Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2617-W/07
Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des Vaters oder der Mutter
geltende FassungSonstiger BescheidRV/2617-W/07vom 13.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., 1190 Wien, G-gasse, gegen
den Bescheid vom 4. Oktober 2006 des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg
betreffend Familienbeihilfe ab 1. September 2006 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Der Berufungswerber (Bw.) stellte am 9. August 2006 den
Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge
für seinen Sohn L. J., geb. 24. Juni 1997, ab September 2006. Der Bw. ist
von der Kindesmutter seit 8. Jänner 1999 geschieden.
Dem Antrag war ein an das BG Döbling gerichtetes
Schreiben des Magistrats der Stadt Wien vom 20. Juni 2006 folgenden Inhalts
beigeschlossen:
"Die Familie
L. ist dem Amt für Jugend und
Familie, Regionalstelle 17-19, schon länger bekannt. Immer wieder kam es zu
Streitigkeiten zwischen den Eltern, zweimal sogar zu Gefährdungsmeldungen
seitens des Vaters, da er befürchtete, dass die Kindesmutter den
Minderjährigen nicht ausreichend versorge, beziehungsweise manchmal alleine
lasse. Es wurden mehrere Gespräche mit beiden Eltern geführt, und es
wurde auch alleine mit dem Minderjährigen gesprochen. Die zuständige
DAS kam zu dem Schluss, dass beide Eltern sehr um das Wohle des Kindes
bemüht sind. Dieser fühlt sich bei beiden wohl und will auch zu beiden
regelmäßigen Kontakt haben. Allerdings gab der Minderjährige an,
lieber beim Vater zu wohnen, und die Mutter zwei mal/Woche besuchen zu wollen.
Die Wochenenden will er abwechselnd bei Vater und Mutter
verbringen.
Auch das Ergebnis
einer Schulnachfrage seitens der DAS ergab, dass derjenige, der immer mit der
Schule Kontakt hält und den Minderjährigen unterstützt, der Vater
ist. Die Mutter scheint beruflich sehr gefordert zu sein und daher ist es der
Vater, der mehr Struktur und Regelmäßigkeit bieten
kann.
Da der
Minderjährige vor allem unter den häufigen Streitigkeiten zwischen den
Eltern und den Unklarheiten, wer das Kind wann betreut, zu leiden scheint,
empfiehlt das Amt für Jugend und Familie, Regionalstelle 17-19, im Sinne
einer möglichen Beruhigung und Entspannung der Situation, dem Antrag des
Vaters auf alleinige Obsorge stattzugeben.
Selbstverständlich
muss ein ausgiebiger und flexibler Besuchkontakt zur Mutter ermöglicht
werden."
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 4. Oktober
2006 mit folgender Begründung ab:
"Gem. § 2 Abs.
2 FLAG in der geltenden Fassung hat die Person, zu deren Haushalt das Kind
gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe. Obiger Antrag wird abgewiesen, da
Ihr Sohn J. ab 21.8.2006 bei Ihnen nicht
mehr haushaltszugehörig ist."
Der Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte aus, dass er auf einen Beschluss und eine Besuchsregelung des
Bezirksgerichtes warte. Sein Sohn sei momentan bei ihm hauptgemeldet.
Das Finanzamt erließ am 29. Mai 2007 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz in der derzeit geltenden Fassung hat die Person,
zu deren Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe.
"Obiger Berufung
wird der Erfolg versagt, da sich Ihr Sohn
J.
überwiegend bei der Kindesmutter
aufhält und somit vorrangig bei der Kindesmutter haushaltszugehörig
ist. Eine Anmeldebestätigung des Magistrates in Ihrem Haushalt allein, ohne
Nachweis des überwiegenden Aufenthaltes bei Ihnen, führt zu keinem
vorrangigen Anspruch auf Familienbeihilfe. Es ist vielmehr der überwiegende
Aufenthalt des Kindes bei einer Person entscheidend."
Der Bw. stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und
verwies auf den Gerichtsbeschluss vom 15. Juni 2007, aus dem hervorgehe, dass
sein Sohn überwiegend bei ihm gewohnt habe, weshalb er um Zuerkennung der
Familienbeihilfe ab Februar 2005 ersuche. Aus dem vorgelegten Gerichtsbeschluss
sei klar ersichtlich, dass der Spruch der BVE, wonach sein Sohn vorrangig bei
der Kindesmutter haushaltszugehörig sei, falsch sei.
Der Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 15.
Juni 2007 lautet auszugsweise:
"...1. Die Obsorge
für den mj. J. ... wird der Mutter...
vorläufig entzogen und dem Vater ... vorläufig allein übertragen.
Dies umfasst aktuell insbesondere die schulischen Angelegenheiten und die
Schulwahl des Kindes...
2. Der Antrag der
Mutter ... auf vorläufige Übertragung der Obsorge für den mj.
J.... allein auf sie unter gleichzeitiger
vorläufiger Entziehung der Obsorge des Vaters ... wird
abgewiesen.
Mit weiterem
Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 10.5.2003 ....
wurde auf
Grund einer mittlerweile getroffenen Vereinbarung der beiden Eltern die Obsorge
für den mj. Sohn beiden Eltern gemeinsam
übertragen
, wobei dieser sich
hauptsächlich bei der Mutter aufhalten solle. Am 4.4.2006 beantragte der
Vater die Übertragung der alleinigen Obsorge für den mj. Sohn auf ihn.
Sein Sohn sei die meiste Zeit bei ihm. Bei der Mutter sei der Sohn
hauptsächlich am Montag und Mittwoch...
Die Mutter sprach
sich am 9.5.2006... gegen diesen Antrag aus und führte an, dass der
Minderjährige am Montag, Mittwoch und Freitag bei ihr sei sowie am Dienstag
und Donnerstag beim Vater. Für die Wochenenden sei der Aufenthalt
grundsätzlich aufgeteilt...
Am 1.8.2006
beantragte die Mutter, ihr die alleinige Obsorge für den
Minderjährigen zu übertragen...
Bereits am
29.8.2006 stellte die Mutter einen weiteren Antrag, nämlich auf
Einschränkung des Besuchsrechts des Vaters zum Sohn auf jedes zweite
Wochenende, von Samstag, 9:00 Uhr bis Sonntag, 19:00 Uhr...
Demgegenüber
stellte der Vater am 19.9.2006 den Antrag die bisher geübte Praxis als
Besuchsregelung gerichtlich festzulegen, und zwar: Aufenthalt des Kindes mit
Übernachtung von Montag auf Dienstag, sowie von Mittwoch auf Donnerstag in
jeder Woche bei der Mutter. Weiters Aufenthalt des Kindes bei der Mutter an
jedem 3. Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis
Montagfrüh.
Seit der
Übertragung der Obsorge auf beide Eltern ist es vermehrt zu
Meinungsverschiedenheiten über die Pflege und Erziehung des gemeinsamen
Sohnes gekommen. diese Streitigkeiten sind seit spätestens April 2006
gerichtsanhängig...
Der Aufenthalt des
Kindes bei den Eltern ist seit langer Zeit sozusagen "aufgeteilt". So verbringt
der Sohn Montag, Mittwoch und Freitag im Wesentlichen bei der Mutter; Dienstag
und Donnerstag im Wesentlichen beim Vater. Die Wochenenden verbringt er
abwechselnd bei Vater bzw. Mutter. ...
Ungeachtet dessen,
dass sich der Minderjährige nahezu "50 : 50" bei beiden Eltern
aufhält, musste davon ausgegangen werden, dass die wichtigen
Angelegenheiten die Pflege und Erziehung des Sohnes betreffend vom Vater
überblickt und auch in entsprechender Weise für die Wahrung des
Kindeswohls bewerkstelligt werden.
Nach den
Feststellungen ist auch davon auszugehen, dass der Vater über einen
längeren Zeitraum in der Vergangenheit bis dato die wesentlicheren
Angelegenheiten der Pflege und Erziehung für das Kind gesichert hat. In
dieser Hinsicht entspricht es daher auch dem Grundsatz der Kontinuität,
dass der Vater vorläufig mit der alleinigen Obsorge betraut
wird...
Dem Beschluss ist
gemäß
§ 44 Abs. 1 AußStrG die vorläufige
Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zuzuerkennen, um dadurch weitere
Unsicherheiten der rechtlichen Situation hintan zu halten und da zwischen den
Eltern weitere Eskalationen zu befürchten sind. die vorläufigen
Beschlusswirkungen treten daher mit Zustellung ein und wirken bis zum Eintritt
der Rechtskraft der Entscheidung über die Sache, auch wenn der Beschluss
inzwischen aufgehoben oder durch einen anderen Beschluss ersetzt wird
..."
Der Bw. ist laut
Abfrage aus dem Zentralen Melderegister seit 17. Juni 2003 mit einem
Hauptwohnsitz in 1190 Wien, G-gasse,
gemeldet. Die Kindesmutter hat seit 25. März 1999 einen Hauptwohnsitz
in 1190 Wien, B-gasse.
Der Sohn
J. war bzw. ist wie folgt
gemeldet:
|
17.6.2003
- 19.7.2006
|
1190,
G-gasse
|
Nebenwohnsitz
|
25.3.1999
- 19.7.2006
|
1190,
B-gasse
|
Hauptwohnsitz
|
19.7.2006
- 21.8.2006
|
1190,
G-gasse
|
Hauptwohnsitz
|
21.8.2006
- 17.10.2006
|
1190,
B-gasse
|
Hauptwohnsitz
|
17.10.2006
- 13.3.2007
|
1190,
G-gasse
|
Hauptwohnsitz
|
13.3.2007
- 17.8.2007
|
1190,
B-gasse
|
Hauptwohnsitz
|
seit
17.8.2007
|
1190,
G-gasse
|
Hauptwohnsitz
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg wird festgehalten, dass der angefochtene Bescheid,
der über den Anspruch auf Familienbeihilfe ab 1. September 2006 abspricht,
am 4. Oktober 2006 ergangen ist. Die Berufungsbehörde könnte somit nur
darüber entscheiden, ob für den Monat September 2006 Familienbeihilfe
zusteht.
Gemäß
§ 2 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) hat die Person Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind
gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft Voraussetzung für die Haushaltszugehörigkeit
eines Kindes.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG erlischt der
Familienbeihilfeanspruch mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung
(BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung
der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen,
ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist.
Sowohl im Abweisungsbescheid als auch in der
Berufungsvorentscheidung geht das Finanzamt davon aus, dass der Sohn beim Bw.
nicht mehr haushaltszugehörig ist. Als Zeitpunkt des Endes der
Haushaltszugehörigkeit wird im Abweisungsbescheid der 21.8.2006 angegeben.
Aus den oben wiedergegebenen knappen Begründungen zu den Bescheiden geht
nicht hervor, aufgrund welcher Umstände das Finanzamt diesen Termin als
erwiesen ansieht. So kann nur vermutet werden, dass die Abgabenbehörde
erster Instanz den Tag, an dem der Sohn des Bw. bei seiner Mutter hauptgemeldet
ist, als entscheidungsrelevant ansieht.
Nun ist die polizeiliche Meldung zwar ein Indiz für
das Vorliegen eines Wohnsitzes, entscheidende Bedeutung kommt ihr aber nicht zu
(sh. VwGH 25.11.1992, 91/13/0030; 3.7.2003, 99/15/0104). Wesentlich sind
vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse (Doralt,
EStG9, § 1 Tz 11;
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 1 Anm 6).
Das an das BG Döbling gerichtete Schreiben datiert vom
20.6.2006 und kann daher nichts darüber aussagen, zu welchem der beiden
Elternteile im Monat September 2006 der Sohn des Bw. in Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft gestanden ist. Aus dem Beschluss des BG Döbling vom
15.6.2007, mit dem dem Bw. die Obsorge für seinen Sohn vorläufig
allein übertragen wurde, ist ersichtlich, dass der Bw. am 19.9.2006 den
Antrag gestellt hat, die bisher geübte Praxis als Besuchsregelung
gerichtlich festzulegen, und zwar: Aufenthalt des Kindes mit Übernachtung
von Montag auf Dienstag, sowie von Mittwoch auf Donnerstag in jeder Woche bei
der Mutter. Weiters Aufenthalt des Kindes bei der Mutter an jedem 3. Wochenende
von Freitag nach Schulschluss bis Montagfrüh (S. 5 des Beschlusses).
Ist dieser Sachverhalt zutreffend, spricht dies eher
dafür, dass das Kind mit dem Bw. in Wohngemeinschaft gelebt hat, da es
jeweils zwei Tage pro Woche bei Vater und Mutter verbracht hat, aber zwei von
drei Wochenenden beim Vater. Dem widerspricht aber die Angabe im Beschluss, dass
der Sohn Montag, Mittwoch und Freitag im Wesentlichen bei der Mutter; Dienstag
und Donnerstag im Wesentlichen beim Vater und die Wochenenden abwechselnd bei
Vater bzw. Mutter verbringt.
Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273 BAO)
noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275
BAO) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274 BAO) zu
erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides
und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein
anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können.
Entsprechend dem Zweck der Norm des § 289 Abs. 1 BAO
soll dann eine aufhebende und zurückverweisende Berufungserledigung
erfolgen, wenn wesentliche Teile eines Ermittlungsverfahrens unterblieben sind.
Würde ein erheblicher Teil des vom Finanzamt durchzuführenden
Verfahrens auf den Unabhängigen Finanzsenat verlagert, würde der
Rechtsschutz faktisch verkürzt und die objektive Kontrollfunktion der
Rechtsmittelbehörde beeinträchtigt (vgl. auch Ritz, BAO³, §
289 Tz 5).
Bei der getroffenen Ermessensentscheidung war insbesondere
zu beachten, dass nicht nur das Verfahren betreffend der Frage, ob dem Bw.
für den Monat September 2006 Familienbeihilfe zusteht,
ergänzungsbedürftig ist. Darüber hinaus begehrt der Bw. auch
für die Folgemonate und nunmehr weiters für den Zeitraum ab Februar
2005 die Zuerkennung von Familienbeihilfe; da es aber der Berufungsbehörde
wegen der Sperrwirkung des angefochtenen Bescheides verwehrt ist, über
Zeiträume abzusprechen, die über September 2006 hinausgehen oder davor
liegen, ist es rationeller, wenn das Finanzamt in einem Ermittlungen sowohl
für den Streitmonat als auch für die Folge- und Vormonate
tätigt.
Neben der Frage, ob das Kind mit dem Vater oder der Mutter
in Wohngemeinschaft gelebt hat, wofür idR entscheidend sein wird, bei
welchem Elternteil des Kind seine überwiegende Zeit verbracht hat, ist auch
noch der Aspekt der Wirtschaftsführung von Bedeutung. Zu klären ist
dabei insbesondere, wer im fraglichen Zeitraum zum überwiegenden Teil die
laufenden Ausgaben für das Kind getragen hat, wobei es nicht nur auf die
Ausgaben für die Nahrung, sondern darüber hinaus vor allem auch auf
jene für die sonstigen Dinge des täglichen Bedarfs (wozu auch
Schulmaterialien zählen) sowie für Bekleidung ankommt (sh. VwGH
18.4.2007, 2006/13/0120).
Wien, am 13.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/2617-W/07
- Stammnummer
- 31413
- Gültig
- 13.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF