Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0057-Z1W/06
Einreihung von Flachdichtungswerkstoff in die Kombinierte Nomenklatur
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0057-Z1W/06vom 16.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Waren, die aus verschiedenen Stoffen bestehen und die nach der AV3b in die Kombinierte Nomenklatur einzureihen sind, sind nach dem Stoff oder nach dem Bestandteil einzureihen, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom 27. Juli 2006 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wr. Neustadt vom 27. Juni 2006,
GZ. 200000/1848/2006-6, betreffend Eingangsabgaben und Abgabenerhöhung
entschieden:
Es wird
festgestellt, dass die streitgegenständlichen drei Erzeugnisse in die
Position 6815 9990 90 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind.
Es lagen daher weder die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
nachträgliche buchmäßige Erfassung gemäß Artikel 220
ZK vor, noch war eine Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 ZollR-DG
festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Mit Nachforderungsbescheid vom 20. Februar 2006, Zl.
200000/01848/2006, setzte das Zollamt Wiener Neustadt gegenüber der Bf.,
(Bf.) Eingangsabgaben (Zoll) in der Höhe von € 636,45 fest.
Darüber hinaus gelangte mit diesem Sammelbescheid gemäß
§
108 Abs. 1 ZollR-DG auch eine Abgabenerhöhung in der Höhe von
€ 13,39 zur Vorschreibung.
Bei der Überführung von
eingangsabgabenpflichtigen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mit
Anmeldung WE-Nr. ZZZ, vom 7. Oktober 2005, sei gemäß Artikel 201 Abs.
1 Buchstabe a und Abs. 3 Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG die
Eingangsabgabenschuld in der Höhe von € 7.748,72 (Zoll
€ 636,45 und Einfuhrumsatzsteuer € 7.112,27) entstanden.
Buchmäßig erfasst seien jedoch nur Eingangsabgaben im Betrage von
€ 6.984,97 (Zoll € 0,00, Einfuhrumsatzsteuer
€ 6.984,97) worden.
Es sei daher im Grunde des Artikels 220 Abs. 1 ZK der Zoll
in der Höhe von € 636,45 nachzuerheben. Als Folge der
Nacherhebung sei gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG die erwähnte
Abgabenerhöhung zu entrichten.
Das Zollamt begründete die Nachforderung damit, dass
ein Teil der streitgegenständlichen Waren nicht wie angemeldet unter
Warennummer 681599 9090 (Zollsatz: 0,00 %) sondern unter Warennummer 400821 9000
(Zollsatz 3,00 %) in den Zolltarif einzureihen seien.
Gegen diesen Sammelbescheid erhob die Bf. mit Eingabe vom
1. März 2006, ergänzt mit Schreiben vom 5. April 2006 den Rechtsbehelf
der Berufung.
Das Zollamt
Wiener Neustadt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom
27. Juni 2006, GZ. 200000/1848/2006-6, als unbegründet ab.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Nach den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die
zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif wird
von der Kommission eine Warennomenklatur - nachstehend "Kombinierte Nomenklatur"
oder abgekürzt "KN" genannt - eingeführt, die den Erfordernissen
sowohl des Gemeinsamen Zolltarifs, der Statistik des Außenhandels der
Gemeinschaft sowie anderer Gemeinschaftspolitiken auf dem Gebiet der
Wareneinfuhr oder -ausfuhr genügt.
Jede Unterposition KN hat gemäß Artikel 3 Absatz
1 der vorzitierten Verordnung eine achtstellige Codenummer:
a) die ersten sechs Stellen sind die Codenummern der
Positionen und Unterpositionen des Harmonisierten Systems (HS);
b) die siebte und die achte Stelle kennzeichnen die
Unterpositionen KN. Ist eine Position oder Unterposition des HS nicht für
Gemeinschaftszwecke weiter unterteilt, so sind die siebte und achte Stelle
00.
Die Unterpositionen des TARIC (Tarif intégré
des Communautées Européennes - integrierter Tarif der
Europäischen Gemeinschaften) werden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der
vorzitierten Verordnung durch eine neunte und zehnte Stelle gekennzeichnet, die
zusammen mit den in Absatz 1 genannten Codenummern die TARIC-Codenummern bilden.
Sind keine gemeinschaftlichen Unterteilungen vorhanden, so sind die neunte und
zehnte Stelle 00.
Für die Einreihung von Waren in die KN gelten nach den
Einführenden Vorschriften der KN, Titel I, Buchstabe A, folgende als
"Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur"
(AV) bezeichneten Grundsätze:
1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und
Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der
Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und
- soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder
Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen
Vorschriften.
2. a) Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt
auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im
vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der
vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine
vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser
Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht
zusammengesetzt gestellt wird.
b) Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt
für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in
Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem
bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff
bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehende Waren
werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.
3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung
der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr
Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:
a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den
Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von
denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder
zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere
Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung
bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst
wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung
enthält.
b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder
Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte
Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht
eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil
eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff
oder Bestandteil ermittelt werden kann.
c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3
a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in
Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position
zugewiesen.
4. Waren, die nach den vorstehenden Allgemeinen
Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der
Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind.
5. Zusätzlich zu den vorstehenden Allgemeinen
Vorschriften gilt für die nachstehend aufgeführten Waren Folgendes:
a) Behältnisse für Fotoapparate,
Musikinstrumente, Waffen, Zeichengeräte, Schmuck und ähnliche
Behältnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder
Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder hergerichtet und zum dauernden
Gebrauch geeignet sind, werden wie die Waren eingereiht, für die sie
bestimmt sind, wenn sie mit diesen Waren gestellt und üblicherweise
zusammen mit ihnen verkauft werden. Diese Allgemeine Vorschrift wird nicht
angewendet auf Behältnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter
verleihen.
b) Vorbehaltlich der vorstehenden Allgemeinen Vorschrift 5
a) werden Verpackungen wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur
Verpackung dieser Waren üblich sind. Diese Allgemeine Vorschrift gilt nicht
verbindlich für Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung
geeignet sind.
6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die
Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die
Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden
Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen
der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei
Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten
und Kapiteln.
Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender
Sachverhalt zu Grunde:
Mit der o.a. Zollanmeldung vom 7. Oktober 2005 wurden
folgende Waren unter Position 6815 zur Überführung in den freien
Verkehr angemeldet:
WareA
WareB
WareC
WareD
Nach Annahme der Zollanmeldung veranlasste die
Abfertigungszollstelle eine nachträgliche Überprüfung der
erklärten Warennummern unter Einbindung der Technischen
Untersuchungsanstalt der Finanzverwaltung (TUA). Die Untersuchung führte
laut vorliegenden Untersuchungsbefunden zum Ergebnis, dass nur die erstgenannte
Ware wie angemeldet in die Position 681510 der KN (Zollsatz 0,00 %) einzureihen
war. Die restlichen Waren wurden hingegen der Position 400821 der KN (Zollsatz
3,00 %) zugewiesen.
Bezüglich der o.a. drei letztangeführten Waren
kam es daher zu einem Nachforderungsbescheid hinsichtlich des Zolls im Grunde
des Artikels 220 ZK.
Strittig ist einzig die Frage, ob diese drei Erzeugnisse in
die Position 4008 oder in die Position 6815 der KN einzureihen sind.
Bei den streitgegenständlichen Waren handelt es sich
um biegsame Platten mit einer Größe von ca. 20 x 20 cm und einer
Stärke zwischen 1,5 und 3 mm. Die Zusammensetzung dieser Produkte stellt
sich nach den (unwidersprochen gebliebenen) Angaben der Bf. wie folgt
dar:
15 - 20 % Kautschuk
5 - 10 % Fasern
75 - 85 % mineralische Füllstoffe
Die Kunststofffasern sind vollständig mit
synthetischem Kautschuk überzogen. Die Platten sind als Halbzeuge zur
Herstellung von Dichtungsmaterial bestimmt.
Es handelt sich somit um Waren, die aus verschiedenen
Bestandteilen bestehen, die für sich alleine betrachtet jeweils
unterschiedlich in die KN einzureihen wären: Kautschuk und Waren daraus
sind im Kapitel 40 der KN genannt, Spinnstoffe und Waren daraus werden vom
Abschnitt XI der KN (Kapitel 50 - 63) erfasst und Waren aus Steinen oder anderen
mineralischen Stoffen sind in das Kapitel 68 der KN einzureihen.
Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehenden Waren
sind gemäß AV 2 b) nach den Grundsätzen der AV 3 einzureihen.
Dies deckt sich auch mit den Erläuterungen zum HS Nr. XIII zur AV 2 b),
wonach aus mehr als einem Stoff bestehende Waren, für die zwei oder mehr
Positionen in Betracht kommen, nach den Grundsätzen der AV 3
einzureihen sind. Da wie oben ausgeführt, auf Grund der stofflichen
Beschaffenheit der einzelnen Bestandteile der Waren mehrere Positionen in
Betracht kommen, ist daher AV 3 anzuwenden.
Die Einreihung der vorliegenden Waren in den Abschnitt XI
der KN scheidet angesichts des geringen Anteils der Fasern am Gesamterzeugnis
und unter Berücksichtigung der untergeordneten Bedeutung dieser Komponente
in Bezug auf die Verwendung der Fertigwaren (die Fasern dienen nur zur
Verstärkung) aus. Die Fasern sind für die streitgegenständlichen
Waren nicht charakterbestimmend und darüber hinaus zur Gänze von
Kautschuk umhüllt, bilden also kein beidseitig mit Spinnstoffwaren, gleich
welcher Art, versehenes Erzeugnis der Positionen 5602, 5603 oder 5906 der KN iSd
Erläuterungen zum HS zu Position 4008 Buchstabe A letzter Satz. Die zur
Einfuhr gelangten Erzeugnisse sind auch auf Grund ihres äußeren
Erscheinungsbildes keinesfalls als Spinnstoffwaren zu bezeichnen.
Aus all diesen Gründen kommt daher nur die Einreihung
entweder in die Position 4008 (Platten, Blätter, Streifen, Stäbe,
Stangen und Profile aus Weichkautschuk) oder in die Position 6815 (Waren aus
Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich
Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit
weder genannt noch inbegriffen) in Betracht.
Die Anwendung der oben erwähnten AV 3 a) führt zu
keinem zweifelsfreien Ergebnis, weil von den beiden genannten Positionen (4008
bzw. 6815) keine einzige eine genauere Warenbezeichnung für die
verfahrensgegenständlichen Waren enthält.
Die Streitfrage ist daher unter Anwendung der AV 3b) zu
lösen, wonach Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder
Bestandteilen bestehen und für den Einzelverkauf aufgemachte
Warenzusammenstellungen nach dem Stoff oder Bestandteil einzureihen sind, der
ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil
ermittelt werden kann.
Das Merkmal, das den Charakter einer Ware bestimmt, ist je
nach Art der Ware verschieden. Es kann sich z.B. aus der Art und Beschaffenheit
des Stoffes oder der Bestandteile, aus seinem Umfang, seiner Menge, seinem
Gewicht, seinem Wert oder der Bedeutung des Stoffes in Bezug auf die Verwendung
der Ware ergeben (Erläuterungen zum HS, AV 3b, VIII).
Bei der für das Schicksal der vorliegenden Beschwerde
entscheidungsmaßgeblichen Beantwortung der Frage, welcher der o.a.
Bestandteile den genannten Waren ihren wesentlichen Charakter verleiht, hat sich
der Unabhängige Finanzsenat zunächst mit den von der Bf. ins Treffen
geführten Verbindlichen Zolltarifauskünften der deutschen
Zollverwaltung auseinander gesetzt. Diese Entscheidungen betreffen
offensichtlich Waren, die den streitgegenständlichen Erzeugnissen sehr
ähnlich sind.
Mit VZTA-Nummer DEF/341/06-1 vom 23. Jänner 2006 hat
die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt in Frankfurt eine Ware mit
folgender Beschreibung in die Position 68159990 der KN eingereiht:
"Waren aus mineralischen Stoffen, Dichtungsmaterial,
Warengruppe 4 "Standard Products", anderweitig weder genannt noch inbegriffen,
laut Antrag in Platten- oder Rollenform, biegsam, bestehend aus
charakterbestimmend anorganischen mineralischen Stoffen (ca. 78 %),
synthetische Faser und anderen Stoffen, mit einem Bindemittel (Kautschuk, ca.
15 %) verfestigt, kein Magnesit, Dolomit oder Chromit enthaltend, nicht aus
feuerfesten Stoffen, zur Verwendung als Dichtungsmaterial für
Flanschverbindungen."
Mit VZTA-Nummer DEF/975/07-1 vom 8. Februar 2007 hat die
Oberfinanzdirektion Koblenz eine Ware mit folgender Beschreibung ebenfalls der
Position 68159990 der KN zugewiesen:
"Waren aus mineralischen Stoffen, sog. Dichtungselemente
für Kraftfahrzeuge aus "Polytan", flache biegsame, nicht reißfeste
Dichtungen mit einer Dicke von ca. 0,4 bis 1,2mm, ausgestanzt in verschiedenen
Formen für Bauteile von Motoren von Kraftfahrzeugen, mit mehreren runden,
zur Befestigung vorgesehenen Aussparungen entlang der Dichtungen, bestehend aus
überwiegend anorganischen, mineralischen Stoffen sowie aus Kautschuk,
Aramidfasern und anderen Stoffen mit geringen Anteilen (zur stofflichen
Zusammensetzung wurden vertrauliche Angaben gemacht), in Bezug auf die
Verwendung als Dichtungsmaterial sind die mineralischen Stoffe, der Kautschuk
(Elastomer) und die Aramidfasern gleichermaßen von Bedeutung, nach dem
Umfang bestimmen die mineralischen Stoffe den Charakter der Waren, kein
Magnesit, Dolomit, oder Chromit enthaltend, nicht aus feuerfesten Stoffen, wird
zur Abdichtung von Motoren von Kraftfahrzeugen sowie als Dichtungsmaterial
zwischen Motor und anderen Teilen von Kraftfahrzeugen verwendet, keine Waren der
Position 8409, da Waren des Kapitels 68 nicht zum Kapitel 84 gehören; somit
Einreihung nach stofflicher Beschaffenheit."
Den beiden genannten VZTA ist zu entnehmen, dass sich die
Einreihung u.a. jeweils auf die AV 3b) stützt und dass auch eine Einreihung
in das Kapitel 40 der KN geprüft aber nicht als zutreffend erachtet worden
ist.
Diese VZTA vermögen zwar keine Bindungswirkung auf den
Streitfall zu bewirken (eine solche besteht schon deshalb nicht, weil sie weder
der Bf. erteilt worden sind noch eine Identität zwischen den angemeldeten
und den in den Auskünften beschriebenen Waren besteht), sie sind aber
geeignet, das Vorbringen der Bf. zu stützen. Dies deshalb, weil sie
einerseits Dichtungsmaterialien behandeln, deren stoffliche Beschaffenheit den
streitgegenständlichen Waren sehr ähnlich ist und weil sie
andererseits mit den selben Argumenten wie die Einschreiterin zum Ergebnis
kommen, dass die mineralischen Stoffe den Charakter der Waren bestimmen.
Für die Einreihung in das Kapitel 68 sprechen
darüber hinaus aber auch die relevanten Ausführungen in den
Erläuterungen zum HS. Diesen kommt zwar keine normative Kraft zu, sie
stellen aber nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(siehe VwGH vom 14. Mai 1992, Zl. 91/16/0026) dennoch ein wichtiges Hilfsmittel
für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen dar. Auch in
Einreihungsverordnungen werden sie zur Begründung der Entscheidungsfindung
herangezogen (siehe als Beispiel für viele z.B. Verordnung (EG) Nr.
1017/2002 vom 13. Juni 2002 zur Einreihung von bestimmten Waren in die KN).
Selbst der EuGH bezeichnet die von der Kommission erstellten Erläuterungen
zur KN und die im Rahmen der Weltzollorganisation ausgearbeiteten
Erläuterungen zum HS zur Bezeichnung und Kodierung der Waren als wichtiges,
wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der
einzelnen Tarifpositionen (vgl. EuGH vom 4. März 2004, Rechtssache C130/02,
Krings, Randnummer 28).
Bezogen auf den Anlassfall stützen sie die
Argumentation der Bf., indem sie Waren aus mineralischen Stoffen auch dann dem
Kapitel 68 zuweisen, wenn sie Bindemittel enthalten (siehe Erläuterungen
zum HS zu Kapitel 68 der KN).
Die Erläuterungen zum HS zu Position 4008 der KN
bestimmen u.a., dass Kombinationen von vulkanisiertem Weichkautschuk mit anderen
Stoffen in dieser Position verbleiben, sofern sie den wesentlichen Charakter von
Kautschuk beibehalten haben.
Die Bf. hat dazu ein Gutachten der XYGmbH vom 26. Juli 2006
vorgelegt. Diesem Gutachten ist zu entnehmen, dass der bei den
streitgegenständlichen Waren als Bindemittel eingesetzte Kautschukanteil
unter 20 % beträgt. Die sonstigen Komponenten der Waren, die
gewichtsmäßig den überwiegenden Anteil ausmachen, beeinflussen
die Eigenschaften des Compounds derart, dass es auf Grund seines Verhaltens
unter mechanischer Beanspruchung nicht als Weichgummi (bzw. als "Elastomer" oder
als "Gummi") zu klassifizieren ist.
Nach den durchaus glaubwürdigen Angaben der Bf. wird
seitens der Elastomerhersteller für den in den gegenständlichen
Produkten eingesetzten Elastomer eine maximal zulässige Einsatztemperatur
von ca. 130 Grad Celsius angegeben. Die tatsächlichen Einsatztemperaturen,
unter denen die vorliegenden Erzeugnisse ihre Dichtungseigenschaften
unvermindert erfüllen gehen nach den von der Bf. vorgelegten Unterlagen
hingegen bis zu 350 Grad Celsius.
Daraus folgt, dass die genannten Halbzeuge den wesentlichen
Charakter von Kautschuk nicht beibehalten haben und somit den o.a.
Erläuterungen zum HS zu Position 4008 nicht entsprechen.
Die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Hamburg
hat am 6. Dezember 2004 die VZTA-Nummer DEHH/1274/04-1, erteilt und die dort
genannte Ware mit folgender Begründung der Position 4008 2190 der KN
zugewiesen:
"Das Dichtungsmaterial besteht aus synthetischen Fasern,
Weichkautschuk und anorganischem Füllstoff. Für die Dichtwirkung des
Materials sind die Fasern und der bindende Weichkautschukanteil
maßgeblich. Die Fasern sind vollständig in den Weichkautschuk
eingebettet und dienen so lediglich der Verstärkung. Demnach liegt eine
Platte aus Weichkautschuk mit einer Verstärkung aus Fasern vor."
Angaben über die prozentuellen Anteile des
Weichkautschuks und der anorganischen Füllstoffe enthält die VZTA
nicht. Der Entscheidung ist auch nicht zu entnehmen, ob diese Ware für den
Einsatz im Hochtemperaturbereich geeignet bzw. bestimmt ist. Da sich die
erteilende Behörde darüber hinaus auf die o.a. Erläuterungen zum
HS zu Position 4008 der KN stützt, die im vorliegenden Fall aber - wie oben
ausgeführt - nicht erfüllt werden, ist davon auszugehen, dass es sich
dabei um eine Ware handelt, die über andere Eigenschaften als die
streitgegenständlichen Erzeugnisse verfügt. Diese VZTA ist daher nicht
geeignet, als Argumentationshilfe gegen die von der Bf. begehrte Einreihung
herangezogen zu werden.
Gleiches gilt im Übrigen auch für die VZTA Nr.
GB114130629, auf die die TUA in ihren Untersuchungsbefunden hingewiesen hat.
Dieser Entscheidung ist nicht nämlich ebenfalls nicht zu entnehmen, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang die dort untersuchte Ware überhaupt
mineralische Stoffe enthält.
Der Unabhängige Finanzsenat kommt daher angesichts der
erwähnten Fakten zum Ergebnis, dass bei den angemeldeten Waren die
mineralischen Stoffe den Charakter der Waren bestimmen. Sie machen nicht nur den
größten Anteil an den Halbzeugen aus sondern sie bewirken
darüber hinaus wegen ihrer höheren thermischen Belastbarkeit eine
Eignung zur Verwendung als Dichtungsmaterial für Einsatztemperaturen, die
weit über die Möglichkeiten von reinen Kautschukwaren hinausgeht. Die
Gesamtbetrachtung führt somit zum Schluss, dass den mineralischen Stoffen
für die intendierte Verwendung als Dichtungsmaterial (selbst im
Hochtemperaturbereich) mehr Bedeutung zukommt, als dem als Bindemittel
eingesetzten Kautschuk.
Unter Berücksichtigung der AV 2b), AV 3b), den
Erläuterungen zum HS zur Position 4008 und zum Kapitel 68 werden die
angeführten Waren daher von der Position 6815 9990 90 erfasst.
Die in der o.a. Zollanmeldung angeführten Warennummern sind daher
zutreffend erklärt worden.
Die durch die Annahme der Zollanmeldung gemäß
Artikel 201 ZK entstandene Zollschuld wurde auch in der richtigen Höhe
buchmäßig erfasst. Daraus folgt, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Nachforderung im Grunde des Artikels 220 ZK, die
sich auf die Annahme einer zu geringen buchmäßigen Erfassung wegen
Fehltarifierung stützt, nicht vorlagen.
Da keine nachzuerhebende Zollschuld gemäß
Artikel 220 ZK vorliegt, ist aber auch der Tatbestand des § 108 Abs. 1
ZollR-DG nicht erfüllt und es war somit auch keine Abgabenerhöhung
festzusetzen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 16.
November 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 1 Abs. 1 KN-VO, VO 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0057-Z1W/06
- Stammnummer
- 31460
- Gültig
- 16.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF