Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0001-I/07
Die aus Deutschland zugeflossenen Renten waren für Zwecke des in Österreich vorzunehmenden Progressionsvorbehaltes in voller Höhe zu berücksichtigen, und nicht in einen steuerpflichtigen Ertragsanteil und einen steuerfreien Kapitalanteil aufzuteilen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0001-I/07vom 07.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom
15. Oktober 1998 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 11. September
1998 betreffend Einkommensteuer 1997 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige ist am 1. März 1997 nach
Österreich zugezogen und seither in Österreich ansässig. Er bezog
im Jahr 1997 eine Rente in Österreich von der Pensionsversicherungsanstalt
der Angestellten. Daneben bezog er zwei Renten aus Deutschland (Leistungen aus
der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Rente der Versorgungsanstalt der
deutschen Bundespost) von zusammen 45.083 DM.
Im Einkommensteuerbescheid für 1997 ging das Finanzamt
von einer ganzjährig bestehenden unbeschränkten Steuerpflicht aus und
berücksichtigte die deutschen Rentenbezüge für Zwecke des
Progressionsvorbehaltes.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde
eingewendet, die in Deutschland ausbezahlten Renten seien in Deutschland nur mit
ihrem Ertragsanteil steuerpflichtig. Auch in Österreich seien daher die
deutschen Renten zur Berechnung der Progression nur mit ihrem Ertragsanteil
heranzuziehen. Der Ertragsanteil sei im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes
München II mit 6.756 DM und mit 5.415 DM ausgewiesen.
Mit Berufungsentscheidung vom 1.8.2005 (GZ RV/0263-I/04)
gab der Unabhängige Finanzsenat der Berufung insofern Folge, als nur die
während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht, somit vom 1.
März bis zum 31. Dezember bezogenen deutschen Renten für Zwecke des
Progressionsvorbehaltes berücksichtigt wurden. Die in der Berufung begehrte
Aufteilung der deutschen Rentenbezüge in einen steuerfreien Tilgungsanteil
und einen steuerpflichtigen Ertragsanteil nahm die Behörde nicht
vor.
Die an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde
wendet sich gegen die Berechnung des Progressionsvorbehaltes. Mit Erkenntnis vom
14. Dezember 2006, Zl. 2005/14/0099, hob der Verwaltungsgerichtshof den
bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der
Gerichtshof führte u.a. aus, Pensionen aus einer ausländischen
gesetzlichen Sozialversicherung seien dann Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, wenn sie einer inländischen gesetzlichen
Sozialversicherung entsprechen. Das Gesetz sehe nicht vor, dass derartige
Pensionseinkünfte nur mit einem bestimmten Anteil zu erfassen wären.
Eine ausländische gesetzliche Sozialversicherung entspreche nur dann einer
inländischen gesetzlichen Sozialversicherung, wenn zumindest
grundsätzlich eine Pflichtversicherung mit Pflichtbeiträgen vorliegen.
Dieses Tatbestandsmerkmal sei im Auslegungswege weiter einzuschränken:
Der Regelung des § 25 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988
betreffend die nur quotenmäßige Erfassung von
Höherversicherungspensionen und dem durch § 18 Abs 3 Z 2 lit a EStG
1988 ohne Begrenzung eingeräumten Abzug von Beiträgen für eine
freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung liege
die Wertungsentscheidung des Gesetzgebers zu Grunde, dass
Sozialversicherungspensionen, die auf nur beschränkt abzugsfähige
Beiträge zurückgehen, nicht zur Gänze steuerpflichtiges Einkommen
darstellen sollen. Dieser Wertungsentscheidung widerspreche § 25 Abs. 1 Z 3
lit c EStG 1988 dann nicht, wenn der Bestimmung die Bedeutung beigemessen werde,
dass nur solche Pensionen aus einer ausländischen Sozialversicherung
erfasst werden, die auf Pflichtbeiträge zurückzuführen sind.
Beiträge zu einer ausländischen Pflichtversicherung seien nämlich
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 als Werbungskosten
abzugsfähig. Bei auf freiwillige Beiträge zurückzuführende
Pensionen stelle die Besteuerung nach § 29 Z 1 dritter Satz EStG 1988
sicher, dass ein Steuerpflichtiger im Rahmen des Pensionsbezuges nicht den
Rückfluss jener Beträge als Einkommen zu versteuern habe, die er ohne
Möglichkeit auf entsprechende einkommensmindernde Berücksichtigung in
die Pensionversicherung eingezahlt habe. Aus diesem Grund halte der VwGH die
Ansicht, Pensionseinkünfte auf Grund freiwillig entrichteter Beiträge
zu einer ausländischen Sozialversicherung würden vom Tatbestand des
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit c EStG 1988 nicht erfasst, für zutreffend.
Von der belangten Behörde seien daher die bisher
unterlassenen Erhebungen darüber anzustellen, ob im gegenständlichen
Fall das im § 25 Abs. 1 Z 3 lit c EStG 1988 geforderte Entsprechen einer
inländischen gesetzlichen Sozialversicherung gegeben ist. Diese Beurteilung
erfordere Feststellungen in der Richtung, ob die geleisteten ausländischen
Versicherungsbeiträge ihrer Art nach auf Grund der in den Streitjahren
geltenden Rechtslage in voller Höhe einkommensmindernd berücksichtigt
werden könnten (§ 16 Abs. 1 Z 4 lit f EStG). Es komme jedoch nicht
darauf an, ob die Beiträge in den Jahren der Beitragszahlung
tatsächlich einkommensmindernd zu berücksichtigen waren oder
berücksichtigt worden sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) in Deutschland hat
ihre Grundlage im Sozialgesetzbuch (SGB). Sie ist Bestandteil des gegliederten
Sozialversicherungssystems zur Alterssicherung der abhängig
Beschäftigten, die im Wesentlichen durch deren Zwangsteilnahme im
Umlageverfahren finanziert wird. Wer arbeitet bezahlt die Renten der aus dem
Arbeitsleben Ausgeschiedenen und erwirbt damit einen Anspruch auf seine eigene
Rente (Generationenvertrag).
Der Abgabepflichtige erhält als ehemaliger
Angestellter der Deutschen Post AG eine Rente von der Versorgungsanstalt der
Deutschen Bundespost (VAP) und weiters eine Rente aus der gesetzlichen
Sozialversicherung.
Die Versorgungsanstalt der Deutschen Post ist eine
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie wurde am 1.1.1926
gegründet und hat den Zweck, ihren Versicherten und deren Hinterbliebenen
eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. In
Beantwortung eines Auskunftersuchens teilte die VAP mit, es handle sich um eine
betriebliche Sozialeinrichtung gemäß
§ 26
Bundesanstalt-Postgesetz. Die zu gewährenden Leistungen würden auf
Grund der Satzung der VAP berechnet und gezahlt. Auf die Frage, ob die hier zu
beurteilenden Zahlungen aus einer Pflichtversicherung oder aus freiwilligen
Beiträgen resultieren, teilte die VAP mit, es handle sich um eine
Pflichtversicherung.
Hinsichtlich der Leistungen aus der gesetzlichen
Rentenversicherung teilte die Deutsche Rentenversicherung Bund mit:
"Der
oben genannte Versicherte (Anm des UFS.: der
Berufungswerber) hat mit Bescheid vom ... eine
Bewilligung der Regelaltersrente nach § 25 Abs. 5 AVG / § 35 SGB VI
erhalten.
Diese
Leistung beruht auf Grund der Zahlung von Pflichtbeiträgen zum deutschen
Rentensystem."
Wer in Deutschland Altersrente zum 65. Lebensjahr
(Regelaltersgrenze oder gesetzliches Renteneintrittsalter) beantragt,
erhält eine Regelaltersrente. Sie ist vor allem an die im Laufe des Lebens
einbezahlten Beiträge gebunden. Die Berechnung der Rentenhöhe ist im
Sozialgesetzbuch geregelt.
Die angeführten Renten gehen daher auf
Beitragszahlungen zu ausländischen Plichtversicherungen zurück, die
einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen. Die
seinerzeit vom Abgabepflichtigen bezahlten Beiträge zu den beiden
Versicherungen könnten ihrer Art nach auf Grund der im Streitjahr geltenden
Rechtslage in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden
(vgl. § 16 Abs. 1 Z 4 lit f EStG 1988). Die im Berufungsjahr zugeflossenen
Renteneinkünfte sind als solche im Sinne des § 25 Abs 1 Z 3 lit c EStG
1988 zu beurteilen.
Nach den Ausführungen im aufhebenden Erkenntnis des
VwGH bedeutet dies, dass die Rentenzahlungen bei der Berechnung des
Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen sind. Eine Aufteilung in einen
Ertrags- und einen Kapitalanteil ist nicht vorzunehmen.
Hinsichtlich der Bedenken, die der Abgabepflichtige unter
dem Blickwinkel der Verletzung von Gemeinschaftsrecht geäußert hat,
wird auf die Ausführungen im aufhebenden VwGH-Erkenntnis verwiesen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die im aufgehobenen
Bescheid (Berufungsentscheidung vom 1. August 2005, RV/0263-I/04) erfolgte
Berechnung des Einkommens und der darauf entfallenden Abgabe nicht zu
ändern ist. Die dort dargestellte Ermittlung des Einkommens und
Steuerberechnung wurde daher in den angeschlossenen Berechnungsblättern (in
Euro und in Schilling) unverändert übernommen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 7. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 29 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 15 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0001-I/07
- Stammnummer
- 31320
- Gültig
- 07.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF