Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0319-G/07
Kein AVAB oder AEAB für geschiedene Mutter wegen dauernder Lebensgemeinschaft mit Einkommensbezieher
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0319-G/07vom 09.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei unverheirateten Elternteilen werden die unterschiedlichen Zielrichtungen von Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag in besonderer Weise evident. Während der Alleinverdienerabsetzbetrag auf die steuerliche Berücksichtigung von gesetzlichen Unterhaltspflichten oder faktischen Unterhaltsleistungen gegenüber einem (nahezu) einkommenslosen (Ehe-)Partner abzielt, dient der Alleinerzieherabsetzbetrag der Bedachtnahme auf die besonderen Belastungen allein stehender (= allein verdienender) Personen mit Kindern, welche gesondert zu berücksichtigen das öffentliche Interesse der Gemeinschaft an Kindern rechtfertigt bzw. sogar gebietet (VwGH 24.9.2007, 2005/15/0138 unter Verweis auf die Grundsatzaussagen des VfGH-Erkenntnisses vom 12. Dezember 1991, G 188/91).. Gemeinsam ist beiden Absetzbeträgen, dass sie keine Abgeltung der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern beinhalten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufungen der
Bw. vom 12. April 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes X. vom
13. März 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 und 2004 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (Bw.), einer Lehrerin,
wurden die Arbeitnehmerveranlagungen für 2003 und 2004 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen, nachdem im Zuge
der Veranlagung für 2005 Umstände hervor gekommen waren, aufgrund
welcher das Finanzamt X. davon ausging, dass die Bw. seit Juli 2002 in
einer dauernden Lebensgemeinschaft lebt und daher die Voraussetzungen für
den Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) ab der Veranlagung 2003 nicht
mehr vorlagen. In den nach Wiederaufnahme der Verfahren ergangenen, nunmehr
angefochtenen Sachbescheiden unterblieb deshalb der Ansatz des AEAB.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht
eingebrachte Berufung der Bw.
Die Behörde hatte das Vorliegen einer dauernden
Lebensgemeinschaft aus dem lt. Zentralmelderegister ab Juli 2002
identen Wohnsitz der Bw. und ihres Lebensgefährten abgeleitet, dessen
Richtigkeit sowohl die Wohnsitzgemeinde (= Meldebehörde) als auch die
Bw. selbst auf Rückfrage der Erstbehörde bestätigt hatte.
In der Berufung bekräftigt die Bw. neuerlich, dass
sowohl ihr Lebensgefährte als auch sie im Verfahrenszeitraum den Wohnsitz
im Wohnhaus des Lebensgefährten innehatten. An den laufenden Betriebskosten
für das Wohnhaus und an der Rückzahlung von Darlehensverbindlichkeiten
aus dem Wohnhausbau trage sie mit ihrem eigenen Einkommen in einer Höhe
bei, wie sie für die "Bezahlung einer Wohnung" zu leisten wäre.
Dagegen trage sie die Kosten für die Ausbildung ihrer beiden in Graz
studierenden Kinder ohne finanzielle Unterstützung durch den
Lebensgefährten, der sich, da er nicht der Vater ihrer Kinder sei,
vereinbarungsgemäß auch nicht an deren Erziehung beteilige. Aufgrund
der beruflichen Situation ihres Lebensgefährten, der als Polizeibeamter im
so genannten "Wechseldienstbetrieb" tätig sei, was entsprechend lange
Dienstzeiten und auch Nachtdienstverrichtungen mit sich bringe, erfolge zudem
die Haushaltsführung zu rd. 2/3 des Monats getrennt. Im Ergebnis
unterscheide sich ihre Situation somit nicht von jener einer allein lebenden
Mutter mit zwei Kindern, weshalb ihr der AEAB zustehe.
Das Finanzamt sah die Begründung der Bw. als für
die Gewährung des AEAB unzureichend an und legte das Rechtsmittel dem UFS
zur Entscheidung vor.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Zur steuerlichen Abgeltung gesetzlicher
Unterhaltspflichten stehen Abgabepflichtigen die in
§ 33 Abs.4 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG)
angeführten Absetzbeträge zu.
Z.1 und 2
leg. cit. enthalten die Regelungen für den im anhängigen
Verfahren vornehmlich interessierenden Alleinverdiener- (AVAB) bzw.
Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB).
Z.1 der
Bestimmung definiert in den für den Verfahrenszeitraum maßgeblichen
Fassungen des BGBL I 59/2001 (für 2003) bzw.
BGBl I 57/2004 (für 2004) als Alleinverdiener einen
Steuerpflichtigen, der mehr als sechs Monate
im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt... Alleinverdiener ist
auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106
Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist,
daß der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem
Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens
4.400 Euro (bis 2003)
bzw. 6.000 Euro jährlich
(ab 2004) , sonst Einkünfte
von höchstens 2.200 Euro jährlich erzielt.
Gemäß
Z. 2 der Bestimmung ist Alleinerzieher
ein Abgabepflichtiger, der mit mindestens
einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner lebt.
§ 106 Abs.3 EStG definiert als
(Ehe)Partner (..) eine Person, mit der der
Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (Abs.
1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
Abgesehen vom Fall der Ehe
setzen somit sowohl der AVAB als auch der AEAB die Existenz mindestens eines
haushaltszugehörigen Kindes voraus, für welches dem Steuerpflichtigen
oder seinem (Ehe) Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein
Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z. 3
lit. a EStG - und damit in der Regel auch Familienbeihilfe -
zusteht.
Das Grundkonzept der geltenden Bestimmungen für den
AVAB und AEAB wurde mit dem
Familienbesteuerungsgesetz 1992 (BGBl Nr. 312/1992) neu
festgelegt. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass zur Neuordnung der
Familienbesteuerung auch die durchgängige
Gleichstellung der Lebensgemeinschaft mit zumindest einem Kind mit der ehelichen
Gemeinschaft gehören sollte.
In den Erläuternden Bemerkungen des
Gesetzgebers (EB) heißt es dazu: "Dies
entspricht der Anknüpfung des Ertragsteuerrechts an (tatsächliche)
wirtschaftliche Gegebenheiten. Zwischen den Partnern einer Lebensgemeinschaft
bestehen zwar keine rechtlichen Unterhaltspflichten, wohl aber führt die
gemeinsame Haushaltsführung zu tatsächlichen Unterhaltsleistungen.
Dieser Umstand wird nunmehr auch steuerlich berücksichtigt. Wie
erwähnt, setzt eine steuerlich beachtliche Partnerschaft das Vorliegen
zumindest eines haushaltszugehörigen Kindes voraus. Dies ist deshalb
gerechtfertigt, weil im Regelfall erst dann von einem der Ehe vergleichbaren
"stabilen" Zusammenleben der Partner ausgegangen werden kann."
Zum damals neu geschaffenen
AEAB führen die EB zum Familienbesteuerungsgesetz 1992 aus, dass damit
"auf die besonderen Erschwernisse einer allein
erziehenden Person Bedacht genommen" werden sollte.
Der Terminus
"andere Partnerschaft" wird von
Lehre und Rechtsprechung im Sinne einer
"eheähnlichen Gemeinschaft" nach
§ 106 Abs.3 EStG interpretiert (vgl. Doralt, Kommentar
zum EStG, § 33 Tz 30 unter Verweis auf
VwGH 28.3.2000, 99/14/0307).
Im Erkenntnis
vom 23.10.1997, 96/15/0176 hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) den
Begriff der nicht ehelichen
Lebensgemeinschaft folgendermaßen umschrieben:
"Bei der Lebensgemeinschaft handelt es sich um
einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des
ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im allgemeinen eine
Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftgemeinschaft. Es
kann aber auch wie in einer Ehe, bei der die Ehegatten nach § 91 ABGB ihre
eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich
gestalten sollen, das eine oder andere Merkmal fehlen. Eine bloße
Geschlechtsgemeinschaft, die nicht über das hinausgeht, was
üblicherweise als intimes Verhältnis bezeichnet wird, führt noch
nicht zum Vorliegen einer Lebensgemeinschaft. Es kommt immer auf die
Umstände des Einzelfalles an. Eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist
dann anzunehmen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein
Zusammenleben erfolgt, wie es bei Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu
erwarten wäre. Es muß dabei nicht immer zugleich
Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft als
Merkmal der Lebensgemeinschaft gegeben sein, weil jedes dieser Elemente weniger
ausgeprägt sein oder auch ganz fehlen kann (Hinweis B OGH 27.5.1988, 3 Ob
61/88)."
Den
dargestellten Quellen ist eindeutig zu entnehmen, dass der
"anderen",
"nicht ehelichen",
"eheähnlichen" Partnerschaft bzw.
Lebensgemeinschaft im Wesentlichen die Vorstellung einer der Ehe nachgebildeten
Form des Zusammenlebens ohne Trauschein zu Grunde liegt. Maßgeblich ist im
Regelfall die Absicht der Partner, ihre Lebensverhältnisse im Sinne einer
derartigen Gemeinschaft zu gestalten, wobei die Vergleichbarkeit mit dem
Institut der Ehe, eine - zumindest beabsichtigte - gewisse
Dauerhaftigkeit mit einschließt.
Die Absicht
als interner Vorgang ist für Dritte nur im Wege objektivierbarer,
äußerer Anhaltspunkte zu erschließen. Der Gesetzgeber des
Familienbesteuerungsgesetzes 1992 hat bei der Regelung des AVAB in
§ 33 Abs.4 Z.1 EStG zwei derartige Merkmale explizit
festgelegt, indem er eine mehr als sechs Monate aufrechte Lebensgemeinschaft
sowie das Vorhandensein zumindest eines Kindes als Anspruchsvoraussetzung
für die Zuerkennung des AVAB an unverheiratete Partner normierte.
Rechtsprechung, Lehre und Praxis geben Hinweise auf weitere
Merkmale. Als Indizien für eine außereheliche Lebensgemeinschaft im
obigen Sinn werden etwa die polizeiliche Meldung an ein und demselben Wohnort,
eine gemeinschaftliche Zustelladresse, die gemeinsame Anschaffung einer Wohnung
oder der Wohnungseinrichtung, u.ä. beurteilt
(vgl. Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 33, Tz 14.5).
Dagegen stellt
demnach eine auswärtige Berufstätigkeit eines oder beider Partner noch
keinen Umstand dar, der auf das Nichtvorliegen bzw. eine dauernde Trennung einer
Lebensgemeinschaft hinweist, sofern der/die Partner mit gewisser
Regelmäßigkeit an den gemeinsamen Familienwohnsitz
zurückkehrt/en, um dort mit dem anderen Partner zu leben (in diesem Sinne
VwGH 15.2.1984, 83/13/0153).
Zur steuerlichen Berücksichtigung von
Unterhaltsleistungen legt § 34 Abs. 7 EStG seit dem
Familienbesteuerungsgesetz 1992 fest, dass Unterhaltsleistungen für
haushaltszugehörige Kinder mit dem Anspruch auf Familienbeihilfe und ggfs.
auf den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3
lit. a und c EStG bzw. für nicht haushaltszugehörige Kinder
mit dem Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4
Z 3 lit. b EStG abgegolten sind und ein Abzug darüber hinaus
nur insoweit zulässig ist, als sie zur Deckung von Aufwendungen
gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Gemäß
Z.3 der Bestimmung sind Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner im Sinne
des § 106 Abs. 3 EStG durch den AVAB abgegolten.
Aus den angeführten Bestimmungen des
§ 34 Abs. 7 EstG ergibt sich, dass weder der AVAB noch
der AEAB auf die Abgeltung von Unterhaltsleistungen an Kinder abzielt.
Vielmehr dient
der AVAB der steuerlichen Berücksichtigung von gesetzlichen
Unterhaltspflichten oder faktischen Unterhaltsleistungen gegenüber einem
(nahezu) einkommenslosen (Ehe-)Partner, wogegen der AEAB der Bedachtnahme auf
die besonderen Belastungen allein stehender
(= allein verdienender) Personen mit Kindern dient, nicht aber der
Abgeltung der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Kind selbst (vgl. die
bereits zitierten EB bzw. Doralt, a.a.O, § 33, Tz 35).
Wenn auch durch die Gesetzessystematik, die
Entwicklungsgeschichte und nicht zuletzt die Bezeichnung der beiden
Absetzbeträge ein gewisser Gleichklang vorgegeben wird, zeigt sich damit
doch, dass deren Zielrichtungen keineswegs deckungsgleich sind.
Beim AVAB geht
es primär um den Umstand, dass nur einer der beiden (erwachsenen) Partner
einer Lebensgemeinschaft zur Deckung des gemeinsamen Lebensunterhaltes
angemessen beitragen kann (nicht von Relevanz sind die Gründe für eine
allfällige Einkommenslosigkeit der zweiten Partners und ebenso wenig, ob im
Falle von zwei Einkommensbeziehern, auch tatsächlich beide Partner einen
angemessenen Beitrag leisten. Dies obliegt der freien Vereinbarung bzw. privaten
Lebensgestaltung der Beteiligten).
Dem AEAB liegt der Gedanke zu Grunde, dass Alleinerzieher
als solche besonderen Belastungen ausgesetzt sind, welche gesondert zu
berücksichtigen das öffentliche Interesse der Gemeinschaft an Kindern
rechtfertigt bzw. sogar gebietet (vgl. zuletzt die Ausführungen des
VwGH im Erkenntnis vom 24.9.2007, 2005/15/0138 unter Verweis auf die
Grundsatzaussagen des VfGH-Erkenntnisses vom 12. Dezember 1991,
G 188/91).
Im anhängigen Verfahren ist den
Berufungsausführungen zweifelsfrei zu entnehmen, dass im maßgeblichen
Zeitraum zwischen der Bw. und ihrem Lebensgefährten sowohl eine Wohn- als
auch - durch die Beteiligung der Bw. an den Darlehensrückzahlungen und
den laufenden Betriebskosten für das Wohnhaus des
Lebensgefährten - eine Wirtschaftsgemeinschaft bestanden hat.
Dass ihre finanziellen Beiträge im Rahmen eines
formellen, fremdüblichen Mietverhältnisses geleistet wurden, hat die
Bw. nicht behauptet und ist dies den bei der Abgabenbehörde aufliegenden
Daten bzw. Unterlagen des Lebensgefährten auch nicht zu entnehmen (der
Lebensgefährte hat der Abgabenbehörde weder eine
Vermietungstätigkeit gemeldet noch Mieteinkünfte erklärt).
Aufgrund des Verfahrensergebnisses ist weiters davon
auszugehen, dass die in der Berufung dargestellten Lebensumstände nach der
Absicht der beiden Lebenspartner auf eine
"stabile", dauerhafte
Lebensgemeinschaft abzielen. Dieser Beurteilung liegt nicht nur das Fehlen eines
gegenteiligen Berufungsvorbringens zu Grunde sondern auch der Umstand, dass im
Juli 2002 gemeinsam mit der Bw. auch ihre beiden Kinder den (damals)
einzigen Hauptwohnsitz im Wohnhaus ihres Lebensgefährten begründet
haben. Zudem war und ist dieser Wohnsitz bis heute nach den behördlichen
Meldedaten der einzige Wohnsitz sowohl der Bw. als auch ihres
Lebensgefährten, an dem auch beide die Zustelladresse für
abgabenbehördliche Erledigungen haben. Nicht zuletzt wird die vom
Gesetzgeber für die Gewährung des AVAB geforderte
Stabilität der Lebensgemeinschaft
auch durch deren nunmehr bereits mehr als fünfjährige Dauer
untermauert.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Bw. im
Verfahrenszeitraum in einer den Vorstellungen des Gesetzgebers und den von der
Judikatur entwickelten Merkmalen entsprechenden,
anderen Partnerschaft im Sinne des
§ 33 Abs. 4 Z.1 EStG gelebt hat, wobei das Einkommen jedes
der beiden Partner die maßgebliche Jahresgrenze von 6.000,- €
deutlich überschritten hat.
Ob sich der Lebensgefährte an der Erziehung der Kinder
oder an deren Unterhaltskosten beteiligt hat, ist, wie dargestellt, bei beiden
Absetzbeträgen für den Anspruch ohne Bedeutung. Ebenso wenig
verhindert die durch die besonderen Umstände der Berufstätigkeit des
Lebensgefährten zeitlich beschränkte, gemeinsame Haushaltsführung
das Vorliegen einer nicht ehelichen,
anderen Partnerschaft im Sinne des
§ 33 Abs. 4 Z.1 EStG, zumal derartige Verhältnisse auf
eine Vielzahl ehelicher Lebensgemeinschaften in gleicher Weise zutreffen.
Weitere, auf das Fehlen einer den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprechenden
anderen Partnerschaft hinweisende
Umstände hat weder die Bw. behauptet noch das Verfahren hervorgebracht.
Unter den gegebenen Umständen sieht des der UFS als
erwiesen an, dass bei der Bw. im Verfahrenszeitraum weder die Voraussetzungen
für den AVAB noch für den AEAB vorgelegen sind. Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 9.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AlleinverdienerabsetzbetragAlleinerzieherabsetzbetragandere Partnerschaftdauernde LebensgemeinschaftLebensgefährtegesetzliche Unterhaltspflichttatsächliche Unterhaltsleistung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0319-G/07
- Stammnummer
- 31350
- Gültig
- 09.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF