Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2835
Veräußerung der Gründerrechte an einer liechtensteinischen Anstalt
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0095-IV/4/2007vom 25.04.2007
Wortlaut laut Findok
In den allgemein zugänglichen
Veröffentlichungen über das liechtensteinische Gesellschaftsrecht wird
die liechtensteinische Anstalt als eine nach liechtensteinischem Recht
gegründete Verbandsperson sui generis bezeichnet. Sie ist ein rechtlich
verselbständigtes und organisiertes, dauernden wirtschaftlichen oder
anderen Zwecken gewidmetes Unternehmen. Ihre Haftung ist beschränkt, da
Gläubiger lediglich auf das Vermögen der Anstalt zurückgreifen
können. Zur Gründung der Anstalt bedarf es schriftlicher, vom
Gründer unterzeichneter Statuten. Die Anstalt erhält ihre
Rechtspersönlichkeit mit dem Eintrag ins Handelsregister. Die Organe der
Anstalt sind in der Regel der Gründer, der Verwaltungsrat und die
Kontrollstelle. Der (oder die) Gründer ist (sind) hierbei oberstes Organ
der Anstalt. Die Gründerrechte umfassen:
die Bestellung des oder der Rechtsnachfolger;
die Ernennung, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des
Verwaltungsrates;
die Regelung des Zeichnungsrechts der Mitglieder des
Verwaltungsrates;
die Änderung und Ergänzung der Statuten;
den Erlass von Beistatuten und Reglementen;
die Genehmigung der Jahresrechnung und Verfügung
über die Verteilung des Reingewinnes;
die Bestellung von Begünstigten;
die Entscheidung über Reorganisation, die Fusion oder
die Liquidation der Anstalt.
Die Gründerrechte in der Anstalt werden in den
Veröffentlichungen mit den Rechten der Aktionärsversammlung in der AG
als vergleichbar angesehen. Sie können ganz oder teilweise auf andere
Berechtigte übertragen werden oder im Erbweg auf einen Nachfolger
übergehen. Analog zum Aktionärsbindungsvertrag können
Gründerrechte vertraglich geregelt werden.
Wurde eine liechtensteinische Anstalt, deren
Gründerrechte von einer in Österreich ansässigen Person gehalten
werden, bisher als intransparentes Rechtssubjekt und damit als eine
Körperschaft gewertet, dann führt die Veräußerung der
Anteile an dieser Körperschaft in Österreich zur Steuerpflicht der
dabei erzielten Veräußerungsgewinne. Ob tatsächlich eine
Vergleichbarkeit mit dem Typus "Kapitalgesellschaft" besteht, ist
gemäß
§ 31 EStG unerheblich. Der in § 31 EStG verwendete
Begriff "Anteile" ist in wirtschaftlichem Sinn zu verstehen und umfasst daher
auch die mit den Aktionärsrechten vergleichbaren Gründerrechte an
einer liechtensteinischen Anstalt. Der anlässlich der
Veräußerung der Gründerrechte erzielte
Veräußerungsgewinn unterliegt demzufolge der österreichischen
Besteuerung. Dieser österreichische Besteuerungsanspruch wird im
Übrigen durch Artikel 13 Abs. 3 DBA-Liechtenstein auch international
bestätigt.
Bundesministerium für Finanzen, 25. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 31 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 13 Abs. 3 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0095-IV/4/2007
- Stammnummer
- 31391
- Gültig
- 25.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF