Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0311-I/07
Zuordnung von Inventargegenständen (Einbauküche, Wandverkleidung, Schrank über die gesamte Wand) zum Zugehör der Kaufliegenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0311-I/07vom 16.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der J.W., Adresse, vertreten durch RA.X,
vom 12. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
2. April 2007 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Gemäß
§ 7 Z 3
GrEStG wird die Grunderwerbsteuer von einer Gegenleistung in Höhe von
€ 59.278,39 € mit 2.074,74 € festgesetzt. Die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 9. März 2007 erwarben das Ehepaar
W. von der Verkäuferin H.G. 214/3766 Miteigentumsanteile an einer
Liegenschaft verbunden mit dem Wohnungseigentum an Top 3. In § 4 des
Kaufvertrages wurde von den Vertragsteilen ein Gesamtkaufpreis von 125.000
€ vereinbart. Im Kaufpreis enthalten war ein Betrag von 15.000 €
für das vorhandene Inventar gemäß angeschlossener Inventarliste,
während die Summe der einzelnen Zeitwerte der mitverkauften Einrichtung mit
25.173 € ausgewiesen war.
Das Finanzamt setzte für den Hälfteerwerb des
Käufers J.W. (im Folgenden: Bw.) mit Bescheid vom 2. April 2007 vom
anteiligen Gesamtkaufpreis die Grunderwerbsteuer mit 2.187,50 € (= 3,5 %
von 62.500 €) fest mit folgender Begründung:
"Sachen, die mit dem Grundstück in
fortdauernder Verbindung stehen, gelten als Zugehör und unterliegen der
Grunderwerbsteuer."
Die gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid gerichtete
für beide Erwerber mit einheitlichem Schriftsatz erstellte Berufung
bekämpft die angesetzte Bemessungsgrundlage im Wesentlichen mit dem
Argument, im vereinbarten Gesamtkaufpreis von 125.000 € sei das Inventar
mit einem Betrag von 15.000 € enthalten. Bei der Ermittlung der
grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung sei dieser Betrag vom Gesamtkaufpreis
abzuziehen. Für den Hälfteerwerb des Bw. ergebe sich eine
Gegenleistung von 55.000 € und die festzusetzende Grunderwerbsteuer betrage
1.925 €.
Mit Berufungsvorentscheidung entsprach das Finanzamt der
Berufung teilweise, zog vom Gesamtkaufpreis von 125.000 € das Inventar im
Ausmaß von 5.000 € ab und setzte für den Hälfteerwerb des
Bw. die Grunderwerbsteuer mit 2.100 € (= 3,5 % von 60.000 €) fest.
Begründet wurde dieser gegenüber dem Berufungsbegehren geringere Abzug
des Inventars folgendermaßen:
"Einbauküche, Regalverbau, Wandverkleidung,
Schrank über die gesamte Wand sind nicht grunderwerbsteuerfreies
Inventar."
Der daraufhin gestellte Antrag auf Vorlage des
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
replizierte auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung auszugsweise
wie folgt:
"Zumindest
teilweise wurde die Grunderwerbsteuer zu Unrecht vorgeschrieben.
Schlafzimmerschränke und sonstige Kästen sind nicht so eingebaut, dass
sie ohne Zerstörung der Substanz oder sonstig schwierig entfernt werden
können, sodass als Zubehör zur Liegenschaft maximal die
Einbauküche herangezogen werden kann. Der Wert der übrigen Möbel
liegt aber allein schon zumindest bei € 15.000 im Hinblick auf die
Anschaffungskosten, Lebensdauer und Qualität des Mobiliars. Regalverbau,
Wandverkleidung und Schrank und die gesamte Wand sind daher mindestens, wenn
nicht auch die Einbauküche grunderwerbsteuerfreies Inventar."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, BGBl. Nr.
309/1987 idgF unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet,
soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen. Nach § 4
Abs. 1 GrEstG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Zur
Gegenleistung gehört jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für
den Erwerb des Grundstückes gewährt oder die der Veräußerer
als Entgelt für die Veräußerung des Grundstückes
empfängt und ist sohin die Summe dessen, was der Käufer an
wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das
Grundstück erhält. Bei einem Kauf ist gemäß
§ 5 Abs. 1
Z 1 GrEStG Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der vom Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
Nach dem ersten Satz des § 2 Abs. 1 GrEStG sind unter
Grundstücken im Sinne des GrEStG Grundstücke im Sinne des
bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Was als Zugehör des
Grundstückes zu gelten hat, bestimmt sich auf Grund des zweiten Satz dieser
Gesetzesstelle nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
Gemäß
§ 294 ABGB ist unter Zugehör
dasjenige zu verstehen, was mit einer Sache (im Sinne des ABGB)
"in fortdauernder Verbindung gesetzt wird.
Dahin gehören nicht nur der Zuwachs einer Sache, solange er von derselben
nicht abgesondert ist, sondern auch die Nebensachen, ohne welche die Hauptsache
nicht gebraucht werden kann oder die das Gesetz oder der Eigentümer zum
dauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt hat". Unter "Zugehör"
versteht das ABGB die Bestandteile einer zusammengesetzten Sache und
Nebensachen, die einer Hauptsache dienen. Die Nebensachen werden auch
Zubehör genannt. Gemäß
§ 294 ABGB sind beim Zugehör
neben dem Zuwachs Zubehör im engeren Sinn und Bestandteile zu
unterscheiden. Bestandteil und Zubehör teilen (soweit im Zeitpunkt der
Entstehung der Steuerschuld das Eigentum an der Haupt- und Nebensache
zusammenfallen) steuerlich das Schicksal der Hauptsache (Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 15 zu § 2 und VwGH
3.12.1981, 81/16/0005). Bestandteile können selbständig oder
unselbständig sein. Ein unselbständiger Bestandteil liegt dann vor,
wenn die Verbindung mit der Hauptsache so eng ist, dass er von dieser
tatsächlich nicht oder nur unter einer unwirtschaftlichen Vorgangsweise
abgesondert werden könnte. Unselbständige Bestandteile sind solche
Sachen, die in einer solchen Verbindung mit der Hauptsache stehen, dass ihre
Abtrennung wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Das festgebaute Haus auf einem
Grundstück ist dessen unselbständiger Bestandteil. Als Grundstück
gelten nicht nur das Gebäude, sondern auch die Bestandteile des
Gebäudes (vgl. Arnold/ Arnold, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987,
Anm. 38 zu § 2; Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz 23-25 zu § 2). Da unselbständige Bestandteile
als unbeweglich Sachen zählen, ist der bei einer Übertragung auf sie
entfallende Teil der Gegenleistung Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer. Unselbständige Bestandteile sind nach Arnold/Arnold
insbesondere auch eingebaute Wandschränke, an der Mauer befestigte
Wandvertäfelungen sowie Einrichtungsgegenstände, die den
räumlichen Verhältnissen ihres Aufstellungsortes so angepasst sind,
dass sie anderswo nicht verwendbar sind (z.B. Einbauküchen,
Vorzimmerwände etc.).
Zubehör im engeren Sinn ist eine Sache desselben
Eigentümers, die dieser dem fortdauernden Gebrauch für die Hauptsache
gewidmet und mit ihr in eine zu diesem Zweck dienende Verbindung gebracht hat.
Zubehör ist also eine Nebensache, die zwar nicht Teil der Hauptsache, aber
dieser zugeordnet ist und ihrem Gebrauch dient. Zubehör sind
körperliche Sachen, die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, nach dem
Gesetz oder dem Willen des Eigentümers zum anhaltenden fortdauernden
Gebrauch der Hauptsache bestimmt sind und zu diesem Zweck zu der Hauptsache in
Verbindung gebracht werden. Für die Frage, ob eine dauernde Widmung einer
Sache als Zubehör vorliegt, ist dabei der äußere Tatbestand, der
auf den Widmungswillen schließen lässt, und nicht der Wille des
Widmenden maßgebend. Zubehör einer Liegenschaft liegt vor, wenn eine
Sache desselben Eigentümers dem wirtschaftlichen Zweck einer unbeweglichen
Sache tatsächlich dient, dazu dauernd wirtschaftlich gewidmet ist und eine
entsprechende räumliche Verbindung vorliegt. Ob Möbel und
Einrichtungsgegenstände als Zubehör (nach der nunmehrigen Terminologie
Zugehör, ist doch das nachstehend zitierte VwGH-Erkenntnis noch zum §
2 Abs. 1 GrEStG 1955 ergangen) einer Liegenschaft anzusehen sind, ist nach den
Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (siehe Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 16 und Rz 17 zu § 2 und VwGH
6.12.1990, 90/16/0155,0165, unter Berufung auf OGH 8.11.1984, 7 Ob 667/84, SZ
57/166). Einbaumöbel, die entfernbar sind, ohne dass damit irgendeine
wirtschaftliche Beeinträchtigung verbunden wäre, können nach
Rechtsansicht des OGH nur selbständige Bestandteile oder Zubehör sein,
wobei ihre Zuordnung zu der einen oder anderen Kategorie ohne rechtliche
Bedeutung ist (siehe Dittrich- Tades, ABGB, 33. Auflage, E 10a zu § 294
ABGB). Sowohl der selbständige Bestandteil als auch das Zubehör einer
Liegenschaft (soweit im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld das Eigentum
an der Haupt- und an der Nebensache zusammenfallen) teilen nämlich
grunderwerbssteuerrechtlich das Schicksal der Hauptsache (VwGH 3.12.1981,
81/16/0005, ÖStZB 1982,303, VwGH 23.2.1984, 83/16/0051, ÖStZB
1984,462).
Nach Vorliegen der teilweise stattgebenden
Berufungsvorentscheidung besteht unter Beachtung der obigen Begriffsbestimmungen
der Gegenleistung und des Grundstückes nur mehr Streit darüber, ob das
Finanzamt zu Recht "die Einbauküche, den Regalverbau, die Wandverkleidung
und den Schrank über die gesamte Wand" als Zugehör des
Grundstückes angesehen und damit in die grunderwerbsteuerliche
Gegenleistung einbezogen hat, was zum Ergebnis führte, dass das in Frage
stehende, zusammen mit der Wohnung gekaufte im Gesamtkaufpreis von 125.000
€ mit einem Betrag von 15.000 € enthaltene "Inventar" nicht wie
begehrt mit diesem Betrag, sondern nur im Ausmaß von 5.000 € vom
Gesamtkaufpreis abgezogen wurde. Festzuhalten bleibt diesbezüglich noch,
dass die laut Inventarliste mit einem Zeitwert von 25.173 € angesetzten
Möbel und Einrichtungsgegenstände nach der getroffenen
Kaufvereinbarung mit einem Betrag von pauschal 15.000 € im Gesamtkaufpreis
von 125.000 € enthalten sind. Entfiel somit auf sämtliche
angeführte Inventargegenstände letztlich ein Kaufpreisanteil von
15.000 €, dann bedingt dies, dass die vom Finanzamt als Zugehör des
Grundstückes angesehenen Möbel und Einrichtungsgegenstände linear
im aliquoten Verhältnis Zeitwert zum Kaufpreis von 15.000 € bei der
Ermittlung der grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung anzusetzen sind, denn
nur in dieser betragsmäßigen Höhe sind die
Inventargegenstände im Gesamtkaufpreis enthalten. Demzufolge vermag auch
das Berufungsargument " Der Wert der
übrigen Möbel liegt aber schon zumindest bei € 15.000 im Hinblick
auf Anschaffungspreis, Lebensdauer und Qualität." für den
Standpunkt des Bw. letztlich nichts zu bringen, zählten doch die einzelnen
Inventargegenstände nicht mit dem angenommenen "Zeitwert", sondern mit dem
von den Vertragsparteien einvernehmlich dafür vereinbarten (unbestritten
linear niedrigeren) Kaufpreis von 15.000 € zum Gesamtkaufpreis. Ergibt sich
der auf den einzelnen Inventargegenstand entfallende Wertansatz aus der Relation
Zeitwert/ Kaufpreis Inventar, dann führt dies bei der
streitgegenständlichen Ermittlung der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung
dazu, dass vom Gesamtkaufpreis jene Inventargegenstände, die nicht als
Zugehör der Liegenschaft gelten, nur in dem im Kaufpreis von 15.000 €
verhältnismäßig zum Ansatz gekommenen (und damit im
Gesamtkaufpreis insoweit enthaltenen) Ausmaß abgezogen werden dürfen.
Unter Einbeziehung des stattgebenden Ergebnisses der
Berufungsvorentscheidung verbleibt noch abzuklären, ob die in Frage
stehenden "Einbauküche, Regalverbau, Wandverkleidung und Schrank über
die gesamte Wand" vom Finanzamt im Rahmen der Berufungsvorentscheidung zu Recht
als Zugehör des Grundstückes (der Eigentumswohnung) angesehen wurden.
Die Vornahme ergänzender Erhebungen ergaben diesbezüglich folgende
Tatumstände: Die vorgelegten Unterlagen lassen jedenfalls
hinsichtlich der "Einbauküche, der Wandverkleidung und dem Schrank
über die gesamte Wand" in freier Beweiswürdigung durchaus deutlich
erkennen, dass diese Möbel und Einrichtungsgegenstände in einer Art
und Weise an die räumlichen Verhältnisse angepasst waren, was
begründet den objektivierten Schluss zulässt, dass diese nach dem
Willen des Eigentümers zum anhaltenden fortdauernden Gebrauch der
Hauptsache (Liegenschaftsanteil verbunden mit dem Eigentum an der Wohnung)
bestimmt und zu diesem Zweck zu der Hauptsache in eine dauernde Beziehung
gebracht worden sind. Bei diesen Inventargegenständen würden auf Grund
der durchaus bestehenden räumlichen Anpassung an die konkrete Raumsituation
zweifelsfrei- Gegenteiliges wurde in der Vorhaltbeantwortung gar nicht weiter
behauptet geschweige denn nachgewiesen- eine Entfernung und Verwendung anderswo
mit einer einhergehenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung verbunden sein,
kommt es doch bei Beurteilung dieser Frage nicht auf die physische
Abtrennbarkeit, sondern auf die wirtschaftliche Zeckmäßigkeit an.
Liegt aber Zubehör einer Liegenschaft dann vor, wenn eine Sache desselben
Eigentümers dem wirtschaftlichen Zweck einer unbeweglichen Sache
tatsächlich dient, dazu dauernd wirtschaftlich gewidmet ist und eine
entsprechende räumliche Verbindung vorliegt, sind unter Beachtung obiger
Lehre und Rechtsprechung diese Inventargegenstände somit rechtlich als
Zubehör im engeren Sinn (wenn nicht überhaupt als unselbständige
oder selbständige Bestandteile) der Kaufliegenschaft zu beurteilen und
teilen als Zugehör im Sinn des § 294 ABGB der erworbenen Liegenschaft
(Eigentumswohnung) grunderwerbsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptsache.
Gleiches kann hingegen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht
für den "Regalverbau" gelten. Bei diesem handelt es sich laut
Inventarverzeichnis um einen "Wandschrank mit Regalverbau an der Ostwand und an
der Südwand" des Wohnzimmers. Die vorgelegten Unterlagen lassen
diesbezüglich keine konkreten Anhaltspunkte erkennen, die die
Schlussfolgerung bedingen, dass auch diese Einrichtungsgegenstände
dermaßen den räumlichen Gegebenheiten ihres Aufstellungsortes
angepasst bzw. eingebaut waren, die für eine dauerhafte wirtschaftliche
Widmung und für eine entsprechende räumliche Verbindung gesprochen
hätten. Bei diesem "Regalverbau" handelt es sich vielmehr um mehrere
eigenständige Schrankelemente, die jeweils einzeln variiert werden
können und die durchaus ohne wirtschaftliche Beeinträchtigung auch
anderswo aufgestellt und verwendbar sind. Dieser "Regalverbau" (laut
Inventarliste: Zeitwert 2.120 €) erfüllt demzufolge nicht gesichert
die Kriterien, die dessen Beurteilung als Zugehör der Kaufliegenschaft
rechtfertigen.
Zusammenfassend kommt der Unabhängige Finanzsenat
unter Übernahme des stattgebenden Teiles der Berufungsvorentscheidung, die
insoweit einen Bestandteil dieser Berufungsentscheidung bildet, bei der
Entscheidung über die derzeit noch streitgegenständlichen
Inventargegenstände zum Ergebnis, dass das Finanzamt darin zwar zu Recht
die "Einbauküche, die Wandverkleidung und den Schlafzimmerschrank über
die gesamte Wand" gemäß
§ 2 Abs. 1 GrEStG dem Zugehör der
Liegenschaft zugerechnet hat, gleiches jedoch nicht für den "Regalverbau"
gilt. Dem Vorbringen im Vorlageantrag war demnach insoweit beizupflichten, dass
dieser Regalverbau dem "grunderwerbsteuerfreien Inventar" zuzurechnen ist. Die
Einbeziehung von dessen Kaufpreisanteil in die Gegenleistung lt.
Berufungsvorentscheidung erweist sich somit als nicht rechtens, weshalb
diesbezüglich vom Ergebnis der Berufungsvorentscheidung abzugehen ist. Der
Berufung war folglich wie im Spruch ausgeführt insgesamt teilweise
stattzugeben, wobei sich die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte
Grunderwerbsteuer aus nachstehender Berechnung ergeben:
|
Liegenschaftszugehör
lt. Berufungsentscheidung
Vorraum: Wandverkleidung mit Spezialpaneelen
|
520 €
|
Großes Schlafzimmer: Schlafzimmerschrank über
die gesamte Nordwand mit integriertem Doppelregal
|
3.040 €
|
Einbauküche mit 2 eingepassten Innenjalousien
|
10.800 €
|
Zeitwert dieses Liegenschaftszugehörs lt.
Inventarverzeichnis
|
14.360 €
|
demzufolge verbleibt als Zeitwert des
"grunderwerbsteuerfreien Inventars" (25.173-14. 360 = 10.813 € )
|
10.813 €
|
Verhältnisrechnung:
Kaufpreisanteil
ergibt sich aus der Relation des Zeitwertes der gesamten
Inventargegenstände lt. Inventarverzeichnis von 25.173 € zu dem im
Kaufvertrag für das gesamte Inventar vereinbarten Kaufpreis von 15.000
€
|
|
anteiliger Kaufpreis für das dem
Liegenschaftszugehör zuzurechnende "Inventar" (15.000/25.173 x 14.360 =
8.556,78 €)
|
8.556,78
€
|
anteiliger Kaufpreis für das "grunderwerbsteuerfreie
Inventar"(15.000/25.173 x 10.813 = 6.443,22)
|
6.443,22 €
|
Ermittlung der
grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung: Gesamtkaufpreis
125.000 € minus Kaufpreis für das "grunderwerbsteuerfreie Inventar" in
Höhe von 6.443,22 €
|
118.556,78 €
|
davon entfällt als Gegenleistung für den
Hälfteerwerb des Bw.
|
59.278,39 €
|
Steuerfestsetzung:
Gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG 3,5 % von der Gegenleistung in Höhe
von 59.278,39 €
|
2.074,74
€
Innsbruck,
am 16. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 2 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0311-I/07
- Stammnummer
- 31462
- Gültig
- 16.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF