Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0055-Z3K/06
Befreiung von der Mineralölsteuer bei Verwendung des Mineralöls als Kraftstoff für die Luftfahrt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0055-Z3K/06vom 15.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß der unmittelbar anzuwendenden Bestimmung des Art. 8 Abs.1 Buchstabe b) der Richtlinie 92/81/EWG (Mineralölsteuerrichtlinie) sind Mineralöllieferungen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt von der Mineralölsteuer befreit. Für unternehmerisch veranlasste Werkstatt-, Trainings-, Check- und Wartungsflüge sowie für Überstellungs-, Einweisungs- bzw. Lotsen-, Schulungs- und Prüfungsflüge ist daher die Mineralölsteuerbefreiung zu gewähren.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die
weiteren Mitglieder Josef Gutl und HR Dr. Wilhelm Pistotnig im Beisein
der Schriftführerin Claudia Orasch über die Beschwerde der Bf.,
Adresse, vertreten durch LL, vom 13. Februar 2003 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes EE vom 13. Jänner 2003,
Zahl: aa, betreffend Mineralölsteuer nach der am 25. Oktober 2007 in
Adresse2, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise
Folge gegeben. Der Spruch der angefochtenen Entscheidung wird wie folgt
geändert: Die Mineralölsteuer und der Säumniszuschlag
werden wie folgt neu festgesetzt:
|
Abgabe:
|
Betrag in EURO
|
Mineralölsteuer
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5.233,54
|
Säumniszuschlag
|
104,67
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. April 2002, Zahl: bb,
forderte das Hauptzollamt EE in Folge einer von der Außen- und
Betriebsprüfung/Zoll durchgeführten Nachschau von der Bf. für die
in der Anlage 10 des Bescheides genannten Zeiträume
Mineralölsteuer gemäß
§ 21 Abs. 1 Ziffer 1
Mineralölsteuergesetz (MinStG) in Verbindung mit
§ 201 BAO in der Höhe von € 47.206,24
zuzüglich eines Säumniszuschlages von € 944,12 nach.
In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt,
für die in den Anlagen 1 bis 9 des Bescheides angeführten
Mengen an Mineralöl sei die Steuerfreiheit mangels Vorliegens der
Voraussetzungen und Bedingungen für die Gewährung der
Begünstigung von vornherein nicht eingetreten, weshalb sie gemäß
§ 21 Abs. 1 Ziffer 1 MinStG von der
Steuerlagerinhaberin zu versteuern gewesen wären.
Die Vorschreibung des Säumniszuschlages resultiere aus
dem Umstand, dass die Mineralölsteuer nicht bis zum 25. des
Folgemonates bzw. für den November nicht bis zum 20. Dezember
entrichtet worden sei.
Dagegen richtete sich die Berufung vom
28. Mai 2002. Mit Schreiben vom 26. Juni 2002 wurde die
Herabsetzung des Nachforderungsbetrages auf € 8.175,95
(€ 8.015,64 an Mineralölsteuer und € 160,25 an
Säumniszuschlag) beantragt. Angefochten wurde dabei die Nacherhebung der
Mineralölsteuer für die in den Anlagen 1, 2 und 9 des Bescheides
angeführten Mengen an Mineralöl. Begründend führte
die Bf. im Wesentlichen aus, die belangte Behörde sehe teilweise die Abgabe
von Mineralöl für Überstellungsflüge, Flüge
anlässlich der Rettungsbereitschaft bei Sportveranstaltungen,
Trainingsflüge, Ausbildungsflüge, Werkstattflüge, Demoflüge,
Checkflüge, Alpinausbildungsflüge etc. als steuerpflichtig an. Die
belangte Behörde übersehe dabei, dass die genannten Flüge
unmittelbar zu den gewerblichen Flügen der den Treibstoff verbrauchenden
Unternehmen zählen würden. Die in Anlage 1 des Bescheides
angeführten Mengen an Mineralöl und von der Behörde als
steuerpflichtig angesehenen Flüge seien von Hubschraubern des AAs erbracht
worden. Dieser Verein habe als ausschließlichen Geschäftsgegenstand
die "entgeltliche" Beförderung von verletzten Personen. Um diese Aufgabe
ordnungsgemäß und ohne weitere Gefährdung der Umgebung erbringen
zu können, müssten die Hubschrauber selbstverständlich
entsprechend gewartet, getestet, repariert, instand gesetzt und gecheckt werden.
Diese Flüge würden daher eindeutig zu den gewerblichen Flügen
zählen und seien sowohl nach § 4 MinStG als auch nach der
Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung
der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (nachfolgend
Mineralölsteuerrichtlinie) von der Mineralölsteuer zu
befreien. Vom Zollamt wurde dabei unter anderem die Abgabe von
Mineralöl anlässlich von Flügen für die Rettungsbereitschaft
bei Sportgroßveranstaltungen als abgabepflichtig angesehen. Dem sei
entgegenzuhalten, dass ein Unternehmen wie der AA ebenso im Wettbewerb stehe wie
andere insbesondere im alpinen Raum tätige Flugrettungsunternehmen auch.
Selbst dann, wenn mit einem bestimmten Flug zu Sportveranstaltungen für das
Flugrettungsunternehmen keine unmittelbaren Einnahmen verbunden sind, sei ein
solcher Flug als gewerblich anzusehen, da dieser den Marktauftritt des
Unternehmens verstärke und dies in der gegebenen Wettbewerbssituation durch
die Werbewirkung und dem dadurch gestiegenen Bekanntheitsgrad auch zu wesentlich
höheren Einnahmen führe. Die enge Auslegung des § 4
Abs. 1 Ziffer 1 MinStG durch das Zollamt widerspreche Art. 8
der Mineralölsteuerrichtlinie. Danach seien Mineralöllieferungen zur
Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten
nichtgewerblichen Luftfahrt von der Mineralölsteuer zu befreien. Die
Richtlinie verstehe darunter, dass das Luftfahrzeug von seinem Eigentümer
für andere als kommerzielle Zwecke und insbesondere nicht für die
entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die
entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche
Zwecke genutzt werde. Im Sinne der Richtlinie werden die Luftfahrzeuge des AAs
ausschließlich für kommerzielle Zwecke der Flugrettung verwendet. In
diesem Sinne seien auch Flüge den kommerziellen Zwecken zuzurechnen, die
der Sicherheit des Fluggerätes, der Einsatzbereitschaft sowie der Werbung
für das Flugrettungsunternehmen dienen. Weiters sei von der
Behörde festgestellt worden, dass die in Anlage 2 des Bescheides
angeführten Mengen an Mineralöl (BB) zur Betankung an betriebsfremde
Luftfahrzeuge abgegeben worden seien. Dabei handle es sich um reine Verborgungen
von Treibstoffen an die angeführten Luftfahrzeuge. Solche
Treibstoffverborgungen seien nur an andere Flugrettungsunternehmen erfolgt und
nur dann, wenn die offizielle Betankung durch die Bf. auf Grund von Gefahr im
Verzug (Zeitverzögerung bei Rettungsaktionen) bei der Bergung von
Verletzten nicht zumutbar bzw. keine Betankung durch die Bf. möglich
gewesen sei. Die verborgten Mengen seien in derselben Menge von den
ausborgenden Luftfahrtunternehmen raschest wieder rückgeführt worden,
sodass kein Mineralölsteuerausfall vorliege. Diesbezüglich liege zwar
kein Personen- oder Gütertransport als Luftfahrtunternehmen vor, allerdings
sei die Einordnung dieser Vorgangsweise in den Tatbestand "andere entgeltliche
Erbringung von Dienstleistungen" der Mineralölsteuerrichtlinie gegeben und
damit die Mineralölsteuerbefreiung zu gewähren. Bei
Luftfahrtunternehmen sei diese Vorgangsweise durchaus als gewerblich veranlasst
anzusehen. Darüber hinaus sei der verborgte Treibstoff für
befreiungsfähige Dienstleistungen (entgeltliche Rettungsflüge)
verwendet worden. Die Entgeltlichkeit dieser Vorgangsweise ergebe sich aus der
Zurverfügungstellung und der Rückgabe der selben Menge an Treibstoff.
Weiters sei auf die Dringlichkeit gewisser Flüge zu verweisen, die bei
normalen Betankungen nicht gleich rasch durchgeführt werden hätten
können. Hinsichtlich der in Anlage 9 des angefochtenen
Bescheides angeführten Mineralölmengen wurde schließlich
vorgebracht, dass von der Steuerbefreiung klar die Abgabe von Mineralöl zur
nachhaltigen und entgeltlichen (= gewerbsmäßigen) Durchführung
von Personenbeförderungen erfasst werde. Dabei sei zur Auslegung des
steuereigenen Wirtschaftsbegriffes der "Gewerbsmäßigkeit" auf die
allgemeinen abgabenrechtlichen Vorgaben der Bundesabgabenordnung - insbesondere
auf § 28 BAO - zurückzugreifen. Auch die
Durchführung von Einweisungs- bzw. Lotsenflügen für
ausländische Luftfahrtunternehmen, die mit den Gegebenheiten des CC
Luftraums nicht vertraut sind, sei eine mit dem Betrieb eines Flughafens
verbundene Dienstleistung gegen Entgelt auf die zweifellos die
Mineralölsteuerbefreiung für "sonstige gewerbsmäßige
Dienstleistungen" zur Anwendung gelangen müsse. Die Rechtsfrage, ob
auch die Vercharterung der Rundflugmaschine als Schulungsflugzeug unter das
Tatbestandsmerkmal der "sonstigen gewerbsmäßigen Dienstleistung, die
mittels eines Luftfahrzeuges entgeltlich erbracht wird" subsumierbar ist, lasse
sich aus dem Normtext beantworten. Der reine Gesetzeswortlaut stehe
augenscheinlich einer derartigen Interpretation nicht entgegen, weil auch das
Betreiben einer Flugschule,in deren
Rahmen Pilotenschülern gegen Entgelt ein Fluggerät zur Verfügung
gestellt werde, eine gewerbsmäßige Dienstleistung sei, die nur
mittels der Bewirtschaftung eines Luftfahrzeuges erbracht werden
könne. Im gegenständlichen Fall könnte allerdings
eingewendet werden, die DD. besitze nicht die gewerberechtlichen bzw.
luftfahrtrechtlichen Voraussetzungen zum Betrieb einer Flugschule; das Gesetz
verlange jedoch das Erbringen von "gewerbsmäßigen" Dienstleistungen.
Dieses Argument sei in zweierlei Hinsicht zu relativieren: Zum einen besitze die
DD. sehr wohl eine behördliche - nämlich vom Amt der CC
Landesregierung erteilte - Bewilligung zur entgeltlichen Überlassung der
Rundflugmaschine, und zwar beschränkt auf Vercharterungen an Berufspiloten,
sei es, dass diese das Flugzeug für Schulungsflüge oder aber zur
Durchführung von entgeltlichen Personenbeförderungen nutzen. Zum
zweiten sei zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungs- und
Verfassungsgerichtshofes die in Abgabengesetzen verwendeten Begriffe primär
im abgabenrechtlichen Sinne zu interpretieren seien. Der im
Mineralölsteuergesetz angeführte Begriff der
"Gewerbsmäßigkeit" stelle somit nicht auf das Faktum des
Vorhandenseins von gewerberechtlichen oder luftfahrtrechtlichen Bewilligungen
ab, vielmehr sei er in Anlehnung an die Vorgaben des § 28 BAO im
Sinne einer selbständigen, nachhaltigen und mit Gewinnabsicht unternommenen
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, die über den Rahmen
einer reinen Vermögensverwaltung hinausgeht, zu verstehen. Überspitzt
formuliert dürfte daher selbst demjenigen, der rechtswidrig - also ohne im
Besitz einer aufrechten luftfahrtrechtlichen Bewilligung zu sein -
Personenbeförderungen gegen Entgelt durchführt, die Steuerbefreiung
nach § 4 Abs. 1 Ziffer 1 MinStG nicht verwehrt
werden. Die Richtigkeit des gewonnenen Auslegungsergebnisses lasse sich
auch an europarechtlichen Vorgaben verproben. Nach Art. 8 Abs. 1
Buchstabe b) der Mineralölsteuerrichtlinie sei es erklärte
Absicht des Richtliniengebers, Mineralölabgaben für Flugeinsätze,
die privaten (nichtgewerblichen) Zwecken dienen - also zum Beispiel im Zuge der
Anmietung der Rundflugmaschine durch Privatpiloten für Vergnügungs-
oder Sportflüge - von der Steuerbefreiung auszuschließen. Im
gegenständlichen Kontext sei ein der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt
zuzurechnender Sachverhalt einer Vercharterung des Flugzeuges für
Freizeitflüge jedoch zu keinem Zeitpunkt verwirklicht worden. Vielmehr sei
die Überlassung ausnahmslos an Berufspiloten erfolgt, aus deren Perspektive
wiederum alleine kommerzielle Interessen des Erzielens von Einnahmen aufgrund
der Ausübung der Pilotentätigkeit den Ausschlag gegeben hätten.
Die Steuerbefreiung der Schulungsflüge stehe daher auch im Einklang mit der
Teleologie der Mineralölsteuerrichtlinie. Den Einstieg zur
Beantwortung der Frage, ob der Mineralölverbrauch für
Schulungsflüge der hauseigenen Piloten, die zur Aufrechterhaltung ihrer
Fluglizenz gesetzlich angeordnet sind, der Steuerbefreiung nach § 4
Abs. 1 Ziffer 1 MinStG zugänglich ist, eröffne ein
Blick auf den Gesetzeswortlaut. Der Gesetzgeber knüpfe die Befreiung an die
"Abgabe" und nicht an den "Verbrauch" von Mineralöl. Die Anwendung der
Begünstigung setze somit keinerlei Erhebungen darüber voraus, für
welche konkreten Flugeinsätze das bezogene Mineralöl im Einzelnen
tatsächlich verbraucht werde. Entscheidend sei vielmehr alleine die Abgabe
und Widmung für den abstrakten Zweck der gewerbsmäßigen
Beförderung von Personen oder Sachen oder für sonstige
gewerbsmäßige Dienstleistungen. Der Gesetzgeber differenziere nicht
danach, ob der Abgabe von Mineralöl ein Verbrauch unmittelbar (z. B
für Beförderungsflüge) oder nur mittelbar (z. B. für Test-
oder Schulungsflüge) zu gewerbsmäßigen Zwecken folgt. Beide
Fälle seien unterschiedslos gleich von der Begünstigung erfasst, weil
auch nur beide gemeinsam die kommerzielle Erzielung von Einnahmen aus
gewerblichen Flugdienstleistungen ermöglichen würden. Ausgeklammert
sei bloß jener Verbrauch, der ohne Bezug zu einer gewerblichen
Flugtätigkeit erfolgt. Als Auslegungsergebnis sei daher
festzuhalten, dass der Zweck der gewerbsmäßigen Beförderung von
Personen oder Sachen oder der sonstigen gewerbsmäßigen
Dienstleistungen unmittelbar durch Einsatzflüge
(Beförderungsflüge, Reklameflüge, Mess- und Erkundungsflüge
etc.) verwirklicht werde und mittelbar durch Hilfsflüge, wie etwa Test-
oder Schulungsflüge. Da der Gesetzgeber nicht danach unterscheide - wie er
es andernorts beispielsweise im Rahmen der Umsatzsteuerbefreiung für
Luftfahrtunternehmen gemäß
§ 9 Abs. 2
Ziffer 4 UStG 1994 tue - ob das Mineralöl unmittelbar oder
mittelbar gewerbsmäßigen Zwecken dient, seien beide Verwendungsformen
vom Wortlaut der Begünstigung erfasst. Mineralöl, das auf
Schulungsflügen der unternehmenseigenen Piloten verbraucht wird, diene
mittelbar dem Zweck der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen
oder Sachen und sei daher steuerfrei zu belassen. Mineralöl, das
jedoch zur Selbstbeförderung von unternehmenszugehörigen Personen auf
Dienstreisen benötigt wird, stehe außerhalb des
gewerbsmäßigen Beförderungszweckes und sei von der
Steuerfreiheit auszunehmen.
Mit Berufungsvorentscheidung der belangten Behörde vom
13. Jänner 2003, Zahl: aa, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, der
Auffassung der Bf., wonach die Auslegung des Zollamtes, für die
Steuerbefreiung die Erzielung eines unmittelbaren Erlöses aus den einzelnen
Flügen zu fordern, der Bestimmung des § 4 Abs. 1
Ziffer 1 MinStG widerspreche, könne nicht gefolgt werden.
Österreich habe im Hinblick auf Art. 8 der
Mineralölsteuerrichtlinie die Steuerbefreiung ausdrücklich auf die
Entgeltlichkeit der Beförderungs- und sonstigen Dienstleistung abgestellt.
Ein Widerspruch zur Mineralölsteuerrichtlinie bestehe nicht. Auch
die Subsumtion von Treibstoffverborgungen an andere Luftfahrtunternehmen unter
den Tatbestand "andere entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen", um damit
eine Befreiung von der Mineralölsteuer zu begründen, gehe ins Leere.
§ 4 Abs. 1 Ziffer 1 MinStG sehe die Steuerfreiheit
lediglich für sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die
mittels eines Luftfahrzeuges entgeltlich erbracht werden, vor. Außerdem
lägen selbst für den Fall, dass mit den entsprechenden Luftfahrzeugen
entgeltliche Rettungsflüge durchgeführt worden sein sollten, die
entsprechenden Nachweise nicht vor. Im Übrigen sei die Steuerfreiheit schon
deshalb ausgeschlossen, weil einerseits nicht eine unmittelbare Abgabe aus
Zoll- oder Steuerlagern und andererseits die mittelbare Abgabe
nicht - wie vom Zollamt angeordnet - ausschließlich an
Luftfahrzeuge des belieferten Luftfahrtunternehmens erfolgt
sei. Hinsichtlich der Einwendungen gegen die Nachversteuerung der in
Anlage 9 des Bescheides angeführten Mineralölmengen sei auf die
obigen Ausführungen zu verweisen, wonach die Steuerbefreiung an die
Entgeltlichkeit der gewerbsmäßig durchgeführten
Beförderungen von Personen, Sachen sowie der sonstigen
gewerbsmäßigen Dienstleistungen gebunden ist. Im Fall der
gewerbsmäßigen Vermietung von Luftfahrzeugen sei für die
Gewährung der Steuerbefreiung maßgebend, ob diese zu gewerblichen
Zwecken erfolgt. Im Fall der Schulungsflüge hauseigener Piloten liege das
Tatbestandsmerkmal der Entgeltlichkeit jedenfalls nicht vor. Für die
nachgewiesenen entgeltlich durchgeführten Alpenrund- und Taxiflüge sei
keine Abgabennacherhebung erfolgt. Sowohl die Einweisungs- bzw. Lotsenflüge
als auch die Übungs- und Schulungsflüge seien als steuerpflichtig
behandelt worden, weil die entsprechenden Nachweise nicht vorgelegt bzw. das
Flugzeug lediglich für private Zwecke verwendet worden sei.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom
13. Februar 2003. Hinsichtlich der Begründung wurde
angeführt, das Hauptzollamt EE habe seine Erledigung erneut mit
inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, indem es die vom klaren Wortlaut des
§ 4 Abs. 1 Ziffer 1 MinStG gebotene Befreiungsbestimmung zur
Gänze als nicht anwendbar erachtet habe. Im Übrigen werde auf die
Ausführungen der Berufungsbegründung vom 26. Juni 2002
verwiesen. Die Bf. stellte die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat und auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung.
Mit Berufungsentscheidung vom 24. Mai 2005,
Zahl: cc, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen
erhob die Bf. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Dieser hob mit
Erkenntnis vom 26. Jänner 2006 die Berufungsentscheidung wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Mit Schreiben vom 22. Jänner 2007 wurde die
Bf. ersucht Unterlagen vorzulegen, mit denen nachgewiesen werden kann, dass das
von der DD. vermietete Flugzeug ausschließlich für kommerzielle
Zwecke verwendet wurde. Ebenso wurden Nachweise dafür angefordert, dass die
mit dem "verborgten" Mineralöl betankten Flugzeuge für kommerzielle
Zwecke eingesetzt wurden.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2007 und
23. Mai 2007 legte die Bf Aufstellungen sowie Ablichtungen von
Flugaufträgen und Tagesflugberichten vor.
In der mündlichen Berufungsverhandlung am
25. Oktober 2007 wurden die vorstehend genannten Unterlagen der
belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Des Weiteren wurde durch den
Berufungssenat der Inhalt des Aktenvermerkes über ein Gespräch mit
einem Amtsachverständigen des Bundesministeriums für Verkehr,
Innovation und Technologie (Abteilung Flughafen) bekannt gegeben.
Die Bf. legte die Vorgangsweise betreffend die Abgabe und
die Verwendung des Mineralöls dar und gab zusammenfassend an, aufgrund der
Geschäftstätigkeit der Unternehmungen, die das Mineralöl bezogen
hatten, sowie aufgrund der Art und der Ausstattung der Luftfahrzeuge sei eine
Nutzung des Mineralöls für private Zwecke auszuschließen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Mit Bescheid des Hauptzollamtes EE vom
16. September 1996, Zahl: dd, wurde der Bf. gemäß
§ 29 MinStG die Führung eines Mineralöllagers am
Flughafen EE, Adresse1, bewilligt.
Gemäß
§ 21 Abs. 1
Ziffer 1 MinStG entsteht die Steuerschuld dadurch, dass Mineralöl
aus einem Steuerlager weggebracht wird, ohne dass sich ein weiteres
Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren gemäß
§ 30
Abs. 1 Ziffer 3 MinStG anschließt, oder dadurch, dass es in
einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien
Verkehr).
§ 4 Abs. 1 Ziffer 1 MinStG (in der im
Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) normiert, dass von der
Mineralölsteuer Mineralöl befreit ist, das als Luftfahrtbetriebsstoff
an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung
von Personen oder Sachen oder für sonstige gewerbsmäßige
Dienstleistungen, die mittels eines Luftfahrzeuges entgeltlich erbracht werden,
aus Steuerlagern oder Zolllagern abgegeben wird. Gemäß
Art. 8 Abs. 1 Buchstabe b) der für den Beschwerdefall
anzuwendenden Richtlinie 92/81/EWG (Mineralölsteuerrichtlinie) befreien die
Mitgliedstaaten über die allgemeinen Vorschriften über die
steuerbefreite Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse
gemäß Richtlinie 92/12/EWG hinaus und unbeschadet anderer
Gemeinschaftsvorschriften unter den Voraussetzungen, die sie zur Sicherstellung
der korrekten und einfachen Anwendung solcher Befreiungen und zur Verhinderung
von Steuerhinterziehung und -vermeidung oder -missbrauch festlegen, die
nachstehenden Erzeugnisse von der harmonisierten Verbrauchsteuer:
Mineralöllieferungen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt
mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt. Im Sinne dieser
Richtlinie ist unter der "privaten nichtgewerblichen Luftfahrt" zu verstehen,
dass das Luftfahrzeug von seinem Eigentümer oder der durch Anmietung oder
aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigten natürlichen oder
juristischen Person für andere als kommerzielle Zwecke und insbesondere
nicht für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder
für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für
behördliche Zwecke genutzt wird. Gemäß Art. 249
Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft (EGV) ist eine Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie
gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich,
überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und
der Mittel. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften (EuGH) kommt Richtlinienbestimmungen eine
unmittelbare Wirkung nur dann zu, wenn die Richtlinienvorschrift, die
unmittelbar in Anspruch genommen werden soll, inhaltlich unbedingt und
hinreichend genau ist, die Umsetzungsfrist abgelaufen ist und der Mitgliedstaat
innerhalb der ihm für die Umsetzung eingeräumten Frist entweder gar
keine oder nur unzulängliche Durchführungsvorschriften erlassen
hat.
Der Umfang der Befreiungsbestimmung des Art. 8
Abs. 1 Buchstabe b) der Mineralölsteuerrichtlinie ist weiter als
der der nationalen Bestimmung des § 4 Abs. 1
Ziffer 1 MinStG. Nach der Richtlinienbestimmung sind alle
Mineralöllieferungen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt
befreit und davon ausgenommen sind nur die Mineralöllieferungen zur
Verwendung als Kraftstoff für die "private nichtgewerbliche Luftfahrt".
Nach der genannten nationalen Bestimmung ist hingegen nur Mineralöl, das
als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen für die
gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für
sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels eines
Luftfahrzeuges entgeltlich erbracht werden, aus Steuerlagern oder Zolllagern
abgegeben wird, von der Mineralölsteuer befreit. Die
Mineralölsteuerrichtlinie richtete sich an die Mitgliedstaaten und war bis
zum 31. Dezember 1992 umzusetzen (Art. 10). Die genannte
Richtlinie war zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur
Europäischen Union Teil des acquis communautaire ("gemeinschaftlicher
Besitzstand"). Dieser umfasst das gesamte primäre und sekundäre
EU/EG-Recht in Form der Anwendungspraxis, insbesondere einschließlich der
Rechtsprechung der EU/EG-Gerichte. Die Übernahme des acquis communautaire
ist selbstverständliche Voraussetzung des Beitritts eines Staates zur
Europäischen Union. Die vorstehend genannte Richtlinienbestimmung wurde
seitens des nationalen Gesetzgebers unzureichend umgesetzt (vgl.
VwGH 26.1.2006, 2005/16/0172). Mit Urteil vom
10. Juni 1999, Rs C-346/97, stellte der EuGH fest, dass die
Verpflichtung, Kraftstoff, der für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten
nichtgewerblichen Luftfahrt verwendet wird, von der harmonisierten
Verbrauchsteuer zu befreien, so klar, genau und unbedingt ist, dass sie dem
einzelnen das Recht verleiht, sich vor den nationalen Gerichten auf sie zu
berufen, um sich einer mit ihr unvereinbaren nationalen Regelung zu
widersetzen. Die Voraussetzungen für die direkte Anwendbarkeit der
genannten Richtlinienbestimmung waren somit gegeben. Entsprechend dem
Anwendungsvorrang hatte daher die Anwendung der nationalen Befreiungsbestimmung
zu unterbleiben. Es war daher anhand der genannten Richtlinienbestimmung zu
beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung von der
Mineralölsteuer vorlagen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchstabe b)
der Mineralölsteuerrichtlinie unterliegt lediglich Kraftstoff für die
private nichtgewerbliche Luftfahrt der Mineralölsteuer. Was unter "private
nichtgewerbliche Luftfahrt" zu verstehen ist, wird in der Richtlinienbestimmung
näher umschrieben. Es sind dies "andere als kommerzielle Zwecke". Der
Begriff "andere als kommerzielle Zwecke" ist nicht abschließend definiert,
die genannte Bestimmung enthält nur eine demonstrative Aufzählung
(argumentum: "insbesondere"). Demnach stellt die Nutzung des Luftfahrzeuges
für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder
für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder die Nutzung
für behördliche Zwecke eine solche für "kommerzielle Zwecke"
dar. Die typischen Hauptanwendungsfälle der Nutzung von Flugzeugen
zu kommerziellen Zwecken sind, wenn aus der Textierung der Richtlinienbestimmung
ein Umkehrschluss gezogen wird, die entgeltliche Beförderung von
Passagieren und Waren, die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen und die
Verwendung für behördliche Zwecke. Damit erschöpft sich die
Nutzung zu kommerziellen Zwecken jedoch nicht (VwGH 26.1.2006,
2005/16/0172). Hinsichtlich der wortgleichen Regelung betreffend die Schifffahrt
(Art. 8 Abs. 1 Buchstabe c) der Mineralölsteuerrichtlinie)
hat der EuGH mit Urteil vom 1. April 2004, Rs C-289/02,
festgestellt, die genannte Bestimmung sei dahin auszulegen, "dass unter
Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft (einschließlich
Fischerei); (...) ausgenommen (...) die private nichtgewerbliche Schifffahrt
jede Form der Schifffahrt unabhängig vom Zweck der jeweiligen Fahrt zu
verstehen ist, wenn sie zu kommerziellen Zwecken erfolgt." Für die
Befreiung des verwendeten Kraftstoffs von der Mineralölsteuer ist
daher - entgegen der Ansicht der belangten
Behörde - nicht Voraussetzung, dass die Leistungen mittels eines
Luftfahrzeuges entgeltlich erbracht werden. Bei unternehmerisch
veranlassten Werkstatt-, Trainings-, Check- und Wartungsflügen sowie
Überstellungs-, Einweisungs- bzw. Lotsen-, Schulungs- und
Prüfungsflügen erfolgt die Nutzung des Luftfahrzeuges zu kommerziellen
Zwecken und fällt nicht in den Bereich der privaten nichtgewerblichen
Luftfahrt (VwGH 26.1.2006, 2005/16/0172).
Hinsichtlich der in den Anlagen 1, 2 und 9 des
Nachforderungsbescheides vom 24. April 2002 enthaltenen und von der
Zollbehörde nicht als steuerfrei angenommenen Mineralölmengen ist im
Einzelnen festzustellen:
1. FF/AA (Anlagen 1 und 2):
Unstrittig war, dass die in der Anlage 1
angeführten Flugbewegungen von einem (gewerblichen) Flugunternehmen
durchgeführt wurden. Den anlässlich der Außen- und
Betriebsprüfung/Zoll vorgelegten Unterlagen lässt sich neben dem
Datum, der Flugdauer, dem Namen des Piloten, dem Auftraggeber auch der Zweck der
jeweiligen Flugbewegung entnehmen. Gemäß dem im
Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(§ 167 BAO) genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene
als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten
eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest
weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 25.04.1996, 95/16/0244).
Unter Berücksichtigung des jeweiligen Flugzweckes (Werkstattflug,
Überstellungsflug, Wartungsflug, Übungsflug, Checkflug, Demoflug),
insbesondere in Zusammenschau mit dem jeweiligen Auftraggeber erachtet es der
Berufungssenat als erwiesen, dass es sich dabei um kommerzielle Nutzungen
handelt. Hinsichtlich der in der Anlage 1 als Demoflüge bezeichneten
Flugbewegungen steht für den Berufungssenat aufgrund der Tatsache, dass
diese stets für ein anderes Unternehmen (andere Organisation)
durchgeführt wurden, die nicht private Nutzung fest. Darüber hinaus
wurde in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass aufgrund der
Ausstattung der Luftfahrzeuge eine private Nutzung dieser auszuschließen
sei. Anhaltspunkte für eine private nichtgewerbliche Nutzung konnten bei
der Überprüfung der Unterlagen nicht festgestellt werden. Ebenso wenig
wurde eine solche von der belangten Behörde geltend gemacht. Diese stellte
lediglich auf die mangelnde Entgeltlichkeit ab. Die Frage der Entgeltlichkeit
war - wie bereits vorstehend ausgeführt - für die
Frage der kommerziellen Nutzung jedoch nicht von Relevanz.
In der Anlage 2 des Nachforderungsbescheides sind jene
Treibstoffmengen enthalten, die der AA für die Betankung betriebsfremder
Luftfahrzeuge verwendet hat. Die belangte Berufungsbehörde vertrat die
Ansicht, die Steuerfreiheit könne nur gewährt werden, wenn mittels
eines Luftfahrzeuges eine gewerbsmäßige Dienstleistung erbracht
werde. Nach Ansicht der Bf. kam es zu keinem Steuerausfall, weil die
ausgeborgten Mengen raschest wieder zurückgegeben worden seien.
Entscheidend hingegen war jedoch, ob der Kraftstoff für kommerzielle Zwecke
oder für die private nichtgewerbliche Luftfahrt verwendet worden ist (vgl.
VwGH 26.1.2006, 2005/16/0172). Anhand der, der belangten Behörde und
dem Berufungssenat zur Verfügung gestellten Unterlagen konnte festgestellt
werden, an wen die Verborgungen stattgefunden haben. Dabei handelt es sich
ausschließlich um gewerbliche oder behördliche Zulassungsbesitzer. Es
wurden weder seitens der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll noch von der
belangten Behörde Feststellungen getroffen, die auf eine private
nichtgewerbliche Nutzung des verborgten Kraftstoffes schließen lassen
könnten. Ebenso wenig lassen sich den dem Berufungssenat vorgelegten
Unterlagen diesbezügliche Anhaltspunkte entnehmen. Der Berufungssenat
erachtet es daher als erwiesen, dass die verborgten Kraftstoffe für
kommerzielle Zwecke verwendet wurden, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung
davon auszugehen ist, dass die im Besitz eines Unternehmens befindlichen
Luftfahrzeuge auch im Rahmen des Unternehmens und nicht privat genutzt
werden.
2. DD. (Anlage 9):
Die DD. betrieb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum
eine zweimotorige Rundflugmaschine des Typs GG. Dieses Luftfahrzeug wurde
für die entgeltliche Beförderung von Privatpersonen
(Alpenrundflüge, Taxiflüge), für Einweisungs- bzw.
Lotsenflüge für nicht mit den Gegebenheiten des CC Luftraumes
vertrauten ausländischen Airlines, für Schulungsflüge der
hauseigenen Piloten zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Fluglizenz und für
Dienstreisen des unternehmenseigenen Personals verwendet. Darüber hinaus
wurde die Maschine an betriebsfremde Piloten verchartert. Im
verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren war strittig, ob für
die von der Anlage 9 des Bescheides vom 24. April 2002 erfassten
Flüge die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit gegeben waren. Mit
Bescheid des Landeshauptmannes von HH vom 2. April 1992,
Zahl: ee, wurde der DD. - unter Vorschreibung von
Auflagen - die Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermietung
der oben genannten Rundflugmaschine erteilt. Mit Bescheid des Bundesministers
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Oberste
Zivilluftfahrtbehörde, vom 28. Juni 1995 wurde der DD. die
Genehmigung erteilt, "Fluggäste, Post und/oder Fracht im gewerblichen
Luftverkehr zu befördern". Im Beschwerdeverfahren legte die Bf. (in
Ergänzung zu den bereits vorgelegenen Unterlagen) für die von der
Anlage 9 erfassten Flugbewegungen die Tagesflugberichte und gegebenenfalls
die Flugaufträge vor. Zusätzlich wurde eine Aufstellung, die
hinsichtlich der Flugtage und der Flugminuten mit den Angaben in der
Anlage 9 korrespondiert, vorgelegt. In dieser sind die Namen der Piloten
bzw. Checkpiloten, der genaue Flugzweck und in einer weiteren Spalte
zusätzliche Anmerkungen enthalten. Diese Aufstellung basiert offensichtlich
auf den Tagesflugberichten und den Flugaufträgen. Bei der
Überprüfung der vorgelegten Unterlagen durch den Berufungssenat konnte
festgestellt werden, dass es sich bei den von der Anlage 9 erfassten
Flugbewegungen - soweit nachfolgend nicht anders
ausgeführt - um Werkstatt-, Überstellungs-, Wartungs-,
Check- und Einweisungsflüge sowie um dienstliche Flüge mit der
Geschäftsführung und in drei Fällen um so genannte
PR (Public Relations)-Flüge mit Journalisten bzw. um einen solchen im
Zuge einer Jubiläumsveranstaltung handelt. Bei diesen Flügen handelt
es sich um kommerziell veranlasste Flüge und nicht um solche, die ihre
Grundlage im Bereich der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt haben (vgl.
VwGH 26.1.2006, 2005/16/0172). Die Voraussetzungen für die
Gewährung der Mineralölsteuerbefreiung gemäß Art. 8
Abs. 1 Buchstabe b) der Richtlinie 92/81/EWG lagen somit
vor.
Die Anlage 9 umfasst darüber hinaus auch so
genannte CPL-IFR-Trainings-/Prüfungs-/Checkflüge. Die Abkürzung
"CPL" steht für Commercial Pilot License, "IFR" bedeutet Instrument Flight
Rules. Die Bf. brachte vor, derartige Flüge müssten von den Piloten
für den Erhalt bzw. die Aufrechterhaltung der Flugberechtigungen
durchgeführt werden. Die vorstehende, in der Aufstellung und in den
Tagesflugberichten verwendete Bezeichnung enthält somit einen Hinweis auf
Berufspiloten sowie auf eine Instrumentenflugberechtigung. Die
Voraussetzungen für die Erlangung bzw. für die Verlängerung des
Berufspilotenscheines sowie der Instrumentenflugberechtigung sind in der
Zivilluftfahrt-Personalverordnung - ZLPV (BGBl. Nr. 219/1958 in
der Fassung BGBl. Nr. 3/1994 bzw. BGBl. II Nr. 338/2000)
geregelt. Gemäß
§ 10 Abs. 1
Buchstabe b) ZLPV beträgt die Gültigkeitsdauer von
Berufspilotenscheinen (Zivilluftfahrt-Personalausweisen) zwölf Monate vom
Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet, die Gültigkeit der
Instrumentenflugberechtigung ist mit maximal zwölf Monaten vom Zeitpunkt
der Erteilung an gerechnet beschränkt (§ 10
Abs. 2 ZLPV). § 41 ZLPV enthält Bestimmungen
betreffend die Verlängerung der Berechtigungen für Berufspiloten,
§§ 59 ff ZLPV normieren Voraussetzungen betreffend die
Erlangung bzw. die Verlängerung (und Erneuerung) der
Instrumentenflugberechtigung. Gemäß der letztgenannten Bestimmungen
hat der Bewerber nachzuweisen, dass er im Falle der erstmaligen Antragstellung
wenigstens vierzig Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate vor der
Antragstellung unter Aufsicht eines Motorfluglehrers mit
Instrumentenflugberechtigung absolviert hat. Im Falle der Verlängerung ist
innerhalb des letzten Monats vor der Antragstellung ein Instrumentenflug ohne
Sicht von mindestens dreißig Minuten Dauer unter der Aufsicht eines
Motorfluglehrers mit der Instrumentenfluglehrberechtigung einwandfrei
auszuführen. Die berechtigten Fluglehrer haben darüber ein Protokoll
auszustellen; dieses ist vom Bewerber der für die Verlängerung
zuständigen Behörde vorzulegen. Die
CPL-IFR-Trainings-/Prüfungs-/Checkflüge stellen somit eine
Voraussetzung für den Erhalt bzw. die Verlängerung der
Instrumentenflugberechtigung dar. Mit der verfahrensgegenständlichen
Flugmaschine wurden derartige Flüge sowohl von Piloten, die von der DD.
beschäftigt wurden, als auch von betriebsfremden Piloten durchgeführt.
Entsprechend dem genehmigten und auch tatsächlich betriebenem
Geschäftszweig, die gewerbliche Beförderung von Personen oder
Gütern, steht für den Berufungssenat fest, dass es sich bei den
CPL-IFR-Trainings-/Prüfungs-/Checkflügen, die von Piloten
durchgeführt wurden, die bei der DD. beschäftigt waren, um
unternehmerisch veranlasste Flüge handelte. Da somit die Nutzung der
Flugmaschine nicht der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt zuzuordnen war, war
auch für diese Fälle die Abgabenfreiheit zu gewähren.
Des Weiteren wurde die Rundflugmaschine - wie
bereits vorstehend ausgeführt - auch von betriebsfremden Piloten
für die Absolvierung von CPL-IFR-Trainings-/Prüfungs-/Checkflügen
verwendet. Die Vorgangsweise gestaltete sich dabei so, dass die Piloten die
Maschine von der DD. charterten und ein hierfür berechtigter Fluglehrer die
Aufsicht gemäß den einschlägigen Bestimmungen der ZLPV
durchführte. Die Kosten für die Vercharterung wurden entweder dem
Unternehmen, bei dem der Pilot beschäftigt war, oder dem jeweiligen Piloten
selbst in Rechnung gestellt. Die Bf. brachte im Verfahren vor und der im Zuge
der mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge sagte aus, eine Vermietung
der Rundflugmaschine sei nur an Berufspiloten möglich gewesen. Diese
Angaben werden durch die Versicherungspolizze bestätigt.
Die für die Erteilung der Pilotenberechtigungen
zuständige Stelle teilte dem Berufungssenat mit, Privatpiloten hätten
nur vereinzelt Instrumentenflugberechtigungen erworben. Berufspiloten hingegen
seien - sofern eine solche nicht gesetzlich
vorgeschrieben - im Regelfall Inhaber einer
Instrumentenflugberechtigung gewesen. Eine durch den Berufungssenat
stichprobenweise durchgeführte Abfrage hat ergeben, dass die
überprüften Piloten, die laut den vorgelegenen Rechnungen die
Rundflugmaschine gechartert hatten, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum
bei Luftfahrtunternehmungen beschäftigt waren. Der als Zeuge
vernommene stellvertretende Betriebsleiter der DD. gab an, es seien niemals
Trainings-/Prüfungs- oder Checkflüge mit Privatpiloten
durchgeführt worden. Diese Aussage findet ihre Stütze in der im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Rechtslage, wonach für
die Verlängerung von Privatpilotenlizenzen derartige Flüge nicht
vorgeschrieben waren bzw. nicht nachgewiesen werden mussten.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung erachtet es der
Berufungssenat unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten
Ausführungen als erwiesen, dass es sich bei
CPL-IFR-Trainings-/Prüfungs-/Checkflügen nicht um solche für die
private nichtgewerbliche Luftfahrt handelt. Gestützt wird diese Ansicht
durch die Rechtsprechung des VwGH (2005/16/0172). Demnach
erfolgt - wie bereits ausgeführt - bei unternehmerisch
veranlassten Trainings- Schulungs- und Prüfungsflügen die Nutzung zu
kommerziellen Zwecken. Zweck dieser Flüge war der Erwerb bzw. die
Aufrechterhaltung der Befähigungen der vom Unternehmen eingesetzten
Piloten; aus der Natur der Sache steht unzweifelhaft fest, dass diese nicht dem
Training, der Schulung oder der Prüfung des Unternehmens selbst dienten.
Nach Ansicht des Berufungssenates darf es hinsichtlich der Befreiung von der
Mineralölsteuer keinen Unterschied machen, ob die genannten Flüge mit
Flugzeugen, deren Halter der Beschäftiger des jeweiligen Piloten ist,
durchgeführt werden oder ob diese auf angemieteten Maschinen absolviert
werden. Dies wird auch durch den Wortlaut der Bestimmung des Art. 8
Abs. 1 Buchstabe b) der Mineralölsteuerrichtlinie eindeutig zum
Ausdruck gebracht. Zu den von der belangten Behörde
geäußerten Bedenken, wonach die Angabe "CPL" in den
Tagesflugberichten noch keinen Nachweis für die kommerzielle Nutzung
darstelle, ist fest zu halten, dass diese Eintragung unter anderem im Rahmen der
freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen war. In der Kopfzeile der
Tagesflugberichte ist in allen diesen Fällen als Pilot nicht der in der
Spalte "Vermietung" oder "Sonstiges" angegebene Name (in vielen Fällen ist
dieser, wie bereits ausgeführt, auch Rechnungsempfänger) ausgewiesen;
als solcher ist ein von der DD. beschäftigter Pilot oder ein
Motorfluglehrer mit Instrumentenflugberechtigung ausgewiesen. Diese Angabe in
der Kopfzeile der Tagesflugberechtigung stellt einen weiteren Hinweis dafür
dar, dass es sich bei diesen Flügen um
CPL-IFR-Trainings-/Prüfungs-/Checkflüge gehandelt hat. Es widerspricht
der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Pilot im Falle der Anmietung eines
Luftfahrzeuges für private Zwecke von einem weiteren Piloten begleitet bzw.
beaufsichtigt wird.
Gegenstand der Anlage 9 waren auch Vercharterungen an
Piloten, die keine CPL-IFR-Trainings-/Prüfungs-/Checkflügen
durchführten. Aufgrund der Angaben in den Tagesflugberichten (zum Beispiel
"privat" oder Beisetzung eines Bediensteten) und der Angaben des Zeugen erachtet
es der Berufungssenat als erwiesen, dass diese Flüge anderen als
kommerziellen Zwecken dienten. Für die am 13. Februar 1998,
11. August 1999 und 11. November 2000 mit der von der DD.
betriebenen Rundflugmaschine durchgeführten Flugbewegungen war daher die
Steuerfreiheit nicht zu gewähren.
3. II und JJ (Anlagen 3 und 4):
Hinsichtlich der in den Anlagen 3 und 4
enthaltenen Werkstatt-, Check- und Überstellungsflüge erachtet es der
Berufungssenat aufgrund der vorliegenden Unterlagen als erwiesen, dass es sich
dabei um unternehmerisch veranlasste Flüge handelte. Ein Hinweis auf eine
private nichtgewerbliche Nutzung ließ sich den vorliegenden Akten
(Flugberichte und Aufstellungen) nicht entnehmen. Eine fehlende Ausgangsrechnung
schließt im Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH eine kommerzielle
Nutzung nicht aus. Für diese Flüge war daher die Steuerfreiheit zu
gewähren.
4. KK (Anlage 8):
Hinsichtlich der in der Anlage 8 angeführten
Flüge stellte die belangte Behörde im Erstbescheid vom
24. April 2002 fest, das betreffende Flugzeug sei an Mitarbeiter des
Bundesministeriums für Verkehr vermietet worden. Dieses sei für
Flugbewegungen im Auftrag des Dienstgebers verwendet worden. Es seien damit
jedoch keine entgeltlichen Dienstleistungen erbracht worden. Das
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie teilte dem
Berufungssenat telefonisch mit, das angemietete Flugfahrzeug sei in den Jahren
1998 und 1999 für die periodische Überprüfung der Befeuerungs-
und Hindernisanlagen sowie für die Überprüfung der Gleitwinkel
eingesetzt worden. Diese Überprüfungen seien in die Zuständigkeit
des genannten Ministeriums gefallen und für diese sei die Verwendung eines
Fluggerätes erforderlich gewesen. Im Zuge der Zeugenvernehmung
erklärte der Zeuge die Funktion derartiger Anlagen und gab an, dass
derartige Überprüfungen vom Ministerium durchgeführt worden
seien. Der Berufungssenat erachtet es unter Berücksichtigung der
Feststellungen der belangten Behörde, der Auskunft des Bundesministeriums
für Verkehr, Innovation und Technologie und unter Berücksichtigung der
vorliegenden Flugberichte, wonach das Luftfahrzeug für Zwecke der Obersten
Zivilluftfahrtbehörde (OZB) verwendet worden sei, als erwiesen, dass das
gemietete Flugzeug für behördliche Zwecke Verwendung fand.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchstabe b) der
Mineralölsteuerrichtlinie handelte es sich dabei um Flugbewegungen für
kommerzielle Zwecke. Die Steuerfreiheit war daher für die in der
Anlage 8 angeführten Flugbewegungen zu gewähren.
Bezüglich des Antrages der Bf., die Beschwerde dem
EuGH vorzulegen, ist fest zu halten, dass der Gerichtshof im Wege der
Vorabentscheidung unter anderem über die Auslegung des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Primärrecht) und
über die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft
(Sekundärrecht) entscheidet (Art. 234 Abs. 1 EGV). Stellt
sich einem mitgliedstaatlichen Gericht eine solche Frage, so kann diese dem EuGH
vorgelegt werden, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass des Urteils
für erforderlich hält. Eine Vorlageverpflichtung für ein
mitgliedstaatliches Gericht besteht nur dann, wenn dessen Entscheidung
innerstaatlich nicht mehr bekämpft werden kann (Art 234 Abs. 2
und 3 EGV). Die Auslegung einer in Art. 234 Abs. 1 EGV
genannten Frage war für die gegenständliche Entscheidung nicht
erforderlich, sodass von der Vorlage Abstand genommen wurde. Dem
Unabhängigen Finanzsenat, gegen dessen Entscheidung eine Beschwerde an die
Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zulässig ist, trifft
darüber hinaus keine Vorlagepflicht. Eine Entscheidung über die
Beschwerde fällt gemäß Art. 234 Abs. 1 EGV nicht
in die Zuständigkeit des EuGH.
Gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO ist
ein Säumniszuschlag zu entrichten, wenn eine Abgabe nicht spätestens
am Fälligkeitstag entrichtet wird. Der erste Säumniszuschlag
beträgt zwei Prozent des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 23 Abs. 5 MinStG ist die
Mineralölsteuer bis zum Ablauf der Anmeldefrist (25. des Folgemonats) zu
entrichten. Abweichend davon ist die Mineralölsteuer, für die die
Steuerschuld im Kalendermonat November entsteht, jeweils bis zum nachfolgenden
20. Dezember zu entrichten. Da für die in der nachfolgenden Berechnung
ausgewiesenen Mengen die Mineralölsteuer nicht fristgerecht entrichtet
wurde, war ein Säumniszuschlag vorzuschreiben.
Aus den dargestellten Erwägungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Berechnung: Mineralölsteuer:
|
Produkt
|
Anlage
|
Menge
in Liter
|
|
Produkt
|
Anlage
|
Menge
in Liter
|
Jet A1
|
3
|
155,23
|
|
AVGAS
|
7
|
2.380,00
|
Jet A1
|
5
|
12.204,00
|
|
AVGAS
|
9
|
237,88
|
Jet A1
|
6
|
1.712,00
|
|
|
|
|
Summe:
|
|
14.071,23
|
|
Summe:
|
|
2.617,88
|
Produkt
|
Menge
in Liter
|
Steuersatz in ATS
|
Steuer in ATS
|
Steuer in Euro
|
Jet
A1
|
14.071,23
|
3,89
|
54.737,09
|
3.977,90
|
AVGAS
|
2.617,88
|
6,60
|
17.278,00
|
1.255,64
|
|
|
|
Summe:
|
5.233,54
Säumniszuschlag:
|
Bemessungsgrundlage
in Euro
|
Satz
|
Säumniszuschlag
in Euro
|
5.233,54
|
2%
|
104,67
Klagenfurt,
am 15. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- Art. 8 Abs. 1 Buchstabe b RL 92/81/EWG, ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992 S. 12
- Art. 10 Abs. 1 RL 92/81/EWG, ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992 S. 12
Kommerzielle Zweckeprivate nichtgewerbliche LuftfahrtMineralölsteuerbefreiungentgeltliche ErbringungLuftfahrzeugNutzung des Luftfahrzeuges
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0055-Z3K/06
- Stammnummer
- 31495
- Gültig
- 15.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF