Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2070-W/07
Fehlen eines Aufenthaltstitels im Sinne der §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2070-W/07vom 12.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., St., vom 4. Dezember 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom
7. November 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. hat die Staatsbürgerschaft "Serbien und
Montenegro". Am 5. Oktober 2006 brachte sie einen Antrag auf
Weitergewährung von Familienbeihilfe für ihre drei Kinder beim
Finanzamt ein.
Das Finanzamt erließ einen Bescheid, mit dem es den
Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die 3 Kinder der Bw.
für die Zeit 2006 abwies. Begründend wurde ausgeführt, da die Bw.
über keinen positiven Asylbescheid verfüge, wäre die
Familienbeihilfe nicht zu gewähren.
Gegen den Abweisungsbescheid brachte die Bw. Berufung ein.
Als Begründung wurde ua. ausgeführt:
Bis Sept./2006 hätte sie für ihre drei Kinder
Familienbeihilfe bezogen. Jetzt lebten sie nur von ihrem Einkommen, da ihr Mann
noch keine Arbeitsgenehmigung erhalten hätte. Ihre
Beschäftigungsbewilligung sei bis Nov. 2007 aufrecht.
Sie könne keinen positiven bzw. negativen Asylbescheid
vorweisen, da ihr Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sei und sie noch immer
auf die Entscheidung des Bundesasylamtes warte.
Vorgelegt wurden ua. Kopien von
Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß
§ 36b AsylG, ausgestellt
vom Bundesasylamt, der Bw., ihres Gatten und ihrer drei Kinder.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger
sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I
Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die
nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Abweichend von Absatz 1 haben Personen, denen Asyl nach dem
Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf
Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
(§ 3 FLAG 1967, idF BGBl I Nr. 100/2005)
Die §§ 2 Abs. 8 erster Satz und 3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten mit 1. Jänner 2006, nach
Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I Nr. 100, in Kraft (§ 55 Abs. 1 FLAG 1967,
idF BGBl I Nr. 100/2005).
Die Neuregelung des Anspruches einer Person auf
Familienbeihilfe, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzt, erfolgte im Rahmen der Neukodifizierung des Fremdenrechts, insbesondere
des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechtes. Im Zuge einer Vereinheitlichung und
Harmonisierung der Rechtsvorschriften besteht daher ab Inkrafttreten der
Neuregelung für eine Person, die nicht die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzt, nur mehr dann ein Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn diese Person nach den Bestimmungen des Niederlassungs-
und Aufenthaltsrechtes einen Aufenthaltstitel hat oder Asyl nach dem AsylG
gewährt wurde (siehe Beilagen RV 952, XXII. GP Regierungsvorlage -
Materialien zu Art 12 - Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,
Seite 15).
Die Berufungswerberin konnte weder für sich, ihren
Gatten noch für ihre Kinder einen Aufenthaltstitel nach der neuen
gesetzlichen Regelung vorweisen. Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung
auch wenn diese vom Bundesasylamt ausgestellt worden ist, ist kein in
§§ 8 und 9 NAG BGBl I Nr. 100/2005 - Arten und Form der
Aufenthaltstitel - angeführter Aufenthaltstitel. Da im Zeitpunkt der
Antragstellung auch das laufende Asylverfahren nicht rechtskräftig
abgeschlossen war, besteht auf Grund der Bestimmung des § 3 FLAG idF
BGBl I Nr 100/2005 kein Anspruch auf Gewährung der
Familienbeihilfe, wie die Abgabenbehörde erster Instanz in ihrem Bescheid
ausgeführt hat.
Die Berufung gegen den Abweisungsbescheid über die
Versagung des Anspruches auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab
Oktober 2006 war daher abzuweisen.
Wien, am 12.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2070-W/07
- Stammnummer
- 31364
- Gültig
- 12.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF