Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3951-W/02
Nachsicht, Säumniszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3951-W/02vom 11.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Weder der Mangel eines Verschuldens an der verspäteten Abgabenentrichtung, noch die durch den Säumniszuschlag rechnerisch bewirkte hohe “Verzinsung” des geschuldeten Abgabenbetrages bei kurzer Verzugsdauer begründen eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk und Großbetriebe
betreffend ein Nachsichtsansuchen vom 8. Mai 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den 23. Bezirk und
Großbetriebe hat mit Bescheid vom 8. Mai 2002 das Ansuchen um Nachsicht
des Säumniszuschlages in der Höhe von € 17.610,55,--
abgewiesen.
Nach Fristverlängerung wurde am 24. Juni 2002 Berufung
erhoben, die mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Juli 2002 abgewiesen wurde.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
In der vorliegenden Berufung führt die Bw. aus, dass
sich aus der Höhe des vorgeschriebenen Säumniszuschlages eine
Unbilligkeit ergäbe, die zu einem erheblichen Vermögensnachteil
für die Gesellschaft führe. Die Gesetzmäßigkeit der
Verhängung eines Säumniszuschlages werde außer Streit gestellt,
es sei jedoch bei der Währungsumstellung bei vielen Gesellschaften und bei
der Finanzverwaltung mehrfach zu Umrechnungsfehlern gekommen. Die
Steuerentrichtung sei zuvor stets pünktlich und richtig erfolgt, den
finanziellen Nachteil hätte der Bw. nicht erlitten, wenn es die Umstellung
auf Eurobeträge nicht gegeben hätte. Es liege daher eine
persönlich und sachliche Unbilligkeit vor, weswegen der Antrag auf
Nachsicht des vorgeschriebenen Säumniszuschlages in der Höhe von
€ 17.610,55,-- gestellt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 Bundesabgabenordnung ( BAO ) nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs.2 Der erste
Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Abs.3 Ein
zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie
nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit
(§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine
Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages
entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum
maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die
Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder
Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen
entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4ergebenden
Zeiträume neu zu laufen.
Abs. 4
Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als
a)ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b)ihre
Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c)ein
Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d)ihre
Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Abs.5 Die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs.
2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage
beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem
Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten hinsichtlich derer die
Gebarung gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht
entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage,
Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht
einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst
mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
Abs.6 Wird vor
dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein
Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung
zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 erst mit dem
ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch einen Monat nach
Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt
die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster Satz zu laufen.
Abs.7 Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Gemäß
§
236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des
Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn
ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Abs. 2, Abs. 1
findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß
Anwendung. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb der Frist des § 238
zulässig.
Abs. 3
Die Bestimmungen des § 235 Abs. 2 und 3 gelten auch für die Nachsicht
von Abgabenschuldigkeiten.
Als Grundlage für eine Abgabennachsicht wird
persönliche oder sachliche Unbilligkeit gefordert, wobei ein
diesbezüglicher Nachweis durch den Antragsteller zu erbringen ist. (VwGH
23. Jänner 1996, Zl.95/14/0062) Eine persönliche Unbilligkeit liegt
vor, wenn die Einhebung die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers
gefährdet bzw. die Einhebung mit außergewöhnlichen
wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden ist.
Eine sachliche Unbilligkeit ist gegeben, wenn im Einzelfall
bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, das zu einer anormalen Belastungswirkung verbunden mit einem
atypischen Vermögenseingriff kommt. ( VwGH 30.3.2000, 99/16/0099)
Der Verwaltungsgerichtshof fordert in ständiger
Rechtssprechung für den Tatbestand der " Unbilligkeit der Einhebung
nach der Lage des Falles" das Vorliegen eines in den subjektiven
Verhältnissen des Steuerpflichtigen (so genannte persönliche
Unbilligkeit) oder im Steuergegenstand gelegenen Sachverhaltselementes (so
genannte sachliche Unbilligkeit), aus dem sich ein wirtschaftliches
Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven
Bereich entstehenden Nachteilen ergibt. Eine steuerliche Auswirkung, die
ausschließlich die Folge eines als generelle Norm mit umfassendem
personellen Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, kann nicht durch Nachsicht
behoben werden. Die Währungsumstellung hat alle Abgabepflichtigen
betroffen, daher ist im gegenständlichen Fall keine anormale
Belastungswirkung gegeben.
Eine Gefährdung der Existenzgrundlage der Gesellschaft
wurde nicht eingewendet und liegt auch nach der Aktenlage nicht vor.
Eine persönliche Unbilligkeit ersieht die Bw. in einem
Missverhältnis zwischen der Höhe des angefallenen
Säumniszuschlages und dem durch die Abgabenbehörde in dem
Verspätungszeitraum vom 24 Tagen erlittenen Zinsverlust. Dazu ist
auszuführen, dass dies nach der Rechtsprechung des VwGH ( Erkenntnis vom
19. Oktober 1992, 91/15/0017 ) gleichfalls eine Auswirkung der allgemeinen
Rechtslage darstellt und sohin keine - richtig sachliche - Unbilligkeit zu
begründen vermag, weil weder § 217 Abs. 1 BAO den Eintritt der
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages noch § 217 Abs.
2 BAO dessen Höhe von der Dauer des Verzuges abhängig macht, sodass es
dem Willen des Gesetzgebers entspricht , dass bei kurzer Dauer des Verzuges eine
höhere "Verzinsung" des geschuldeten Abgabenbetrages in Kauf zu nehmen
ist, als bei längerer Dauer. Sofern die Bw. vermeint, dass ihr kein
Verschulden an der Verursachung des Säumniszuschlages angelastet werden
könne bzw. darin nur ein geringfügiger Fehler zu erblicken sei, ist
dem zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 9. November 1994, 92/13/0256) der
Mangel eines Verschuldens an der verspäteten Abgabenentrichtung eine
sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nicht begründet.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 236 Abs.
1 BAO konnte die beantragte Nachsicht somit nicht gewährt werden.
Die Berufung war spruchgemäß abzuweisen.
Wien,
11. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3951-W/02
- Stammnummer
- 3141
- Gültig
- 11.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF