Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1200-W/05
Mietaufwendungen bei Doppelwohnsitz als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1200-W/05vom 19.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des B, vertreten durch R, gegen die
Bescheide des Finanzamtes X vom 8. September 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1999, 2000, 2002 und 2003 sowie gegen
den Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 vom
8. September 2004, in der Fassung des gemäß
§ 293 BAO
berichtigten Bescheides vom 13. September 2004 entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Arbeiter bei einer Baufirma. Sein
Arbeitsort ist Wien. Sein Familienwohnsitz, an dem er gemeinsam mit seiner
Ehegattin lebt, befindet sich in Bosnien-Herzegowina.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 8. September 2004
(Arbeitnehmerveranlagung) setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für die
Jahre 1999 bis 2003 fest. Hiebei wurden die dem Berufungswerber im Rahmen der
doppelten Haushaltsführung entstandenen Aufwendungen für die
Familienheimfahrten gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 in
Höhe des höchsten Pendlerpauschales berücksichtigt.
In den gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2003
eingebrachten Berufungen wird beantragt, im Rahmen der doppelten
Haushaltsführung auch die Mietaufwendungen für die Unterkunft des
Berufungswerbers am Beschäftigungsort in Österreich als Werbungskosten
in Abzug zu bringen.
Dem Berufungswerber sind für die Unterkunft in Wien
jährliche Mietaufwendungen in Höhe von 4.437,36 € = 61.059 S
(1999), in Höhe von 3.982,19 € = 54.796 S (2000), in Höhe von
4.242,46 € = 58.378 S (2001), in Höhe von 4.089,84 € (2002) und
in Höhe von 3.917 € (2003) erwachsen.
Ein diesbezüglicher Zahlungsnachweis (Kontoauszug des
Immobilienverwalters) war den Berufungen angeschlossen.
Im Zuge des Berufungsverfahrens ersuchte das Finanzamt den
Dienstgeber des Berufungswerbers um Aufgliederung der in den Lohnzetteln
für die Jahre 1999 bis 2003 ausgewiesenen nicht steuerbaren Beträge
gemäß
§ 26 EStG 1988.
Nach den vom Dienstgeber dem Finanzamt in der Folge
übermittelten Kopien des Lohnkontos erhielt der Berufungswerber in den
Jahren 1999 bis 2003 folgende gemäß
§ 26 EStG 1988 nicht
steuerbare Beträge (Trennungsgelder und Nächtigungsgelder)
ausbezahlt:
Trennungsgelder:
42.743,92 S (1999), 57.169,79 S (2000), 49.379,79 S (2001),
4.438,32 € (2002), 4.623,92 € (2003)
Nächtigungsgelder:
29.898,96 S (1999), 42.599,81 S (2000), 43.595,20 S (2001),
3.259,85 € (2002), 3.332,75 € (2003).
Nach telefonischer Auskunft des Dienstgebers gegenüber
dem unabhängigen Finanzsenat hat es sich hiebei ausschließlich um
Beträge gemäß
§ 9 Pkt II und III Kollektivvertrag für
Bauindustrie und Baugewerbe gehandelt, die genau nach den Bestimmungen des
Kollektivvertrages ausbezahlt wurden.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder
Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist
gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv
im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen
und
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
nicht
unter ein Abzugsverbot des § 20 fallen.
Bei einem berufsbedingten Doppelwohnsitz sind sowohl die
Kosten für Familienheimfahrten als auch die Aufwendungen für die
Wohnung des Steuerpflichtigen am Dienstort (zB Miete, Betriebskosten) als
Werbungskosten abzugsfähig (vgl.
Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Tz 200 zu § 16 EStG 1988, Tz 356 zu § 4 EStG 1988; VwGH
11.8.1993, 91/13/0150).
Im gegenständlichen Fall liegt
unbestrittenermaßen ein berufsbedingter Doppelwohnsitz vor.
In Streit steht jedoch, ob trotz der Ausbezahlung der im
Sachverhalt angeführten, nicht steuerbaren Beträge im Sinne des §
26 EStG 1988 (Trennungsgelder und Nächtigungsgelder) die Mietaufwendungen
für die Wohnung des Berufungswerbers in Wien als Werbungskosten zu
berücksichtigen sind.
Nach § 9 II Z 1 Kollektivvertrag für Bauindustrie
und Baugewerbe erhalten Arbeitnehmer, die so weit weg von ihrem ständigen
Wohnort (Familienwohnsitz) arbeiten, dass ihnen eine tägliche Rückkehr
zu ihrem Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann, ein
Trennungsgeld, sofern sie nicht unentschuldigt von der Arbeit
fernbleiben.
Nach § 9 III Z 1 Kollektivvertrag für
Bauindustrie und Baugewerbe haben alle Arbeitnehmer, deren ständiger
Wohnort (Familienwohnsitz) von der Arbeitsstelle so weit entfernt ist, dass
ihnen eine tägliche Rückkehr zu ihrem Wohnort (Familienwohnsitz) nicht
zugemutet werden kann, Anspruch auf freie Unterkunft bzw. auf
Übernachtungsgeld.
Der Arbeitnehmer hat nach dem Kollektivvertrag Anspruch auf
freie Unterkunft bzw. auf Übernachtungsgeld je Kalendertag, das
Trennungsgeld gebührt ihm je Arbeitstag.
Sinn des Trennungsgeldes ist, dem Arbeitnehmer den durch
die Trennung von seiner Familie bedingten erhöhten Aufwand abzugelten, es
handelt sich also um den Ersatz der mit der getrennten Haushaltsführung
verbundenen Mehrkosten (vgl.
Adametz/Jöst/Schenk/Tschepl,
Kommentar zum Bauarbeiter Kollektivvertrag, Wien 2000, S. 121).
Der Anspruch auf Übernachtungsgeld bzw. freie
Unterkunft verfolgt den Zweck, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben,
gerade wegen der Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum
ständigen Wohnort (Familienwohnsitz), am Arbeitsort zu übernachten
(vgl. Adametz/
Jöst/Schenk/Tschepl, Kommentar zum Bauarbeiter Kollektivvertrag,
Wien 2000, S. 127).
Nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 dürfen bei der
Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht
steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen, nicht abgezogen werden.
Gesetzeszweck des § 20 Abs. 2 EStG 1988 ist die
Vermeidung eines ungerechtfertigten Vorteils. § 20 Abs. 2 ist Ausdruck des
allgemeinen steuerlichen Rechtsgrundsatzes, nach dem einer fehlenden
Steuerpflicht auf der einen Seite das Abzugsverbot auf der anderen Seite
gegenübersteht (vgl. VwGH 10.2.1987, 86/14/0028; VwGH 14.9.1988,
86/13/0159; VwGH 10.10.1996, 94/15/0187).
Für das Abzugsverbot kommt es nicht auf die formale
Bezeichnung an. Es ist gleichgültig, aus welchen Gründen die Einnahmen
nicht der Einkommensteuer unterliegen, ob sie nach § 3 "steuerfrei" sind,
ob sie formal "nicht zu den Einkünften gehören" (§ 26), oder ob
sie "nicht steuerpflichtig" oder auch "nicht steuerbar" sind. Entscheidend ist
die Vermeidung einer Doppelbegünstigung (vgl.
Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Tz 149-150 zu § 20 EStG 1988).
Die Grenze der Anwendbarkeit des § 20 Abs. 2 EStG 1988
liegt dort, wo kein objektiver, abgrenzbarer, unmittelbarer wirtschaftlicher
Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben feststellbar ist. Ein bloß
allgemeiner Zusammenhang genügt nicht (vgl. VwGH 30.6.1987,
87/14/0041).
Die Mietaufwendungen des Berufungswerbers für seine
Wiener Wohnung sind daher insoweit nicht abzugsfähig, als sie mit nach
§ 26 Z 4 EStG 1988 ausbezahlten, nicht steuerbaren Einnahmen
in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Ein solcher unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang
besteht im vorliegenden Fall zwischen den Mietaufwendungen des Berufungswerbers
und den vom Dienstgeber ausbezahlten Nächtigungsgeldern. Wie oben
ausgeführt, verfolgt die Auszahlung der Nächtigungsgelder ja gerade
den Zweck, dem Arbeitnehmer wegen der Unmöglichkeit der täglichen
Rückkehr zum Familienwohnsitz die Übernachtung am Arbeitsort zu
ermöglichen.
Kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht
hingegen zwischen den Mietaufwendungen des Berufungswerbers und den vom
Dienstgeber ausbezahlten Trennungsgeldern. Letztere sollen ja die mit der
getrennten Haushaltsführung verbundenen Mehrkosten abdecken, somit den
Verpflegungsmehraufwand, der dadurch entsteht, dass der Steuerpflichtige am
Zweitwohnsitz einen eigenen Haushalt führt. Entsprechend diesem Zweck
stellen Trennungsgelder regelmäßig - wie auch im Berufungsfall -
Tagesgelder dar (vgl. VwGH 29.10.1985, 85/14/0068).
Die vom Berufungswerber geltend gemachten Kosten für
den jährlichen Mietaufwand für seine Wiener Wohnung in Höhe von
61.059 S (1999), 54.796 S (2000), 58.378 S (2001), 4.089,84 € (2002) und
3.917 € (2003) sind daher nur um die vom Dienstgeber ausbezahlten
Nächtigungsgelder in Höhe von 29.898,96 S (1999), 42.599,81 S (2000),
43.595,20 S (2001), 3.259,85 € (2002), 3.332,75 € (2003) zu
kürzen. Die Differenzbeträge in Höhe von 31.160 S (1999),
12.196 S (2000), 14.783 S (2001), 829,99 € (2002) bzw.
584,25 € (2003) sind als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Die Einkommensteuerbescheide für 1999 bis 2003 werden
daher dementsprechend abgeändert.
Beilage:
8 Berechnungsblätter
Wien, am 19.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1200-W/05
- Stammnummer
- 31491
- Gültig
- 19.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF