Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2317-W/07
Erhöhte Familienbeihilfe - dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2317-W/07vom 21.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M. L., W, vertreten durch Dr.
Christian Burghart, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Am Hof 13, gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Familienbeihilfe ab 1.
Jänner 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), geb. 1988, ist durch einen
Sachwalter vertreten.
Der Sachwalter stellte im Dezember 2006 den Antrag auf
Gewährung von Familienbeihilfe nebst Erhöhungsbetrag für seine
Mandantin und führte als Grund "Intelligenzminderung" an.
Die Bw. wohnte laut Zentralem Melderegister von 28. Februar
2006 bis 29. März 2007 im Clara-Fey-Kinderdorf (Sonderpädagogisches
Zentrum).
Laut Bescheid des Magistrates der Stadt Wien wird der Bw.
seit 13. Juli 2006 Pflegegeld der Stufe 2 gewährt.
Über Ersuchen des Finanzamt wurde die Bw. am 2.
März 2007 im Bundessozialamt untersucht und folgendes Gutachten
erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
L.M.
Vers.Nr.:
X
Untersuchung
am: 2007-03-02 11:06 im Bundessozialamt Wien
Identität
nachgewiesen durch: Pass
Anamnese:
mehrfache
Schulwechsel, kein Schulabschluss, seit 17. Lj. in
Clara-Fey-Übergangswohnheim aufgrund Überforderung der Eltern, bereits
seit 2001 immer wieder für kurze Zeit in Krisenzentren untergebracht bei
unreifer Persönlichkeit, dzt. 22. SSW
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): keine; Psychotherapie
Untersuchungsbefund:
regelrecht
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
besachwaltet,
orientiert, leichte Intelligenzminderung bei unreifer Persönlichkeit,
eigene Wohnung mit Betreuung über Clara-Fey geplant
Relevante
vorgelegte Befunde:
2007-01-17
MA 15
leichte
Intelligenzminderung bei unreifer Persönlichkeit
Diagnose(n):
Intelligenzminderung,
unreife Persönlichkeit
Richtsatzposition:
579 Gdb: 050% ICD: F79.0
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung:
50
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab
2007-01-01 aufgrund der
vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
ärztl.
Befund von 1/2007
erstellt
am 2007-03-23 von B.
Facharzt
für Neurologie und Psychiatrie
zugestimmt
am 2007-03-26
Leitender
Arzt: F.
Das Finanzamt erließ am 4. April 2007 einen Bescheid
und wies den Antrag mit folgender Begründung ab:
"Für
volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2
Abs. 1 lit. b bis f Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967)
genannten Voraussetzungen zu. Demnach gebührt Familienbeihilfe bei
Erfüllung der ergänzenden Vorschriften nur dann, wenn das Kind in
Berufsausbildung bzw. -fortbildung steht, wenn es wegen einer Behinderung
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wenn es
beim Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende/r vorgemerkt ist, sowie für die
Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes
und frühest möglichem Beginn bzw. frühest möglicher
Fortsetzung der Berufsausbildung oder für die Dauer von drei Monaten nach
Abschluss der Berufsausbildung.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen."
Der Sachwalter brachte gegen den Bescheid fristgerecht
Berufung ein und führte zur Begründung Folgendes aus:
"..Der Bescheid
wird zur Gänze bekämpft.
Das
gegenständliche Rechtsmittel ist praktisch nicht ausführbar, weil der
Bescheid jegliche inhaltliche Begründung vermissen lässt. Er
beschränkt sich darauf, den Gesetzestext zu zitieren. Dieser ist mir
bekannt. Es wird jedoch nicht ausgeführt, inwieweit meine Kurandin die
darin genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Tatsache ist, dass
Frau L. auf Dauer erwerbsunfähig ist
und diese Behinderung vor dem 21. Lebensjahr aufgetreten ist. Sie ist daher
dauernd außer Stande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Warum dies
nicht der Fall sein soll, lässt der Bescheid unbeantwortet. Er kann daher
in Wahrheit auch von der Instanz gar nicht überprüft
werden..."
Auf Grund der eingebrachten Berufung wurde die Bw. am 24.
Mai 2007 neuerlich untersucht und folgendes Gutachten erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
L.M.
Vers.Nr.:
X
Untersuchung
am: 2007-05-24 10:30 Ordination
Identität
nachgewiesen durch: Reisepass
Anamnese:
Kein
Schulabschluss, ab 17 Lj Betreuung im Clara Fey Kinderheim, 1190; diverse Kurse
durch das AMS und "Synapse" besucht. Wegen der jetzigen Schwangerschaft (im 9.
Monat) aber pausiert; ist in betreuter Beschäftigungstherapie. Der
Kindesvater wohnt noch bei Eltern. Für sie ist eine eigene Wohnung geplant
(ab 06/07), über Fonds Soziales Wien wird sie dann mobil betreut.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): keine
Untersuchungsbefund:
neurologisch oB
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
Intellektuelle
Beeinträchtigung mittleren Grades, Dyskalkulie und deutlich verlangsamt
Relevante
vorgelegte Befunde:
2007-05-24
BASB WIEN
Intelligenzminderung
bei unreifer Persönlichkeit
Diagnose(n):
Intelligenzminderung
bei unreifer Persönlichkeit
Richtsatzposition:
579 Gdb: 050% ICD: F20.0
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 1995-09-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Die
intellektuelle Beeinträchtigung fiel mit großer Wahrscheinlichkeit
erst im Schulalter ins Gewicht. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ist nicht
gegeben. Der Aw wird ein Leben in eigener Wohnung mit Kind zugetraut.
erstellt
am 2007-05-31 von M
Facharzt
für Psychiatrie und Neurologie
zugestimmt
am 2007-05-31
Leitender
Arzt: F.
Das Finanzamt erließ am 12. Juni 2007 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung unter Anführung der
gesetzlichen Bestimmungen (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG) mit der Begründung
ab, dass die Bw. voraussichtlich nicht dauernd außerstande sei, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Sachwalter stellte fristgerecht den Antrag auf Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte zur
Begründung aus:
"...Das dem
Bescheid zugrunde gelegte Attest wurde mir erst mit der Berufungsvorentscheidung
zur Kenntnis gebracht. Ich konnte dazu nicht Stellung nehmen. Das Recht auf
rechtliches Gehör wurde massiv verletzt. Das Attest ist überdies in
sich widersprüchlich. Wenn meine Kurandin tatsächlich dauernd
außerstande wäre, sich den Unterhalt zu verschaffen, wäre eine
Nachuntersuchung in drei Jahren ja entbehrlich. Was ist, wenn in drei Jahren das
selbe festgestellt wird und in weiteren drei Jahren wieder? (Ergebnis: meine
Kurandin wird alle drei Jahre für weitere drei Jahre für
erwerbsunfähig erklärt, ohne je eine erhöhte Familienbeihilfe zu
bekommen, obwohl sie faktisch dauernd erwerbsunfähig ist)."
Mit Schreiben vom 26. September 2007 ersuchte der
unabhängige Finanzsenat den Magistrat der Stadt Wien, MA 15, um
Übermittlung des Pflegschaftsaktes.
Dem Befundbericht, der im Zuge des Pflegschaftsverfahrens
nach Untersuchung der Bw. am 3. Oktober 2006 erstellt wurde, ist zu entnehmen,
dass die Bw. an einer psychomentaler Entwicklungsrückstand-Soziopathie
leidet. Es erfolgt keine Medikamenteneinnahme. In der Zusammenfassung wird
angeführt, dass die Bw. auf Grund der klinischen Untersuchung, der
vorliegenden Befunde sowie der Angaben ständige Hilfe bei der
täglichen Körperpflege, dem Kochen, dem Herrichten der Wäsche und
Kleidung, dem Einkaufen, der Wohnungsreinigung und der Wäschepflege sowie
bei Wegen außer Haus benötige.
Unter Punkt 13 "Voraussichtliche Entwicklung" wird
verneint, dass der Zustand der Bw. als Dauerzustand anzusehen ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während
einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
§ 6 Abs. 2 lit. d und Abs. 5 FLAG enthalten
gleichartige Bestimmungen für volljährige Vollwaisen und für
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten.
Gemäß
§ 8 Abs 4 FLAG erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Als erheblich
behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen aufgrund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe beantragt wurde, sowie dessen
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, hat also nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege
der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu
erfolgen.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des
VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 9.8.2004, 99/15/0250) ist von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für
sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest
weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Im vorliegenden Fall wurde die Bw. von zwei (verschiedenen)
Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie untersucht, und zwar am 2.
März 2007 und am 24. Mai 2007. Der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien,
MA 15, betreffend Gewährung von Pflegegeld sowie das diesem Bescheid
zugrunde liegende Gutachten wurde von den untersuchenden Ärzten im
Bundessozialamt in das Untersuchungsergebnis miteinbezogen.
Beide Ärzte kamen zu dem
übereinstimmenden Ergebnis, dass bei der Bw. eine 50%ige Behinderung
vorliegt und dass die Bw. voraussichtlich
nicht dauernd außerstande ist sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen. Diese Beurteilung kann aufgrund des in den
Gutachten dargestellten Krankheitszustandes der Bw. nicht als unschlüssig
erkannt werden. Die Gutachten unterscheiden sich nur insoweit voneinander, als
im Gutachten vom 31. Mai 2007 die rückwirkende Anerkennung der
Einschätzung des Grades der Behinderung bereits ab 1. September 1995
vorgenommen wurde.
Dass die Bw. voraussichtlich nicht dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wird auch
dadurch untermauert, dass in Punkt 13 ("Voraussichtliche Entwicklung") des
Gutachtens, welches im Zuge des Pflegschaftsverfahrens erstellt wurde, verneint
wird, dass der Zustand der Bw. als Dauerzustand anzusehen ist.
Unter Berücksichtigung beider durch das Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen erstellten schlüssigen
Sachverständigengutachten kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung
als erwiesen angenommen werden, dass die Einstufung des Behinderungsgrades der
Bw. mit 50 v.H. und die Feststellung, dass die Bw. "voraussichtlich
nicht dauernd außerstande ist sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen" mit größter Wahrscheinlichkeit
den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Wenn der Sachwalter der Bw. bemängelt, dass ihm das
dem Bescheid zugrunde liegende Attest nicht bereits vor Bescheiderlassung zur
Kenntnis gebracht wurde, so ist hierzu festzuhalten, dass ein unterlaufener
Verfahrensmangel durch die Übermittlung zugleich mit der
Berufungsvorentscheidung saniert wurde, da dem Sachwalter nun die
Möglichkeit offen gestanden ist, alles ihm zweckdienlich Erscheinende in
seinem Vorlageantrag vorzubringen.
Wenn der Sachwalter schließlich vermeint, das
Gutachten sei in sich widersprüchlich, da eine Nachuntersuchung dann
entbehrlich sei, wenn die Bw. "tatsächlich
dauernd außerstande
wäre, sich den Unterhalt zu verschaffen", so übersieht er dabei
einerseits, dass der untersuchende Arzt im Bundessozialamt nicht die
tatsächliche, sondern die voraussichtliche dauernde Unfähigkeit
beurteilt, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, weswegen eine
Nachuntersuchung schon aus diesem Grund erforderlich sein kann. Andererseits
kann sich eine Nachuntersuchung auch auf den festgestellten Behinderungsgrad
beziehen, der beispielsweise für einkommensteuerliche Begünstigungen
relevant ist.
Es sind somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
für den Bezug von Familienbeihilfe nebst Erhöhungsbetrag nicht
gegeben.
Wien, am 21.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2317-W/07
- Stammnummer
- 31530
- Gültig
- 21.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF