Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2945-W/06
Säumniszuschlag wegen verspätetem Zahlungserleichterungsansuchen für EVZ
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2945-W/06vom 23.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von Frau D.L., vertreten durch Dr. Jakob
Schmalzl Schwechater Buchprüfungs- und Steuerberatungs GmbH,
2320 Schwechat, Bruck Hainburgerstraße 1, vom 3. Juli 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 9. Juni 2006
über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 9. Juni 2006 wurde über die
Berufungswerberin (in weiterer Folge Bw.) ein erster Säumniszuschlag in
Höhe von € 714,60 festgesetzt, da die
Einkommensteuervorauszahlungen 04-06/2006 in Höhe von € 35.730,00
nicht fristgerecht entrichtet worden seien.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 3. Juli 2006 wurde ersucht, den Säumniszuschlag mit einem
Teilbetrag von € 400,00 dem Abgabenkonto wieder gutschreiben zu wollen, da
die Bw. fristgerecht einen Betrag von € 20.000,00 zu Gunsten der
Einkommensteuer 2. Quartal bezahlt habe.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 10. August 2006 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass die
Einkommensteuervorauszahlung für das 2. Quartal 2006 von
€ 38.606,00 am 15. Mai 2006 fällig gewesen sei. Zum Teil von
€ 2.876,00 sei eine Herabsetzung am 30. Mai 2006 erfolgt, sodass ein
Restbetrag von € 35.730,00 verblieben sei. Da die Entrichtung einesteils
von € 20.000,00 durch die Überweisung vom 26. Mai 2006 um 11 Tage
verspätet und andernteils durch die Überweisung vom 21. Juni 2006
über € 18.000,00 um 37 Tage verspätet erfolgt sei, sei der
Säumniszuschlag von € 714,60 gemäß
§ 217 Abs. 1
BAO festzusetzen gewesen. Ein Zahlungserleichterungsansuchen sei erst am
7. Juni 2006 beim Amt eingebracht worden, sodass die Verpflichtung zur
Entrichtung des Säumniszuschlages nicht hinausgeschoben werden habe
können. Eine ausnahmsweise Säumnis entsprechend der Bestimmung des
§ 217 Abs. 5 BAO liege nicht vor, da bereits die
Einkommensteuervorauszahlung für das 1. Quartal 2006 mit
Fälligkeitstag 15. Februar 2006 verspätet am 21. Februar 2006
entrichtet worden sei.
Im Vorlageantrag vom 22. August
2006 weist die Bw. darauf hin, dass sie nach einem falschen Bescheid zu
Ungunsten des Finanzamtes diesen selbst berichtigt habe. Sie ersuche daher aus
Kulanzgründen von der Forderung von Nebengebühren in Höhe von
€ 714,60 absehen zu wollen. Da der Bw. von Seiten des Finanzamtes ein
Guthaben ausgezahlt worden sei, habe auch sie zunächst geglaubt, dass die
Steuerprüfung dies bewirkt hätte. Bei genauerer Durchsicht habe sie
den Irrtum bemerkt und dies bekannt gegeben.
Mit Eingabe vom 18. Oktober
2006 ergänzte die Bw. zur "Ratenzahlung nach Steuerprüfung", dass sie
eine Betriebsprüfung durch Frau U.M. von Dezember 2005 bis März 2006
gehabt habe. Durch ein Versehen der Prüferin sei es zu einem
irrtümlichen Resultat gekommen, nämlich zu ihren Gunsten. Nach
genauerer Durchsicht durch die Bw. sei ein Fehler sichtbar geworden, der das
Gegenteil angezeigt habe. Mehrmalige Versuche, die Steuerprüferin zu
erreichen, seien erfolglos geblieben. So sei die Bw. beim Finanzamt im Team
vorstellig geworden und habe dies gemeldet. Die Bw. habe ein Gespräch mit
Herrn S. und Herrn K. geführt, die ihr aus Kulanzgründen eine
zinsenlose Ratenzahlung zugesichert hätten. Eine Ratenzahlung von monatlich
€ 18.000,00 sei vereinbart worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten,
als
a) ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt
ist,
b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c) ein Zahlungsaufschub im
Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d) ihre Einbringung
gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Dem Berufungsvorbringen, wonach die Bw. fristgerecht einen
Betrag von € 20.000,00 zu Gunsten der Einkommensteuer 2. Quartal bezahlt
hätte, ist zu erwidern, dass - wie von der Abgabenbehörde erster
Instanz richtig ausgeführt - die Einkommensteuervorauszahlung für das
2. Quartal 2006 in Höhe von € 38.606,00 am 15. Mai 2006
fällig gewesen ist. Nach am 30. Mai 2006 erfolgter Herabsetzung um den
Betrag von € 2.876,00 wäre noch ein Restbetrag von € 35.730,00 zu
entrichten gewesen. Die Überweisung der angeführten € 20.000,00
ist jedoch erst am 26. Mai 2006, somit um 11 Tage verspätet erfolgt. Auch
die Überweisung vom 21. Juni 2006 von € 18.000,00 ist um 37 Tage
verspätet erfolgt. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in seiner
Rechtsprechung ausführt, ist die Festsetzung eines Säumniszuschlages
eine objektive Rechtsfolge der Nichtentrichtung einer fälligen
Abgabenverbindlichkeit - unabhängig von deren Rechtmäßigkeit
(VwGH 16.12.1998, 98/13/0134). § 217 Abs.1 BAO macht den Eintritt der
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages allein davon
abhängig, dass eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet wird. Es werden somit die Gründe, aus denen im Einzelfall eine
Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden ist, nicht
berücksichtigt.
Wird ein Ansuchen um Zahlungserleichterung vor Ablauf der
für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder
während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes iSd
§ 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebracht und wird diesem Ansuchen
stattgegeben, so tritt gemäß
§ 217 Abs. 4 lit. c BAO vor Ablauf
des Zeitraumes, für den Zahlungserleichterungen bewilligt wurden, die
Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst dann ein, wenn
infolge eines Terminverlustes ein Rückstandsausweis ausgestellt wird (VwGH
29.1.1998, 97/15/0168). Aus dem Abgabenakt ist jedoch ersichtlich, dass der
damalige steuerliche Vertreter der Bw. erst am 7. Juni 2006 ein Ratenansuchen
eingebracht hat, das in der Folge auch bescheidmäßig bewilligt wurde.
Ein zeitlich vor diesem Datum eingebrachtes Ansuchen ist nicht zu ersehen.
Gemäß
§ 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur
Erfüllung von Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3
schriftlich einzureichen (Eingaben). Nach Abs. 3 des § 85 BAO hat die
Abgabenbehörde mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art
entgegenzunehmen,
(a) wenn dies
in den Abgabenvorschriften vorgesehen, oder
(b) wenn dies für die
Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder
(c) wenn die Schriftform dem
Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet
werden kann.
Gemäß
§ 92 Abs. 1 BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als
Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne
Personen
a) Rechte oder
Pflichten begründen, abändern oder aufheben,
oder
b) abgabenrechtlich
bedeutsame Tatsachen feststellen,
oder
c) über das Bestehen
oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
Gemäß
§ 92 Abs. 2 BAO bedürfen Bescheide der Schriftform, wenn nicht die
Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder
gestatten.
Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212
Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur
Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe
betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz
eingebracht, so dürfen gemäß
§ 230 Abs. 3 BAO Einbringungsmaßnahmen bis zur
Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich
bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß
§ 212 Abs. 3
erster oder zweiter Satz handelt.
Entgegen der von der Bw. vertretenen Meinung wurde am 7.
Juni 2006 ein Zahlungserleichterungsansuchen eingereicht, über welches laut
Aktenlage auch entschieden wurde. Ansuchen um Zahlungserleichterungen sind
Anbringen im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO und daher in der
Regel schriftlich einzubringen. Dass und aus welchem Grunde das Finanzamt das
mündliche Anbringen der Bw. anlässlich deren Vorsprache beim Finanzamt
nicht nach Maßgabe der Bestimmung des
§ 85 Abs. 3 BAO entgegengenommen hat, ist für die
Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Säumniszuschlages nicht
ausschlaggebend. Auch die Möglichkeit, dass die Bw. allenfalls eine anders
lautende Auskunft vom Finanzamt erhalten haben könnte, vermag am
gesetzlichen Erfordernis der Schriftlichkeit nichts zu ändern. Diese
präzisen Formvorschriften räumen der Behörde keinen
Ermessensspielraum ein. Die Bw. übersieht im Zusammenhang mit der
behaupteten Zusage bzw. Gewährung einer zinsenlosen Zahlungserleichterung
anlässlich der Vorsprache beim Finanzamt, dass die Abgabenbehörde
erster Instanz mit rechtsmittelfähigem Bescheid über das Ansuchen
abzusprechen gehabt hätte (vgl. Reeger-Stoll, Kommentar zur
Bundesabgabenordnung, § 212 Tz. 5). Nur dadurch wäre
sie auch in den Genuss einer Hemmung der Einbringung im Sinne des § 230 BAO
gekommen.
Selbst wenn der Bw. von
Mitarbeitern des Finanzamtes aus Kulanzgründen eine zinsenlose Ratenzahlung
zugesichert worden sein sollte, ist festzuhalten, dass
Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten gemäß
§ 217 Abs. 4 lit. c BAO nur insoweit nicht zu entrichten sind, als ein
Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt. Um die
Folgen eines Säumniszuschlages zu vermeiden, hätte der
Zahlungsaufschub im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO für diese Zwecke
bescheidmäßig bewilligt werden müssen, was jedoch nicht erfolgt
ist.
Unabhängig davon ist die
erste Zahlung in der beantragten bzw. laut Bw. ihr zugesicherten Höhe von
€ 18.000,00 erst am 21. Juni 2006 - wie im Ansuchen vom 7. Juni 2006
angekündigt - erfolgt.
Soweit die Bw. in ihrer
ergänzenden Eingabe vom 18. Oktober 2006 darauf hinweist, dass es nach der
Betriebsprüfung durch ein Versehen der Prüferin zu einem
irrtümlichen Resultat gekommen ist, nämlich zu ihren Gunsten, nach
genauerer Durchsicht durch die Bw. ein Fehler sichtbar geworden sei, der das
Gegenteil angezeigt habe und sie nach mehrmaligen erfolglosen Versuchen, die
Steuerprüferin zu erreichen, beim Finanzamt im Team vorstellig geworden sei
und dies gemeldet habe, sie ein Gespräch mit Herrn S. und Herrn K.
geführt habe, die ihr aus Kulanzgründen eine zinsenlose Ratenzahlung
von monatlich € 18.000,00 zugesichert hätten, ist festzuhalten,
dass die Rückzahlung des Guthabens am Abgabenkonto von € 29.967,04
(resultierend aus der Einkommensteuerveranlagung 2002) am 6. April 2006
erfolgte. Der Bescheid über die Berichtigung der Einkommensteuer 2002 wurde
jedoch erst am 13. Juli 2006 erlassen.
Zusammengefasst ist
festzuhalten, dass die Zahlungsfrist für die Einkommensteuervorauszahlung
für das 2. Quartal 2006 von € 38.606,00 am 15. Mai 2006 (in der
Folge auf € 35.730,00 herabgesetzt) endete. Die Überweisung der €
20.000,00 ist erst am 26. Mai 2006 (um 11 Tage verspätet) erfolgt. Das erst
am 7. Juni 2006 eingebrachte Zahlungserleichterungsansuchen vermochte daher die
Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 3 BAO nicht zu hemmen. Da die
gesetzlichen Voraussetzungen der Verhängung eines Säumniszuschlages
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO erfüllt sind, war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Falls der Bw. anlässlich ihrer Vorsprache beim
Finanzamt hinsichtlich der zinsenlosen (und damit verbunden auch ohne
bescheidmäßige Bewilligung erfolgten) Ratenvereinbarung
tatsächlich eine falsche Auskunft erteilt worden sein sollte, könnte
diesem möglichen Mangel an grobem Verschulden nach entsprechender
Antragstellung durch die Bw. in einem Verfahren gemäß
§ 217 Abs.
7 BAO nach allfälliger Prüfung durch die Abgabenbehörde erster
Instanz Rechnung getragen werden. Der Berufungsbehörde war es im
vorliegenden Verfahren mangels entsprechender Antragstellung verwehrt, von
Amtswegen tätig zu werden.
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei aufrechtem Bestand einer
Zustellbevollmächtigung nicht an die Partei selbst rechtwirksam zugestellt
werden kann, die Zustellung vielmehr an den Zustellbevollmächtigten zu
erfolgen hat, eine Zustellung an den Vertretenen selbst unwirksam ist (VwGH
28.10.2004, 2002/15/0059), war - auch wenn die Bw. den Vorlageantrag
persönlich verfasst hat - aufgrund der aufrechten Vollmacht an den
steuerlichen Vertreter als Zustellbevollmächtigten zuzustellen.
Wien, am 23.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2945-W/06
- Stammnummer
- 31582
- Gültig
- 23.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF