Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0513-L/06
1. Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr. 2. Kein Familienbeihilfenanspruch mangels Haushaltszugehörigkeit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0513-L/06vom 23.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 28. April 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 11. April 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und
erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Juli 1985 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin stellte im März 2006 einen
Antrag auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe für ihren
Sohn J, geboren am xx. Der Sohn sei seit 1985 schwer körperbehindert und
dauernd erwerbsunfähig. Das Finanzamt forderte auf Grund dieses Antrags
einen Einkommensnachweis des Sohnes sowie einen Nachweis der Sozialversicherung
über die Beschäftigungszeiten an. Dem Finanzamt wurde hierauf eine
Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt über den Bezug einer
Berufsunfähigkeitspension übermittelt, die im Februar 2006
644,37 € betrug, zuzüglich einer Ausgleichszulage und Pflegegeld
der Stufe 3. Der Versicherungsdatenauszug zeigte folgende
Beschäftigungszeiten auf: 15.7.1974 - 31.7.1974 Arbeiter bei u,
7.7.1975 - 31.7.1975 Arbeiter bei v, 12.7.1976 - 30.7.1976 und
11.7.1977 bis 31.7.1977 Arbeiter bei u , 10.7.1978 - 4.8.1978 Arbeiter
bei v , 17.9.1979 - 31.3.1980 Arbeiter bei w, 1.4.1980 -
30.4.1980 Angestellter bei x, 15.7.1980 - 31.10.1980 Angestellter bei y.
1.11.1980 - 31.8.1981 Angestellter bei z, 3.8.1981 - 31.12.1981
Angestellter bei uu, 15.3.1982 - 31.8.1984 Angestellter bei vv,
1.12.1984 - 10.6.1985 Angestellter bei ww. Zwischen den beiden
letzten Dienstverhältnissen bezog er Arbeitslosengeld, ab 23.7.1985
Arbeitslosengeld, Krankengeld und schließlich Pension wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit.
In einem am 4.4.2006 erstellten Gutachten des
Bundessozialamtes wurde die Diagnose paranoide Schizophrenie gestellt und ein
Gesamtgrad der Behinderung von 90% bescheinigt sowie dauernde
Erwerbsunfähigkeit. Die rückwirkende Bescheinigung des Grades der
Behinderung erfolgte ab 1.7.1989 (Zeitpunkt der stationären
Erstbehandlung). Der Beginn der Erkrankung und Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr wurde bescheinigt.
Eine Anfrage beim zentralen Melderegister ergab, dass der
Sohn seit 1.12.2006 seinen Hauptwohnsitz in einer Einrichtung von Pro Mente
zunächst in A, später in L hatte. Bei der Mutter war er mit
Hauptwohnsitz lediglich im Zeitraum 26.1.2004 bis 1.12.2005 gemeldet, in den
davorliegenden Jahren lebte er großteils in einer eigenen Wohnung.
Das Finanzamt wies hierauf den Antrag auf Gewährung
der Familienbeihilfe mit Bescheid ab und begründete dies damit, dass
Anspruch auf Familienbeihilfe nur die Person habe, zu deren Haushalt das Kind
gehöre. Da der Sohn seinen Hauptwohnsitz nicht bei der Mutter habe, sei
deren Antrag abzuweisen.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die
Berufungswerberin sinngemäß aus: Ihr Sohn wohne seit Lebenszeit auch
in ihrem Haushalt und hätte dort immer den Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen. Er hätte nur auf Anraten der Ärzteschaft auch einen
eigenen Haushalt führen müssen, da er psychisch krank sei. Für
diesen hätte sie auch teilweise aufkommen müssen. Sie hätte auch
hohe Ausgaben und viel Zeitaufwand für ihn, da er ständig ihrer Hilfe
bedürfe. Sie hätte nunmehr auch ihren Sohn wieder mit Hauptwohnsitz
bei sich angemeldet.
In der Folge erließ das Finanzamt eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, die unter Hinweis auf die Gesetzesbestimmung des
§ 2 Abs. 1 lit.c FLAG 1967 folgendermaßen begründet
wurde: Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes
widerlege eine mehrjährige berufliche Tätigkeit eines Kindes die
für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit.c
FLAG notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung dauernd
außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine
dauernde Erwerbsunfähigkeit sei zwar vom Bundessozialamt bescheinigt
worden, der Sohn sei jedoch über Jahre hinweg immer wieder beschäftigt
gewesen.
In ihrem Vorlageantrag führte die Berufungswerberin
sinngemäß Folgendes aus: Der Sohn sei seit dem 17. Lebensjahr
immer wieder krank gewesen. Im Herbst 1979 hätte er die Matura absolviert,
davor hätte er in den Sommerferien jedes Jahr vier Wochen gearbeitet. Nach
der Matura hätte er nicht einmal fünf Jahre arbeiten können.
Hätte er nicht in den Sommerferien gearbeitet, würde er keine Pension
bekommen. Der Sohn wollte Steuerberater werden. Im Frühjahr 1985 sei er
jedoch arbeitsunfähig geworden und hätte daher diese Ausbildung nicht
abschließen können. Ohne Ausgleichszulage zur Pension bekäme er
nun nicht einmal das Existenzminimum. Sie als Eltern hätten auch immer sehr
hohe Ausgaben wegen seiner Krankheit gehabt. 1986 sei ihm auch eine
Lebertransplantation angeraten worden, nur durch ihre aufopfernde Pflege
(Homöopatie, Hausmittel) sei seine Gelbsucht abgeklungen. In den letzten
1 ½ Jahren hätte sie mehr als 5.500 € für ihn
ausgegeben. Sie ersuche daher um Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe,
die sie dringend benötige, um ihn in dieser schweren Krankheit zu
unterstützen. In der Folge legte die Berufungswerberin noch ihre eigene
schwierige finanzielle und gesundheitliche Lage dar.
Im März 2007 erfolgte eine neuerliche Untersuchung des
Sohnes beim Bundessozialamt. Im ärztlichen Sachverständigengutachten,
das nach dieser Untersuchung erstellt wurde, wurden zum Krankheitsverlauf im
Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Akute
Bauchspeicheldrüsenentzündung im Jahr 1975, die später chronisch
wurde, und deretwegen er 1986 im Krankenhaus zwei Monate behandelt wurde. Nach
dem letzten Arbeitsverhältnis hätte er "religiöse Offenbarungen"
bekommen, psychiatrisch sei er jedoch nicht gleich behandelt worden, da er nicht
glauben konnte, dass dies psychisch bedingt sei. Bis 1997 hätte er meist
bei den Eltern gewohnt, dann kam es beim Versuch einer Einweisung ins
j-Krankenhaus zu einer Auseinandersetzung mit der Gendarmerie. Es folgten
Aufenthalte in der Krankenabteilung eines Gefängnisses, stationäre
Behandlungen in der Landesnervenklinik in M und im j -Krankenhaus, dazwischen
lebte er teilweise bei der Mutter, teilweise in einer eigenen Wohnung in B. Seit
2006 wird er von Pro Mente betreut und lebt in einer Garconniere in L . Seit dem
Jahr 2000 müsse er sich regelmäßig in der forensischen Ambulanz
in L melden und erhalte dort ein Neurolepticum gespritzt. Diagnostiziert wurde
paranoide Schizophrenie (als führendes Leiden), chronische Pankreatitis,
Diabetes mellitus, Gesamtgrad der Behinderung 90%, Dauerzustand. Der Untersuchte
ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Beginn der Erkrankung wahrscheinlich nach dem 21. Lebensjahr,
hat auch insgesamt 5 ½ Jahre bei verschiedenen Firmen nach der
Matura gearbeitet, aus diesem Zeitraum wurden keine Befunde vorgelegt.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens wurde der
Berufungswerberin durch den Unabhängigen Finanzsenat der Text dieses
Gutachtens zur Kenntnis gebracht und mittels Vorhalt mitgeteilt, dass die
Gewährung der Familienbeihilfe unter anderem nur dann möglich sei,
wenn die Erwerbsunfähigkeit des Sohnes bereits vor dem 21. Lebensjahr
eingetreten wäre. Dagegen spreche einerseits die mehrjährige
Erwerbstätigkeit, andererseits die Feststellung im ärztlichen
Gutachten.
Auf Grund dieses Vorhaltes sprach der Sohn der
Berufungswerberin selbst beim Unabhängigen Finanzsenat vor und legte
Befunde aus den Jahren 1984, 1985 und 1993 betreffend die Behandlungen seiner
Bauchspeicheldrüsenerkrankung vor. Diese Befunde wurden dem Bundessozialamt
mit dem Ersuchen um ergänzende Feststellung übermittelt, ob sich
hiedurch an der gutachtlichen Feststellung, dass der Beginn der Erkrankung nach
dem 21. Lebensjahr liege, etwas ändern könne.
Diese Anfrage wurde vom Bundessozialamt
folgendermaßen beantwortet: Der Beginn der
Bauchspeicheldrüsenerkrankung ist mit 1975 dokumentiert (17.Lj.), die
Diagnose der psychischen Erkrankung ist erstmals 1984 (26.Lj.) erwähnt.
Nach der biographischen Anamnese (nochmalige Rücksprache mit dem Gutachter)
ist anzunehmen, dass auch die Persönlichkeitsstörung schon vor dem
21. Lebensjahr bestanden hat. Ein Hinweis sind auch die häufig
wechselnden Arbeitsplätze und die Ausübung von Tätigkeiten unter
dem Schulbildungsniveau. Nach der Matura bestanden verschiedenste
Beschäftigungsverhältnisse über einen Zeitraum von ca. 5 Jahren.
Sollten diese Erwerbszeiten ein Ausschließungsgrund für die
Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe sein, ist dies keine medizinische
Entscheidung.
Schließlich wurde auf Grund der in der
Berufungsschrift getroffenen Aussage, dass der Sohn nunmehr wieder bei der
Berufungswerberin mit Hauptwohnsitz gemeldet sei, eine Behördenabfrage
durchgeführt, wobei festgestellt wurde, dass der Sohn lediglich für
den Zeitraum 25.4.2006 bis 9.5.2006 bei der Mutter gemeldet war,
anschließend wieder in seiner Wohnung in L . Es wurden daher an den Sohn
mittels Vorhalt die Fragen gerichtet, ob er in den letzten Jahren im Haushalt
seiner Mutter gewohnt habe, wenn ja, in welchem Ausmaß bzw. wie oft, und
in welchem Ausmaß er von der Mutter finanziell unterstützt wurde, wie
hoch sein eigener Unterhaltsaufwand war und wieviel die Mutter dazu beigetragen
habe.
Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim
Unabhängigen Finanzsenat gab der Sohn hierauf folgende Erklärungen ab:
Er hätte sich im Zeitraum 7.5.2003 bis 1.2.2006 zu ca. einem Drittel im
Haushalt der Mutter aufgehalten. Daneben hatte er stets einen eigenen Haushalt.
Er bewahre jedoch auch seine Sachen in ihrem Haushalt auf. Bezüglich
Unterstützung durch die Mutter: Im Durchschnitt könne man davon
ausgehen, dass er von seiner Mutter mit ca. 150 € im Monat
unterstützt werde. Zu seinen Arbeitsverhältnissen, insbesondere in der
Steuerkanzlei: Seine Aufgaben in der Steuerkanzlei waren insbesondere
Finanzbuchhaltung. Er sei in normalem Ausmaß bezahlt worden. Das
Ausmaß seines Krankenstandes in dieser Zeit seien etwa alle paar Monate
einige Tage gewesen. Er hätte das Arbeitsverhältnis beendet, da er
etwas Urlaub wollte und ihm die Arbeit zu viel wurde. Bei seinem nachfolgenden
und letzten Arbeitsverhältnis sei es ihm bereits schlecht gegangen - er
hatte Halluzinationen. Bei den früheren Arbeitsverhältnissen hatte er
meist Büroarbeiten zu erledigen, er wurde dort nicht sehr gefordert und die
Arbeiten waren nicht sehr interessant. Bei der Firma uu wurde das
Dienstverhältnis beendet, da diese in Konkurs ging. Zu seiner Erkrankung in
der Jugend: Seiner Ansicht nach hatte seine Bauchspeicheldrüsenerkrankung
bereits psychische Gründe - er hatte damals in der Schule Probleme mit
einer Lehrerin.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist zu bemerken, dass nach § 10
Abs. 3 FLAG 1967 Familienbeihilfe für höchstens fünf Jahre
rückwirkend vom Monat der Antragstellung gewährt wird. Auf den im
entsprechenden Formular von der Berufungswerberin gestellten Antrag auf
Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe "ab 1.7.1985" braucht daher
auf Grund dieser gesetzlichen Einschränkung für Zeiten vor dem
1.3.2001 nicht weiter eingegangen werden.
Im Übrigen sind für den gegenständlichen
Fall folgende gesetzliche Regelungen des Familienlastenausgleichsgesetzes von
Bedeutung:
§ 2 Abs. 1 lit.c FLAG 1967: Anspruch auf
Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen
einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967: Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein in Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu
deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind
nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Nach Absatz 5 dieser Gesetzesstelle gehört zum
Haushalt einer Person ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Im Sinn dieser zitierten gesetzlichen Regelungen konnten
zunächst zur Frage, ob der Sohn der Berufungswerberin grundsätzlich
die Voraussetzungen erfüllt, die einen Anspruch auf Familienbeihilfe
vermitteln, folgende Feststellungen getroffen werden:
Außer Zweifel steht, dass der nunmehr im
49. Lebensjahr stehende Sohn der Berufungswerberin Bezieher einer
Berufsunfähigkeitspension ist und auf Grund seines psychischen Leidens
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Wesentlich ist somit nur, ob das Leiden bereits vor dem 21. Lebensjahr
eingetreten ist - in "Berufsausbildung" stand er unbestrittenermaßen nach
diesem Zeitraum nicht mehr.
In den verschiedenen dem Unabhängigen Finanzsenat
vorliegenden ärztlichen Gutachten wird nun die Frage, ob das Leiden,
dessentwegen der Sohn erwerbsunfähig wurde, bereits vor dem
21. Lebensjahr vorhanden war, unterschiedlich beurteilt. Nach der im ersten
Gutachten - ohne nähere Begründung - getroffenen Aussage "Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr" wurde im zweiten Gutachten
die Feststellung getroffen "Beginn der Erkrankung wahrscheinlich nach dem
21. Lebensjahr". Diese Aussage wurde auf Grund des Ersuchens um
ergänzende Feststellung nach Vorlage zusätzlicher Befunde wieder
abgeändert, indem erklärt wurde: Nach der biographischen Anamnese ist
anzunehmen, dass auch die Persönlichkeitsstörung schon vor dem
21. Lebensjahr bestanden hat. Auf Grund dieser widersprüchlichen und
teilweise auch nicht schlüssig begründeten Aussagen ist es
erforderlich, die sonstigen ärztlichen Feststellungen, insbesondere auch
die erwähnte biographische Anamnese für die Klärung der Frage
heranzuziehen, welche Einschätzung den tatsächlichen Gegebenheiten
entsprechen kann.
Übereinstimmung besteht in sämtlichen
ärztlichen Gutachten, dass die diagnostizierte
Bauchspeicheldrüsenerkrankung erstmals im Jahr 1975 festgestellt wurde,
eine psychische Erkrankung hingegen erstmals im Jahr 1985. Unzweifelhaft geht
auch aus sämtlichen Feststellungen hervor, dass das diagnostizierte
psychische Leiden (paranoide Schizophrenie) ursächlich für die
dauernde Erwerbsunfähigkeit des Sohnes ist, nicht die
Bauchspeicheldrüsenerkrankung. Betrachtet man nun die biographische
Anamnese, die von den begutachtenden Ärzten erstellt wurde, so wurden
für die Zeit bis zur Matura im Jahr 1979 keinerlei Feststellungen
getroffen, die auf den Beginn einer Persönlichkeitsstörung
schließen lassen. Allfällige Probleme mit Lehrern (die offensichtlich
kein Hindernis für einen Schulabschluss mit Matura waren), oder ein Auszug
aus der elterlichen Wohnung im letzten Schuljahr wegen Kontakten zu den Zeugen
Jehovas können nicht als Hinweis hiefür angesehen werden. Im ersten
Gutachten ist von "zunehmenden Konzentrationsstörungen" erst in den
Arbeitsjahren nach der Matura (und nach dem 21. Lebensjahr) die Rede. Im
zweiten Gutachten wird die psychische Erkrankung ("religiöse
Offenbarungen", Ängste, von "Gott" verfolgt zu werden) erstmals
während oder nach seiner letzten Arbeitsstelle erwähnt. Wenn der
begutachtende Arzt im Ergänzungsschreiben vermeint, die wechselnden
Arbeitsplätze oder die Ausübung von Tätigkeiten unter dem
Schulbildungsniveau würden auf eine Persönlichkeitsstörung
deuten, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Arbeitertätigkeit nur noch
kurz nach der Matura ausgeübt wurde, der Sohn in der Folge
Bürotätigkeiten verrichtete und diese seiner Aussage nach für ihn
wenig interessant waren und ihn zu wenig forderten, was einerseits die
Arbeitsplatzwechsel erklärt, andererseits auch für sein Interesse und
eher für seine Arbeitskraft in diesen Jahren spricht.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände bieten die
ärztlichen Gutachten keine schlüssig nachvollziehbare Begründung,
die für ein bereits vor dem 21. Lebensjahr bestehendes Leiden im Sinn
der maßgeblichen Gesetzesstelle sprechen würde.
Wesentliche Bedeutung kommt daher der unbestrittenen
Tatsache zu, dass der Sohn noch nach seinem 21. Lebensjahr beinahe
durchgehend für 5 ½ Jahre erwerbstätig war. Zuvor besuchte
er die HAK in B , die er 1979 mit der Matura abschloss, in den Ferien war er
jeweils in Ferialjobs tätig. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die
Dienstverhältnisse, in denen der Sohn nach der Matura gestanden hatte,
keine echten Dienstverhältnisse gewesen wären, in denen er nicht die
erforderliche Leistung erbracht hätte. Wohl wechselte er zunächst die
Arbeitsverhältnisse teilweise nach wenigen Monaten, jedoch begann er das
neue Arbeitsverhältnis zunmeist lückenlos im Anschluss an das
vorherige, was den Schluss zulässt, dass er weder durch Krankheit an der
Arbeit gehindert war noch Probleme hatte, von den Arbeitgebern aufgenommen zu
werden. Im vorletzten Dienstverhältnis (Steuerkanzlei) war er ca.
2 ½ Jahre durchgehend beschäftigt. Eine Befragung des
früheren Arbeitgebers ist auf Grund der lange zurückliegenden
Zeitdauer nicht mehr möglich, da die Kanzlei bereits von den Nachfolgern
geführt wird, jedoch hat der Sohn selbst erklärt, er hätte die
normale Bezahlung erhalten, sei lediglich alle paar Monate einige Tage im
Krankenstand gewesen, was durchaus im Bereich des Normalen liegt.
Nach ständiger Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes widerlegt eine mehrjährige berufliche
Tätigkeit eines Kindes die für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach
§ 2 Abs. 1 lit.c FLAG 1967 erforderliche Annahme, das Kind sei
infolge seiner Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen (vgl. z.B. VwGH 21.2.2001, 96/14/0159, und die dort
angeführte Vorjudikatur). Im Erkenntnis vom 28.1.1997, 95/14/0125, stellte
der Verwaltungsgerichtshof allerdings fest, dass von einer beruflichen
Tätigkeit indes nicht gesprochen werden kann, wenn der "beruflich
Tätige" keine Arbeitsleistungen erbringt, wenn also eine Einrichtung bereit
ist, aus caritativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken eine
Person ohne Erwartung einer Gegenleistung wie einen Dienstnehmer zu behandeln.
Dass dies im gegenständlichen Fall zugetroffen wäre, wird nicht einmal
seitens der Berufungswerberin behauptet, vielmehr wird in allen Eingaben darauf
hingewiesen, dass der Sohn im Jahr
1985 arbeitsunfähig wurde.
Aus den angeführten Gründen sprechen daher die
tatsächlichen Gegebenheiten dafür, dass das Leiden des Sohnes der
Berufungswerberin, das zur Erwerbsunfähigkeit geführt hat, erst nach
dessen 21. Lebensjahr eingetreten ist. Damit fehlen beim Sohn die
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe.
Ungeachtet dieser zuvor getroffenen Feststellungen ist noch
zum Anspruch der Berufungswerberin im Sinn des oben zitierten § 2
Abs. 2 FLAG 1967 zu bemerken:
Nach dieser Gesetzesstelle hat primär die Person
Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das
anspruchsvermittelnde Kind gehört, bei Fehlen einer derartigen Person hat
derjenige Anspruch, der die Unterhaltskosten überwiegend trägt. Wie
der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung festgestellt
hat, ist für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes
ausschließlich die Tatsache einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von
Bedeutung. Polizeiliche Meldebestätigungen stellen lediglich ein
widerlegbares Indiz für das Bestehen einer Wohngemeinschaft dar, sind
jedoch nicht geeignet, vollen Beweis über die tatsächlichen
Verhältnisse zu liefern, ebenso wie das Unterbleiben einer Meldung kein
unwiderlegbares Indiz dafür ist, dass das Kind nicht beim Anspruchswerber
wohnt (VwGH 23.2.1981, 17/1388/80). Haushaltszugehörigkeit bedeutet, dass
das Kind bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit der Person
teilt.
Im Sinn dieser Begriffsdefinition kann von
Haushaltszugehörigkeit des Sohnes bei seiner Mutter im
gegenständlichen Fall nicht die Rede sein. Der Sohn bewohnt bereits seit
Jahren eine eigene Wohnung, zunächst in B . Im Zeitraum 26.1.2004 bis
1.12.2005 war er zwar mit Hauptwohnsitz bei der Mutter gemeldet, nach den
Ausführungen in den ärztlichen Sachverständigengutachten
(biographische Anamnes) war er in dieser Zeit jedoch tatsächlich
zunächst in der Krankenabteilung des Gefängnisses W,
anschließend in stationärer Behandlung im j -Krankenhaus, was
jedenfalls die "einheitliche Wirtschaftsführung" ausschließt. Seither
führt der Sohn wiederum einen eigenen Haushalt, kurze Zeit in A ,
anschließend in L .
Weder konnten die Ausführungen der Berufungswerberin
in ihren schriftlichen Eingaben noch die mündlichen Ausführungen des
Sohnes diese Feststellung entkräften, die alle im Wesentlichen vermitteln,
dass der Sohn finanzielle und persönliche Unterstützung durch die
Mutter erfährt, jedoch keine gemeinsame Haushaltsführung darlegen.
Es besteht auch kein Anlass für die Annahme, dass die
Berufungswerberin die Unterhaltskosten für ihren Sohn "überwiegend"
trägt. Der Sohn selbst schätzt die monatliche finanzielle
Unterstützung durch seiner Mutter nur auf durchschnittlich 150 €.
Die Berufungswerberin hat in ihrem Vorlageantrag erklärt, sie hätte in
den letzten 1 ½ Jahren mit Belegen nachweisbar mehr als
5.500 € ausgegeben. Selbst wenn man diesen höheren von der
Berufungswerberin genannten Betrag auf monatliche Beträge umrechnet,
verbleibt dennoch nur eine monatliche Unterstützung von ca.
300 €. Bei dieser geringen noch unter dem halben Existenzminimum
liegenden Höhe kann auch ohne genaue Nachprüfung der
tatsächlichen Unterhaltskosten des Sohnes davon ausgegangen werden, dass
diese damit nicht "überwiegend" (zu mehr als der Hälfte) gedeckt sind.
Unabhängig von der Frage, ob der Sohn auf Grund seines
Leidens einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermitteln kann, hat die
Berufungswerberin auch mangels Vorliegen der in § 2 Abs. 2 FLAG
1967 genannten Voraussetzungen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 23.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0513-L/06
- Stammnummer
- 31591
- Gültig
- 23.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF