Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0263-K/06
Umsätze im Rahmen des Unternehmens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0263-K/06vom 16.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des MG, KW, vertreten durch die
P-SteuerberatungsgmbH, LK, FStr., vom 25. Juli 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Spittal an der Drau vom 15. Mai 2006 betreffend Umsatzsteuer
2002 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen
betragen:
|
2002
Gesamtbetrag der
steuerpflichtigen und mit 20% zu versteuernden Entgelte: 24.861,10
€
abzüglich Vorsteuern: - 5.182,04 €
|
Umsatzsteuer
4.972,22
€
-5.182,04
€
Gutschrift:
209,82
€
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) unterhielt ab dem jahre 1975
einen Kraftfahrzeug(KFZ)handel. In den Jahren 1988 und 1989 errichtete er in
Ergänzug und Ausweitung seiner unternehmerischen Tätigkeit eine
Ausstellungs- beziehungsweise Verkaufshalle und in weiterer Folge in den Jahren
1992 bis 1994 auch eine Reparaturwerkstätte. Mit Kaufvertrag vom
24.12.2000 veräußerte er die vorgenannte Verkaufshalle samt
dazugehörigem Grundanteil im Ausmaß von 333 m2 (Anm:
Verkaufserlös S 5 Millionen). Im Folgejahr 2001 veräußerte der
Bw. - im Rahmen einer Teilbetriebsaufgabe - mit Kaufvertrag vom 24.04.2001
sodann auch das vorangesprochene Werkstättengebäude samt
dazugehörigem Grundanteil im Ausmaß von 320 m2 (Anm:
Verkaufserlös S 3.904.600.--). Aus den Bilanzen des Bw. geht hervor,
dass sich das betriebliche Anlagevermögen zum 31.12.2001 lediglich noch mit
S 21.251.-- zu Buche schlug und sich die Gebrauchtwagenerlöse im Jahr 2001
bei insgesamt stark rückläufiger Erlöstendenz (Anm:
Gesamterlöse aus ordentlicher Geschäftstätigkeit lt. Bilanz S
397.962.--) lediglich noch auf insgesamt S 56.333,33 beliefen. Für
das Folge- und gleichzeitig Streitjahr 2002 lässt sich bilanziell zum
31.12.2002 eine weiterhin rückläufige Erlössituation (Anm:
Gesamterlöse aus ordentlicher Geschäftstätigkeit lt. Bilanz S
330.733.--) sowie der Umstand ausmachen, dass der Bw. im genannten Jahr keinen
Gebrauchtwagen, beziehungsweise kein KFZ mehr verkauft hat.
Im Zuge einer für die Jahre 2001 bis
einschließlich 2004 abgeführten abgabenbehördlichen Prüfung
nahm der Prüfer diverse Korrekturen unter gleichzeitiger Anlastung von
Unsicherheitszuschlägen i. H. von S 42.000.-- für 2001 sowie von
jeweils € 3.000.-- für die Jahre 2002, 2003 und 2004 vor. Dies
führte nach hieran anknüpfender Erlassung entsprechender Bescheide
durch das Finanzamt für den genannten Zeitraum zu einer
Abgabennachforderung an Umsatzsteuer von insgesamt € 10.607.-- (Anm:
ertragsteuerlich ergaben sich zufolge der vom Bw. durchgehend erwirtschafteten
Verluste keine Konsequenzen).
Im vorgenannten Betrag ist nun auch eine Nachforderung an
Umsatzsteuer für das Streitjahr 2002 in Höhe von € 1.666,66
enthalten, basierend auf der Beurteilung des Prüfers, dass der Verkauf
eines Oldtimer-KFZs im genannten Jahr vom Bw. auch steuerlich zu erfassen
gewesen wäre. Im Konkreten hielt der Prüfer diesbezüglich
im Arbeitsbogen über die Betriebsprüfung und im
Betriebsprüfungsbericht fest, dass der Bw. im Jahre 1973 ein gebrauchtes
KFZ der Marke "Ford Thunderbird" aus privater Hand erworben habe. Mit
Kaufvertrag vom 25.06.2002 habe der Bw. das angesprochene KFZ, das nie in das
Betriebsvermögen des Bw. aufgenommen worden sei, so der Prüfer,
veräußert, den hiebei erzielten Erlös von € 16.000.--
(brutto) jedoch steuerlich nicht erfasst, obschon er im Hinblick darauf, dass
die Anbahnung und Abwicklung dieses Geschäftes im Unternehmen und auf
Geschäftspapier des Bw. erfolgt sei, hiezu gehalten gewesen wäre.
(Anm: der diesbezügliche Kaufvertrag samt Firmenstempel ist zur besseren
Vergegenwärtigung seines Inhalts der gegenständlichen
Berufungsentscheidung in Ablichtung als Anlage angeschlossen).
Im Berufungswege wandte der Bw. in Bekämpfung des
Umsatzsteuerbescheides für das Streitjahr 2002 ein, dass der Erlös
(Anm: Nettoerlös € 13.333,33) aus dem angesprochenen KFZ-Verkauf zu
Unrecht der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage zugeschlagen worden sei, zumal er
dieses KFZ im Jahre 1973 privat erworben habe. Unter Hinweis darauf, dass das in
Rede stehende KFZ als solches auch nicht buchmäßig erfasst worden
sei, führte der Bw. im Berufungsschriftsatz gleichzeitig aus, dass es sich
im gegenständlichen Fall um einen Einzelfall eines Verkaufs aus dem
Privatvermögen und nicht um einen Geschäftsfall mit Nachhaltigkeit
handle. Der Umstand, dass die Kaufvertragsurkunde auf Firmenpapier geschrieben
worden sei, erkläre sich hieraus, dass anderenfalls Beglaubigungskosten
angefallen wären. Zudem unterliege das gegenständliche KFZ
hinsichtlich des Vorsteuerabzuges den einschränkenden Bestimmungen des
§ 12 UStG 1994, so der Bw., und könne sohin der Verkauf eines
Gegenstandes, der nicht zum Unternehmensbereich gehöre, letztlich auch
nicht steuerpflichtig sein.
In Vorlage der Berufung an den Unabhängigen
Finanzsenat führte das Finanzamt ergänzend aus, dass nach herrschender
Lehre und Rechtsprechung Geschäfte, die ein Kaufmann in dem Bereich, in dem
er sein Gewerbe ausübe, tätige - von besonders gelagerten
Einzelfällen abgesehen - der Geschäfts- und nicht der
Privatsphäre zuzurechnen seien. Ein Gegenbeweis sei zwar grundsätzlich
zulässig, im gegenständlichen Fall sprächen jedoch der Umstand,
dass der Kaufvertrag auf einem Kaufvertragsvordruck mit dem Geschäftslogo
des Bw.ausgefertigt worden sei und als Verkäufer das Autohaus RR samt
Adresse und Firmenstempel ausweise sowie der Umstand, dass der Kaufpreis
"inklusive MwSt" ausgewiesen werde, dafür, dass der Verkauf im Rahmen des
Unternehmens erfolgt sei. Darüberhinaus beziehe sich der angesprochene
Vertrag auf das Konsumentenschutzgesetz und sohin auf ein Gesetz, dass lediglich
bei Geschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern anwendbar sei. Zudem
bestätige der Einwand des Bw., wonach die Verwendung des Firmenpapiers
lediglich deshalb erfolgt sei, um Beglaubigungskosten zu sparen, nur, dass "nach
außen hin der Anschein eines geschäftlichen Vorganges erweckt werden
sollte", so das Finanzamt wörtlich. Abschließend hielt das Finanzamt
dem Einwand des Bw., wonach mangels eines erfolgten Vorsteuerabzuges beim Erwerb
des in Rede stehenden Oldtimerfahrzeuges letztlich auch der Verkauf desselben
nicht der Umsatzsteuer unterliegen könne, noch entgegen, dass das
österreichische Umsatzsteuergesetz eine derartige Einschränkung nicht
kenne und demnach Wirtschaftsgüter, die aus dem Privatvermögen in das
Unternehmen eingebracht würden - dies gelte auch für KFZs, die ein
Autohändler zur gewerblichen Weiterveräußerung in sein
Unternehmen einbringe - umsatzsteuerlich uneingeschränkt zu erfassen
seien.
In weiterer Folge brachte der Bw. noch einen
ergänzenden Schriftsatz ein und hielt darin wörtlich fest, dass das
streitgegenständliche KFZ der Marke "Ford Thunderbird" bei ihm zu Hause
garagiert und zeitweise auf dem von ihm hinter der Firma zugemieteten und
für Kunden nicht zugänglichen Grundstück abgestellt gewesen sei.
Gleichzeitig verwies der Bw. darauf, dass es in Oldtimerliebhaberkreisen bekannt
gewesen wäre, dass er Eigentümer eines derartigen KFZs sei, zumal er
hiemit auch einige Ausfahrten unternommen habe, sowie darauf, dass ihn der
spätere Käufer (Anm: dieser verstarb einige Monate später)
während eines Restaurantbesuches angesprochen habe und man nach einem
längeren Gespräch handelseinig geworden sei. Abschließend wandte
der Bw. noch ein, dass er im Zeitpunkt des Erwerbes des in Rede stehenden
Oldtimerfahrzeuges aus privater Hand auch noch keinen Autohandel betrieben
habe.
Bei dem am 18. Juli 2007 gemäß
§ 279 Abs 3
BAO im Weiteren abgeführten Erörterungsgespräch verwiesen die
Parteien im Großen und Ganzen auf ihr bisheriges Vorbringen, wobei in
diesem Zusammenhang auch die vordargestellten Aspekte des Verkaufs der
Ausstellungshalle sowie des Werkstättengebäudes durch den Bw. in den,
dem Streitjahr vorgelagerten Jahren sowie die in diesem Zusammenhang ebenfalls
vordargestellten Bilanzansätze, beziehungsweise deren Entwicklung, im
Besonderen auch im Bereich des vom Bw. ausgeübten Gebrauchtwagenhandels,
nochmals näher besprochen wurden. Dem hieran anknüpfenden Hinweis des
Referenten, wonach das in Rede stehende Fahrzeug auch den Feststellungen des
Prüfers nach niemals in das Betriebsvermögen des Bw. aufgenommen
worden sei, wurde hiebei von Seiten der Amtspartei entgegengehalten, dass es im
vorliegenden Falle nicht um die Frage der bilanziellen Behandlung, sondern
allein darum gehe, ob der Verkauf dieses Fahrzeuges im Streitjahr als im
unternehmerischen Bereich des Bw. angesiedelt zu betrachten, beziehungsweise zu
beurteilen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 UStG 1994 unterliegen der
Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland
gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 leg. cit. ist Unternehmer,
wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig
ausübt, wobei sich als gewerbliche und berufliche Tätigkeit jede
nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen versteht.
Im vorliegenden Fall gilt es in von diesem Hintergrund her
allein die Frage zu beantworten, beziehungsweise darüber zu befinden, ob
sich der Verkauf des angesprochenen Oldtimerfahrzeuges im Streitjahr 2002 durch
den Bw. als ein seinem Geschäftsbereich zuzurechnender unternehmerischer
und demnach auch umsatzsteuerlich zu erfassender Geschäftsfall ausnimmt,
oder nicht.
Aus Sicht des Unabhängigen Senates sei hiezu
zunächst festgehalten, dass der Hinweis, beziehungsweise der
vordargestellte Einwand der Amtspartei, wonach sich diese Frage nicht danach
beantworte, wie der Bw. selbst den angesprochenen Verkaufsakt
buchmäßig behandelt hat, durchaus zutreffend ist. Als
plausibel nimmt sich, auf den vorliegenden Fall bezogen, auch die Argumentation
der Amtspartei aus, wonach der Bw. in Abwicklung des in Rede stehenden
Fahrzeugverkaufes zufolge diesbezüglicher Verwendung eines
Kaufvertragsvordruckes mit eigenem Geschäftslogo und Firmenstempel einen
Akt gesetzt habe, der eine entsprechende Nähe zu seinem Unternehmen
dokumentiere.
Der hieran anknüpfend bescheidmäßig
vorgenommenen Beurteilung vermag der Unabhängige Finanzsenat allerdings
letztlich dennoch nicht zu folgen, und zwar aus den nachstehend angeführten
Gründen und Überlegungen:
Der Bw. hat das in Rede stehende Kraftfahrzeug unstrittig
aus privater Hand und zudem zu einem Zeitpunkt erworben, als er noch keinen
Autohandel betrieb (Anm: lt. Arbeitsbogen des Prüfers war der Bw. im
Erwerbsjahr 1973 als Kraftfahrzeugelektriker tätig). Hieraus lässt
sich ableiten, dass dem Erwerb als solchen jedenfalls keine einschlägigen
(Anm: in Richtung der später vom Bw. entfalteten
Gebrauchtwagenhandelstätigkeit) geschäftlichen Überlegungen zu
Grunde gelegen sein dürften, sondern sich der Ankauf desselben aus in der
Privatsphäre angesiedelten, persönlichen Motiven des Bw. erklärt.
Die vorgenannten Umstände des privaten Erwerbs ohne Vorsteuerabzug
vermögen nun, für sich betrachtet, der Berufung nocht nicht zum Erfolg
zu verhelfen und hat das Finanzamt in diesem Zusammenhang im
Grundsätzlichen durchaus zutreffend festgehalten, dass das geltende
Umsatzsteuergesetz uneingeschränkt auch dann Anwendung zu finden habe, so
Wirtschaftsgüter aus dem Privatvermögen ins Unternehmen eingebracht
würden. Hiebei hat sich das Finanzamt, wie bereits dargestellt,
primär auf die im Betriebsprüfungsbericht dargelegten Aspekte der
Anbahnung und Abwicklung des Verkaufs des genannten Fahrzeuges, sowie
insbesondere auf das hiebei verwendete Vertragspapier bezogen. Nach dem
Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates vermag das hiebei vom
Finanzamt gewonnene Beurteilungsbild, ganz ungeachtet des Umstandes, dass sich
das Finanzamt hinsichtlich des Zeitpunktes der angenommenen Fahrzeugeinbringung
konkret nicht festgelegt und zudem auch nicht näher hinterfragt hat, ob und
inwieweit auf Seiten des Bw. allenfall einschlägige Motive, beziehungsweise
konkrete wirtschaftlicher Beweggründe für eine Einbringung vorgelegen
sein könnten, allerdings nicht zu überzeugen. Vielmehr wird die
diesbezügliche Sicht des Finanzamtes durch die nachstehenden Aspekte und
Überlegungen sogar entscheidungswesentlich überlagert:
Wie bereits dargestellt, hat der Bw. bereits im Jahre 2000
die vormals errichtete Verkaufs-, beziehungsweise Ausstellungshalle samt
dazugehöriger Grundfläche und sohin sicherlich eine für sein
Kerngeschäft, den Autohandel, nicht nur optisch, sondern wohl auch
wirtschaftlich wesentliche Einrichtung veräußert, wobei dahingestellt
bleiben kann, ob die Gründe hiefür allein in der schlechten
Geschäftssituation, in der sich der Bw. zufolge andauernder Verluste sowie
rückläufiger Umsätze, insbesondere hinsichtlich des
Gebrauchtwagenhandels, sicherlich befand, gelegen sein dürften. Zudem hat
der Bw., wie bereits ausgeführt, im folgenden, dem Streitjahr 2002
vorangegangenen Jahr 2001 - bezeichnenderweise im Rahmen einer
Teilbetriebsaufgabe - auch noch sein Werkstättengebäude samt
dazugehörigem Grundanteil veräüßert. Hiezu kommt, wie
ebenfalls bereits festgehalten, dass der Bw. im Jahr 2001 lediglich noch geringe
Erlöse aus dem Gebrauchtwagenhandel als solchen lukrierte und sich im
Streitjahr 2002 dahingehend überhaupt keine Erlöse mehr ausmachen
lassen. Hält man sich all dies vor Augen, so lassen sich auf Seiten
des Bw. allenfalls vorhandene, unternehmensbezogene Beweggründe für
eine Zuführung des Rede stehende Fahrzeuges zum zu diesem Zeitpunkt wohl
nur noch am Papier existenten Gebrauchtwagenhandelsgeschäftsbereich wohl
kaum ausmachen. Die dahingehende, und vom Zeitpunkt her, wie bereits
dargestellt, auch gar nicht konkretisierte Annahme des Finanzamtes ist zudem
wohl auch insofern kaum schlüssig, als es sich bei dem in Rede stehenden
Fahrzeug unstrittig auch nicht um einen Gebrauchtwagen im eigentlichen Sinn,
sondern vielmehr um einen Oldtimer, der als solcher auch ausdrücklich auf
dem angesprochenen Vertrags-Kaufsvordruck ausgewiesen ist, gehandelt hat. Von
diesem Hintergrund her nimmt sich das Vorbringen des Bw., wonach es sich beim
Verkauf dieses Oldtimers um einen besonders gelagerten Einzelfall ohne
Nachhaltigkeit gehandelt habe, wohl auch nicht als bloße Schutzbehauptung
aus.
Der Umstand, dass der Bw. den Verkaufsakt als solchen auf
einem Verkaufsvordruck mit eigenem Firmenlogo festgehalten, beziehungsweise
abgewickelt hat, lässt auf den ersten Blick, zumindest optisch, sicherlich
auf eine entsprechende Verbindung, beziehungsweise Affinität zum
Unternehmensbereich des Bw. schließen. Einer näheren Betrachtung
hält diese Annahme jedoch allein schon aus den nachstehend angeführten
Gründen und Erwägungen nicht stand: Die näheren
Umstände der Anbahnung und der Abwicklung des in Rede stehenden
Fahrzeugverkaufes waren im gegenständlichen Verfahren zwar nicht weiter
ausleuchtbar, zumal der Käufer des Fahrzeuges, wie bereits dargelegt,
unmittelbar nach Erwerb desselben verstarb. Auf den ersten Blick stehen sich
sohin die vom Hintergrund des angesprochenen Verkaufspapiers primär
abgeleiteten Ausführungen der Amtspartei, wonach die Anbahnung und
Abwicklung des Verkaufs in der Unternehmenssphäre des Bw. erfolgt sei, und
die Ausführungen des Bw., wonach das Oldtimerfahrzeug zum Teil privat
garagiert und zum Teil auf einem zugemieteten und für Kunden nicht
zugänglichen Grundstück abgestellt gewesen sei und er mit dem Erwerber
des Fahrzeuges im Zuge eines Restaurantbesuches handelseinig geworden sei, auch
kontroversiell gegenüber. Bei näherer Betrachtung dieser
Positionen, beziehungsweise Überprüfung derselben in
Vergegenwärtigung des Inhalts des angesprochenen Kaufvertragsvordruckes,
lässt sich jedoch kaum übersehen, dass der in Rede stehende Oldtimer
von der Zustandsbewertung her ausdrücklich als ungenügend fahrbereit
und nicht betriebssicher in die unterste Bewertungsklasse 5 eingereiht wurde und
sich von diesem Hintergrund her demnach die vom Finanzamt unter Hinweis auf das
im angesprochenen Kaufvertragsvordruck angeführte Konsumentenschutzgesetz
angestellten Überlegungen wohl kaum als gewichtig auszunehmen
vermögen. Der Argumentation des Finanzamtes, wonach der
Verkaufspreis inklusive Mehrwertsteuer ausgewiesen worden sei, ist in
wirtschaftlicher Betrachtung auch nur bedingt zu folgen, zumal es sich
diebezüglich um eine bereits vorgedruckte Vetragstextierung handelt
(Barverkaufspreis inkl. MWSt) und es
nicht von der Hand zu weisen ist, dass der dahingehende Textvordruck von den
Verkaufspartnern gar nicht näher beachtet worden sein dürfte.
Dem Einwand des Bw. wiederum, wonach der in Rede stehende
Kaufvertragsvordruck deshalb Verwendung gefunden habe, um Beglaubigungskosten zu
sparen, ist, für sich allein betrachtet, sicherlich noch kein besonderes
Gewicht beizumessen. In Verbindung mit dem Umstand jedoch, dass das Finanzamt
hierin, wie dargelegt, eine Bestätigung hiefür sah, dass lediglich
"nach außen hin der Anschein eines geschäftlichen Vorganges erweckt
werden sollte", gewinnt dieser Einwand jedoch entscheidungswesentlich an
Bedeutung, und zwar insofern, als sich von diesem Hintergrund her jedenfalls
wohl nicht übersehen lässt, dass das Finanzamt offenbar auch selbst
davon ausging, dass sich aus der Verwendung des angesprochenen
Verkaufsvordruckes in Wirklichkeit ein der Unternehmenssphäre des Bw.
zuzurechnender geschäftlicher Vorgang nicht ableiten lässt, sondern
Dahingehendes lediglich vorgespiegelt wurde.
Nach dem Dafürhalten des Unabhängigen
Finanzsenates lässt sich vom Hintergrund all der vordargestellten Aspekte
und Sachverhaltsmomente in dem in Rede stehenden Verkaufsgeschäft in der
Tat auch schwerlich ein dem Unternehmensbereich des Bw. zuzurechnendes
Leistungsgeschäft erblicken. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und
den hiezu wie vordargelegt angestellten Überlegungen und Erwägungen
ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei der diesbezüglich vom Bw.
entfalteten Tätigkeit in der Tat auch um eine besonders gelagerte und zudem
auch nicht auf Wiederholung angelegte Tätigkeit gehandelt hat.
Zusammenfassend war sohin sowie unter Bedachtnahme darauf, dass das
geltende Umsatzsteuerrecht nicht etwa auf die Besteuerung von Verträgen und
Vereinbarungen, sondern vielmehr auf die Besteuerung von Leistungen abzielt,
beziehungsweise sich abgabenrechtliche Fragen jedenfalls nach dem wahren
wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach der äußeren Erscheinungsform
des Sachverhaltes beurteilen, spruchgemäß zu entscheiden.
Die dargestellten Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen für
das Streitjahr 2002 errechnen sich wie folgt:
|
Gesamtbetrag der mit 20% zu versteuernden Entgelte lt.
FA
|
38.194,43 €
|
Abzüglich Entgelte lt. BE
|
13.333,33 €
|
Gesamtbetrag der mit 20% zu versteuernden Entgelte lt.
BE
|
24.861,10 €
|
Vorsteuern lt. BE (unverändert)
|
5.182,04 €
Beilage:
1 Kaufvertragsvordruck (in Ablichtung)
Klagenfurt,
am 16. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0263-K/06
- Stammnummer
- 31465
- Gültig
- 16.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF