Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0986-W/07
Brille als Hilfsmittel gem. § 4 der VO über außergewöhnliche Belastungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0986-W/07vom 26.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des AB, Adr., vom 20. Oktober 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom
12. Oktober 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Der
Berufung wird im Sinne der in dieser Angelegenheit ergangenen
Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der
Berufungsvorentscheidung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2005
außergewöhnliche Belastungen wegen Behinderung wie
folgt: - den Freibetrag gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG wegen
Erwerbsminderung von 90% - den Pauschbetrag für ein KfZ -
zusätzliche Aufwendungen von 2.955,00 €
Einer Beilage
zur Steuererklärung ist zu entnehmen, dass sich der Betrag von 2.955,00
€ aus - Rezeptgebühren und Medikamentenkosten von 421,55
€, - Krankenhauskosten von 97,00 €, - Brille um 302,00
€, - Arztkosten von 137,85 € und - Infrarotkabine in
Höhe von 1.996,18 € zusammensetzt.
Im
Einkommensteuerbescheid 2005
berücksichtigte das Finanzamt unter den außergewöhnlichen
Belastungen lediglich den Freibetrag gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG in
Höhe von 507,00 € sowie den Pauschbetrag nach der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 2.340,00 €. In der
Begründung wird dazu ausgeführt, dass sich tatsächliche Kosten
und der pauschale Freibetrag einander ausschließen. Es sei daher nur der
Pauschbetrag gewährt worden.
In der
Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid brachte der Bw. vor, er habe den Betrag von 2.955,00
€ in der Steuererklärung irrtümlich unter der Kennzahl 439
(tatsächliche Kosten anstelle der pauschalen Freibeträge) statt unter
476 (nicht regelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel und Kosten der
Heilbehandlung) eingetragen. Die Belege übermittle er zur
Überprüfung. Die Infrarotkabine sei ihm auf Grund der schweren
Schädigung seines Gelenk- und Stützapparates vom Krankenhaus zur
Linderung seiner Beschwerden empfohlen worden. Die Brille habe er wegen des
günstigeren Preises in Ungarn gekauft.
Das Finanzamt
gab der Berufung mit
Berufungsvorentscheidung teilweise
statt. Zusätzlich zu den bereits berücksichtigten Pauschbeträgen
zog das Finanzamt auch nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der
Verordnung über außergewöhnliche Belastungen von 656,40 €
als außergewöhnliche Belastung ab. Die Kosten der Brille von 302,00
€ wurden als Aufwand für außergewöhnliche Belastungen, von
denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, eingestuft, da kein ursächlicher
Zusammenhang mit der Behinderung bestehe. Dieser Betrag übersteige den
Selbstbehalt von 2.926,63 € allerdings nicht, die Kosten für die
Brille konnten somit zu keiner steuerlichen Berücksichtigung
führen.
Zur Anschaffung
der Infrarotkabine erläuterte das Finanzamt in der Bescheidbegründung,
dass es sich hier um eine bloße Vermögensumschichtung handle, welche
mangels eines endgültigen Wertverzehrs nicht als
außergewöhnliche Belastung abziehbar sei.
Der Bw. wandte
sich mit einem weiteren Schreiben gegen die Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes, welches die Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorlegte. In dem Schreiben führte der Bw. aus, dass es sich
bei der Brille um eine Gleitsichtbrille wegen seiner Sehschwäche handle. Er
brauche die Brille, weil er seit 1991 an Keratokonjunktivitis sicca beidseits
und seit 2001 an Grauem Star leide. Die Eintragung beim Bundessozialamt sei
bereits rückwirkend bis 2005 beantragt worden.
Zum Nachweis
des Augenleidens (Konjunktivitis) ist ein ärztlicher Befund vom 16. August
1991 beigelegt.
Im Akt befindet
sich ein Schreiben des Bundessozialamtes vom 28. März 2007, in welchem der
Bw. bezugnehmend auf seinen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung
"Sehbehinderung" im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit einer
Stellungnahme eingeräumt wird, da nach ärztlicher Auskunft die
Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung nicht vorlägen. Beigelegt
ist ein augenfachärztliches Sachverständigengutachten vom
20. Februar 2007, in dem u.a. Konjunktivitis und ein beginnender Grauer
Star diagnostiziert wird. Von augenärztlicher Seite wird jedoch kein
Behinderungsgrad festgestellt.
Aktenkundig ist
schließlich ein Bescheid des Bundessozialamtes vom 24. Mai 2007, mit
welchem der Antrag des Bw. auf Zusatzeintragung im Behindertenpass "Der Inhaber
des Passes ist sehbehindert" abgewiesen wird. Verwiesen wird auf ein
ärztliches Sachverständigengutachten sowie darauf, dass der Bw. von
der Gelegenheit zur Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG sind bei der Ermittlung des Einkommens
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen: - sie muss außergewöhnlich
sein, - sie muss zwangsläufig erwachsen, - sie muss die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Letzteres ist
gemäß Abs. 4 dann der Fall, wenn die Belastung einen nach dem
Einkommen des Steuerpflichtigen berechneten Selbstbehalt übersteigt.
Krankheitskosten
erfüllen dem Grunde nach diese Voraussetzungen; allerdings ist in der Regel
von diesen Kosten der Selbstbehalt abzuziehen.
Davon
abweichend können nach der Bestimmung des § 34 Abs. 6 EStG gewisse
Aufwendungen ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden.
Dazu zählen u.a. Aufwendungen wegen Körperbehinderung. Der
Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung festgelegt, in welchen
Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der
Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG und
ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen
sind.
In dieser
Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wird in § 4
festgelegt, dass nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für
Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu
berücksichtigen sind.
Gemäß
§ 35 Abs. 2 EStG ist die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der
Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche
Bescheinigung der zuständigen Stelle (ab 2005 das Bundessozialamt)
nachzuweisen.
Der Bw. hat
einen Grad der Behinderung von 90% nachgewiesen. Im Einkommensteuerbescheid 2005
wurden antragsgemäß der Freibetrag gemäß
§ 35 Abs. 3
EStG von 507,00 € und die Pauschbeträge nach der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen für ein Kraftfahrzeug und für
Diätverpflegung von insgesamt 2.340,00 € anerkannt.
Mit
Berufungsvorentscheidung wurden in Hinblick auf § 4 der Verordnung
darüber hinaus (nicht mehr strittige) Kosten der Heilbehandlung von
insgesamt 656,40 € als außergewöhnliche Belastung abgezogen.
Nicht anerkannt wurden hingegen die Kosten für eine Infrarotkabine.
Hinsichtlich der Gleitsichtbrille sah das Finanzamt keinen Zusammenhang mit der
Behinderung des Bw. und stufte diese Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung
mit Abzug eines Selbstbehaltes (2.926,63
€) ein. Für die Kosten der Brille von 302,00 € ergab sich dadurch
keine steuerliche Auswirkung.
Der Antrag auf
zusätzliche Eintragung einer Sehbehinderung in den Behindertenpass wurde
vom Bundessozialamt mit Bescheid vom 24. Mai 2007 abgewiesen. Im
augenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 20. Februar 2007
wird ausdrücklich festgehalten, dass aus augenärztlicher Sicht kein
Behinderungsgrad festzustellen ist.
In rechtlicher
Würdigung dieses Sachverhaltes ist auszuführen, dass die Kosten der
Brille zwar als Krankheitskosten anzusehen sind, jedoch nicht als Aufwendung
für ein Hilfsmittel wegen Körperbehinderung im Sinne des § 4 der
Verordnung über außergewöhnliche Belastungen. Aus den
vorhandenen Unterlagen ergibt sich eindeutig, dass das Augenleiden des Bw. im
Jahr 2007 zu keiner Behinderung geführt hat. Unbestritten ist auch in der
bereits 2005 vorliegenden amtlichen Bescheinigung ein Augenleiden nicht
enthalten. Da in § 35 Abs. 2 EStG ausdrücklich eine amtliche
Bescheinigung als Nachweis der Behinderung gefordert wird, darf eine
ärztliche Bestätigung von 1991 über ein bestehendes Augenleiden
für die Annahme einer daraus resultierenden Behinderung nicht herangezogen
werden.
Im übrigen
könnten im Jahr 2005 angeschaffte Hilfsmittel in Zusammenhang mit einem
Augenleiden nicht rückwirkend anerkannt werden, selbst wenn das
Bundessozialamt im Jahr 2007 eine Zusatzeintragung wegen Sehbehinderung
vorgenommen hätte.
Aufwendungen
für Brillen als Hilfsmittel nach § 4 der genannten Verordnung
können nur dann eine außergewöhnliche Belastung ohne Anwendung
eines Selbstbehaltes sein, wenn in den Grad der vom Bundessozialamt
bescheinigten Behinderung auch die Beurteilung eines Augenleidens eingeflossen
ist, wofür eine Brille als Hilfsmittel benötigt wird.
Von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde dem Bw. diese rechtliche Beurteilung
dargelegt. Von der Möglichkeit einer Stellungnahme machte der Bw. keinen
Gebrauch.
Abschließen
ist zu sagen, dass der Erwerb der Gleitsichtbrille in keinem Zusammenhang mit
der amtlich festgestellten Behinderung steht. Daher können die
gegenständlichen Aufwendungen nur als Krankheitskosten mit Anwendung des
Selbstbehaltes nach den allgemeinen Bestimmungen des § 34 EStG angesehen
werden. Da diese Aufwendungen den Selbstbehalt von 2.926,63 € nicht
übersteigen, ist damit die gesetzlich geforderte Voraussetzung einer
wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
nicht erfüllt.
Der Berufung
konnte daher in diesem Punkt nicht Folge gegeben werden.
Dem
Berufungsbegehren hinsichtlich der Krankheitskosten, nämlich
Rezeptgebühren, Medikamenten-, Krankenhaus- und Arztkosten von insgesamt
656,40 €, wurde in der Berufungsvorentscheidung bereits Rechnung getragen.
Diese Aufwendungen wurden vom Finanzamt zu Recht als Kosten der Heilbehandlung
im Sinne des § 4 der Verordnung über außergewöhnliche
Belastungen angesehen, bei welchen wegen des Zusammenhangs mit der Behinderung
kein Selbstbehalt abzuziehen ist.
Gegen die vom
Finanzamt auch mit Berufungsvorentscheidung nicht gewährte Anerkennung der
Infrarotkabine brachte der Bw. keine Einwendungen vor. Der Vollständigkeit
halber sei darauf verwiesen, dass nach herrschender Rechtsmeinung (zB.
Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke,
EStG, § 34 Anm 13) die Anschaffungskosten von Sachen ohne
eingeschränktem Verkehrswert grundsätzlich nicht als
außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, weil es sich
letztlich nur um eine Vermögensumschichtung handelt und der
Steuerpflichtige einen entsprechenden Gegenwert erhält. In Anwendung dieser
"Gegenwerttheorie" wurde vom Verwaltungsgerichtshof und vom Unabhängigen
Finanzsenat in einer Reihe von Fällen die Abzugsfähigkeit als
außergewöhnliche Belastung versagt, u.a. wurde auch die Anschaffung
einer Infrarotwärmekabine nicht anerkannt (siehe UFS 17.7.2003,
RV/0574-G/02).
Dem Finanzamt
ist daher beizupflichten, dass mangels einer effektiven Vermögensminderung
die Aufwendungen für die Infrarotkabine nicht zu einer "Belastung" des Bw.
geführt haben und daher steuerlich nicht berücksichtigt werden
können.
Der Berufung
konnte daher wie in der Berufungsvorentscheidung vom 16. November 2006 nur
teilweise stattgegeben werden.
Wien, am 26.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0986-W/07
- Stammnummer
- 31634
- Gültig
- 26.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF