Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3881-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe wegen Oligophrenie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3881-W/02vom 10.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist ein volljähriges Kind bereits seit Geburt erheblich behindert und niemals erwerbsfähig geworden, besteht gemäß § 2 Abs.1 lit. c FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien vom
26. März 2002, betreffend die Abweisung des Antrages auf
Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Juli 2001
für das Kind P.R. entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 26. März 2002 wies das
Finanzamt den Antrag des Berufungswerbers (Bw.) vom
13. November 2001 auf Weitergewährung der Familienbeihilfe
und der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind P.R., ab Juli 2001 ab.
Das Finanzamt begründete seinen Bescheid damit, dass nach dem vorliegenden
ärztlichen Zeugnis der Grad der Behinderung zwar 50 v.H. betrage, eine
dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen aber nicht
festgestellt worden sei.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wies
der Bw. auf die schwere Krankheit und auf Ihre damit verbundene Unfähigkeit
sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen hin und ersuchte neuerlich um
Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten
Familienbeihilfe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die
wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27.Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967
erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind
ab 1.1.2003 um monatlich € 138,30, und ab 1.1.2002 um € 131,00
monatlich.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967
gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit
es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer
Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die erhebliche Behinderung
ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art
und Umfang eine Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
Abs. 6 leg. cit. durch eine Bescheinigung eines inländischen
Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung
einer inländischen Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der
Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf
Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt
werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über
eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten
des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBI.
I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im gegenständlichen Berufungsfall stellte das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und
Burgenland in seinem schlüssig begründeten Gutachten vom
12. Dezember 2002 den Grad der Behinderung mit 100 v.H.
(Oliogophrenie) fest. Weiters ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die
festgestellte Behinderung seit Geburt besteht und dass die Untersuchte
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.Eine Ablichtung des Gutachtens des Facharztes für
Neurologie u. Psychiatrie Dr. S, dem sich das vorgenannte Bundesamt
angeschlossen hat, liegt bei.
Da auf Grund dieses Gutachtens eine erhebliche Behinderung
im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vorliegt, sind die
gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe
und der erhöhten Familienbeihilfe gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien,
am 10. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3881-W/02
- Stammnummer
- 3145
- Gültig
- 10.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF