Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0307-G/06
Kleinunternehmer - rechtzeitige Verzichtserklärung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0307-G/06vom 22.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Geschäftsführer, G.,
S., vertreten durch Corti & Partner GmbH,
Wirtschaftsprüfer, Steuer- und Unternehmensberater, 8010 Graz,
Andreas-Hofer-Platz 17, vom 28. März 2006 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 17. März 2006 betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für das Jahr 2004 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen zwei
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Außenprüfung wurden bezüglich
der Unternehmereigenschaft des Berufungswerbers (Bw.) im Zusammenhang mit der
Vermietung eines Büroraumes samt Gang und Sanitäreinheit an die A.
GmbH & CoKG, an der er als Kommanditist beteiligt war,
nachstehende Prüfungsfeststellungen getroffen:
Der Bw. habe im Prüfungszeitraum (1999-2002) als
Geschäftsführer der A. GmbH ein Geschäftsführerhonorar
bezogen und sei ua. auch an der A. GmbH & CoKG beteiligt
gewesen. Mit Abgabedatum 22. April 2004 seien erstmals
Umsatzsteuererklärungen für die Kalenderjahre 1998 bis 2003 mit einem
Vorsteuerüberschuss in Höhe von € 87.593,42 eingereicht
worden. Während in den Jahren 1998 bis einschließlich 2002 keinerlei
Entgelte erklärt worden seien, seien im Jahr 2003 Entgelte in Höhe von
€ 2.886,48 (Monatsmiete für Dezember in Höhe von
€ 200,00 zuzüglich Eigenverbrauch in Höhe von
€ 2.686,48) dem Normalsteuersatz in Höhe von 20 %
unterworfen worden.
In den darauf folgenden Vorhaltsbeantwortungen sei vom Bw.
erstmals die Vermietungsabsicht bezüglich eines im Jahr 2004 fertig
gestellten Einfamilienhaus befindlichen Büroraumes samt Gang und
Sanitäreinrichtung (unternehmerisch genutzter Anteil beträgt
8,9 % der Gesamtnutzfläche) dokumentiert worden. Der
diesbezügliche mit 1. Dezember 2003 gültige, schriftliche
Mietvertrag mit der A. GmbH & CoKG trage kein Datum. Lt.
Fußnote sei er am 17. März 2004 ausgedruckt und lt. angebrachtem
Vermerk per 15. Februar 2004 zur Gebührenselbstberechnung erfasst
worden. Die vertraglich vereinbarte Miete inklusive pauschalierter
Betriebskosten und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 240,00
sei allerdings nur einmal, nämlich für Dezember 2003 zusammen mit
dem monatlichen Vorweggewinn für Dezember 2003 an den Bw. bezahlt
worden.
In der Folge sei es lt. einer vom steuerlichen Vertreter
per 27. Dezember 2004 übermittelten Erklärung ab Anfang des
Jahres 2004 zu internen Spannungen zwischen den Beteiligten gekommen, was
schließlich im Laufe des Jahres zur vollständigen Änderung der
Beteiligungsverhältnisse geführt habe. Angeblich habe der Bw.
rückwirkend per 1. Jänner 2004 einer Änderung des
Mietvertrages auf die P. GmbH & CoKEG, welche nunmehr in die
T. GmbH & CoKEG übergegangen sei, zugestimmt; ein
schriftliches Dokument habe darüber nicht vorgelegt werden
können.
Tatsache sei, dass sich im Laufe des Jahres 2004 alle
bisherigen Beteiligungsverhältnisse insoweit geändert hätten, als
der Bw. lt. Firmenbuch nunmehr nur mehr (einziger) Kommanditist der
T. GmbH & CoKEG sei, welche aus der
P. GmbH & CoKEG hervorgegangen sei und er in der
maßgeblichen Komplementärin, der T. GmbH Alleingesellschafter
sei. Zur einstmals mietvertragsgegenständlichen
A. GmbH & CoKG, welche aus der
P. GmbH & CoKEG hervorgegangen sei, bestehe seither weder ein
Beteiligungsverhältnis noch eine Geschäftsbeziehung.
Bis zur Abgabe der maßgeblichen
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1998 bis 2003 habe der
Abgabepflichtige nie eine Vermietungsabsicht erkennen lassen oder nach
außen hin mitgeteilt; auch dem Finanzamt gegenüber sei im gesamten
Zeitraum nie mitgeteilt worden, dass eine unternehmerische Tätigkeit
begründet worden sei.
Weiters hätte bei tatsächlich ernst gemeinter
Vermietungsabsicht das gegenständliche Bauprojekt mit
Gesamtherstellungskosten in Höhe von € 440.000,00 netto in den
jeweiligen ertragsteuerlichen Überlegungen und somit in den zu erstellen
gewesenen Einkommensteuererklärungen 1999 bis 2003 seinen Niederschlag
finden müssen. Aber auch in der weniger als einen Monat vor angeblichem
Vermietungsbeginn eingereichten Einkommensteuererklärung für 2002
finde sich nicht ein einziger Hinweis auf das Projekt bzw. auf die
Vermietungsabsicht. Somit liege keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne
des § 2 UStG 1994 vor (vgl. Tz 12 und 13 des Berichtes
über das Ergebnis der Außenprüfung vom 27. Jänner
2005).
Die gegen den "Nichtfeststellungsbescheid gemäß
§ 92 BAO", wonach eine Umsatzsteuerfestsetzung für die
Kalenderjahre 1999 bis 2003 unterbleibe, eingebrachte Berufung wurde vom
Unabhängigen Finanzsenat in der Berufungsentscheidung vom
20. Juni 2007, RV/0339-G/05, aus den dort näher angeführten
Erwägungen, im Wesentlichen mit folgender Begründung als
unbegründet abgewiesen:
"Da demnach in den Streitjahren weder eine bindende
Vereinbarung nach außen hin in Erscheinung getreten ist, noch aus der
Aktenlage sonstige über die Absichtserklärung hinausgehende
Umstände als klar erwiesen angesehen werden können, konnte nicht als
erwiesen angenommen werden, dass der Bw. bereits im Jahr 1999 oder
zumindest in den Folgejahren bis einschließlich 2003 eine entsprechende
Vermietungsabsicht gehabt hat".
Den auf Grund der eingereichten Umsatz- und
Einkommensteuererklärung 2004 vom Finanzamt erlassenen
Ergänzungsvorhalt vom 15. Februar 2006 hat der Bw. in der
Vorhaltsbeantwortung vom 16. März 2006 wie folgt
beantwortet:
Er vermiete ein Arbeitszimmer an die (ehemalige)
T. GmbH & CoKEG (an der er als Kommanditist beteiligt war).
Da es sich dabei um Sonderbetriebsausgaben handle, seien die Einkünfte in
der Einkommensteuererklärung nicht ersichtlich. Aus umsatzsteuerlicher
Sicht sei er allerdings dadurch Unternehmer und müsse deshalb eine
Umsatzsteuererklärung abgeben. Die monatliche Miete betrage
€ 200,00 netto, sodass der Jahresumsatz für 2004
€ 2.400,00 betrage. Die geltend gemachten Vorsteuern würden die
anteiligen Betriebskosten und die anteiligen Baukosten betreffen.
Das Finanzamt hat im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid mit
der Begründung, dass trotz Vorhaltes vom 15. Februar 2006 die
Verzichtserklärung gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 nicht nachgereicht worden sei
und die beantragten Vorsteuern nicht belegmäßig nachgewiesen worden
wären, keine Vorsteuern berücksichtigt. Im angefochtenen
Einkommensteuerbescheid hat das Finanzamt die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO
unter Bedachtnahme auf die diesbezüglichen Umsätze lt.
Umsatzsteuererklärung mit € 2.400,00 zum Ansatz gebracht.
Dagegen hat der Bw. unter Hinweis auf die Ausführungen
in der Vorhaltsbeantwortung vom 16. März 2006 das Rechtsmittel
der Berufung eingebracht und die erklärungsgemäße Veranlagung
zur Umsatz- und Einkommensteuer beantragt. Überdies sei für ihn nicht
nachvollziehbar, weshalb im Einkommensteuerbescheid die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb mit einem Gewinn in Höhe von € 10.955,76 und nicht
erklärungsgemäß mit einem Verlust in Höhe von
€ 6.005,53 zum Ansatz gebracht worden seien.
Den Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom
6. März 2007 hat der Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom
14. Mai 2007 - dem Finanzamt in Wahrung des Parteiengehörs mit
Vorhalt vom 25. Mai 2007 zur Kenntnis gebracht - im Wesentlichen wie
folgt beantwortet:
Er habe im Jahr 2004 ein Zimmer im Haus S.
ursprünglich an das A. GmbH & CoKG vermietet, infolge
der Trennung der Gesellschafter sei die Übernahme des Mietvertrages durch
die T. GmbH & CoKEG erfolgt. Dieses Mietverhältnis sei
nach wie vor aufrecht, infolge einer Umgründungsmaßnahme mit
steuerlicher und handelsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge (Einbringung unter
Anwendung des § 142 HGB/UGB) im Jahr 2005 sei derzeit die
T. GmbH Mieterin. Diese nutze den Mietgegenstand als Büro- und
Lagerraum. Hintergrund sei einerseits die angespannte räumliche Situation
in den Betriebsräumlichkeiten der Mieterin und andererseits die Tatsache,
dass die Gesellschafter wichtige unternehmensrelevante Daten und Unterlagen
außerhalb der allen Mitarbeitern zugänglichen Räumlichkeiten
aufbewahren wollten bzw. wollen. Im Jahr 2005 sei der Mietgegenstand noch
um einen kleinen Abstellraum erweitert worden.
Aus der Aufstellung der Sonderbetriebsausgaben und
Sonderbetriebseinnahmen für das Jahr 2004 sei ersichtlich, dass die
Miete als Einnahme angesetzt worden sei.
In der Eingabe vom 20. November 2007 hat der Bw.
die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid auf den Ansatz eines
steuerpflichtigen Jahresumsatzes in Höhe von € 2.400,00 und auf
die Berücksichtigung von abzugsfähigen Vorsteuern aus dem Titel
Betriebskosten in Höhe von € 66,78 und aus dem Titel
nachträgliche Herstellungskosten in Höhe von € 113,39
eingeschränkt. Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid wurde wie
folgt eingeschränkt: Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in
Höhe von € 2.400,00 seien ersatzlos zu beseitigen, da diese als
Sonderbetriebseinnahmen (Vorweggewinn) im Ergebnisanteil der
T. GmbH & CoKEG (€ -6.005,52) enthalten seien; die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb betragen unbestritten
€ 10.955,76.
Über
die Berufung wurde erwogen:
UMSATZSTEUER
Gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 kann der Unternehmer, dessen
Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 27 befreit sind,
bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich
erklären, dass er auf die Anwendung des
§ 6 Abs. 1 Z 27 verzichtet. Die Erklärung
bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur
mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf
ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses
Kalenderjahres zu erklären.
Unter Bedachtnahme auf die Entscheidungserwägungen in
der Berufungsentscheidung vom 20. Juni 2007, RV/0339-G/05, auf die
verwiesen wird, ist die gegenständliche Vermietung im Streitjahr als
unternehmerische Tätigkeit anzuerkennen.
Nach der aktenkundigen Erklärung gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 (Verzicht auf die
Steuerbefreiung für Kleinunternehmer) [Eingang beim Finanzamt am
17. März 2006] verzichtet der Bw. auf die Steuerbefreiung
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 ab dem
Kalenderjahr 2004. Damit erweist sich die diesbezügliche
Begründung des Umsatzsteuerbescheides vom 17. März 2006 -
"Da trotz Vorhaltes vom 15.2.2006 die Verzichtserklärung gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 nicht nachgereicht wurde,
waren keine Vorsteuern zu berücksichtigen" - als unzutreffend. Auf Grund
der dadurch bestehenden Steuerpflicht der Vermietungsumsätze wird die
bisher kraft Rechnungslegung geschuldete Umsatzsteuer kraft Leistung
(steuerpflichtiger Jahresumsatz: € 2.400,00) geschuldet.
Die auf die vermietete Räumlichkeit entfallenden,
belegmäßig nachgewiesenen Vorsteuern sind im Umfang der
Berufungseinschränkung in Höhe von insgesamt € 180,17 (davon
entfallen auf Betriebskosten € 66,78 und auf nachträgliche
Herstellungskosten € 113,39) abzugsfähig.
EINKOMMENSTEUER
Gemäß
§ 23 Z 2 EStG 1988 sind Gewinnanteile der
Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als
Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von
der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft,
für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von
Wirtschaftsgütern bezogen haben, Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Dazu zählen ua. Mietzahlungen, die der Gesellschafter
für die Überlassung von Wirtschaftsgütern an die Gesellschaft als
Leistungsvergütung (Vorweggewinn) erhält [vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 23, Tz 271
(1.1.2006); Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar,
Band III C, § 23, Tz 25 (19. Lieferung -
Februar 1997) und Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch,
EStG 1988, Wien 1993, § 23, Tz 40.1].
Da die in Rede stehenden Mieteinnahmen des Jahres 2004 in
Höhe von € 2.400,00, die der Bw. aus der Überlassung der
gegenständlichen Räumlichkeit von der
T. GmbH & CoKEG als Gesellschafter bezogen hat, als
Sonderbetriebseinnahmen zwingend den Einkünften aus Gewerbebetrieb
zuzurechnen sind und demgemäß im diesbezüglichen Verlustanteil
in Höhe von € 6.005,52 enthalten sind, erweist sich die
gesonderte Erfassung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im
angefochtenen Bescheid als rechtswidrig (vgl. VwGH 30.5.1995,
92/13/0018).
Bezüglich der Höhe der im angefochtenen Bescheid
erfassten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
€ 10.955,76 besteht im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat
unter Bedachtnahme auf die diesbezügliche Einschränkung der Berufung
kein Streit.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Graz, am 22.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0307-G/06
- Stammnummer
- 31540
- Gültig
- 22.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF