Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0569-I/06
Progressionsvorbehalt bei Bezügen aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0569-I/06vom 08.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bezüge aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung im Sinne des Art 18 Abs 2 DBA Deutschland an eine in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Person sind in Österreich von der Besteuerung freizustellen, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Sinn und Zweck des Doppelbesteuerungsabkommens erschöpfen sich nämlich darin, die doppelte Besteuerung zu vermeiden. Es soll aber nicht einen im Inland unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen vor der Anwendung des progressiven Steuersatzes schützen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch Mag. Susana Stornig-Bauer, vom
5. April 2006 bzw. vom 15. Juni 2007 betreffend Einkommensteuer 2005 und
2006 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige ist in Österreich
unbeschränkt steuerpflichtig und erzielte im Berufungszeitraum
geringfügige Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Darüberhinaus bezog er von einem deutschen
gesetzlichen Rentenversicherungsträger eine deutsche Rente.
In den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2005
und 2006 (Ausfertigungsdatum 5. April 2006 bzw. 15. Juni 2007) ging das
Finanzamt von einer ganzjährigen unbeschränkten Steuerpflicht des
Berufungswerbers aus und berücksichtigte die deutschen Einkünfte
für Zwecke des Progressionsvorbehaltes jeweils mit 1.736 € sowie ohne
Abzug eines Veranlagungsfreibetrages.
Der Abgabepflichtige erhob mit Schreiben vom 5. Mai 2006
bzw. 5. Juli 2007 gegen diese Bescheide fristgerecht Berufung und wendete ein,
dass der Veranlagungsfreibetrag gem § 41 Abs. 3 nicht berücksichtigt
worden und weiters, die Besteuerung seiner ausländischen Einkünfte
nicht zulässig sei, da diese Rente laut einem Schreiben des Finanzamtes
Bochum-Süd in Deutschland zu versteuern und folglich in Österreich von
der Besteuerung freizustellen sei.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
vom 28. Juni 2006 betreffend die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005
wurde im wesentlichen begründend ausgeführt, dass die Rentenzahlungen
des deutschen gesetzlichen Rentenversicherungsträgers nach Art 23 Abs 2 lit
d Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland im Rahmen des
Progressionsvorbehaltes zu erfassen seien und ein Veranlagungsfreibetrag nicht
berücksichtigt werden könne, da die ausländischen Rentenzahlungen
zu den "anderen" Einkünften im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
zählen und den Veranlagungsfreibetrag übersteigen würden.
Nach Ergehen der abweisenden Berufungsvorentscheidung
stellte der Abgabepflichtige mit Schreiben vom 18. Juli 2006 einen Antrag auf
Entscheidung über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2006 wurde von der Abgabenbehörde dem
Unabhängigen Finanzsenat direkt zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Abgabepflichtige bezieht seit 1. Mai 2005
gemäß dem Rentenbescheid der Seekasse vom 6. Juni 2006 eine
Altersrente für langjährig Versicherte.
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass es
sich hiebei um Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung handelt,
und zwar aufgrund ehemals geleisteter ausländischer
Pflichtversicherungsbeiträge wegen gesetzlicher
Versicherungspflicht.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene
natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die
unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und
ausländischen Einkünfte.
Der Einkommensteuer ist nach § 2 Abs. 1 EStG 1988 das
Einkommen zu Grunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines
Kalenderjahres bezogen hat. Einkommen ist nach § 2 Abs. 2 leg. cit. der
Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in Abs. 3 aufgezählten
Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen
Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug u.a. der Sonderausgaben (§
18).
Nach Art 18 Abs. 2 des Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen, BGBl III 2002/182 (DBA-Deutschland) dürfen Bezüge, die
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen
Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, abweichend von
vorstehendem Absatz 1 nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
Einkünfte oder Vermögen einer in der Republik
Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der
Besteuerung in der Republik Österreich auszunehmen sind, dürfen
gleichwohl in der Republik Österreich bei der Festsetzung der Steuer
für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen
werden (Art 23 Abs 2 lit d DBA-Deutschland).
Aufgrund der voranstehenden Regelungen im DBA-Deutschland
sind die Rentenzahlungen daher von der Besteuerung in Österreich
auszunehmen, gleichwohl aber bei der Festsetzung der Steuer für das
übrige Einkommen einzubeziehen.
Der Sinn und Zweck eines Doppelbesteuerungsabkommens
erschöpft sich nämlich darin, dass die Steuer lediglich von gewissen
Einkommensteilen, hinsichtlich deren das Besteuerungsrecht wie im
gegenständlichen Fall der BRD zusteht, nicht von Österreich erhoben
werden darf. Es soll aber nicht dazu dienen, einen im Inland unbeschränkt
Einkommensteuerpflichtigen von der Anwendung des progressiven Steuersatzes zu
schützen.
Hinsichtlich des Einwandes in der Berufung, der
Veranlagungsfreibetrag sei nicht berücksichtigt worden, wird zunächst
auf § 41 Abs. 3 EStG 1988 verwiesen. Danach ist von den
anderen Einkünften ein
Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 € abzuziehen, wenn im Einkommen
lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind. Der Freibetrag vermindert
sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 €
übersteigen.
In dieser gesetzlichen Bestimmung wird sohin zwischen
lohnsteuerpflichtigen Einkünften einerseits und anderen Einkünften
andererseits unterschieden. Lohnsteuerpflichtige Einkünfte liegen dann vor,
wenn die Einkünfte dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen,
während all jene Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn
unterliegen, zu den anderen Einkünften zählen.
Da die Rentenzahlungen aus der deutschen gesetzlichen
Sozialversicherung nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn im Sinne des § 47
EStG 1988 unterliegen, handelt es sich dabei um "andere Einkünfte" im Sinne
der Bestimmung des § 41 Abs. 3 EStG 1988. Weil sie weiters mit
jährlich 1.736 € den Freibetrag von 730 €
übersteigen, kann
bei der Einkommensermittlung auch kein Veranlagungsfreibetrag
berücksichtigt werden, sodass insgesamt spruchgemäß zu
entscheiden war.
Innsbruck,
am 8. November 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 18 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0569-I/06
- Stammnummer
- 31341
- Gültig
- 08.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF