Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0515-G/06
Sprachreise nach Florenz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0515-G/06vom 07.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn O.W. in XY, vom 22. August
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 16. August 2005
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte im Zuge der
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 ua. die
Kosten für eine Sprachreise nach Florenz als Werbungskosten anzuerkennen.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 16. August 2005 anerkannte
das Finanzamt Graz-Stadt die geltend gemachten Werbungskosten für den
Sprachkurs im Ausland nur teilweise in Höhe der Seminarkosten. Als
Begründung wurde auf die vorjährige Begründung verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 22. August 2005 erhob der
Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung und führte Folgendes aus:
Mit
Einkommensteuerbescheid 2004 vom 16. August 2005 wurden nicht sämtliche
Werbungskosten vom Finanzamt anerkannt. Wir ersuchen nunmehr um Berichtigung des
Bescheides dahingehend, dass sämtliche Werbungskosten anerkannt werden und
dürfen diesbezüglich wie folgt bemerken:
Entgegen
der von uns eingereichten Erklärung wurden vom Finanzamt nicht die gesamten
beantragten Werbungskosten berücksichtigt. Als Begründung wurde unter
anderem angeführt, dass Kosten für eine Studienreise, deren Gegenstand
ein Mischprogramm ist, der privaten Lebensführung zuzuordnen seien und
folglich nicht als Werbungskosten anerkannt werden können.
Diesbezüglich dürfen
wir festhalten, dass unser Mandant an der Hauptschule
X die Fächer Deutsch,
Bildnerische Erziehung und Werkerziehung unterrichtet. Im Laufe seiner
Lehrtätigkeit wurde er nunmehr vom Direktor dieser Schule gefragt, ob er
nicht auch das Fach Italienisch übernehmen könne, da dieser Gegenstand
an dieser Hauptschule ein Freigegenstand mit Notengebung ist. Diesbezüglich
wird angemerkt, dass Herr O.W. bereits
mehrere Unterrichtsstunden (als Vertretung) abgehalten hat, wobei eine
Ausweitung der Lehrtätigkeit in der nächsten Zeit geplant ist.
Unser Mandant hat nun
einerseits sowohl Kurse an der Volkshochschule und andererseits auch einen
Intensivkurs Italienisch in Florenz besucht. Im Zuge dieses mehrtägigen
Kurses hat unser Mandant zusätzlich auch noch freiwillig im selben Zeitraum
Grammatikkurse besucht, die von dieser Schule gesondert (ohne zusätzliche
Kosten) angeboten werden. Darüber hinaus hat unser Mandant laufend in so
genannten Arbeitsgruppen praktische Übungen und Hausaufgaben erledigen
sowie das freie Sprechen der italienischen Sprache üben müssen.
Zusätzlich mussten am
Wochenende auch noch Projektarbeiten positiv erledigt werden. Eine Projektarbeit
war zum Beispiel die Befragung (selbstverständlich in Italienisch) der
Bevölkerung in Florenz, ob die Stadt für den Kraftfahrzeugverkehr
gesperrt werden sollte. Darüber hinaus mussten Aufsäze über
bestimmte In Florenz befindliche Kunstgegenstände geschrieben werden.
Naturgemäß haben
diese gesamten Tätigkeiten während des Kurses
außergewöhnlich viel Zeit in Anspruch genommen, sodass eine private
Mitveranlassung auf keinen Fall gegeben ist. Ausdrücklich möchten wir
an dieser Stelle bemerken, dass selbstverständlich während des Kurses
laufend das Sprachniveau der Teilnehmer überprüft wurde und ohne
positive Beurteilung durch den Vortragenden keine Besuchsbestätigung des
Kurses (Teil II) ausgestellt worden wäre. Ergänzend sei an dieser
Stelle angefügt, dass ausschließlich die positive Beurteilung dieses
Kurses zur Absolvierung des nächsthöheren Kurses (Teil III)
berechtigt.
Ausdrücklich
möchten wir an dieser Stelle festhalten, dass von der Schule mindestens 35
Unterrichtseinheiten pro Woche bestätigt wurden, was einem
durchschnittlichen Arbeitstag entspricht. Die Verfolgung privater Zwecke an
Wochenenden und Feiertagen ist für den Abzug einer ansonsten eindeutig
beruflich veranlassten Reise nicht schädlich (VwGH, 26.06.1990,
89/14/0106). Dies deshalb, weil das Wochenende auch während der laufenden
Berufsausübung als Freizeit zur Verfügung steht. Nachdem der
Unterricht jeweils von Montag bis Freitag gedauert hat und
mindestens 35
Unterrichtseinheiten
pro Woche seitens
der Schule bestätigt wurden, liegt eindeutig eine Studienreise vor (VwGH,
13.12.1988, 88/14/0002, VwGH, 21.10.1993, 92/15/0150).
Mit Bericht vom 12. Oktober 2005 legte das Finanzamt
Graz-Stadt die Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen, ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat zu
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen
oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist
gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
- objektiv im Zusammenhang mit einer
nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und
- subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
- nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG 1988
fallen.
Dem steht entgegen, dass gemäß
§ 20 Abs. 1
Z 2 lit. a leg. cit. Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung,
selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden. Es soll im Interesse der
Steuergerechtigkeit vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der
Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten
Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung
steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies würde zu einer
Ungerechtigkeit gegenüber jenen Steuerpflichtigen führen, die eine
Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und
privaten Interessen nicht ermöglicht. Diese müssten derartige
Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen.
Nach der Lehre (vgl. Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, § 20, Tz 9 und die dort
angeführte Judikatur) schließt § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
Aufwendungen für die Lebensführung vom Abzug aus, d.h. Aufwendungen,
welche nach der dem Steuerrecht eigenen, typischen Betrachtungsweise im
allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der Privatsphäre
zugerechnet werden. Die wesentliche Aussage dieser Bestimmung ist die, dass
gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und
betrieblichen Veranlassung, nicht abzugsfähig sind. Nach der Rechtsprechung
des VwGH muss gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten
Lebensführung fallen können, ein strenger Maßstab angelegt und
eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden. Soweit sich Aufwendungen für
die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei
trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Kosten einer
Studienreise kommen nach ständiger Rechtsprechung des VwGH als
Betriebsausgaben oder als Werbungskosten nur dann in Betracht, wenn aufgrund des
Reiseprogrammes und der Durchführung der Reise die Möglichkeit eines
privaten Reisezwecks nahezu ausgeschlossen ist.
Gegenständlich sind die geltend gemachten
Werbungskosten zu trennen in Kosten des Florenzaufenthaltes, in denen
insbesondere die Reisekosten beinhaltet sind und in Kosten, die unmittelbar
durch den Sprachkurs erwachsen sind.
Hinsichtlich der Kosten des Florenzaufenthaltes sind - wie
bereits in der Berufungsvorentscheidung vom 16. August 2005 dargestellt - nicht
alle Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Sprachreisen
erfüllt. Somit sind diese Kosten für Aufenthalt und Fahrt nicht als
Werbungskosten anzuerkennen.
In ständiger Rechtsprechung hat der VwGH (z. B.
Erkenntnisse 24.11.2004, 2000/13/0183, 31.2.2003, 2000/14/0102; 29.1.2002,
98/14/0124, 19.10.1999, 93/15/0069) zur steuerlichen Anerkennung von
Studienreisen entschieden, dass Kosten für Reisen mit typischem
Mischprogramm grundsätzlich als Aufwendungen für die
Lebensführung im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
anzusehen seien, es sei denn, dass folgende vier Voraussetzungen kumulativ
vorliegen:
1. Planung und Durchführung der Reise erfolgen
entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in
einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit
einwandfrei erkennen lässt.
2. Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem
Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine
einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.
3. Das Reiseprogramm und seine Durchführung
müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte
Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie
jegliche Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierte Teilnehmer entbehren.
4. Andere allgemein interessierende Programmpunkte
dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der
während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet
wird; jedoch führt der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand
keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.
Die Tatsache, dass der Berufungswerber als Supplent
für den Freigegenstand Italienisch herangezogen wird, kann nichts an dem
Umstand ändern, dass Besichtigungen kultureller, historischer und
touristischer Attraktionen (lt. Bescheinigung des Centro Fiorenza v. 23.7.2004)
wie kunstgeschichtliche Führungen, Vorführungen italienischer Filme,
Besuch von italienischen Konzerten und Musikveranstaltungen und der Besuch von
Bibliotheken für jedermann attraktiv und von Interesse sind.
Bei der Beurteilung des Seminars im Bezug auf das Vorliegen
von privat oder beruflich bedingten Zeiten ist von einer Normalarbeitszeit von
durchschnittlich acht Stunden täglich, d.h. von 40 Stunden pro Woche
auszugehen. Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen nicht mehr Zeit
in Anspruch nehmen, als während der regelmäßigen beruflichen
Betätigung als Freizeit verwendet wird (vgl. VwGH 24.11.1993, 92/15/0099).
Als beruflich motivierte Programmpunkte kann der Sprachkurs im Centro Fiorenza,
ohne auf dessen Niveau oder konkreten Inhalt näher einzugehen, beurteilt
werden. Diese Seminarteile nehmen, täglich ca. 4 Schulstunden in Anspruch.
Zeiten gemeinsamer Mittagessen und Pausen sowie Reisezeiten sind nicht zu den
fachspezifischen Arbeitszeiten zu rechnen. Die als Arbeitszeit in Betracht
kommende Zeit der Seminarreise beträgt folglich deutlich weniger als das
genannte durchschnittliche Ausmaß von acht Stunden. Damit ist schon allein
aufgrund der zeitlichen Relation ein Mischprogramm gegeben.
Da aufgrund des vorliegenden Sachverhalts die seitens des
VwGH in seiner Judikatur geforderten Kriterien für die Anerkennung der
Aufwendungen als Werbungskosten nicht kumulativ vorliegen, wird die Studienreise
nach Florenz insgesamt als Reise mit typischem Mischprogramm beurteilt. Die vom
Berufungswerber in diesem Zusammenhang geltend gemachten zusätzlichen
Kosten stellen somit Ausgaben für die Lebensführung dar und sind schon
dem Grunde nach vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen.
Die Berufungsentscheidung war daher, wie im Spruch
angeführt, vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 7.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0515-G/06
- Stammnummer
- 31324
- Gültig
- 07.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF