Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0155-W/05
Einleitung nach Betriebsprüfung wegen Umsatzverkürzung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0155-W/05vom 15.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn MK,
vertreten durch ZB, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
12. Mai 2004 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes St. Pölten vom
13. April 2004, SN 2004/00052-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides
wie folgt abgeändert, als an Stelle des angeführten strafbestimmenden
Wertbetrages von € 41.255,05 der Betrag von € 5.536,98
tritt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. April 2004 hat das Finanzamt St.
Pölten als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2004/00052-001 ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des
Finanzamtes St. Pölten vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 6/02 bis 11/03 in Höhe
von € 41.255,05 bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten und hiemit eine Abgabenhinterziehung gem.
§ 33 (2) lit. a des Finanzstrafgesetzes begangen
habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 12. Mai 2004, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Dem angelasteten
Umsatzsteuerverkürzungsbetrag von € 41.255,05 liege unter anderem
die im Zuge der Umsatzsteuerprüfung gemäß
§ 151 BAO gegen die K-KEG erfolgte Zuschätzung für
Tischgebühr um monatlich € 15.000,00 für den Zeitraum 06/02
bis 09/03 zugrunde. Der Umsatzsteuerbescheid 2002 des Finanzamtes Lilienfeld
St. Pölten vom 4. März 2004, Steuernummer x sei
insofern angefochten worden, als im genannten Bescheid die erklärten
Erlöse um die Tischgebühren in Höhe von € 87.500,00
erhöht worden seien. Der Umsatzsteuerbescheid 2003 für die K-KEG sei
bisher nicht ergangen.
Der Bescheid vom
13. April 2004, Steuernummer y werde dahingehend bzw. in dem Umfange
angefochten, als das Finanzstrafverfahren wegen angeblicher Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 6/02 bis 11/03 wegen nicht
erklärter Erlöse aus Tischgebühren eingeleitet worden sei.
Für die Zuschätzung
im Rahmen der Umsatzprüfung gemäß
§ 151 BAO
für Tischgebühren und darauf beruhend die Einleitung des
entsprechenden Strafverfahrens lägen keinerlei objektivierte Umstände
vor und sei sohin weder der Verdacht des entsprechend eingeleiteten
Strafverfahrens noch der strafbestimmte Wertbetrag gegeben.
Im Rahmen einer Akteneinsicht
durch die ausgewiesenen Vertreter in den Strafakt und den Steuerakt der K-KEG
seien zum Thema Tischgebühren lediglich 2 Niederschriften des GPK H
vorgefunden werden, eine Niederschrift vom 9. Jänner 2003
aufgenommen mit HK und eine vom 13. Jänner 2003 aufgenommene mit
EÖ. Bei den, den ausgewiesenen Vertretern ausgefolgten Kopien der genannten
Niederschriften würde jeweils bezüglich der genannten Personen das
Geburtsdatum fehlen, der Geburtsort, die Beschäftigung, der Wohnort, so
dass nicht einmal die tatsächlich Existenz von Personen dieses Namens
überprüft werden könne. Dadurch erachte sich der Bf. in seinen
Verteidigungsrechten gröblich verletzt.
In der Niederschrift mit HK vom
9. Jänner 2003 würden ohne jede Differenzierung pauschale Angaben
über das Lokal der K-KEG in der Adressex und ein Konkurrenzlokal in der
Adressey aufscheinen. Es würden jegliche Angaben in der Niederschrift
fehlen, welche Personen angeblich wann und um welche Einsätze im Lokal der
K-KEG in der Adressex gespielt und dafür angeblich Tischgebühr bezahlt
hätten. Derart vage in keiner Weise konkretisierten und
überprüfbare Angaben in einer fast als anonymen Anzeige zu wertenden
Niederschrift würden weder eine entspreche Zuschätzung im Rahmen der
Umsatzsteuer noch die Einleitung eines entsprechen Strafverfahrens
rechtfertigen.
Gleiches gelte für die
Niederschrift mit EÖ vom 13. Jänner 2003. Auch diese
Auskunftsperson erhebe in keiner Weise konkretisierte und daher auch nicht
überprüfbare Vorwürfe pauschal gegen die Lokale Adressex und das
Konkurrenzlokal Adressey. Die Auskunftsperson vermöge nicht anzugeben, wann
konkret und wo konkret welche Personen angeblich Tischgebühr in welchem
Ausmaß an wen bezahlt hätten. Aus der Niederschrift dieser
Auskunftsperson gehe auch hervor, dass sein Wissen vom Hörensagen stamme.
Eine Pauschalverdächtigung
durch HK und EÖ gegen zwei verschiedene Lokale ohne jegliche konkrete und
überprüfbare Angaben und ein darauf basierender Umsatzsteuerbescheid
2002, welcher nicht rechtskräftig sei, würden keinesfalls
Umstände darstellen, welche einen Verdacht in Richtung der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a des Finanzstrafgesetzes bzw. die Einleitung eines Strafverfahrens
rechtfertigen würden.
Es stelle eine grobe Verletzung
seiner Verteidigungsrechte dar, wenn ein Finanzstrafverfahren eingeleitet werde,
ohne dass konkret feststehe oder auch nur im angefochtenen Bescheid
angeführt werde, welche konkreten wertbestimmenden Tathandlungen er wann,
wo und wie begangen hätte. Die Tatsache einer Umsatzsteuerzuschätzung
und eines darauf beruhenden nicht rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheides
2002 würden ebenfalls nicht die Einleitung eines Strafverfahrens
rechtfertigen.
Bei richtiger
Beweiswürdigung, richtiger und vollständiger Tatsachenfeststellungen
und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher die Einleitung des
Strafverfahrens bezüglich Verkürzung von Vorauszahlungen einer
Umsatzsteuer für die Monate 6/02 bis 11/02 aus nicht erklärten
Tischgebühren verbleiben müssen.
Es werde daher beantragt, den
angefochtenen Bescheid im Umfange der Anfechtung ersatzlos zu beheben;
allenfalls den angefochtenen Bescheid im Umfange der Anfechtung beheben und die
Rechtssache zur Neudurchführung und Ergänzung des Verfahrens an die
Behörde I. Instanz zurückverweisen.
Über den weiteren Antrag,
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde bereits mit Bescheid
vom 16. Dezember 2005 abgesprochen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem.
§ 82 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz
die ihnen gem. §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangen. Ein Verdacht besteht, wenn
hinreichende Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens
bestimmter Umstände rechtfertigen.
Nach Abs.3 leg.
cit. haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz bei Vorliegen
genügender Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit
die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes hat ein Unternehmer
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu
entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum
entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20
Abs. 1 und 2 des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung
gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende
Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten.
Die Verletzung der oben angeführten Verpflichtung kann
dabei derart erfolgen, dass schon der Umsatz - und damit in weiterer Folge die
Umsatzsteuervorauszahlung - zu niedrig erklärt wird, dass zu Unrecht
Steuerbefreiungen oder Steuerbefreiungen in überhöhtem Ausmaß
geltend gemacht werden und schließlich auch in der Weise, dass Vorsteuern
in einer nicht der Wahrheit entsprechenden Höhe abgesetzt werden. Die
Abgabenverkürzung kann aber ebenso durch Nichtabgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung und Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung
bewirkt werden.
Mit Bericht vom 20. Jänner 2004 wurde eine
Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum Juni 2002 bis September
2003 abgeschlossen. Festgestellt wurde dabei , dass im genannten Zeitraum
Umsatzsteuer im Ausmaß von € 40.955,04 nicht
ordnungsgemäß entrichtet bzw. bekannt gegeben worden sei.
Insbesondere seien betreffend die Getränkeerlöse keine Aufzeichnungen
sowie hinsichtlich der Automatenerlöse keine Grundaufzeichnungen wie
Abrechnungszettel, Zählerwerkstände, Anlageverzeichnis und Standlisten
vorhanden gewesen, sodass die materielle Richtigkeit der Buchhaltung in Frage zu
stellen gewesen sei und eine Schätzungsverpflichtung im Sinne des §
184 BAO bestanden habe.
Laut Niederschrift vom 18. Jänner 2003,
aufgenommen vom Gendarmerieposten H mit dem Kommanditisten Herrn S, betrage der
Anteil an den Geldautomatenerlösen 50% des verbleibenden Gewinnes. Laut
niederschriftlicher Auskunft vom 19. Dezember 2003 habe Herr S behauptet,
dass dieser Anteil nur 10% betrage, doch könne er diese Behauptung nicht
beweisen oder glaubhaft machen. Daher sei das Finanzamt bei der Annahme
geblieben, dass der Anteil 50% betragen habe, da die Wahrscheinlichkeit
größer sei, dass die erstgemachte Angabe richtiger sei. Der Umsatz
für ein Monat pro Automaten wurde daraufhin aufgrund des Erhebungsberichtes
der Betriebsprüfung mit € 1.300,00 geschätzt. Laut
Niederschrift mit Herrn S seien die Automaten Ende Oktober /Anfang November 2002
und Anfang Jänner 2003 aufgestellt worden.
Laut Aussagen der Herren HK und EÖ seien im Lokal
Adressex auch Würfelspiele durchgeführt worden, wobei für die
Tischbenutzung von jedem Spieler € 5,00 für jede halbe Stunde
bezahlt worden sei. Die monatlichen Tischgebühren wurde daraufhin
hochgerechnet (10 Spieler, 5 Stunden täglich, 30 Tage) und die monatlichen
Erlöse mit € 15.000,00 brutto geschätzt. Herr S gab dazu an,
dass er von den Spielern nie Tischgebühren erhalten habe. Zur Frage, warum
HK und EÖ dieses behaupten, habe er nichts erklären können.
Vielleicht hätten die beiden das gegenüberliegende Lokal Adressey
gemeint, denn dort würde Glückspiel betrieben und Tischgebühren
verlangt werden. Das Finanzamt folgte den schriftlichen Angaben von HK und
EÖ, da die Behauptung, dass keine Tischgebühren verlangt worden seien,
weder bewiesen noch glaubhaft gemacht werden konnte.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm diese
Feststelllungen zum Anlass, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gegen den in der Folge ergangenen
Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheide vom 26. Jänner 2004, den
Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 4. März 2004 und den
Feststellungsbescheid vom 4. März 2004 wurde fristgerecht das
Rechtsmittel der Berufung erhoben.
In der Folge wurde mit Bericht vom 5. Dezember 2005
eine Außenprüfung gemäß
§ 150 BAO betreffend den
Zeitraum Jänner 2005 bis Juni 2006 bei der Fa. K-KEG abgeschlossen. Nach
den Feststellungen der Betriebsprüfung mussten infolge grober Mängel
in der Erlöserfassung der Wareneinkäufe die 20%igen Umsätze
erhöht werden; des Weiteren waren auf Grund unvollständiger Erfassung
von Wareneinkäufen der Warneinsatz und die Vorsteuer zu erhöhen. Folge
weiterer Erhöhung der 20%igen Provisionserlöse waren die nicht
vollständig erfassten Automaten-Provisionserlöse. Schließlich
ergab die Prüfung, dass für das Spiel Barbut Tischgebühr kassiert
und bisher nicht in die Steuererklärung aufgenommen worden war, sodass auf
Grund des Ermittlungsverfahrens die Tischgebühren geschätzt werden
mussten.
Auf Basis der nunmehr in diesem Prüfungsverfahren
festgestellten Tischgebühren wurden die Berufungen gegen den
Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheid vom 26. Jänner 2004, den
Umsatzsteuerbescheid 2002 und den Feststellungsbescheid vom
4. März 2004 zurückgezogen.
Nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens bleiben
daher nach wie vor grobe Mängel in der Erfassung der Erlöse bestehen
und steht fest, dass Tischgebühren kassiert und nicht in die
Steuererklärungen aufgenommen wurden, wobei die ursprünglich vom
Finanzamt angenommenen und von der Finanzstrafbehörde erster Instanz
übernommenen Beträge nicht mehr aufrecht erhalten werden können.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es daher
nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens
vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der
Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung
der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht
ausreichen.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Eine Abgabenverkürzung iSd. Abs. 2 ist u. a.
dann bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise
nicht zu dem im Gesetz vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkt (§ 21
Abs. 1 UStG 1994) entrichtet wurden.
Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG ist die besondere Vorsatzform der
Wissentlichkeit für die Bewirkung der Verkürzung. Im
gegenständlichen Fall stellte das Prüfungsorgan fest, dass der Bf.
weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, noch entsprechende Umsatzsteuern
entrichtet hat. Damit hat er objektiv eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Werden Umsätze aus einem bestimmten
Unternehmensbereich nicht erfasst, so liegen Tatsachen vor, die nach der
allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss nahe legen, der Abgabepflichtige habe
vorsätzlich seine Verpflichtung zur Abgabe von richtigen
Umsatzsteuervoranmeldungen verletzt und dabei gewusst, dass infolgedessen die
fristgerechte Leistung der Umsatzsteuervorauszahlungen unterbleibt.
In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass
der Bf. als Unternehmer über die Fristen zur Abgabe richtiger
Umsatzsteuervoranmeldungen und die Folgen der Versäumnis (Verkürzung
nicht rechtzeitig entrichteter Umsatzsteuervorauszahlungen) informiert ist. Im
Übrigen ist der Aktenlage zu entnehmen, dass der Bf. in den Vormonaten
seiner Umsatzsteuergebarung ordnungsgemäß nachgekommen ist, sodass
der begründete Verdacht besteht, der Bf. habe den im korrigierten Spruch
angeführten Umsatzsteuerbetrag wissentlich verkürzt. Aufgrund der
Erfahrungen des Bf. besteht daher der Verdacht, dass er gewusst hat, dass durch
die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen eine Abgabenverkürzung eintritt. Damit ist auch
der Verdacht, er komme in subjektiver Hinsicht als Täter eines
Finanzvergehens in Betracht ausreichend begründet.
In seinen Erkenntnissen vom 17. Feber 1983,
Zl. 81/16/0187, vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom
24. März 1994, Zl. 93/16/0118, vom
17. März 1994, Zl. 90/14/0046, vom 14. Feber 1992,
Zl. 90/16/0210, hat sich der Verwaltungsgerichtshof u. a. mit der
Rechtsnatur der Einleitungsverfügung eingehend auseinandergesetzt und in
den Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch die im
§ 83 Abs. 2 FinStrG vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht
kommenden Strafbestimmung im Speziellen dem Beschuldigten die Verantwortung vor
der Finanzstrafbehörde erleichtert und ihm ermöglicht werden soll,
auch Einwände gegen das Vorliegen der einzelnen Elemente des in Betracht
kommenden Tatbestandes vorzubereiten. Unter der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ist daher die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu
verstehen, an dessen Ende entweder ein Schuldspruch (Erkenntnis,
Strafverfügung, Verwarnung) oder eine Einstellung zu stehen hat. Die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine abschließende Beurteilung
des zur Last gelegten Verhaltens, sondern "Vorverfahren des
Untersuchungsverfahrens".
Da die der Finanzstrafbehörde I. Instanz zugekommenen
Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten
Vorerhebungen und die Ergebnisse der durchgeführten Betriebsprüfung
für den Verdacht ausreichen, der Bf. könne das ihm zur Last gelegte
Finanzvergehen begangen haben, war gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG dem Bf. bescheidmäßig zur
Kenntnis zu bringen, dass ein Tatverdacht gegen ihn vorliege.
Wenn der Bf. im Wesentlichen vorbringt, in den
Niederschriften vor dem GPK H mit den Herren HK und EÖ würden in
keiner Weise konkretisierte und daher auch nicht überprüfbare
Vorwürfe gegen die Lokale Adressex und Adressey erhoben und hätte bei
richtiger Beweiswürdigung und richtiger und vollständiger
Tatsachenfeststellungen und richtiger rechtlicher Beurteilung eine Einleitung
bezüglich Verkürzung von Vorauszahlungen einer Umsatzsteuer für
die Monate 6/02 bis 11/03 aus nicht erklärten Tischgebühren verbleiben
müssen, ist er darauf hinzuweisen, dass gerade die Rechtfertigung des Bf.
die Notwendigkeit der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens aufzeigt, um die
erhobenen Vorwürfe zu überprüfen. Es gibt dem Bf. auch vor allem
Gelegenheit dazu, seine Rechtfertigung anhand geeigneter Unterlagen zu beweisen
und die vorhandenen Verdachtsmomente auszuräumen.
Da die Verdachtsgründe durch das Vorbringen des Bf.
nicht zur Gänze beseitigt werden konnten, sondern sich die
Beschwerdeausführungen als Beschuldigtenrechtfertigung darstellen, die im
finanzstrafrechtlichen Untersuchungsverfahren zu überprüfen und zu
würdigen sein wird, war der Beschwerde ein Erfolg versagt.
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der
Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt somit dem
Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens vorbehalten (vgl. VwGH
26.4.1993, Zl. 92/15/0140; vom 20.1.1993, Zl. 92/13/0275, u. a.).
Dabei ist die Finanzstrafbehörde verpflichtet, entsprechend den
Vorschriften nach den §§ 114 und 115 FinStrG über das
Untersuchungsverfahren, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und
dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte
und rechtlichen Interessen geltend zu machen und hat gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist. Ob der Bf. daher das ihm zur Last
gelegte Finanzvergehen in dem nunmehr festgestelltem Ausmaß auch
tatsächlich begangen hat, wird sich im Lauf des weiteren Verfahrens
herausstellen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides war hinsichtlich
des angelasteten strafbestimmenden Wertbetrages, dahingehend zu berichtigen, als
nach den Feststellungen der Betriebsprüfung laut Bericht vom
5. Dezember 2005 eine aliquote Aufteilung der
Umsatzsteuernachforderung der Jahre 2002 und 2003 für den angelasteten
Zeitraum 6/02 bis 11/03 vorgenommen wurde (Umsatzsteuer 2002 laut
Betriebsprüfung: € 3.798,00 - davon 7 Monate =
€ 2.210,25 und Umsatzsteuer 2003 laut Betriebsprüfung;
€ 3.629,20 - davon 11 Monate = € 3.326,73).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0155-W/05
- Stammnummer
- 31444
- Gültig
- 15.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF