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UFSZ2L ZRV/0015-Z2L/06
widerrechtliche Verwendung eines in der Schweiz zugelasssenen Fahrzeugs durch Überlassung an eine ausschließlich im Zollgebiet wohnhafte Person
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0015-Z2L/06vom 12.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Dr.K., Z., vertreten durch Dr.
Bernhard Waldhof, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Defreggerstraße 10,
vom 10. Februar 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes
Feldkirch vom 10. Jänner 2006, GZ. 900/90281/05/2005, betreffend
Zollschuld entschieden:
Der Beschwerde
wird stattgegeben. Die angefochtene Berufungsvorentscheidung wird wegen
Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Feldkirch vom 25. November 2005,
Zl. 900/90281/04/2005, wurde festgestellt, dass für Dr.K. gem. Art. 204
Abs.1 ZK und Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO iVm. § 2 Abs. 1 ZollR-DG die Zollschuld
für einen PKW der Marke Renault Espace 3.0dCI, der von M.K. im
Gemeinschaftsgebiet entgegen den Bestimmungen des Zollkodex verwendet worden
ist, am 21. November 2005 entstanden ist.
Gegen diesen Bescheid brachte Dr.K., in weiterer Folge als
Beschwerdeführer (Bf.) bezeichnet, mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2005
fristgerecht Berufung mit der Begründung ein, dass der Bescheid an formaler
und materieller Rechtswidrigkeit leide. Da dem Bescheid kein
Ermittlungsverfahren vorangestellt worden sei, könne dem Bescheid auch
nicht entnommen werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt
worden sei. Die Bescheidbegründung verweise auf Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO. In
dieser Bestimmung befinden sich jedoch nur Ausnahmetatbestände mit der
Konsequenz einer Befreiung von den Einfuhrabgaben. Auch sei das Zollamt von
einem falschen (zu niedrigen) Kilometerstand ausgegangen. Die Behörde habe
übersehen, dass sich auch die Lebensgefährtin und Mitarbeiterin des
Dr.K. im Zollgebiet und zwar im nachfolgenden PKW, aufgehalten habe. Es
wäre daher die Ausnahmebestimmung des Art. 560 ZK-DVO zu Anwendung gelangt,
da S.H. als weitere Zulassungsinhaberin des auf die Praxis Dr.K. angemeldeten
Fahrzeuges sich im Zollgebiet aufgehalten habe und M.K. über ihre Weisung
das Fahrzeug gelenkt habe.
Zur subjektiven Tatseite führte der Bf. aus, dass der
Fahrzeugtausch in unmittelbarer Grenznähe erfolgt sei, weshalb es bei
wirtschaftlicher Betrachtungsweise gar nicht zu einer Nutzung im
Gemeinschaftsgebiet gekommen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10.1.2006, Zl.
900/90281/05/2005, gab das Zollamt Feldkirch der Berufung teilweise statt und
setzte den Zollwert des Fahrzeuges mit € 21.110,50 fest. Weiters wurde
ausgeführt, dass aufgrund der Aussage des M.K. anlässlich der Aufnahme
der Tatbeschreibung davon auszugehen sei, dass es sich um eine "Spaßfahrt"
gehandelt habe und dies daher kein Fall des Art. 560 ZK sei.
Der Unabhängige Finanzsenat hat Beweis erhoben durch
Einsichtnahme in den Akt des Zollamtes Feldkirch, Zl. 900/90281/2005. Daraus
ergibt sich folgender Sachverhalt:
Am 21. November 2005 brachte S.H., die Lebensgefährtin
des Bf., das auf die Praxis Dr.K., Z., zugelassene Fahrzeug der Marke Renault
Espace 3, amtliches schweizer Kennzeichen ZH X., aus der Schweiz in die
Europäische Union ein. Am gleichen Tag übergab S.H. in Feldkirch das
Fahrzeug dem ausschließlich im Zollgebiet und zwar in Y. wohnhaften M.K.,
der es einmal ausprobieren bzw. aus Spaß lenken wollte. Anlässlich
der Ausreise in die Schweiz über die Grenzkontrollstelle Feldkirch-Nofels
wurde M.K. einer Kontrolle unterzogen und dabei dieser Sachverhalt festgestellt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Im Verfahren zur vorübergehenden Verwendung
können gemäß Artikel 137 ZK Nichtgemeinschaftswaren, die zur
Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen
Wertminderung auf Grund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen
erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den
Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen
unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.
Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger
Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder
Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte
Beförderungsmittel gemäß Artikel 558 Abs. 1 bewilligt,
die
a) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den
Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich
zugelassen sind; in Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese
Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge einer
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person
gehören;
b) unbeschadet der Artikel 559, 560 und 561 von einer
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person
verwendet werden; und
c) bei gewerblicher Verwendung und mit Ausnahme von
Schienenbeförderungsmitteln nur für Beförderungen verwendet
werden, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder
enden; sie können jedoch im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im
Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend
die Voraussetzung für den Marktzugang und die Durchführung von
Beförderungen, es vorsehen.
Gem. Art. 560 Abs. 1 ZK-DVO können im Zollgebiet der
Gemeinschaft ansässige natürliche Personen die vollständige
Befreiung von den Einfuhrabgaben von Beförderungsmitteln zum eigenen
Gebrauch in Anspruch nehmen, sofern diese gelegentlich nach den Weisungen des
Zulassungsinhabers, der sich im Zeitpunkt der Verwendung ebenfalls im Zollgebiet
der Gemeinschaft befindet, erfolgt.
Gemäß Artikel 204 Abs. 1
Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als den in
Artikel 203 genannten Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt
wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren
vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens,
in das sie übergeführt worden ist, ergeben, es sei denn, dass sich
diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der
vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht
wirklich ausgewirkt haben.
Gemäß Abs. 2 des Artikels 204 ZK
entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren
Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt
wird, oder in dem Zeitpunkt, in dem die Ware in das betreffende Zollverfahren
überführt worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass
eine der Voraussetzungen für die Überführung dieser Ware in das
Zollverfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten
Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit auf Grund der Verwendung
der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war.
Gemäß Abs. 3 des Artikels 204 ZK ist
Zollschuldner die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich
bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der vorübergehenden Verwahrung
oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder
welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in dieses
Zollverfahren zu erfüllen hat.
S.H. hat anlässlich ihrer am 21. November 2005
erfolgten Einreise in das Zollgebiet der Gemeinschaft das
verfahrensgegenständliche Fahrzeug mündlich oder konkludent gem. Art.
579 ZK-DVO zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet. Die
Gestellung, die Bewilligung, die Annahme der Anmeldung und die Überlassung
werden mit dem Passieren einer Zollstelle fingiert. Zollschuldner nach Art. 204
ZK kann daher in diesem Fall nur S.H. werden, da sie die Pflichten aus dem von
ihr beantragten und konkludent bewilligten Zollverfahren nicht eingehalten hat.
Der Bescheid des Zollamtes Feldkirch ist jedoch an Dr.K.
gerichtet, der zwar der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges ist, dieses jedoch
nicht in die Gemeinschaft gebracht hat und daher auch keine Verpflichtung aus
der vorübergehenden Verwendung einzuhalten hatte. Die Annahme des Zollamtes
Feldkirch, Dr.K. habe das Fahrzeug eingebracht, ist dem gesamten Akteninhalt
nicht zu entnehmen. Über schriftliche Aufforderung des Senates gab der
Vertreter des Bf. mit Schriftsatz vom 10.10.2007 bekannt, dass S.H. mit dem
verfahrensgegenständlichen Fahrzeug eingereist ist. Die
Zollschuldvorschreibung wegen Pflichtverletzung an den Bf. war daher
rechtswidrig und die Berufungsvorentscheidung daher aufzuheben.
Abschließend ist noch auszuführen, dass die
Übergabe des Fahrzeuges und die nachfolgende Benutzung durch M.K. aufgrund
der Bestimmungen der Art. 555 ff. ZK-DVO unzulässig war, da dieser
seinen ausschließlichen Wohnsitz im Zollgebiet hat. Eine Auftragsfahrt
"über Weisung des Zulassungsinhabers" ist ebenfalls nicht gegeben, da das
Fahrzeug auf die (Arzt)Praxis Dr.K. zugelassen ist. Der vom Senat geforderte
Nachweis, dass S.H. Mitinhaberin der Praxis ist, konnte nicht beigebracht
werden. Der Umstand, dass das Fahrzeug von dieser als Angestellte der Praxis
bzw. als Lebensgefährtin von Dr.K. benutzt werden kann, ist nicht
ausreichend. Im Übrigen wurde sowohl von M.K. anlässlich der Aufnahme
der Tatbeschreibung als auch vom Bf. im weiteren Verfahren niemals behauptet,
das das Fahrzeug über Weisung des Zulassungsinhabers benutzt worden ist,
also M.K. über dessen Auftrag gehandelt hat. Sowohl M.K. als auch im
weiteren Verfahren der Bf. haben jeweils behauptet, es habe sich um eine
Spaßfahrt gehandelt hat bzw. dass eine Spaßfahrt der Anwendung des
Art. 560 ZK nicht entgegenstehe. Wäre M.K. im Auftrag des Dr.K. unterwegs
gewesen, hätte er dies anlässlich der Amtshandlung beim Zollamt
Feldkirch angegeben, zumal auch S.H. dieser Amtshandlung beigewohnt hat.
Erfahrungsgemäß kommen Erstaussagen der Wahrheit am nächsten,
wobei im konkreten Fall nie behauptet worden ist, M.K. wäre im Auftrag
Dr.K. unterwegs gewesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
12. November 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 204 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 560 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 579 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0015-Z2L/06
- Stammnummer
- 31378
- Gültig
- 12.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF