Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1212-W/07
Ausbildung zum Reitlehrer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1212-W/07vom 23.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Ausbildung zum Reitlehrer ist jedenfalls dann keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, wenn sie nicht in ausreichender zeitlicher Intensität betrieben wird. Hiervon kann dann nicht gesprochen werden, wenn im Monatsschnitt Kurse bloß im Ausmaß von rund sieben Tagen absolviert werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., G, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend Familienbeihilfe ab 1.
November 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihre Tochter M,
geb. am 17.10.1985, bis Oktober 2006 Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge.
Am 15. Dezember 2006 stellte sie den Antrag auf
rückwirkende (Weiter-)Gewährung ab November 2006.
Der Antrag wurde damit begründet, dass die Tochter
eine Ausbildung zur Reitlehrerin mache.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
19. Februar 2007 mit folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden. Als Berufsausbildung gelten insbesondere die
nach den einschlägigen Rechtsvorschriften anerkannten
Lehrverhältnisse. Es fallen darunter die im Berufsausbildungsgesetz, BGBl
Nr 142/1969 in geltender Fassung, geregelten Lehrverhältnisse
(Lehrberufliste siehe VO in der Fassung BGBl II Nr. 180/2000), die im Land- und
Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz sowie die Lehrverhältnisse in der Land-
und Forstwirtschaft (landesgesetzlich geregelt). Als "anerkannt" gilt ein
Lehrverhältnis weiters dann, wenn es nach österreichischen
Rechtsnormen (zB Kollektivvertrag) geregelt ist. Die Ausbildung zum Reitlehrer
(Reit- und Fahrausbildung) erfolgt nicht im Rahmen eines anerkannten
Lehrverhältnisses. Eine Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 liegt somit nicht vor. Dem Antrag auf
Weitergewährung der Familienbeihilfe für Ihre Tochter
M für den Zeitraum ab 1.11.2006 wird
nicht stattgegeben."
Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
begründete diese wie folgt:
"Das Finanzamt
Hollabrunn, Korneuburg, Tulln schreibt in seinem Abweisungsbescheid, dass als
Berufsausbildung nur die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften
anerkannten Lehrverhältnisse gelten. Darunter würden die im BAG,
BGBl.Nr. 142/1969 in geltender Fassung, geregelten Lehrverhältnisse,
Lehrberufsliste siehe VO i.d.F. BGBl. II Nr. 180/2000, die im Land- u.
Forstarbeiterdienstrechtsgesetz sowie die Lehrverhältnisse in der Land- und
Forstwirtschaft (landesgesetzlich geregelt), fallen und gelte als "anerkannt"
ein Lehrverhältnis gemäß der Behörde 1. Instanz
weiters dann, wenn es nach österreichischen Rechtsnormen (z.B.
Kollektivvertrag) geregelt sei.
Die Ausbildung zum
Reitlehrer (Reit- u. Fahrausbildung) erfolge nicht im Rahmen eines anerkannten
Lehrverhältnisses und es läge deshalb eine Berufsausbildung im Sinne
des Familienlastenausgleichsgesetzes von 1967 somit nicht vor, weshalb der
Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe für meine Tochter
M für den Zeitraum ab 1.11.06 nicht
stattgegeben werde.
Dem ist zu
entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.11.1987,
87/13/0135, darauf hinweist, dass das Gesetz eine nähere Umschreibung des
Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthalte. Unter dem Begriff seien aber
jedenfalls
alle Arten
schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen zu
zählen
, in deren Rahmen noch nicht
berufstätige Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten
an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das zukünftige Berufsleben
erforderliche Wissen vermittelt wird. Von dieser Begriffsumschreibung hat der
VwGH auch in seinem Erkenntnis vom 23.10.1999, 87/14/0031, und dem vom 7.9.1993,
93/14/0100, festgehalten.
Woher die
Behörde 1. Instanz daher die obig angeführte Definition einer
Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes von 1967
hernimmt, ist nicht nachvollziehbar und ist des Weiteren auch nicht zu erkennen,
worauf die Behörde 1. Instanz diese Ansicht gründet. Die Behörde
1. Instanz meint nur ohne nähere Begründung, dass gegenständlich
keine anerkannte Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vorliegt.
Das Gesetz normiert
aber die notwendige Erfüllung der genannten Kriterien zur Anerkennung einer
Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 nicht.
Unabhängig
davon, ob es in Österreich einen "gesetzlich festgelegten Ausbildungsweg",
ein "gesetzlich definiertes Berufsbild" oder einen "gesetzlichen Schutz der
Berufsbezeichnung" hinsichtlich des von der Tochter der Berufungswerberin
angestrebten Berufes gibt, kann kein Zweifel bestehen, dass sich etwa ein
Reitlehrer die zur Ausübung seines Berufes erforderlichen Fertigkeiten
allenfalls auch ohne gesetzlich definierten Ausbildungsweg in geeigneter Weise
aneignen muss.
Geschieht dies aber
in einer vom VwGH im zitierten Erkenntnis vom 18.11.1987 umschriebenen Art, so
ist es - bei Erfüllung der weiteren Voraussetzung eines ernstlich und
zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühens um den
Ausbildungserfolg verfehlt, eine Berufsausbildung in Abrede zu
stellen.
Voraussetzung zur
Teilnahme an dem Kurs, welche die Tochter der Berufungswerberin absolviert, sind
ein Mindestalter von 18 Jahren und eine Eignungsprüfung, die Kenntnis der
Klasse L voraussetzt (z.B. Vermittlung der dressur- und springmäßigen
Grundausbildung, Kenntnisse im Gelände- u. Turnierreiten). Empfohlen wird
des Weiteren noch vorab, eine Ausbildung zum Reitwart bzw. Reitinstruktor
(2 Semester) zu absolvieren. Diese Voraussetzungen hat die Tochter der
Berufungswerberin erfüllt.
Im
gegenständlichen Fall erfolgt die ReitlehrerInnenausbildung praktisch und
theoretisch im Fachverband für Reiten und Fahren und dauert der Lehrgang
zur Ausbildung von Reitlehrern 4 Semester, wobei zwischendurch auch immer
wieder größere Zeiträume für die praktische Ausbildung
liegen, weshalb nach Rechtsansicht der Berufungswerberin jedenfalls von einer
Art schulischer oder kursmäßiger Ausbildung im Sinne der
Rechtsprechung des VwGH auszugehen ist, in deren Rahmen noch nicht
berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen
Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das
zukünftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.
Im Übrigen
verfolgt die Tochter der Berufungswerberin ihre Ausbildung mit Sicherheit
ernstlich und zielstrebig und kann ihr ein nach außen erkennbares
Bemühen um den Ausbildungserfolg ebenso wenig in Abrede gestellt werden,
weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Familienbeihilfe nach
Rechtsansicht der Berufungswerberin erfüllt sind."
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Der unabhängige Finanzsenat richtete am 4. September
2007 folgendes Schreiben an die Bw.:
"Strittig ist, ob
die Ausbildung Ihrer Tochter M zur
Reitlehrerin als Berufungsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG anzusehen
ist.
Um dies beurteilen
zu können, werden Sie gebeten, eine Aufstellung der von Ihrer Tochter ab
1. November 2006 besuchten Kurse und der von ihr ab diesem Zeitpunkt
abgelegten Prüfungen unter Beischluss der Kursprogramme sowie der Zeugnisse
zu übermitteln. Aus dem Kursprogramm sollte jedenfalls der genaue zeitliche
Umfang der praktischen und theoretischen Ausbildung hervorgehen.
Weiters wird um
Bekanntgabe gebeten, welche weiteren Kurse und Prüfungen von Ihrer Tochter
in Zukunft abzulegen sind und wann mit einem Ende der Ausbildung zu rechnen
ist."
Die Bw. beantwortete das Schreiben wie
folgt:
"Bezugnehmend auf
Ihr Schreiben vom 4. September 2007 übermitteln wir Ihnen beiliegend die
von Ihnen eingeforderten Unterlagen, wie sämtliche Kurszeiten,
Teilnahmebestätigungen, sowie Zeugnisse für die abgelegten
Prüfungen für den Zeitraum vom November 2006 bis einschließlich
September 2007.
Alle
angeführten Kurse, Trainingseinheiten und Seminarbestätigungen sind
notwendige Bestandteile des Gesamtlehrgangs.
Wie in der
beiliegenden Auflistung der Lehrgänge angegeben, ist das vss. Ende der
Ausbildung Ende August 2008. Die bis dato aufgewendeten Ausbildungskosten
belaufen sich auf ca. Euro 6.500,--.
Mit dieser
Ausbildung erwirbt sich M ... die
Berechtigung als staatlich geprüfte Therapeutin mit Behinderten,
Rehabilitationen, Sonderschülern und sozial beeinträchtigten Menschen
zu arbeiten."
Nach der von der Bw. vorgelegen Aufstellung hat die Tochter
der Bw. von Oktober 2005 bis dato folgende Prüfungen abgelegt:
Kommissionelle
Eignungsprüfung zum Übungsleiter Reiten am 26. Oktober 2005
Befähigung
zum Pferdesamariter, Zeugnis vom 21. März 2006
Ablegung
des Voltigierübungsleiterkurses vom 27. - 30. Juli 2006
Kommissionelle
Eignungsprüfung zum Übungsleiter Reiten vom 26. Oktober 2006
Basislehrgang
zum Lehrwart für Behindertenreiten am 27. Oktober 2006 (teilweise
bestanden, nur "Reiten")
Die Tochter hat weiters ab Oktober 2006 folgende Kurse und
Trainingseinheiten absolviert:
|
Vorbereitung
für Eignunqsprüfunq zum Lehrgang zum Übungsleiter am im
Reitzentrum Weikersdorf und
|
26.10.2006
|
zum
Lehrgang zum Lehrwart für Behindertenreiten
am
im Reit- und Therapiezentrum
Kottingbrunn
|
27.10.2006
|
Praxis
Reiten und Springen:
im Reit- und
Fahrzentrum Karlstetten...
|
03.
- 06.10.2006
10. -
11.10.2006
17. -
20.10.2006
|
Vorbereitung
für Pferdesamariter in der Landw. Fachschule - Pferdewirtschaft
Tullnerbach/Norbertinum
|
04.11.2006
|
Praxis
am Pferd: ...Tierarzt ...
|
01.
- 02.11.2006
|
Vorbereitung
für Eignunqsprüfunq zum Lehrgang zum Übungsleiter am
Kronberghof/Kreuttal
|
10.03.2007
|
Praxis
Reiten (Dressur):
im Reit- und
Fahrzentrum Karlstetten...
|
21.
- 24.11.2006
05. -
06.12.2006
09. -
11.01.2007
23. -
26.01.2007
06. -
08.02.2007
20. -
23.02.2007
|
Vorbereitung
für Eignunqsprüfunq
zum
Basis Lehrgang zum Lehrwart für Behindertenreiten im Reit- und
Therapiezentrum Kottingbrunn
|
02.07.
- 12.07.2007
|
Praxis
Reiten (Dressur, Longieren):
Im
Reitzentrum Karlstetten...
|
10.
- 11.04.2007
24. -
25.04.2007
08. -
10.05.2007
22. -
23.05.2007
29. -
31.05.2007
12. -
13.06.2007
26. -
28.06.2007
|
Vorbereitung
für Seminar für Pferdeführertraining Hippotherapie im Reit- und
Therapiezentrum Kottingbrunn
|
02.09.2007
|
Praxis
am Pferd (Longieren)
im Reit- und
Fahrzentrum Karlstetten
|
07.
- 08.08.2007
21. -
23.08.2007...
Daraus ergibt sich folgendes zeitliches
Ausmaß:
|
Oktober
2006
|
12
Tage
|
November
2006
|
7
Tage
|
Dezember
2006
|
2
Tage
|
Jänner
2007
|
7
Tage
|
Februar
2007
|
7
Tage
|
März
2007
|
1
Tag
|
April
2007
|
4
Tage
|
Mai
2007
|
8
Tage
|
Juni
2007
|
5
Tage
|
Juli
2007
|
12
Tage
|
August
2007
|
5
Tage
|
September
2007
|
1
Tag
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Während die obige Bestimmung sodann recht präzise
Vorschriften betreffend den Besuch von Einrichtungen iSd § 3 StudFG (im
Wesentlichen Universitäten) enthält, fehlen vergleichbare Regelungen
zu anderen Bildungseinrichtungen.
2. Der
Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.3.1998, 96/15/0213, unter
Verweis auf VwGH 13.3.1991, 90/13/0241, ausgeführt, es sei Ziel einer
Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des
angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehöre regelmäßig auch
der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation. Das Ablegen
vorgesehener Prüfungen sei essentieller Bestandteil der Berufsausbildung.
Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung
reiche für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer
Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Entscheidend sei
das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den
Studienfortgang bzw. -abschluss. Dieses Bemühen manifestiere sich im
Antreten zu den erforderlichen Prüfungen.
3. Da der
angefochtene Bescheid im Februar 2007 ergangen ist, ist im Berufungsfall zu
beurteilen, ob im Zeitraum November 2006 bis Jänner 2007 eine
Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorgelegen ist. Wie aus
dem Sachverhaltsteil ersichtlich ist, hat die Tochter in diesem Zeitraum Kurse
und Trainingseinheiten in folgendem zeitlichen Ausmaß absolviert:
|
November
2006
|
7
Tage
|
Dezember
2006
|
2
Tage
|
Jänner
2007
|
7
Tage
Es mag nun zwar zutreffen, dass
die Tochter der Bw. ernsthaft bemüht ist, ihre Ausbildung zur Reitlehrerin
abzuschließen. Dies allein ist aber nicht ausreichend. Es ist vielmehr
auch zu überprüfen, ob die Art der gewählten Ausbildung in
zeitlicher Hinsicht eine genügend zielstrebige Berufsausbildung
überhaupt ermöglicht.
Wie aus der obigen Aufstellung ersichtlich ist, hat die
Tochter der Bw. im Streitzeitraum Kurse im Gesamtumfang von 16 Tagen besucht, im
Monatsschnitt haben diese Kurse daher etwas mehr als 5 Tage umfasst. Kein
wesentlich anderes Bild ergibt sich, zieht man den Zeitraum Oktober 2006 bis
September 2007 heran. Bei einem Gesamtumfang von 71 Tagen ergibt sich unter
Außerachtlassung der Ferienzeiten von zwei Monaten ein Durchschnitt von 7
Tagen. Damit aber steht fest, dass die Ausbildungsintensität keinesfalls
ausreichend ist, um von einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
sprechen zu können.
4. Hingewiesen wird
in diesem Zusammenhang auf die Verordnung über Lehrpläne für
Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. 529/1992 idF
BGBl. II 307/2006; in Anlage A.4 ist die Reitlehrerausbildung wie folgt
geregelt:
[Grafik]
[Grafik] Hieraus ergibt sich also, dass eine vergleichbare Ausbildung zum
Reitlehrer weit mehr Zeit beansprucht als bei der von der Tochter der Bw.
gewählten Ausbildungsart.
5.
Schließlich sei noch auf die Widersprüche in den Angaben der Bw.
hingewiesen; im Schreiben vom 11. Dezember 2006 bringt sie vor "Meine Tochter...
befindet sich weiterhin in Berufsausbildung für den Beruf Reitlehrer...";
im Schreiben vom 16. Oktober 2007 heißt es dagegen: "Mit dieser Ausbildung
erwirbt sich M ... die Berechtigung als staatlich geprüfte Therapeutin mit
Behinderten, Rehabilitationen, Sonderschülern und sozial
beeinträchtigten Menschen zu arbeiten." Daraus kann nicht ersehen werden,
welche Art der Ausbildung die Tochter tatsächlich zu absolvieren
beabsichtigt.
Da aber jedenfalls feststeht, dass die Ausbildung welcher
Art immer in zeitlicher Hinsicht keineswegs in ausreichender Intensität
betrieben wird, musste der Berufung der Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 23.
November 2007
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1212-W/07
- Stammnummer
- 31597
- Gültig
- 23.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF