Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0169-I/07
Übernahme von Pflegeheimkosten nach Vermögensübertragung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0169-I/07vom 13.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch WT-GesmbH, vom
18. September 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz
vom 18. August 2006 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Unstrittig ist in der Sache selbst, dass der Vater des
Berufungswerbers (Bw.) in einem mit seiner Schwester S. am 3. 7. 1953
abgeschlossenen Erbübereinkommen ihr gegenüber die Verpflichtung
über die Gewährung eines vollen Abhalterechtes gemäß
§
672 des ABGB eingegangen ist. Dieses vertraglich fixierte Recht umfasst gegen
eine entsprechende Mithilfe im Haushalt des Übernehmers die Nutzung eines
Zimmers im Hofverband, die ordentliche Verpflegung am Tisch des Hauses, die
notwendige Bekleidung, die Beistellung von Medikamenten und der ärztlichen
Hilfeleistung, die - das wesentliche Kriterium für den
gegenständlichen Rechtsstreit - Bezahlung von allfälligen Krankenhaus-
und Anstaltsaufenthalten sowie die
Begleichung der Todfallskosten. Dieses Abhalterecht wurde grundbücherlich
sichergestellt und ging infolge des zwischen dem Bw. und seinem Vater mit 12.
März 1986 abgeschlossenen Übergabsvertrages als Belastungskomponente
auf den Bw. über.Nunmehr hat Frau S. , die Tante des Betriebsinhabers der
Campinganlage "Z.", zumindest seit Mitte des Jahres 2003 im Wohn- und Pflegeheim
R. Unterkunft genommen, woraus aus den obzitierten vertraglichen Regelungen die
Kostentragungspflicht für den Bw. schlagend wurde.
Im Zuge des Einkommensteuerveranlagungsverfahrens machte
der Bw. die für die Unterbringung seiner Tante im Wohn- und Pflegeheim
aufgelaufenen Kosten (2004 € 4.934) als außergewöhnliche
Belastung geltend, deren steuerliche Berücksichtigung das Finanzamt im
wesentlichen aus dem Gesichtspunkt, dass ihm diese grundbücherlich
festgehaltene Last in einem mit der Übereignung des zur Deckung dienenden
Vermögens zugekommen sei, versagte (Bescheid vom 18.8.2006).
In der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung vom
18.9.2006 warf der Bw. ins Treffen, dass eben Kosten, die ein naher
Angehöriger als Unterhaltsverpflichteter trägt, nach § 34 EStG
1988 jedenfalls zu berücksichtigen seien, sofern die pflegebedürftige
Person über kein entsprechendes Einkommen verfüge. Überdies sei
ein im Vorhalteverfahren vor Ergehen des bekämpften Bescheides angezogenes
Erkenntnis des VwGH schon allein deshalb nicht auf den
streitgegenständlichen Fall umlegbar, da dieser Entscheidung eine Belastung
in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Erwerb von Todes wegen zu Grunde lag
und diese überdies im Wert der übernommenen Vermögenssubstanz
ihre Deckung findet. In diesem Sinne wäre es Aufgabe der
Finanzbehörde, detaillierte Untersuchungen über den Wert der
Liegenschaften zum "damaligen" Zeitpunkt und ebenso bezüglich der sonst
eingegangenen Verpflichtungen anzustellen.
Das Finanzamt erließ am 29.1.2007 eine abweisliche
Berufungsentscheidung (BVE), wobei die Abweisung wie folgt begründet
wurde:
"Grundsätzlich kann das Finanzamt keinen
Unterschied für die Beurteilung von Ausgaben als
außergewöhnliche Belastung erkennen, ob die im Zusammenhang
erwachsenen Vermögensmittel nun aus einem Erwerb von Todes wegen oder aus
einer Übertragung unter Lebenden resultieren. Schon alleine aus dem
Gesetzestext des § 34 EStG 1988 wird deutlich, dass für das Vorliegen
einer außergewöhnlichen Belastung eine wesentliche
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine zentrale
Voraussetzung darstellt. Aus obig zitiertem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes ist unzweideutig herauszulesen, dass bei im
Zusammenhang mit der Übertragung von Wirtschaftsgütern
übernommenen Pflegekosten mangels Auswirkung auf die einkommensbezogene
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit keine Belastung im Sinne des § 34
EStG 1988 anzunehmen ist. Dass im vorliegenden Fall für die Abdeckung der
zu tragenden Pflegekosten ausreichende Vermögenswerte jedenfalls zugekommen
sind, ergibt sich alleine aus der Aktenlage auf überzeugende Weise und wird
vom Bw., der lediglich detaillierte Untersuchungen über die Aktiva und
Passiva vermisst, augenscheinlich nicht offensiv in Frage gestellt. Es bedarf
wahrlich keiner Einzelbewertung der Vermögens- und Verbindlichkeitsposten,
um schon aus den Inhaltsteilen des seinerzeitigen Übergabsvertrages, des
Grundbuchstandes und auch aus den Einnahmen-Ausgabenerklärungen den Schluss
ziehen zu können, dass dem Bw. das zur Deckung der für seine Tante
auflaufenden Pflegekosten erforderliche Vermögen in vollem Maße
zugekommen ist. Letztendlich kann außer jeden Zweifel gestellt werden,
dass allein der Vermögenswert des zentrumsnahen Campingplatzes in einem
Ausmaß von 17.844 m2 die im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten weit
übersteigt und mit Einschluss der übrigen Vermögenswerte von
einem deutlichen Aktivsaldo ausgegangen werden kann. Ergänzend darf zudem
erwähnt werden, dass nach Meinung des Finanzamtes bei einer
Vermögensbewertung unter dem Aspekt einer jahresbezogenen Beurteilung nicht
die seinerzeitigen Wertmaßstäbe greifen können, sondern vielmehr
eben den für das Streitjahr 2004 erheblichen Messfaktoren entscheidende
Aussagekraft zuerkannt werden muss."
Am 28.2.2007 beantragte der Bw. ohne neues Vorbringen die
Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 34 Abs 1 EStG sind außergewöhnliche
Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, bei der
Ermittlung des Einkommens insoweit abzuziehen, als sie die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Von einer solchen
Beeinträchtigung kann nicht gesprochen werden, soweit eine Belastung in
wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Erwerb steht und im Wert
der übernommenen Vermögenssubstanz ihre Deckung findet. Dabei ist es
gleichgültig, ob dem Steuerpflichtigen die Belastung unmittelbar durch den
Vermögenserwerb, etwa als übernommene Verbindlichkeit, oder nur
mittelbar in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vermögenserwerb
erwächst, weil für die Beurteilung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit neben rechtlichen auch wirtschaftliche Gesichtspunkte
maßgebend sind. Selbst wenn daher ein Aufwand das erworbene Vermögen
rechtlich nicht belastet, dessen ungeachtet aber in wirtschaftlichem
Zusammenhang mit Verpflichtungen entsteht, die auf die Übernahme des
Vermögens zurückzuführen sind, kann von einer
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dem Grunde
nach erst dann gesprochen werden, wenn der Aufwand das erworbene Vermögen
übersteigt (VwGH vom 9.6.1982, 13/3814/80; VwGH vom 25.9.1984, 84/14/0040).
Eine außergewöhnliche "Belastung" nach § 34 Abs 1 EStG muss sich
auf das Einkommen beziehen, zumal nur dann eine Auswirkung auf die
(einkommensbezogene) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteht
(Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 9 zu § 34). Sie ist zu
verneinen, wenn dem Steuerpflichten die zwangsläufigen Aufwendungen nur
deshalb erwachsen, weil ihm das zu ihrer Deckung dienende Vermögen
zugekommen ist (VwGH vom 17.2.1982, 13/1696/80, VwGH vom 21.10.1999, 98/15/0201;
UFS in ständiger Rechtsprechung). Selbstverständlich ist es - wie
schon von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - rechtlich belanglos, ob
das Vermögen im Schenkungs- oder im Erbweg übergegangen ist.
Die Vorinstanz ist in der Berufungsvorentscheidung vom
29.1.2007 davon ausgegangen, dass die vom Bw. getragenen Pflegeheimkosten im vom
Bw. übernommenen Vermögen Deckung finden. Da der Bw. dieser
Sachverhaltsfeststellung, die ihm mit der BVE ausdrücklich vorgehalten
wurde (siehe S 3 der BVE), im Vorlageantrag nicht entgegengetreten ist, nimmt
auch die Berufungsbehörde als erwiesen an, dass die strittigen
Pflegeheimkosten im übernommenen Vermögen Deckung finden (zur
Vorhaltewirkung der BVE siehe z.B. VwGH v. 10.3.1994, 92/15/0164).
Unter Hinweis auf die vorhin dargestellte Sachlage und
Rechtslage können die geltend gemachten Pflegeheimkosten daher nicht als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der vom Bw. in der Berufungsschrift ins
Treffen geführten EStR 2000 ist zu bemerken, dass das Thema der
außergewöhnlichen Belastungen (§ 34 EStG) nicht in den EStR,
sondern in den LStR 2002 behandelt wird. Die der gegenständlichen
Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsauffassung deckt sich mit der Rz 823 der
LStR 2002.
Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt
bleiben.
Innsbruck,
am 13. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0169-I/07
- Stammnummer
- 31398
- Gültig
- 13.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF