RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0149-S/07

Säumniszuschlag; Umsatzsteuer; Bescheidcharakter;

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0149-S/07vom 26.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des F.L.., Ku., vertreten durch NIKA Wirtschafts- und SteuerberatungsgesmbH, 5020 Salzburg, Fürstenallee 54, vom 20. Februar 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 9. Februar 2007 betreffend die Festsetzung eines Säumniszuschlages wie folgt entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Nebengebührenbescheid vom 9.Februar 2007 wurde dem Abgabepflichtigen F.L. gem. § 217 Abs. 1 und 2 BAO ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 229,51 vorgeschrieben, weil die Umsatzsteuer für November 2006 nicht spätestens am Fälligkeitstag, dem 15.1.2007, entrichtet wurde. Mit Anbringen vom 20.Februar 2007 wurde gegen diesen Bescheid berufen und die ersatzlose Aufhebung des Säumniszuschlages beantragt. Es wurde vorgebracht, dass der Bescheid automatisch ausgefertigt worden sei und keine Unterschrift trage. Damit liege nach der Rechtsprechung des UFS Linz kein rechtmäßiger Bescheid vor. Das Finanzamt verzichtete auf die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung und legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 217 Abs. 1 BAO tritt mit Ablauf eines bestimmten Fälligkeitstages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages (SZ) ein, wenn die betreffende Abgabenschuld nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Unter Entrichtung ist dabei die Tilgung der Abgabenschuld durch Zahlung oder sonstige Gutschrift zu verstehen. Im Gegenstandsfall steht die Vorschreibung des Säumniszuschlages im Zusammenhang mit der verspäteten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für den Zeitraum 11/2006. Die Vorauszahlung von € 11.475,36 war nach den einschlägigen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes am 15.1.2007 fällig, wurde aber erst am 2.2.2007 durch Überweisung abgedeckt. Damit sind die objektiven Voraussetzungen für den SZ-Anfall eingetreten. Zum vorgebrachten formellen Argument des Berufungswerbers, dass es sich beim angefochtenen Bescheid um keinen wirksamen Bescheid handle, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2006, Zl. 2005/14/0014, zu verweisen, mit dem der Verwaltungsgerichtshofes die vom Berufungswerber herangezogene Berufungsentscheidung der UFS Linz wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben hat. In diesem Erkenntnis hat der VwGH unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes festgestellt, dass gegen die vom Gesetzgeber im § 96 letzter Satz BAO getroffene Regelung (wonach Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen, und als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde als genehmigt gelten) keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Dies gelte jedenfalls für den Bereich der Nebengebühren, da es sich bei diesen Nebengebühren um Ansprüche handle, die bereits durch gesetzliche Vorgaben ( § 217 BAO hinsichtlich des Säumniszuschlages) weitgehend determiniert sind. Aufgrund dieser eindeutigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes konnte von der vom Berufungswerber angeregten mündlichen Erörterung des Sachverhaltes und der Entscheidung durch den Berufungssenat Abstand genommen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   Salzburg, am 26. November 2007

Normen und Schlagworte

SäumniszuschlagBescheidcharakterFormalbescheid

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0149-S/07
Stammnummer
31629
Gültig
26.11.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF