Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RD/0006-F/07
Devolutionsantrag wegen Säumigkeit des Finanzamtes bei einer Berufungserledigung
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0006-F/07vom 07.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des G.D., H., S. 4, vertreten
durch Engljähringer & Fleisch, Steuerberater OEG, 6830 Rankweil,
Bahnhofstraße 21, vom 18. Oktober 2007 betreffend die Berufung
vom 2. April 2007 gegen den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes
Feldkirch für das Jahr 2005 vom 7. März 2007
entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 22. Februar 2007 erließ das
Finanzamt gegenüber dem Antragsteller einen Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2005, welcher infolge der Erlassung eines
Feststellungsbescheides zu St.Nr. XX von Amts wegen mit Bescheid vom
7. März 2007 gemäß
§ 295 BAO
geändert wurde. Mit Eingabe vom 2. April 2007 erhob der
Antragsteller gegen den geänderten Bescheid Berufung.
Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2007 beantragte
die steuerliche Vertretung des Antragstellers den Übergang der
Entscheidungspflicht gemäß
§ 311 BAO mit der Begründung,
dass über die obige Berufung noch nicht entschieden worden sei.
Gemäß
§ 260 BAO in der ab 1. Jänner
2003 geltenden Fassung des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (AbgRmRefG),
BGBl. I Nr. 97/2002, hat über Berufungen gegen von Finanzämtern
erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde
zweiter Instanz zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.
Im Hinblick auf diese ex lege bestehende Zuständigkeit
der Abgabenbehörde zweiter Instanz geht ein Antrag, der den Übergang
der Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Berufung auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz zum Gegenstand hat, nach der ständigen
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Die Verletzung der
Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die
Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl. VwGH
18. 4. 1986, 86/17/0084; VwGH 13. 10. 1993, 91/13/0058; VwGH 29. 5. 1996,
92/13/0301; VwGH 2. 6. 2004, 2004/13/0023; Stoll, BAO-Kommentar, S 1013).
Da der gegenständliche Antrag demnach unzulässig
war, war die Zurückweisung auszusprechen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3,
§ 311, Tz 41).
Angemerkt wird jedoch, dass das Finanzamt Feldkirch
zwischenzeitlich über die Berufung abgesprochen hat, sodass insofern keine
Beschwer des Antragstellers mehr vorliegt.
Feldkirch,
am 7. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0006-F/07
- Stammnummer
- 31326
- Gültig
- 07.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF