Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2948-W/06
Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten Formulars - Voraussetzung für GrESt-Befreiung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2948-W/06vom 19.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Walter
Kristen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH,
1130 Wien, Lainzer Straße 35, vom 30. Oktober 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
10. Oktober 2006, ErfNr. betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 3. Jänner 2003 wurde die
S. - in der Folge Berufungswerberin (Bw.) genannt - gegründet. Im Zuge
dieser Gründung brachte Herr Mag. W. ein Grundstück als Sacheinlage
ein.
Die Grunderwerbsteuer war im Zuge der Selbstberechnung
(unter der Annahme, dass der Vorgang nach den Bestimmungen des Neufög
befreit sei) mit € 0,- festgesetzt worden.
Am 4. Oktober 2006 wurden dem Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien u.a. der Gesellschaftsvertrag sowie der
amtliche Vordruck (NeuFö 1) zur Erklärung der Neugründung (§
4 Neugründungs-Förderungsgesetz) übersandt.
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2006 erhob das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für diesen Vorgang die
Grunderwerbsteuer in Höhe von € 16.100,- ausgehend vom Wert
dieser Sacheinlage von € 460.000,-, mit der Begründung, dass auf
dem Formular NeuFÖ 1 die Grunderwerbsteuerbefreiung nicht beantragt worden
war.
Dagegen richtet sich die Berufung. Vorgebracht wird, dass
dieser Vorgang auf Grund der Inanspruchnahme der Bestimmungen des
Neugründungsförderungsgesetzes von der Grunderwerbsteuer befreit sei
und dass aus der Abgabe der Erklärung von den angeführten
Behörden konkludent darauf geschlossen werden könne, dass auch die
Befreiung von der Grunderwerbsteuer mit eingeschlossen sei.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 10. November 2006 als
unbegründet ab, weshalb in weiterer Folge die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde II. Instanz beantragt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Z. 2 NeuFöG wird zur
Förderung der Neugründung von Betrieben (nach Maßgabe der
§§ 2 bis 6) Grunderwerbsteuer für die Einbringung von
Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im
Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit
Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als
Gegenleistung gewährt werden, nicht erhoben.
Gemäß
§ 4 treten die Wirkungen nach §
1 unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 ein. Die Absätze 1 - 4
lauten:
(1) Die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 treten nur dann
ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen
amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Auf
dem amtlichen Vordruck sind zu erklären:
1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach §
2, 2. der Kalendermonat nach § 3, 3. jene Abgaben,
Gebühren und Beiträge, bei denen die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6
eintreten sollen.
(2) Die Wirkungen nach § 1 Z 7 treten nur dann ein,
wenn der Betriebsinhaber ein amtliches Formular im Sinne des Abs. 1
erstellt.
(3) Auf dem amtlichen Vordruck muss in den Fällen des
Abs. 1 und 2 bestätigt sein, dass die Erklärung der Neugründung
unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der
Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist.
Nach der geltenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
ist die Erklärung der Neugründung nach § 4 NeuFöG
formgebunden. Es ist ein bestimmter amtlicher Vordruck zu verwenden und
überdies eine Bestätigung einzuholen. Die Vorlage dieses
formgebundenen Antrages ist die materielle Voraussetzung für die
Begünstigung (siehe VwGH 26.4.2001, 2000/16/0314; vom 24.4.2002,
99/16/0398; vom 26.6.2003, 2000/16/0326). In seinem Erkenntnis vom 4.12.2003,
2003/16/0472, führt der VwGH u. a. aus, das NeuFöG lasse in seiner
Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur
bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - vgl etwa die Vorlage
eines Vordrucks als materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal (§ 4
NeuFöG) - eintreten.
Die ordnungsgemäß und iSd § 4 Abs. 1
NeuFöG vollständig ausgefüllte Erklärung (gegebenenfalls
inklusive Bestätigung der Beratung) ist damit materielle Voraussetzung
für die Inanspruchnahme der Begünstigung.
Im Berufungsfall hat die Bw. den amtlichen Vordruck
NeuFö 1 unter Inanspruchnahme der gesetzlichen Beratung am 23. 9. 2002
erstellt; sie hat allerdings unter Punkt 3., der lautet: "Ich
beanspruche, dass folgende Abgaben, Gebühren und Beiträge für die
unmittelbar durch die Gründung veranlassten Vorgänge nicht erhoben
werden" nur hinsichtlich der Stempelgebühren und
Bundesverwaltungsabgaben, der Gerichtsgebühren hinsichtlich der Eintragung
in das Firmenbuch, der Gesellschaftsteuer für den Erwerb von
Gesellschaftsrechten nicht aber für die Grunderwerbsteuer und etwa die
diesbezüglichen gerichtlichen Gebühren für die
Grundbuchseintragung angekreuzt, dass eine Befreiung in Anspruch genommen
wird.
Mit Unterfertigung des Vordruckes wurde gleichzeitig auch
die "Richtigkeit und Vollständigkeit" der Angaben bestätigt.
Fehlt es wie im Berufungsfall überhaupt an der
Beanspruchung der betreffenden Begünstigung, dann ist damit auch das als
materiell-rechtliche Voraussetzung zu qualifizierende Formerfordernis nach
§ 4 Abs. 1 NeuFöG insofern, als nach den oben dargelegten 3 Kriterien
kumulativ auch die "nicht zu erhebenden Abgaben, Gebühren und
Beiträge" unabdingbar zu erklären sind, nicht erfüllt. Eben aus
dem Grund, dass für die Inanspruchnahme der Begünstigungen die
ordnungsgemäße und vollständige Vorlage der Erklärung eine
materielle Voraussetzung darstellt, könnte selbst durch spätere
Nachreichung einer Erklärung, diesfalls bezogen auf die
grunderwerbsteuerliche Begünstigung, ein solcher Mangel, da es sich nicht
um einen bloß formellen, allenfalls behebbaren Mangel handelt, nicht mehr
saniert werden (siehe auch VwGH 29.3.2007, 2006/16/0098).
In Anbetracht der obigen Sach- und Rechtslage konnte daher
der Berufung kein Erfolg beschieden sein und es war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 19.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2948-W/06
- Stammnummer
- 31490
- Gültig
- 19.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF