Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0298-Z3K/07
Zurückweisung eines Erlassantrages wegen verspäteter Antragstellung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0298-Z3K/07vom 20.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Erlasswerber hat die Gründe für die Annahme eines begründeten Ausnahmefalles, um eine Fristverlängerung für einen Antrag auf Erlass zu erwirken, selbst hinreichend darzulegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Herrn A., vom
17. September 2007 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom
22. August 2007, Zl. a., betreffend Zurückweisung eines Antrages
auf Erlass von Eingangsabgaben entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt X. hat mit Bescheid vom 29. April
1997, b., gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3
1. Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(Zollkodex, ZK) festgestellt, dass für den Beschwerdeführer (Bf.)
hinsichtlich 3.306 Stangen (661.200 Stück) Zigaretten verschiedener Marken
die Eingangsabgabenschuld in Höhe von insgesamt ATS 1,350.646,00, das sind
€ 98.155,27, (Zoll: ATS 388.630,00, Einfuhrumsatzsteuer:
ATS 303.350,00, Tabaksteuer: ATS 658.666,00) entstanden ist und die
Eingangsabgaben zur Entrichtung vorgeschrieben.
Mit der Eingabe vom 20. Juni
2007, mehr als 10 Jahre nach der
Abgabenvorschreibung, stellte der Bf. unter Hinweis auf seinen integren
Lebenswandel und seinerschlechte Gesundheitsverfassung einen Antrag auf Erlass
der ihm vorgeschriebenen Eingangsabgaben.
Im Bescheid vom 20. Juli 2007, Zahl: c., wies das
Zollamt X. den Antrag auf Erlass unter Hinweis auf Art. 239
Abs. 2 ZK als nicht fristgerecht eingebracht zurück.
Gegen den Zurückweisungsbescheid wandte sich der Bf.
in seiner als Berufung gewerteten Eingabe vom 14. August 2007, in welcher
er sein Vorbringen aus dem Erlassantrag im wesentlichen wiederholte und
ergänzte, die Bezahlung der Eingangsabgabenschuld würde seine Existenz
gefährden.
Das Zollamt wies mit der nunmehr beim Unabhängigen
Finanzsenat angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom 22. August 2007,
Zahl: a. , die Berufung als unbegründet ab.
Gegen die Entscheidung der Berufungsbehörde wandte
sich der Bf. in seiner Beschwerde vom 17. September 2007, in welcher er
begründend wiederum auf seine Existenz bedrohende wirtschaftliche Situation
und seine schlechte gesundheitliche Verfassung hinwies.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 239 Abs. 1 ZK
können Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in anderen als den in den Artikeln 236,
237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese
Fälle - werden nach dem Ausschussverfahren [Anmerkung: nach den
Bestimmungen der Artikeln 899 bis 909 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften; Zollkodex-Durchführungsverordnung, ZK-DVO]
festgelegt; - ergeben sich aus Umständen, die nicht auf
betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des
Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird
festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und
welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der
Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
Der Bf. hat offensichtlich den Erlassgrund des Vorliegens eines
besonderen Falles nach Art. 905 ZK-DVO angesprochen, weil kein (taxativ
aufgezählter) Fall nach Art. 239 Abs. 1 1. Anstrich ZK
iVm Art. 900-903 ZK-DVO in Frage käme. Gemäß
§ 83 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.Nr. 1994/659
(ZollR-DG) gilt Artikel 239 ZK in Verbindung mit Artikel 905
ZK-DVO für die Erstattung und den Erlass von sonstigen Eingangs- und
Ausgangsabgaben - wie hier von Einfuhrumsatzsteuer - mit der Maßgabe, dass
die Vorlage an die Kommission unterbleibt und die Artikel 906 bis 909
ZK-DVO nicht anzuwenden sind. Ein besonderer Fall ist in diesem Zusammenhang
dann gegeben, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache
erweist oder wenn - wie diesfalls vom Bf. angesprochen wurde - die Existenz des
Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernstlich gefährdet ist. Liegt
ein besonderer Fall auf Grund der ernstlichen Gefährdung der Existenz des
Abgabenschuldners vor, ist die betrügerische Absicht oder grobe
Fahrlässigkeit des Beteiligten kein Ausschließungsgrund für die
Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses, sofern alle sonstigen
Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung
zugunsten des Antragstellers spricht. Gemäß Art 239
Abs. 2 ZK erfolgt die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den
in Absatz 1 genannten Gründen auf Antrag; dieser ist innerhalb von
zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der
zuständigen Zollstelle zu stellen. Jedoch können - in
begründeten Ausnahmefällen die Zollbehörden diese Frist
verlängern, - in bestimmten Fällen kürzere Fristen im
Ausschussverfahren festgelegt werden.
Wie bereits im Zurückweisungsbescheid festgehalten
wurde, erfolgte die Mitteilung der vom Erlassantrag betroffenen Eingangsabgaben
an den Bf. mit Bescheid des Hauptzollamtes X. vom 29. April 1997.
Zugestellt wurde der Bescheid dem Bf. laut Zustellnachweis am 10. Mai 1997.
Die Frist zur Einbringung eines Erlassantrages nach Art. 239 ZK von
zwölf Monaten endete demnach gemäß Artikel 3 der Verordnung
(EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates (Fristenverordnung) am 11. Mai
1998. Der verfahrensgegenständliche Erlassantrag vom 20. Juni
2007 wurde erst am 29. Juni 2007, demnach mehr als 9 Jahre nach Ablauf
der regulären Frist eingebracht, ohne dass Gründe für die
verspätete Antragstellung aber auch für einen Erlass selbst
(hinreichend) dargelegt wurden.
Da der Bf. weder einen Antrag auf Fristverlängerung
für einen Erlassantrag noch bei sonstiger Gelegenheit einen
begründeten Ausnahmefall für die Verlängerung der
Erlassantragsfrist erwiesen hat, hat das Zollamt zu Recht den auf
Art. 239 ZK gestützten Antrag auf Erlass der Eingangsabgaben als
nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 20. November 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 239 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0298-Z3K/07
- Stammnummer
- 31497
- Gültig
- 20.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF