einer Doppelbegünstigung von Subventionen
(Steuerfreistellung der Einnahme und Absetzung für Abnutzung). Auch private
Subventionen seien mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu verrechnen
(s. Gassner/Lahodny-Karner/Urtz in Straube HGB
II RLG, § 203 Rz. 12).
Einen weiteren Anhaltspunkt für den steuerlichen Abzug
privater Investitionszuschüsse von den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten biete der im § 5 Abs. 1 EStG 1988 normierte
Maßgeblichkeitsgrundsatz, der besage, dass die handelsrechtlichen
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auch in der
Steuerbilanz anzuwenden seien, sofern das Steuerrecht keine davon abweichenden
Regelungen vorsehe. Daher sei aus § 6 Z 10 EStG 1988 nicht abzuleiten, dass
private Subventionen als Ertrag auszuweisen seien.
In Anknüpfung an das Handelsrecht seien nach §
203 Abs. 2 HGB unter Anschaffungskosten grundsätzlich jene Aufwendungen zu
verstehen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben
und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, weshalb
Anschaffungskostenminderungen vom Anschaffungspreis abzuziehen seien.
Des Weiteren würde eine sofortige erfolgswirksame
Erfassung der Investitionszuschüsse auch dem Realisationsprinzip nach
§ 201 Abs. 2 Z 4 HGB widersprechen, weil diese keinen frei verfügbaren
und ausschüttungsfähigen Erlös darstellen, sondern an die
Investition gebunden sei. Ob sich diese rentiere, werde sich erst in der Zukunft
zeigen, wenn die Erträge aus der Investition die anfallenden Aufwendungen
übersteigen, werden Gewinne realisiert. Hat der Investor durch die
Investitionszuschüsse stille Reserven geschaffen, so werden diese nach
Maßgabe der niedrigeren Abschreibungen verbraucht.
Ebenso betreffen die in der Rz. 2161 der EStR zitierten
VwGH- Erkenntnisse Zeiträume vor Inkrafttreten des Rechnungslegungsgesetzes
(1.1.1992) und könnten nicht mehr angewandt werden. Im Übrigen wird
von der Bw. zur Fundierung des Berufungsbegehrens auf
Beiser, ÖStZ 2004, 686
verwiesen.
In seiner Berufungsvorentscheidung stützt sich das
Finanzamt vor allem auf die Rechtsmeinung, Zuschüsse aus privaten Mitteln
wären steuerlich als Betriebseinnahmen zu erfassen und kürzten
unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Behandlung nicht die
Anschaffungskosten (vgl.
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer
(EStG 1988), Kommentar zu § 6 Z 10, die auf die Erkenntnisse
18.1.1994, 90/14/0124; 20.7.1999, 93/13/0178 verweisen). Weiters erwähnt es
das Erkenntnis v. 29.10.2003, 2000/13/0090, wonach nicht steuerbefreite
Zuwendungen Dritter für Anlageinvestitionen zwingend steuerpflichtige
Betriebseinnahmen seien, wobei die Gewinnrealisierung mit der
Leistungserbringung eintrete. Aus diesen von der Judikatur entschiedenen
Rechtsfällen folgerte es weiters, die Bildung einer Passivpost und deren
Auflösung nach Maßgabe der voraussichtlichen Nutzungsdauer entspreche
nicht den steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften, denen nach § 5 Abs. 1
EStG 1988 Vorrang vor den handelsrechtlichen Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung zukomme, weshalb
Baukostenzuschüsse (sofort) steuerpflichtige Betriebseinnahmen
seien.
Im Vorlageantrag verwies die Bw. auf die Betrachtungsweise
aus der Sicht der Teilwerttheorie hin und vertrat die Auffassung, ein
potentieller Käufer des Unternehmens würde nur einen um den Zuschuss
verminderten Kaufpreis für die Ausstellungshalle bezahlen, weil er
jedenfalls darauf vertrauen könnte, einen solchen wiederum vom
Generalimporteur zu erhalten, was sogar so weit gehe, dass eine bei steuerlicher
Nichtanerkennung des Zuschusses als Anschaffungskostenminderung, eine
Teilwertabschreibung in Höhe des Zuschusses auf die Anschaffungskosten der
Halle vorzunehmen wäre, da der Teilwert entsprechend niedriger
wäre.
Zum Erkenntnis des VwGH 20.7.1999, 93/13/0178 bemerkte die
Bw., dieses hätte einerseits Zeiträume betroffen, die vor
Inkrafttreten des RLG gelegen seien und andererseits hätte der
Beschwerdeführer seinen Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988
ermittelt.
Was das Erkenntnis des VwGH 29.10.2003, 2000/13/0090
anlangt, sei dieses mit dem gegenständlichen Fall deshalb nicht
vergleichbar, weil es dort um die Frage ging, ob Einnahmen aus
Anschlussgebühren, die an einen Kabelfernsehanlagenerrichter bezahlt
wurden, durch Bildung eines entsprechenden Passivpostens in der Bilanz über
die Nutzungsdauer der Anlage verteilt der Gewinnrealisierung zugeführt
werden dürfen. Im Unterschied dazu stamme der strittige Zuschuss vom
Generalimporteur nicht aus der laufenden Geschäftstätigkeit, sondern
es handle sich um eine reine Abgeltung der durch die speziellen Anforderungen
erhöhten Baukosten.
Abschließend hält daher die Bw. fest, die beiden
gewährten Investitionszuschüsse hängen unmittelbar mit dem Bau
der Ausstellungshallen zusammen, zumal sie nur unter der Bedingung des
vorgegebenen Layouts gewährt wurden. Der § 6 Z 10 EStG 1988 regle
daher für Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, was nach dem HGB
generell für alle gelte, nämlich dass die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten um den Investitionskostenzuschuss zu kürzen seien.
Unterstützend wurde noch auf die bereits ausgeführte Teilwerttheorie
verwiesen, wonach jeder Händler dieser Automarke darauf vertrauen
könne, bei Selbsterrichtung der Ausstellungshalle einen entsprechenden
Zuschuss zu erhalten.
Mit einem Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates wurde
die Bw. aufgefordert bekannt zu geben, inwieweit eine Verknüpfung des
Förderzuschusses mit dem Händlervertrag, den Einkaufskonditionen und
eventuellen Rückzahlungsverpflichtungen im Falle der vorzeitigen
Auflösung verbunden war. In der Vorhaltsbeantwortung wurde weder eine
Verknüpfung zwischen dem Händlervertrag und dem Investitionszuschuss,
den Einkaufskonditionen und eventuelle Rückzahlungsverpflichtungen in Falle
der vorzeitigen Auflösung bejaht. Die Bw. verwies auf ihr bisheriges
Vorbringen (vorgegebenes Schauraumkonzept des Generalimporteurs, Teilwerttheorie
im Falle des Markenwechsels).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Firmenbuch
eingetragen ist, ist gemäß
§ 5 EStG 1988 unter Beachtung der
Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Gewinnermittlung für den
Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen
(§ 4 Abs. 1, 1. Satz), das nach den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. § 4 Abs. 1
letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden.
Gemäß
§ 6 Z 10 EStG 1988 gelten bei
Wirtschaftsgütern, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten
steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Abs. 1 Z 3,
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. d und e, § 3 Abs. 1 Z 6)
angeschafft oder hergestellt wurden, als Anschaffungs- oder Herstellungskosten
nur die vom Empfänger der Zuwendungen aus anderen Mitteln geleisteten
Aufwendungen. Nach Hofstätter/Reichel,
Die Einkommensteuer (EStG 1988), zu § 6 Z 10 sind
Investitionszuschüsse aus privaten Mitteln steuerlich als Betriebseinnahmen
zu erfassen und kürzen - unabhängig von ihrer handelsrechtlichen
Behandlung - nicht die Anschaffungskosten. Sie verweisen hier auf die
Erkenntnisse des VwGH v. 18.1.1994, 90/14/0124; 20.7.1999, 93/13/0178. Im ersten
Erkenntnis wurden der Bf. - einer Getränkehandelsfirma - für den
Erwerb von Getränkebelieferungsrechten Zuschüsse von dritter Seite
geleistet, die auf die Vertragslaufzeit aufgelöst wurden, wobei die Bf.
nicht einmal behauptete, ihr habe eine Rückzahlungsverpflichtung gedroht
oder sie sei gegenüber den die Investitionsbeiträge leistenden
Unternehmen zu einem bestimmten Verhalten (Warenabnahme) verpflichtet
gewesen.
Nach herrschender Auffassung im Handelsrecht - auch vor
Inkrafttreten des Rechnungslegungsgesetzes - werden Zuschüsse zur
Anschaffung bzw. Herstellung von Wirtschaftsgütern verteilt über die
Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes, für den sie gewährt
werden, erfolgswirksam, wobei ein Wahlrecht besteht, ob der Zuschuss von den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen oder als Passivposten der Bilanz
ausgewiesen wird (vgl. Egger - Samer, Der
Jahresabschluß nach dem Rechnungslegungsgesetz³, Seite 173
unter Hinweis auf die - vor Inkrafttreten des deutschen
Bilanzrichtlinien-Gesetzes, dBGBl. 1985 I, 2355, ergangene - Stellungnahme des
HFA des IdW, in: Die Wirtschaftsprüfung 1984, Seite 612 ff;
Knop - Küting, in Küting - Weber,
Handbuch der Rechnungslegung³, § 255 Tz. 65;
Adler - Düring - Schmaltz,
Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 4. Aufl., § 153 Tz. 20,
und 5. Aufl., § 255, Tz. 72;
Gassner - Lahodny-Karner, in Straube,
Kommentar zum HGB II, § 203 Tz. 12). Für den passivischen
Ausweis kommt dabei weder eine Rückstellung noch eine Rechnungsabgrenzung
(vgl. BFH 14. Juli 1988, BStBl. 1989 II 189) in Betracht, sondern ein
Passivposten eigener Art ("Sonderposten für Investitionszuschüsse zum
Anlagevermögen"), der aber dem Charakter eines Rechnungsabgrenzungspostens
nahe kommt (vgl. Egger - Samer, Der
Jahresabschluß nach dem Rechnungslegungsgesetz³, Seite 175).
Die Auflösung des Sonderpostens stellt eine Korrektur der Abschreibungen
des Vermögensgegenstandes dar, der Sonderposten wird auf die Nutzungsdauer
des Anlagegegenstandes verteilt (vgl. Knop -
Küting, in Küting - Weber, Handbuch der Rechnungslegung³, §
255 Tz. 66).
Der Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
einerseits und die Bildung einer Passivpost, die zur Neutralisierung der
Abschreibung des Vermögensgegenstandes aufgelöst wird, andererseits,
sind unterschiedliche Arten der bilanziellen Darstellung ein und desselben
Vorganges. Es mag der einen oder der anderen Art der Darstellung aus
Gründen der Bilanzklarheit und -wahrheit der Vorzug gegeben werden (vgl.
Egger - Samer, a.a.O., 173), auf die
Höhe des durch das Rechnungswesen ermittelten Gewinnes des Unternehmens hat
dies keinen Einfluss. Nach der im Steuerrecht zu beachtenden wirtschaftlichen
Betrachtungsweise darf es für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage
keinen Unterschied machen, ob der Steuerpflichtige in der Handelsbilanz die eine
oder andere Art der Darstellung gewählt hat.
Historisch geht die steuerrechtliche Beurteilung auf die
Rechtsprechung des VwGH zurück; danach haben Zuschüsse zur Anschaffung
von Anlagevermögen die Anschaffungskosten nicht gemindert (VwGH 13.2.1959,
1796/57, Jiresch/Zapletal, ÖStZ 1964,
196); auch zweckgewidmete Zuschüsse waren danach als Gewinn
auszuweisen und konnten bei Kapitalgesellschaften ausgeschüttet werden. Der
Gesetzgeber reagierte darauf mit der Steuerbefreiung öffentlicher
Zuschüsse und der Kürzung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.
In der Handelsbilanz sind dagegen heute Zuwendungen
generell mit dem Tageswert zu bewerten. Dies setzt eine getrennte Bilanzierung
voraus; damit ist die Zuwendung als Ertrag wirksam. Nach herrschender Auffassung
muss jedoch ein Passivposten angesetzt werden, der entsprechend der
Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes abzuschreiben ist; womit ein Gewinnausweis
verhindert wird (Egger/Samer,
Jahresabschluß I, 198; Achatz, in
Bertl/Mandl/Mandl/Ruppe, Praxisfragen, 198).
Gassner/Lahodny-Karner/Urtz
unterscheiden Investitionszuschüsse nach § 6 Z 10 von den
Zuwendungen iSd § 202 HGB. Im Gegensatz von Zuwendungen kürzen die
Investitionszuschüsse die Anschaffungskosten (in
Straube, HGB², § 202 Rz 6;
vgl. auch § 203, Rz 12). Werndl
schlägt für nicht öffentliche Baukostenzuschüsse
einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten vor (ÖStZ 1994, 414, allerdings
in Ablehnung der oa. E 18.1.1994, 90/14/0124, ÖStZ 1994, 417 sowie
[zusammenfassend] Doralt, EStG,
6. Auflage, § 6, Tz, 97-99).
Verpflichtet sich der Empfänger von Zuschüssen zu
weiteren Leistungen (z.B. Erhaltung, Instandsetzung, Erneuerung) kann ein
passiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden
(Doralt, EStG, 6. Auflage, § 6 Tz. 321
unter Hinweis auf EStR 2000, Rz. 2411).
Was das vom Finanzamt für seine Rechtsansicht ins
Treffen geführte VwGH-Erkenntnis vom 20.7.1999, 93/13/0178 betrifft, ist
zunächst feststellen, dass dieses einen nach § 4 Abs. 3 EStG Gewinn
ermittelten Gewerbebetreibenden betraf, der einerseits eine Einmalzahlung
für die Duldung der Aufstellung von Spielautomaten und andererseits eine
als Baukostenzuschuss titulierte Zahlung erhielt, wobei der VwGH davon ausging,
bei der (vereinfachten) Gewinnermittlungsart durch Einnahmen-Ausgabenrechnung
erfolge keine periodengerechte Erfassung der einzelnen Betriebsvorfälle,
sondern eine solche, bei der grundsätzlich der Zeitpunkt des
tatsächlichen Zuflusses der Betriebseinnahmen und der tatsächlichen
Leistung der Betriebsausgaben für die Ermittlung des Gewinnes
maßgebend sei. Darin liege deswegen keine "Unbilligkeit", weil es dem
Steuerpflichtigen freistehe, anstelle der vereinfachten Gewinnermittlungsart die
im Einkommensteuergesetz grundsätzlich vorgesehene Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG zu
wählen. Sinngemäß wandte er diese Überlegungen auch auf den
Baukostenzuschuss an, wobei die grundsätzliche Steuerpflichtigkeit als
Betriebseinnahmen mangels Anwendbarkeit der Steuerbefreiung für
Subventionen aus öffentlichen Mitteln von den Beteiligten nicht weiter in
Frage gestellt wird.
Beim weiteren vom Finanzamt referierten Erkenntnis vom
29.1.2003, 2000/13/0090 handelte es sich um ein Unternehmen, das
Kabelfernsehanlagen errichtete und betrieb, wobei es einmalige
Anschlussgebühren von seinen Kunden vereinnahmte und auf zehn Jahre
verteilt versteuerte. Dieser Rechtsfall erscheint mit dem gegenständlichen
insofern nicht vergleichbar, weil bereits auf Einnahmenseite Erlöse der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit insbes. einmalige
Anschlussgebühren aufgeteilt werden, während hier lediglich
Zuzahlungen des Lieferanten für von der Bw. vorzunehmenden und zu tragenden
Gebäudeinvestitionen geleistet wurden. Die tatsächlichen ordentliche
Geschäftserlöse werden hier wesentlich später erst
anlässlich der Verkaufstätigkeit erzielt.
Beiser (ÖStZ 2004/686) verweist im
Zusammenhang mit der Kürzungsregel des § 6 Z 10 EStG 1988
für öffentliche Zuschüsse darauf, diese hätten nur
klarstellende Bedeutung, dass im Zusammenspiel mit der Steuerbefreiung der
Subvention die Anschaffungs- oder Herstellungskosten deshalb zu kürzen
seien, um mehrfache Steuerbegünstigungen zu vermeiden - einerseits
Steuerbefreiung andererseits Verminderung der Berechnungsgrundlage für die
jährlichen Abschreibungen und allfällige
Investitionsbegünstigungen. In durchaus zutreffender und beachtenswerter
Weise verweist er darauf, dass der Vorteil niedriger Investitionskosten nach
Maßgabe niedriger Abschreibungen der Investition Jahr für Jahr
realisiert werde, da der Zuschuss an eine bestimmte Investition gekoppelt ist,
deren Rentierlichkeit sich erst in Zukunft zeigen werde. Das Realisationsprinzip
verbiete eine Erfassung derartiger stiller Reserven vor deren Realisierung (in
Form geringeren Abschreibungsaufwandes in den Nutzungsjahren oder durch
Veräußerung), denn nur soweit die künftigen Erträge aus der
Investition die gesamten Aufwendungen (z.B. aus den mit den Anschaffungs- und
Herstellungskosten gekürzten Abschreibungen) übersteigen, werden
Gewinne realisiert. Im Übrigen ist der Investitionszuschuss nicht ein frei
verfügbarer (entnehm- bzw. ausschüttungsfähiger Erlös), und
es ist nur schwer mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip zu vereinbaren, wenn
der Steuerpflichtige, der eine aktivierungspflichtige Investition tätig,
für die er einen Zuschuss erhält, diesen zur Gänze versteuern
müsste, während die Investitionsaufwendungen lediglich auf die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt abgesetzt werden dürfen. Im
Extremfall könnte dies sogar bedeuten, dass die bloße Vornahme
bezuschusster Investitionen zu Gewinnrealisierungen führt, die in Wahrheit
erst Jahre später stattfinden werden. Im Extremfall könnte dies dazu
führen, dass ein in einem Wirtschaftsjahr bloß ins
aktivierungspflichtige Anlagevermögen investierender Abgabepflichtiger, der
kaum gewöhnliche Betriebserträge erzielte, aus der Zuzahlungen von
dritter Seite für aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter diese einer
sofortigen Versteuerung unterziehen müsste, während er für die
Investition selbst nur eine Abschreibung auf die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer vornehmen könnte, wobei im Zeitpunkt der Investition deren
Amortisierung durch künftige Betriebserträge keineswegs als gesichert
angesehen werden kann.
In diesem Zusammenhang sah sich der VwGH im Zusammenhang
mit so genannten Werkzeugkostenzuschüssen und der Gewährung der
Investitionszuwachsprämie betreffenden Erkenntnis vom 29.3.2006,
2005/14/0113 veranlasst, zwar zunächst auf das oa. Erkenntnis vom
18.1.1994, 90/14/0124 hinzuweisen, er lässt allerdings mangels
Präjudizialität offen, ob die Gewinnrealisierung erst laufend nach
Maßgabe der Leistungserbringung eintritt, und ob dies durch die
Einstellung einer Rechnungsabgrenzung bewirkt werde oder ob allenfalls - wie
dies vom Bundesfinanzhof in dem "Werkzeugkostenzuschüsse" betreffenden
Urteil vom 29.11.2000, I R 87/99, vertreten wird - eine
Rückstellung zu bilden sei. Im Ergebnis wurde vom BFH die Vorgangsweise der
Abgabepflichtigen diese innerhalb der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
aufzulösen, aus Gründen des Vorsichtsprinzips und der sachgerechten
Einschätzung an diejenigen Umstände und Entwicklungen, die im
Zeitpunkt der Vereinnahmung erkennbar waren, nicht weiter beanstandet. Aus
diesem Grunde ist von einer Relativierung der traditionellen Rechtsauffassung
auszugehen, wonach auch Zuschüsse, die nach steuerlichen Vorschriften nicht
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern, nicht im Wege der Bildung
einer Passivpost der sofortigen gewinnwirksamen Erfassung entzogen werden
dürfen.
Eine undifferenzierte schematische Anwendung der
traditionellen Rechtsansicht führt im gegenständlichen Fall zu nahezu
unauflöslichen Wertungswidersprüchen, die auch mit dem Realisations-
und Leistungsfähigkeitsprinzip unvereinbar erscheinen.
Abgabenberechnung durch MWR:
|
MWR
|
2001(ATS)
|
2001 (€)
|
2004
|
Gewinn vor BP
|
4.113.792,77
|
298.960,98
|
178.053,94
|
Tz. 4 (Investitionszuschüsse)
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Tz. 5 Gebäude AfA - AVZ Pos. 13
|
0,00
|
0,00
|
1.347,57
|
Tz. 5 Gebäude AfA - AVZ Pos. 13.1
|
0,00
|
0,00
|
5.157,70
|
Tz. 6 USt-RSt. lt. BP
|
0,00
|
0,00
|
-136,25
|
Tz. KR-RSt lt. BP
|
-12.054,02
|
-876,00
|
-523,20
|
Gewinn neu
|
4.101.738,75
|
298.084,98
|
183.899,76
|
Gewinn
|
4.101.738,75
|
298.084,98
|
183.899,76
|
Köst
|
1.876.641,00
|
136.380,84
|
0,00
|
unzuläss. Absetzungen
|
17.334,00
|
1.259,70
|
86.523,11
|
Änderungen und Berichtigungen
|
-440.719,00
|
-32.028,30
|
-34.221,03
|
Einkünfte
|
5.554.994,75
|
403.697,22
|
236.201,84
|
|
|
|
|
Jahresgewinn
|
4.101.739,00
|
|
183.899,76
|
Köst
|
1.876.641,00
|
|
0,00
|
unzulässige Absetzungen
|
17.334,00
|
|
86.523,11
|
Änderungen und Berichtigungen
|
-440.719,00
|
|
-34.221,03
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
5.554.995,00
|
|
236.201,84
|
Einkommen (gerundet
|
5.555.000,00
|
|
236.201,84
|
34% Köst
|
1.888.700,00
|
|
80.308,63
|
Steuer aus Sondergewinn
(Eigenkapitalzuwachsverzinsung)
|
0,00
|
|
4.083,64
|
Köst
|
1.888.700,00
|
|
84.392,27
|
Einbehaltene Steuerbeträge
|
-17.334,00
|
|
-1.213,42
|
Abgabenschuld
|
1.871.366,00
|
|
83.178,85
Graz, am
28. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 203 Abs. 2 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 201 Abs. 2 Z 4 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
InvestitionszuschussSubventionAnschaffungskostenHerstellungskostenMaßgeblichkeitsgrundsatzPassivpostenRechnungsabgrenzungenRealisationsprinzip
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0125-G/06
- Stammnummer
- 31641
- Gültig
- 28.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF