Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0752-G/07
1. Verlustabzug gemäß § 18 Abs. 6 und 7 EStG 2. "Gewinnrücktrag" gemäß § 37 Abs. 9 EStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0752-G/07vom 08.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. HF, vom 22. August 2007
gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 8. August 2007
betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2000 bis 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall einerseits die Frage, ob
die vom Bw. in den Jahren 2000 und 2001 erzielten (aus einer Beteiligung an
einer KEG stammenden) Verluste aus Gewerbebetrieb im Jahr 2002 gemäß
§ 18 Abs. 6 EStG abzugsfähig sind, sowie andererseits ob der
vom Bw. im Jahr 2002 erzielte Gewinn gemäß
§ 37 Abs. 9
EStG gleichmäßig auf drei Jahre verteilt werden kann.
Der Berufungswerber (Bw.) war in den Streitjahren seinen
eigenen Angaben in den Abgabenerklärungen zufolge als Schriftsteller und
Regisseur tätig.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr
2000 gab der Bw. seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb (als Komplementär
einer 1999 gegründeten KEG) mit - ATS 176.725,- (Verlust) an. Laut
Lohnzettel des Landesschulrates Steiermark bezog er überdies
nichtselbständige Einkünfte iHv. ATS 69.254,-.
Das Finanzamt brachte im Einkommensteuerbescheid 2000 vom
14. August 2003 neben den angeführten Einkünften aus
nichtselbständiger Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv.
nunmehr - ATS 88.362,- in Ansatz (die Verminderung des Verlustes im
Vergleich zur Erklärung des Bw. resultierte aus vom Finanzamt
vorgenommenen, hier nicht relevanten Änderungen der Gewinnermittlung der
KEG).
In den Folgejahren erklärte bzw. erzielte der Bw.
nachfolgend angeführte Einkünfte:
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Gewerbebetrieb
(KEG) bzw. selbständige Tätigkeit (2001/2002)
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Lohnzettel
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2001:
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- ATS 67.143,-
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ATS 74.141,-
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2002:
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€ 2.979,88
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€ 7.576,30
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2003:
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- € 15.464,52
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€ 9.639,55
Im Einkommensteuerbescheid 2001 vom
18. November 2003 verminderte das Finanzamt den (erklärten)
anteiligen - aus der KEG resultierenden - Verlust auf - ATS 33.572,- ,
im Einkommensteuerbescheid 2002 vom 13. April 2004 wurde der Gewinn
"aus selbständiger Arbeit" erklärungsgemäß
angesetzt.
Im Jahre 2004 fanden beim Bw. sowie bei "seiner" KEG
abgabenbehördliche Prüfungen statt, in deren Folge jeweils am
14. September 2004 - auf Grund von hier nicht interessierenden, zu
Änderungen der Gewinnermittlung bzw. Gewinnverteilung der KEG
führenden Feststellungen - zum Einen für die Jahre 2000 und 2001
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderte
Einkommensteuerbescheide bzw. zum Anderen für das Jahr 2002 im
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommenen Verfahren
ein neuer Sachbescheid erlassen wurden. Die aus der KEG stammenden
Ergebnisanteile wurden nunmehr in allen Jahren als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb qualifiziert und in den Bescheiden vom
14. September 2004 mit - ATS 3.322,- (2001) bzw.
€ 13.537,- angesetzt (2002).
Gegen die vorgenannten Bescheide erhob der Bw. das
Rechtsmittel der Berufung, in welcher - neben einigen anderen, hier nicht mehr
relevanten Punkten - ua. gerügt wurde, dass
"die Verlustvorträge des Unternehmens
nicht angemessen" Berücksichtigung gefunden hätten,
"weil die Verlustanteile einfach in die
persönliche Einkommensteuer eingearbeitet" worden seien. Dies
widerspreche der Praxis, die Anlaufverluste eines Unternehmens zumindest
für die ersten beiden Jahre vortragen zu dürfen. Im guten Glauben
darauf habe der Bw. nur die Hälfte dieser Anlaufverluste seiner
Kommanditistin zugeschrieben und die andere Hälfte - in der Gewissheit, im
dritten Jahr Gewinne zu machen - in der Firma gelassen. Des Weiteren habe der
Bw. seinen im Jahr 2002 aus seiner künstlerischen Tätigkeit erzielten
Gewinn "über drei Jahre erstrecken"
wollen. Dies habe das Finanzamt jedoch mit der Begründung abgelehnt,
dass er diesen Antrag im selben Jahr hätte stellen müssen. Dies sei
aber nicht nötig gewesen, da er sich im guten Glauben befunden hätte,
dass der Gewinn des Jahres 2002 durch die
"vorgetragenen Verluste der Vorjahre
kompensiert" worden sei. Ein Gewinn sei erst durch die Aberkennung
wichtiger Ausgaben seitens des Finanzamtes (Anmerkung: infolge der
Außenprüfung) entstanden, welches
"von sich aus alle Steuerverfahren
willkürlich auf 2000 zurückgesetzt" habe.
In seiner abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
19. Mai 2005 führte das Finanzamt bezüglich der hier zur
Beurteilung stehenden Streitfragen im Wesentlichen wie folgt aus: Die Verluste
der Jahre 2000 und 2001 seien bereits mit positiven Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit ausgeglichen worden. Die in den Jahren 1997 bis
1999 erzielten Verluste seien zum Einen nicht durch ordnungsgemäße
Buchführung ermittelt worden, und würden zum Anderen keine
Anlaufverluste gemäß
§ 18 Abs. 7 EStG darstellen. Ein
Gewinnrücktrag gemäß
§ 37 Abs. 9 EStG sei nicht
möglich, da ein diesbezüglicher Antrag bereits mit Abgabe der
Steuererklärung jenes Kalenderjahres zu stellen sei, dem die zu
verteilenden Einkünfte zuzurechnen seien. Ein derartiger Antrag sei jedoch
in der Einkommensteuererklärung 2002 nicht gestellt worden.
Der Bw. beantragte daraufhin fristgerecht die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Für das Jahr 2003 erging erstmals am
15. Juni 2005 ein Einkommensteuerbescheid, in dem vom Finanzamt
gewerbliche Einkünfte iHv. - € 5.522,07 angesetzt wurden. Die
dagegen eingebrachte Berufung wurde sogleich - also ohne vorherige Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung - dem UFS zur Entscheidung vorgelegt.
Am 3. August 2007 kam es vor dem UFS zu einem
Erörterungsgespräch, in deren Verlaufe der Bw. (ua.) seine Berufungen
gegen die (damaligen) Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2003 zurückgezogen
hat. Dabei wurde der Bw. bezüglich der im hier gegenständlichen
Verfahren strittigen, eingangs dargelegten Fragen lediglich darauf hingewiesen,
dass nur Verluste der ersten drei Jahre einer Tätigkeit
"vortragsfähig" bzw. abzugsfähig iSd. § 18 Abs. 6 EStG
sind (siehe dazu die zu den ha. GZ RV/0131-G/06 und RV/0133-G/06 aufgenommene
Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräches vom
3. August 2007).
Im Zuge dieses Erörterungstermines konnte zwischen den
Parteien des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens Einigkeit hinsichtlich der
die KEG betreffenden Gewinnermittlung bzw. Gewinnverteilung erzielt werden.
Dementsprechend erließ das Finanzamt per 7. August 2007 jeweils
- zweite - Berufungsvorentscheidungen betreffend die Einkünftefeststellung
der KEG für die Jahre 2000 bis 2003. Diese damit bewirkten
Abänderungen machten wiederum die Erlassung der nunmehr
berufungsgegenständlichen, gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
erlassenen Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2003 - allesamt vom
8. August 2007 - erforderlich.
Die dagegen erhobene Berufung wird damit begründet,
dass sie nicht den am 3. August 2007 im Erörterungsgespräch
vor dem UFS "getroffenen
Vereinbarungen" entsprechen würden. Die Anfangsverluste der Jahre
2000 und 2001 seien wieder nicht
"vorgetragen" worden, ebenso wenig der
Gewinn des Jahres 2002. Stattdessen seien die
"jährlichen Ergebnisse aus gewerblicher
Tätigkeit in die jährlichen Einkommensteuerbescheide eingearbeitet
worden, wo sie als nicht anerkennungwürdige Verluste versickerten und der
Gewinn von 2002 voll besteuert" worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass im Zuge des
Erörterungsgespräches vom 3. August 2007 bezüglich der
hier streitgegenständlichen Fragen keinerlei
"Vereinbarungen" getroffen wurden. Der
Bw. wurde hinsichtlich des Verlustvortrages bzw. -abzuges lediglich darauf
hingewiesen, dass in seinem Fall gemäß der Bestimmung des
§ 18 Abs. 6 und 7 EStG nur Verluste, die in den ersten drei
Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung des Betriebes entstanden sind,
berücksichtigt werden könnten. Überdies besteht auch keine
Rechtsgrundlage dafür, um über die Frage der Zulässigkeit eines
Verlustabzuges bzw. -vortrages oder eines Gewinnrücktrages Vereinbarungen -
welcher Art auch immer - zu treffen.
1. Zur Frage des
Verlustvortrages (bzw. Verlustabzuges):
Gemäß
§ 2 Abs. 1 EStG 1988
ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der
Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Nach Abs. 2
der genannten Bestimmung ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus
den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten
nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus
einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und
35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105.
Die Zusammenrechnung der Einkünfte führt zu einem
Verlustausgleich zwischen den Einkünften: Negative Einkünfte (Verluste
oder Werbungskostenüberschüsse) werden mit positiven Einkünften
(Gewinnen oder Einnahmenüberschüssen) ausgeglichen und vermindern das
steuerpflichtige Gesamteinkommen. Daraus ergibt sich der Gesamtbetrag der
Einkünfte. Dieser Verlustausgleich ist von Amts wegen vorzunehmen
(Doralt, EStG 8. Lieferung,
§ 2 Tz 171).
Verluste sind dabei in folgender Reihenfolge zu
verrechnen:
Zunächst hat ein
innerbetrieblicher Verlustausgleich
stattzufinden (Verrechnung von Gewinnen und Verlusten desselben Betriebes).
Anschließend ist der Verlustausgleich innerhalb derselben Einkunftsart
vorzunehmen (horizontaler
Verlustausgleich). Zuletzt findet der sog.
vertikale Verlustausgleich statt: Aus
einer Einkunftsart resultierende Verluste sind mit
Gewinnen/Überschüssen aus anderen Einkunftsarten zu verrechnen
(Doralt, aaO, § 2
Tz 174ff. sowie Tz 303).
Gemäß
§ 18 Abs. 6 EStG sind als
Sonderausgaben auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr
entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur, wenn die Verluste durch
ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und soweit die
Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen
Kalenderjahre berücksichtigt wurden. Die Höhe des Verlustes ist nach
den §§ 4 bis 14 zu ermitteln.
Anlaufverluste, das sind Verluste, die in den ersten drei
Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung eines Betriebes entstehen, sind
auch bei einem Steuerpflichtigen, der den Gewinn gemäß
§ 4 Abs.
3 ermittelt, nach Abs. 6 zu berücksichtigen (§ 18 Abs. 7
EStG in der hier maßgeblichen Fassung
vor BGBl. I 101/2006).
Die Höhe des möglichen Verlustabzuges ergibt sich
im Entstehungsjahr des Verlustes nach
einem Ausgleich mit anderen (auch nichtbetrieblichen) Einkünften
(Doralt, aaO, § 18
Tz 283 und Tz 302). Dh. nur ein
nach Durchführung des
Verlustausgleiches allenfalls verbleibender Verlust kann in den Folgejahren iSd.
§ 18 Abs. 6 und 7 EStG berücksichtigt werden.
Der Bw. ist dem Inhalt des vorliegenden Veranlagungsaktes
zufolge (zumindest) seit 1993 als Kinderbeauftragter, Kunstschaffender, Autor,
Schriftsteller und (Theater-)Regisseur selbständig tätig. In den
Jahren 1993 bis 1996 hat er aus dieser Tätigkeit durchwegs Gewinne erzielt.
Der Bw. hat seine Gewinne stets gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG
ermittelt. Bei dieser Gewinnermittlung ist jedoch auf Grund der dargelegten
Rechtslage der Verlustabzug nur für Anlaufverluste (die in den ersten drei
Jahren ab Beginn der Tätigkeit erwirtschaftet werden) zulässig. Die
vom Bw. in den Jahren 1997 bis 1999 im Rahmen seiner selbständigen
Betätigung erzielten Verluste stellen sohin ohne jeden Zweifel keine
derartigen "Anlaufverluste" dar.
Abzugsfähige Verluste könnten daher allenfalls
aus seiner (gewerblichen) Tätigkeit als Mitunternehmer (Komplementär)
an der von ihm gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin im Jahre 1999
gegründeten HF-KEG entstanden sein. Dies wurde vom Bw. offenbar auch so
erkannt, begehrt er in seiner Berufung vom 22. August 2007 doch
ausdrücklich den "Vortrag" der
"Anfangsverluste 2000 und 2001".
Der Bw. rügt, dass die negativen Ergebnisse aus seiner
gewerblichen Tätigkeit "in die
jährlichen Einkommensteuerbescheide eingearbeitet wurden, wo sie als nicht
anerkennungswürdige Verluste versickerten." In seiner Eingabe vom
18. Oktober 2004 (Berufung gegen die ursprünglichen
Einkommensteuerbescheide vom 14. September 2004) führt der Bw. in
diesem Zusammenhang ua. aus, er habe seine (anteiligen) Verluste aus der KEG
"in der Gewissheit, im dritten Jahr Gewinn zu
machen, in der Firma gelassen."
Mit diesem Vorbringen verkennt der Bw. jedoch die oben
dargelegte Rechtslage, wonach ein in späteren Jahren abzugsfähiger
(nach der Diktion des Bw.:
"vortragsfähiger") Verlust erst
dann entstehen kann, wenn bei Ermittlung des Gesamtbetrages der
steuerpflichtigen Einkünfte auch
nach Vornahme des in § 2
Abs. 2 EStG vorgesehenen Verlustausgleiches noch ein negatives Ergebnis
verbleibt. Da der Verlustausgleich von Amts wegen vorzunehmen ist, steht dessen
Durchführung dem Grunde (aber auch der Höhe) nach weder im Ermessen
der Abgabenbehörde noch im Belieben des Steuerpflichtigen.
Im vorliegenden Fall wurden - den gesetzlichen Vorgaben
entsprechend - die gewerblichen Verluste der Jahre 2000 und 2001 iHv.
ATS 30.857,- bzw. ATS 3.322,- mit den positiven
nichtselbständigen Einkünften derselben Jahre iHv. ATS 67.454,-
bzw. ATS 74.141,- ausgeglichen. Da sohin der jeweilige Gesamtbetrag der
Einkünfte nach diesem Ausgleich immer noch positiv war, verblieben auch
keine in den Folgejahren verrechenbarer Verluste.
Die Berufung war daher in diesem Punkte abzuweisen.
2. Zur Frage der
Gewinnverteilung nach § 37 Abs. 9 EStG:
§ 37 Abs. 9 EStG in der hier
maßgeblichen Fassung hat folgenden Wortlaut:
Bei der erstmaligen Veranlagung für ein Kalenderjahr
sind auf Antrag positive Einkünfte aus selbständiger
künstlerischer Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 5 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 und aus schriftstellerischer Tätigkeit beginnend
mit dem Veranlagungsjahr, das zwei Jahre vor dem Kalenderjahr liegt, dem die
Einkünfte zuzurechnen sind, gleichmäßig auf drei Jahre zu
verteilen. Der Antrag ist mit der Abgabe der Steuererklärung für das
Kalenderjahr zu stellen, dem die zu verteilenden Einkünfte zuzurechnen
sind. Der Antrag ist unwiderruflich. Wird ein derartiger Antrag gestellt, sind
die betreffenden Verfahren wiederaufzunehmen.
Das Gesetz normiert hier expressis verbis eine an die
Abgabe der Steuererklärung anknüpfende
Fallfrist. Der Antrag ist mit der Abgabe
der Steuererklärung zu stellen und kann daher nach Abgabe der
Steuererklärung nicht mehr nachgeholt werden (s. auch
Doralt, aaO, § 37
Tz 146).
Der Bw. hat jedoch in seiner Abgabenerklärung 2002 das
für die Beantragung der genannten Gewinnverteilung vorgesehene Feld
(Kennzahl 325) frei gelassen und auch sonst nirgends darauf hingewiesen,
dass er die Gewinnverteilung auf drei Jahre begehrt.
Ein in diese Richtung gehender "Antrag" des Bw. in
schriftlicher Form ist erstmals aus seiner Berufung vom
18. Oktober 2004 herauslesbar, wenn es dort heißt:
"... dass Schriftsteller ihre Einnahmen
über drei Folgejahre verteilen können, um nicht, wenn sie einmal etwas
verdienen, die höchsten Steuersätze ausfassen zu müssen. Alles
gilt anscheinend nicht für mich ...." (auf S. 2, ganz unten,
der genannten Eingabe). Im mit
9. Dezember 2004 datierten (und am 27. Juni 2005 per Fax
eingereichten) Vorlageantrag führt der Bw. weiters aus:
"Meinen Gewinn aus 2002 als Künstler
über drei Jahre erstrecken zu dürfen, wurde abgelehnt mit der
Begründung, ich hätte diesen Antrag im selben Jahr stellen
müssen. Das war nicht nötig, weil ich im guten Glauben war, dass er
durch die vorgetragenen Verluste der Vorjahre kompensiert worden wäre. Ein
Gewinn ist erst durch die Aberkennung wichtiger Ausgaben seitens des Finanzamtes
entstanden, das von sich aus alle Steuerverfahren willkürlich auf 2000
zurück gesetzt hat. Deshalb ist es nur recht und billig, wenn auch mir
gestattet wird, den steuerlichen Sachverhalt von diesem Jahr an neu zu
beurteilen."
Selbst wenn der Bw. zunächst bei Abgabe seiner
Steuererklärung für 2002 tatsächlich davon ausgegangen sein
sollte, dass ihm im Jahr 2002 auf Grund des Vorliegens verrechenbarer Verluste
aus den Vorjahren kein "verteilungsfähiger" Gewinn erwachsen ist, so bietet
der klare Wortlaut des Gesetzes dennoch keine Handhabe dafür, den Antrag
nach erfolgter Abgabe der
Steuererklärung nachzuholen. Die Antragstellung ist mit der Abgabe der
Steuererklärung zu verbinden. Eine Möglichkeit, in bestimmten
Fällen (wie zB wenn sich - wie hier - die Gewinnermittlung des Pflichtigen
nachträglich als unrichtig herausstellt) die Antragstellung nachzuholen,
sieht das Gesetz nicht vor.
In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass
der Bw. in seiner Abgabenerklärung 2002 einen Gewinn aus selbständiger
Arbeit iHv. € 2.980,- bekannt gegeben, einen Verlustabzug von sich aus
jedoch nicht geltend gemacht hat. Auf Grund des ausgewiesenen - positiven -
Ergebnisses wäre daher im Zeitpunkt der Erklärungseinbringung eine
Gewinnverteilung jedenfalls möglich gewesen.
Wenn der Bw. in seiner Berufungsschrift vom
22. August 2007 den "Vortrag"
seines im Jahr 2002 erwirtschafteten Gewinnes auf das Jahr 2003 begehrt, so ist
darauf zu verweisen, dass gemäß
§ 37 Abs. 2 EStG
eine Verteilung des Gewinnes auf das betreffende Jahr und die zwei Folgejahre
nur bei im Berufungsfall zweifelsohne nicht vorliegenden
Veräußerungsgewinnen isd. § 24 EStG, Entschädigungen
iSd. § 32 Z 1 EStG oder besonderen Einkünften iSd.
§ 28 EStG möglich wäre.
Auf Grund des Vorbringens des Bw. in seiner - bereits oben
erwähnten - Eingabe vom 9. Dezember 2004 (Vorlageantrag
betreffend die ursprünglichen Einkommensteuerbescheide vom
14. September 2004) ist jedoch ohnehin davon auszugehen, dass mit der
Rüge in der nunmehrigen Berufung nicht die
Gewinnverteilungsmöglichkeit des § 37 Abs. 2 leg. cit.
("Gewinnvortrag"), sondern vielmehr der (oa.) für Künstler und
Schriftsteller vorgesehene "Gewinnrücktrag" gemäß
§ 37
Abs. 9 EStG gemeint war. Ein weiteres Eingehen auf einen allfälligen
"Gewinnvortrag" erübrigt sich daher.
Die Berufung erweist sich somit auch in diesem Punkt als
nicht berechtigt.
Graz, am 8.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0752-G/07
- Stammnummer
- 31340
- Gültig
- 08.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF