Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0440-G/07
Berücksichtigung von gepfändeten (Unterhaltspfändung) Einkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0440-G/07vom 21.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Umgebung vom 3. Mai 2007 betreffend Einkommensteuer 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erklärte im Streitjahr in
seiner Einkommensteuererklärung Einkünfte aus selbständiger
Arbeit als Taxifahrer und eine Bezug der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft, der laut Lohnzettel mit 9.833,88 Euro zu erfassen
war. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden vom Finanzamt mit
2.604,68 Euro ermittelt (§ 109e). Zusätzlich erhielt der Bw.
eine deutsche Firmenpension in Höhe von monatlich 437,09 Euro.
In dem in der Folge ergangenen Einkommensteuerbescheid
berücksichtigte das Finanzamt die vom Bw. erklärten Einkünfte in
der von ihm angegebenen Höhe und ermittelte die Einkommensteuer unter
Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte.
Dagegen wandte sich der Bw. mit dem Rechtsmittel der
Berufung und wiederholte darin wie in den vorangegangenen Jahre, dass er dieses
Einkommen niemals erhalten habe. Dazu führte er aus:
"Sie ziehen
somit für die Steuerberechnung wie bereits in früheren Jahren
zusätzlich Einkommen heran, die laut Gerichtsurteil der Republik
Österreich anderen Personen zugeteilt wurden."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 EStG 1988
ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der
Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den
im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten,
die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der
Sonderausgaben (§ 18), "und außergewöhnlichen Belastungen
(§§ 34 und 35)" sowie der Freibeträge nach den §§ 104
und 105 (§ 2 Abs. 2 EStG 1988).
Gepfändete Einnahmen (zB auf Grund einer
Lohnexekution) sind dem Exekutionsschuldner jeweils mit jenen Beträgen
zuzurechnen, mit denen sie ihm ohne Exekution zugeflossen wären (dazu
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III A,
§ 2 EStG 1988, Tz 7).
Diese gesetzlichen Voraussetzungen hat das Finanzamt bei
Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides erfüllt, weshalb auch der
Unabhängige Finanzsenat bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage zu keinem
anderen, als im Spruch zum Ausdruck gebrachten Ergebnis, kommen konnte.
Graz, am 21.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0440-G/07
- Stammnummer
- 31403
- Gültig
- 21.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF