Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2847-W/06
Besteuerung einer Unfallrente im Jahr 2003; unbeschränkte Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 4 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2847-W/06vom 19.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Deutschland, vom
1. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
10. November 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Höhe
der Nachforderung an Einkommensteuer beträgt: Euro 1.138,28
Die
Bemessungsgrundlagen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist seit 1988 in Österreich am BRG.R. im
Bundesdienst als Lehrerin tätig. Der ständige Wohnsitz der Bw.
befindet sich in Deutschland, A.. Die Bw. hat im Jahr 2003 Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit aus dem genannten Dienstverhältnis sowie
aus einer Unfallrente der AUVA bezogen.
Mit Bescheid vom 10. November 2005 wurde die Bw. für
das Jahr 2003 zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) veranlagt. Die
Veranlagung erfolgte amtswegig, da die am 2. Juli 2005 zugesandte
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (Erinnerung vom
7. Oktober 2005) nicht retourniert wurde.
Der Einkommensteuer wurden die Bezüge aus dem
Bundesdienst sowie aus der Unfallrente zugrunde gelegt. Die Veranlagung sei
aufgrund der dem Finanzamt vorgelegenen Lohnzettel und Meldungen
durchgeführt worden. Werbungskosten, Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastungen hätten mangels Nachweis (bis auf
die Pauschbeträge) nicht berücksichtigt werden können.
Die Arbeitnehmerveranlagung ergab für das Jahr 2003
eine Nachforderung an Einkommensteuer iHv Euro 1.679,72.
Gegen den angeführten, am 14. November 2005
zugestellten, Bescheid erhob die Bw. mit Schreiben vom 1. Dezember 2005
rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung verwies
die Bw. darauf, dass die Unfallrente in den Jahren 2000 und 2001 nicht besteuert
worden sei und sie daraus geschlossen habe, dass dies auch für das Jahr
2003 gelte. Daraus erkläre sich die nicht termingerechte Abgabe der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003. Sie reiche nun die Unterlagen
samt Belegen für das Jahr 2003 nach und ersuche um Korrektur.
Mit der im Zuge der Berufung beigebrachten Erklärung
beantragte die Bw. Sonderausgaben iHv insgesamt Euro 10.037,05 (davon Euro
7.394,74 für Wohnraumsanierung sowie Euro 2.642,31 für
Versicherungsprämien), das Pendlerpauschale iHv Euro 1.470,00 sowie
Werbungskosten iHv Euro 945,68.
Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens wurde durch
das Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung (BVE) mit Datum
11. April 2006 erlassen. Mit der BVE wurde der angefochtene Bescheid
vom 10. November 2005 abgeändert. Die Festsetzung der
Einkommensteuer erfolgte gem. § 1 Abs. 4 EStG 1988, d.h. die Bw. wurde mit
ihren Einkünften als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Für
die Bemessung der Einkommensteuer seien die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit aus dem Bundesdienst sowie aus der Unfallrente
herangezogen und Werbungskosten und Sonderausgaben entsprechend der
Erklärung berücksichtigt worden. Aufgrund der Höhe des
Gesamtbetrages der Einkünfte (mehr als Euro 36.400,00) sei für die
Berechung der Höhe der abzugsfähigen Sonderausgaben die
Einschleifregel gem. § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 zur Anwendung gekommen. Das
beantragte Pendlerpauschale sei bereits bei der laufenden Lohnverrechnung
berücksichtigt worden. Die so ermittelte
Einkommensteuernachforderung für das Jahr 2003 wurde iHv Euro 1.138,28
festgesetzt.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2006 brachte die Bw. vor, dass sie
seit 1988 beschränkt steuerpflichtig veranlagt worden sei und dies auch
für die Arbeitnehmerveranlagung 2003 gelten solle. Sie ersuche um Aufhebung
des Bescheides und Erlassung eines neuen Sachbescheides in dem die Unfallrente
aus der Veranlagung herausgenommen werde. Weiters werde die Vorlage der Berufung
an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) beantragt.
Das Finanzamt verwies im Schreiben vom 10. Mai 2006 darauf,
dass die Unfallrente sowohl bei unbeschränkter als auch bei
beschränkter Steuerpflicht der Einkommensteuer zu unterziehen sei und
ersuchte um Bekanntgabe, ob der Vorlageantrag vom 4. Mai 2006 zurückgezogen
werde.
Unter Verweis auf die erteilte Rechtsinformation des
Finanzamtes führte die Bw. mit Schreiben vom 21. Mai 2006 aus, dass sie den
Vorlageantrag nicht zurückziehe. Sie sei der Ansicht, dass eine
Zusammenlegung der Einkommen aus dem Bundesdienst und der Unfallrente bei
beschränkter Steuerpflicht nicht erfolgen dürfe.
Auf die weiteren Rechtsauskünfte des Finanzamtes
antwortete die Bw. zuletzt mit Fax vom 30. November 2006. Darin bekräftigte
die Bw. ihren Antrag auf Überprüfung der Arbeitnehmerveranlagung des
Jahres 2003 durch den UFS. Insbesondere im Hinblick auf die Unfallrente und die
beantragten Sonderausgaben wurde um Überprüfung des Bescheides
ersucht.
In der Folge wurde die durch den Vorlageantrag wieder als
unerledigt zu qualifizierende Berufung samt Akt dem UFS zur Entscheidung
vorgelegt.
Im Zuge des weiteren Verfahrens wurde die Bw. durch die
Referentin im Telefonat vom 12. November 2007 über die für die
Entscheidung der Berufung relevante Rechtslage informiert. Die
Unklarheiten, die sich infolge der durch das Finanzamt zum Teil
widersprüchlich erteilten Rechtsauskünfte im Bezug auf die gem. §
1 Abs. 4 EStG 1988 erfolgte Veranlagung der Bw. als unbeschränkt
steuerpflichtig sowie die Besteuerung der österreichischen Unfallrente
ergeben hatten, konnten dabei ausgeräumt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen
Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht
erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Natürliche Personen, die weder einen Wohnsitz noch
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inhalt haben, sind gem. § 1 Abs. 3
EStG 1988 beschränkt steuerpflichtig.
Jedoch werden gem. § 1 Abs. 4 EStG 1988 auf Antrag
auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
eines EWR-Staates als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland
weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie
inländische Einkünfte iSd § 98 EStG 1988 beziehen und diese
zumindest zu 90% der österreichischen Einkommensteuer
unterliegen. Zu den Einkünften gem. § 98 EStG 1988 zählen
u.a. gemäß dessen Ziffer 4 Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit iSd § 25 EStG 1988. Darunter sind u.a. Bezüge und Vorteile aus
einem bestehenden Dienstverhältnis sowie Bezüge aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung zu verstehen.
Die Bw. hat weder Wohnsitz noch gewöhnlichen
Aufenthalt in Österreich. Ihr ständiger Wohnsitz befindet sich in A.,
in Deutschland, und sie ist in Österreich Bezieherin von Einkünften
aus einem Bundesdienstverhältnis (Lehrtätigkeit am BRG.R.) sowie aus
einer österreichischen gesetzlichen Unfallrente. Bezüge in Deutschland
liegen nicht vor. Dieser Sachverhalt trifft auch auf das
berufungsgegenständliche Jahr 2003 zu.
Bis zur Erlassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I
Nr. 142/2000, waren Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung gem.
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit. Durch die
mit dem Budgetbegleitgesetz beschlossene Änderung der genannten Bestimmung
im § 3 wurde die Besteuerung der Unfallrenten beginnend mit
1. Jänner 2001 eingeführt. Demzufolge waren laufende
Leistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung ab dem Jahr 2001 nicht mehr
von der Befreiungsbestimmung erfasst, sondern gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c
EStG 1988 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu
qualifizieren.
Mit Erkenntnis vom 7. Dezember 2002, G 85/02, hob der VfGH
diese im Jahr 2001 eingeführte Besteuerung der Unfallrenten für die
Jahre 2001 und 2002 als verfassungswidrig auf. Als Begründung wurden
fehlende Übergangsbestimmungen angeführt. Durch diese Entscheidung war
die Gesetzesbestimmung für die Jahre 2001 und 2002 nicht mehr anzuwenden
und die Unfallrenten waren wiederum steuerfrei zu belassen. Da sich die
Aufhebung der gesetzlichen Bestimmung durch den VfGH jedoch nur auf die Jahre
2001 und 2002 bezog, blieb für das Jahr 2003 die Steuerpflicht bestehen,
sodass derartige Einkünfte im Jahr 2003 der Einkommensteuer zu unterziehen
waren.
Im berufungsgegenständlichen Fall stellen daher die im
Jahr 2003 in Österreich bezogenen Einkünfte der Bw. aus der
Unfallrente sowie die Bezüge aus dem Dienstverhältnis steuerpflichtige
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit
a sowie lit c dar und sind zu den Einkünften iSd § 98 EStG 1988 zu
zählen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. November
2005, mit dem die amtswegige Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003
erfolgt ist, wurden die Bezüge aus der Unfallrente somit zu Recht neben den
Bezügen aus dem Bundesdienst der Bemessung der Einkommensteuer für das
Jahr 2003 zugrunde gelegt. Mangels vorliegender Nachweise wurden keine über
die Pauschalen hinausgehenden Werbungskosten bzw. Sonderausgaben
berücksichtigt.
Mit der für die Bw. antragsgemäß mit §
1 Abs. 4 EStG 1988 (fingierten) unbeschränkten Steuerpflicht sind auch die
für unbeschränkt Steuerpflichtige bestehenden Begünstigungen
verbunden. Das bedeutet, dass im Fall der Bw. nicht nur die in der
Berufung beantragten, mit dem Dienstverhältnis in Zusammenhang stehenden,
Werbungskosten sondern auch die beantragten Sonderausgaben aus dem Titel der
Wohnraumsanierung grundsätzlich in vollem Ausmaß bei Ermittlung der
Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer des Jahres 2003 zu
berücksichtigen sind. Zur Klarstellung wird angemerkt, dass bei Vorliegen
beschränkter Steuerpflicht nur Sonderausgaben zu berücksichtigen
wären, die das Inland, d.h. Österreich, betreffen.
Gem. § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 wird jedoch von den
beantragten Sonderausgaben seit 1. Jänner 1996 nur höchstens
ein Viertel der tatsächlich aufgewendeten Beträge oder bei
Übersteigen des Höchstbetrages von Euro 2.920,00 ein Viertel dessen
steuerwirksam. Beträgt weiters der Gesamtbetrag der Einkünfte,
wie dies im Fall der Bw. gegeben ist, mehr als Euro 36.400,00 aber maximal
Euro 50.900,00 so wird der absetzbare Teil der Sonderausgaben nach der
Einschleifregel ermittelt. Daraus ergibt sich im Fall der Bw. ein
steuerwirksamer Sonderausgabenbetrag iHv Euro 548,65.
Das beantragte Pendlerpauschale kann im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung nicht mehr abgezogen werden, da dieses bereits
während der laufenden Lohnverrechnung des Jahres 2003 berücksichtigt
worden ist.
Über die Berufung wird daher spruchgemäß
entschieden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 19.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2847-W/06
- Stammnummer
- 31479
- Gültig
- 19.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF