Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0641-S/06
Unbilligkeit bei verspäteter Zustellung von Buchungsmitteilungen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0641-S/06vom 20.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Herbert Weiss,
Steuerberater, Schwarzstrasse 6, 5400 Hallein vom 23. Oktober 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 18. Oktober 2006 betreffend
Nachsicht gemäß
§ 236 BAO 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
9. Juni 2005 wurden dem Berufungswerber (Bw.) ein Säumniszuschlag (SZ
1) in Höhe von € 420,78 vorgeschrieben wurde. Begründet wurde der
Bescheid damit, dass die Festsetzung erforderlich gewesen sei, weil die
Abgabenschuldigkeit (E 04-06/2006) in Höhe von € 21.039,00 nicht
fristgerecht bis zum 17. Mai 2005 entrichtet worden
wäre.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2005 wurde ein Antrag auf
Nachsicht gem. § 236 BAO eingebracht. Begründet wurde der Antrag im
Wesentlichen damit, dass die Buchungsmitteilungen E 02 und E 03 verpätet
zugestellt worden seien. Probleme habe es gegeben, da ein VZ-Antrag für
2005 eingebracht worden sei und dieser auch antragsgemäß erledigt
wurde. Der Bw. sei der Ansicht gewesen, dass erst dann eine Entrichtung erfolgen
müsse, wenn eine diesbezügliche Information der Finanz
vorliege. Der Antrag wurde mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt
vom 18. Oktober 2006 als unbegründet abgewiesen. Die
bescheiderlassende Behörde führte dazu aus, dass es gesetzlich
geregelt sei, wann Vorauszahlungen zu leisten seien und dieser Umstand dem
Abgabenpflichtigen auch bekannt gewesen sei. Bei der Zustellung einer
Buchungsmitteilung handle es sich lediglich um eine Serviceleistung der
Finanzverwaltung.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde vorgebracht,
dass die verspätete Einzahlung nur deswegen vorgenommen worden sei, weil
der Steuerberater wegen zu hoher Vorschreibung um eine Herabsetzung der
Quartalsbeiträge angesucht habe. Der Bw. sei der Meinung gewesen sei, dass
er rechtzeitig einen Bescheid erhalten werde. Deswegen habe er ein paar Tage
über den Einzahlungstag gewartet und erst danach nach Rücksprache mit
dem Steuerberater die Einzahlung vorgenommen. Nur deswegegen sei es zu einer
Verspätung von einigen Tagen gekommen.
Über
die Berufung wurde erwogen: Der Steuerpflichtige hat auf die
Einkommensteuer nach § 45 Abs. 1, 2 EStG Vorauszahlungen zu je einem
Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten.
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist
ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2
BAO).Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind
Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt
ist,
b) ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3,
5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2
zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229)
als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt
ist.
Nach Abs. 5 entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung
eines Säumniszuschlages nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als
fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs
Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten,
hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§ 213 mit jener der nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird,
zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind
Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember
nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3
erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
Die Vorschreibung des Säumniszuschlages ist dem Grunde
nach eine objektive Säumnisfolge bei Nichtentrichtung der Abgabe am
Fälligkeitstag (vgl. zB VwGH 24. 2. 2004, 98/14/0146). Bei Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzungen ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt,
sondern ist diese zur Vorschreibung des Säumniszuschlages verpflichtet
(vgl. Ritz,
BAO-Kommentar3, §
217, Tz. 1 bis 3 und die dort zit. Judikatur).
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten nach Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage
des Falles unbillig wäre.Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die
Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen
Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen
oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis
zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des
Abgabepflichtigen entstandenen Nachteilen vorliegt.
Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich"
bedingt sein.
Eine persönliche Unbilligkeit liegt nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann
vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers
gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht
unbedingt die Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung,
besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt,
dass die Abstattung der Abgabenschulden mit wirtschaftlichen Auswirkungen
verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die
Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögensschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleichkäme. Einbussen an vermögenswerten
Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden
gleichen berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar.
Eine sachliche Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als persönlichen
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit
ähnlichen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff
kommt.
Im ggstl. Verfahren wird das Vorliegen einer Unbilligkeit
nach Lage der Sache eingewendet. Dieses Vorbringen kann der UFS aber nicht
teilen:
Der Gesetzgeber stellt in § 45 Abs. 2 EStG nicht
darauf ab, ob eine Buchungsmitteilung rechtzeitig oder auch verspätet
zugestellt wird oder nicht, es kommt sohin gegebenenfalls nicht einmal darauf
an, ob überhaupt eine Buchungsmitteilung zugestellt wurde oder nicht
(vgl. UFS
8.7.2005,RV/0027-I/05).
Die Zeitpunkt der Entrichtungsverpflichtung der Einkommensteuer ist ex lege
normiert. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, lässt
sich aus einer etwaigen verspäteten Zustellung einer Buchungsmitteilung
keine Unbilligkeit nach Lage der Sache erkennen. Wenn durch eine verspätete
Entrichtung von Abgaben ein Säumniszuschlag nach § 217 BAO entsteht,
ist das ein Ergebnis, das vom Gesetzgeber geradezu gewollt ist. Ein vom
Gesetzgeber "nicht beabsichtigtes" Ergebnis, das eine Unbilligkeit nach Lage der
Sache begründet, lässt sich daraus nicht ableiten. Eine Hilfestellung
oder "Serviceleistung", wie die belangte Behörde ausführt, hat keinen
Einfluss darauf, wann die Fälligkeit einer Abgabe anzunehmen ist und
begründet keinen wie immer gearteten Anspruch auf das Entstehen von
Unbilligkeit. Die irrige Meinung über die Rechtsfolgen der - wenn auch
"verspäteten" - Zustellung von Buchungsmitteilungen begründet keine
Unbilligkeit nach Lage der Sache. Eine Unbilligkeit nach den persönlichen
Verhältnissen wurde nicht behauptet und war demgemäß nicht zu
prüfen.
Aus den o.a. Sach- und Rechtsgründen war der Berufung
der Erfolg zu versagen.
Salzburg, am 20. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 45 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0641-S/06
- Stammnummer
- 31505
- Gültig
- 20.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF