Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3088-W/07
Rückforderung von gutgläubig verbrauchter Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3088-W/07vom 23.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 4. Juli 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch Frau Thaler,
vom 21. Juni 2007 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Oktober 2005
bis 31. Juli 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene
Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat für seine Tochter JH
Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2005 bis Juli 2007 bezogen.
Anlässlich einer Anspruchsüberprüfung wurde festgestellt, dass
die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe
und Kinderabsetzbetrag nicht mehr vorliegen.
Mit Bescheid vom 21. Juni 2007 forderte das Finanzamt
vom Bw. die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für das Kind JH
für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Juli 2007 im
Gesamtbetrag von 4.530,40 € zurück.
Begründet wurde die Rückforderung damit, dass die
Tochter aufgrund des Studiumswechsel Landschaftsplanung und -pflege nach dem
vierten inskribierten Semester erst nach einer viersemestrigen Wartefrist der
darauf folgenden Studienrichtung wieder Anspruch auf Familienbeihilfe habe,
folglich ab Oktober 2007.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. innerhalb offener Frist
das Rechtsmittel der Berufung und führte begründend aus, dass die
Inskriptionsbestätigungen und Studiennachweise laufend dem Finanzamt
übermittelt wurden. Aus diesen vorgelegten Studienerfolgsnachweisen sei
auch der Studienwechsel zu erkennen gewesen. Das Finanzamt hat trotz dieser
laufend vorgelegten Unterlagen die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
gewährt. So wurde dem Bw. auf Basis der zuletzt übermittelten
Unterlagen am 2. Mai 2007 schriftlich mitgeteilt, dass die Studienbeihilfe
für die Tochter weiterhin gewährt werde.
In der Folge wurde dem Bw. am 21. Juni 2007 ein
Bescheid über die rückwirkende Aberkennung der Familienbeihilfe
zugestellt. Dieser Bescheid ist ergangen, obwohl keine neuen Unterlagen oder
Tatsachen zwischenzeitlich hervorgekommen sind.
Der Bw. ist davon ausgegangen, dass der
Familienbeihilfenbezug rechtmäßig erfolgt sei, ansonsten wären
andere Dispositionen notwendig gewesen. Er habe im guten Glauben und im
Vertrauen auf die schriftlichen Mitteilungen des Finanzamtes die zuerkannte
Familienbeihilfe für die Unterhaltskosten der Tochter verwendet.
Der Bw. beantragte die Aufhebung des Bescheides vom
25. Juni 2007 und die Stornierung der Rückforderung von
4.530,40 €.
In der Berufungsvorentscheidung vom 28. August 2007 hat das
Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. fristgerecht das
Rechtsmittel der Berufung und beantragte die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Hinsichtlich der vom Finanzamt vorgenommenen
Rückforderung wird vom Bw. nicht das Fehlen der gesetzlichen
Voraussetzungen für das Bestehen des Anspruches auf Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bestritten. Der
Bw. bringt lediglich vor, er habe die Auszahlung nicht durch unrichtige Angaben
dem Finanzamt gegenüber verursacht. Unstrittig ist die Tatsache, dass die
Tochter des Bw. das Studium der Landschaftsplanung und -pflege nach vier
Semester gewechselt hat. Dies wurde dem Finanzamt jedoch durch die
Übermittlung der Inskriptionsbestätigungen und Studiennachweise zur
Kenntnis gebracht. Trotzdem wurde die Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbetrag ausgezahlt.
Der Bw. habe die ausbezahlten Beträge im guten Glauben
erhalten und seien diese in der Folge von seiner Tochter gutgläubig
verbraucht worden, weshalb eine Rückforderung unbillig wäre.
Darauf kommt es im gegenständlichen Verfahren jedoch
aus folgenden Gründen nicht an:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine im § 3
Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992, BGBl. Nr. 305, genannte
Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie
die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 StudFG liegt ein
günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende
1. das
Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das
Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semesters (nach dem
zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach
einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 in der ab dem
1. Mai 1996 geltenden und im Berufungszeitraum maßgeblichen Fassung,
BGBl. I Nr. 8/1998 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat,
die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 genannten Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt
verursacht worden ist. Zurückzahlende Beträge können auf
fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet
werden.
Dienststellen der Finanzverwaltung, soweit sie
Familienbeihilfe zur Auszahlung bringen, sind keine auszuzahlenden Stellen im
Sinne des § 26 Abs. 1 FLAG 1967.
Daraus wird abgeleitet, dass Überzüge von
Familienbeihilfe, die durch eine unrichtige Auszahlung von Dienststellen der
Finanzverwaltung verursacht wurden, sehr wohl gemäß
§ 26 FLAG rückgefordert werden können, - auch dann -
wenn die unrichtige Auszahlung der Familienbeihilfe durch ein
ausschließlich bei der Behörde zu suchendes Fehlverhalten erfolgt
ist.
Dies gilt gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 a
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 auch für den zu Unrecht bezogenen
Kinderabsetzbetrag.
Die Rückzahlungspflicht für die strittigen
Ansprüche stützt sich auf die o.a. gesetzliche Bestimmung. Diese
normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe zu
Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung
unrechtmäßiger Geldbezüge ist von subjektiven Momenten
unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die
Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die
erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (VwGH vom 23.9.2005,
2005/15/0080).
Auch kann die Verpflichtung zur Rückzahlung
unrechtmäßiger Beihilfenbezüge nicht mit dem Hinweis abgewendet
werden, dass die Beihilfen im guten Glauben bezogen und verbraucht worden sind.
Diese Einwendung wäre nur zielführend, wo sich ein
Rückforderungsanspruch auf die Normen des bürgerlichen Rechtes als
Ausdruck eines allgemein geltenden Rechtsgrundsatzes gründet.
Die Verpflichtung zur Rückerstattung
unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist jedoch von subjektiven
Momenten - wie Verschulden, Gutgläubigkeit - unabhängig (VwGH vom
3.11.1954, 3505/53, VwGH vom 20.12.1968, 486/68).
Der Verwaltungsgerichtshof unterstreicht diesen
Rechtsstandpunkt neuerlich in einem Erkenntnis vom 13.3.1991, 90/13/0241, in dem
er auf die objektive Erstattungspflicht
des § 26 Abs. 1 FLAG verweist und feststellt, dass
derjenige, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht
darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen worden sind oder
nicht, und ob die Rückgabe eine Härte bedeutet, diese
rückzuerstatten hat. Die Rückerstattungspflicht besteht daher auch
dann, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer
Fehlleistung der Behörde besteht.
Inwieweit zurückzuzahlende Beträge auf
fällige oder fällig werdende Familienbeihilfe angerechnet werden
können, wird von der Abgabenbehörde erster Instanz zu beurteilen
sein.
Die Berufung war daher aus oben dargelegten Gründen
als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3088-W/07
- Stammnummer
- 31602
- Gültig
- 23.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF