Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4508-W/02
Erhöhte FB - dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4508-W/02vom 13.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer seit dem vierten Lebensjahr bestehenden schizophrenen Psychose ist das Kind voraussichtlich dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien vom
4. Oktober 2002 betreffend die Abweisung des Antrages auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab 1. April 2002 für
das Kind W., entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2002 wies das
Finanzamt den Antrag der Berufungswerberin (Bw.) vom Gewährung der
Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe für das
Kind W., ab April 2002 ab. Das Finanzamt begründete seinen Bescheid
damit, dass nach dem vorliegenden ärztlichen Zeugnis der Grad der
Behinderung zwar 70 v.H. betrage, eine dauernde Unfähigkeit sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen aber erst nach dem 21. Lebensjahr
festgestellt worden sei.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wies
die Bw. auf die schwere Krankheit und auf die damit verbundene finanzielle
Situation hin und ersuchte neuerlich um Gewährung der Familienbeihilfe und
der erhöhten Familienbeihilfe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die
wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27.Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967
erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs. 5
FLAG 1967ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein
Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
Abs. 6 leg. cit. durch eine Bescheinigung eines inländischen
Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung
einer inländischen Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der
Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf
Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt
werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über
eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten
des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBI.
I Nr. 105/2002 (mit Wirkung ab 1. Jänner 2003 ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im gegenständlichen Berufungsfall stellte das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und
Burgenland in seinem schlüssig begründeten Gutachten vom
23. Jänner 2003 fest, dass der Untersuchte wegen einer seit dem
4. Lebensjahr bestehenden Erkrankung (schizophrene Psychose)
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Eine Ablichtung des Gutachtens des Facharztes für
Neurologie u. Psychiatrie Dr. S, dem sich das vorgenannte Bundesamt
angeschlossen hat, liegt bei.
Da auf Grund dieses Gutachtens die erhebliche Behinderung
im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bereits vor dem
21. Lebensjahr des Kindes eingetreten ist, sind die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe und der
erhöhten Familienbeihilfe gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Sachverständigengutachten vom 23. Jänner 2003
Wien,
13. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4508-W/02
- Stammnummer
- 3144
- Gültig
- 13.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF