Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0226-Z1W/02
Haftung für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0226-Z1W/02vom 16.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Tatbestand der Haftung gemäß § 11 BAO wird auch dann verwirklicht, wenn eine genaue Abgrenzung zwischen unmittelbarer Täterschaft, Bestimmung und Beitrag nicht feststellbar ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des HR, XY, vom 27. Mai 2002 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 19. April 2002,
GZ. 100/99904/96-1, betreffend Haftung gemäß
§ 11
Bundesabgabenordnung (BAO), entschieden:
Der Beschwerde
wird teilweise Folge gegeben.
Der Spruch des angefochtenen
Bescheides wird abgeändert.
HR haftet gemäß
§ 11 BAO für den Betrag von € 11,434.088,55 (bisher: €
11,448.388,55, Differenz: € 14.300,00), um den die Abgaben im Zeitraum 1.
August 1985 bis 11. Oktober 1985 und im Zeitraum 27. Jänner 1986 bis 14.
Juli 1986 verkürzt wurden.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Dezember 1996, GZ. 100/99904/96-Vo, zog
das Hauptzollamt Wen den Beschwerdeführer (Bf.) gemäß
§§ 11, 224 Abs. 1 BAO als Haftenden "für die Abgaben, die durch
SK und HW hinterzogen wurden", und zwar S 157,533.261,00 (€
11,448.388,55), heran; aufgrund des rechtskräftigen Urteiles des
Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. Dezember 1994, GZ. XYZ, sei
erwiesen, dass der Bf. "an dem durch SK und HW begangenen
gewerbsmäßigen Schmuggel beteiligt" gewesen sei.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom 13.
Jänner 1997 brachte der Bf. im Wesentlichen wie folgt vor:
Wenn der Oberste Gerichtshof (OGH) seine Entscheidung
bezüglich des am 15. April 1996 verstorbenen SK berichtige, sei SK kein
Täter eines vorsätzlichen Finanzvergehens oder ein an dieser Tat
Beteiligter. Es sei daher die diesbezügliche Entscheidung des Gerichtes
abzuwarten. Das Urteil des OGH sei noch nicht zugestellt worden. Aus der
Begründung des Haftungsbescheides gehe nicht hervor, zu welchem Zeitpunkt
die Zollschuld kraft Gesetzes entstanden sei. Das Gerichtsurteil sei kein
Präjudiz für die der Höhe nach richtige Heranziehung zur Haftung.
Es sei nicht überprüft worden, ob der Bf. den Abgabenbetrag bereits
selbständig als Mitschuldner kraft Gesetzes schulde. Die Heranziehung zur
Haftung setze die vorhergehende Inanspruchnahme des Erstschuldners voraus. Bei
mehreren Gesamtschuldnern seien gemäß
§ 238 BAO divergierende
Verjährungsfristen denkbar. Im Strafurteil sei der Bf. auf Seite 14 nicht
als Täter oder Tatbeteiligter genannt worden. Die Heranziehung des Bf. zur
Haftung sei daher schon aus formellen Gründen rechtswidrig. Die enorme
Höhe der Abgaben wäre bei einem rechtzeitigen Einschreiten der
Finanzbehörden nicht erreicht worden.
Mit Schreiben vom 13. März 1997 berichtigte der Bf.
die Berufung im Wesentlichen wie folgt:
Am 13. Jänner 1997 sei die Zustellung des Urteiles des
OGH erfolgt, aus dem hervorgehe, dass dem OGH das Ableben des SK bereits bekannt
gewesen sei und dass der Erstrichter das Verfahren gegen SK eingestellt habe.
Mangels einer rechtskräftigen Verurteilung des SK wegen eines
Finanzvergehens könne die diesbezügliche Prämisse für die
Haftung nicht herangezogen werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. April 2002, GZ.
100/99904/96-1, wies das Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet
ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 27. Mai 2000, in
der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
SK sei nicht rechtskräftig verurteilt worden. Die
bloße Bezugnahme auf ein Urteil ersetze nicht den in § 224 BAO
verlangten Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift für die Begründiung
der Haftung des Bf. Es sei nicht verständlich, welche Urteile "nochmals
überarbeitet" worden seien. Weiters fehle eine Begründung für die
Feststellung der Richtigkeit des Haftungsbetrages. Soweit der Bf. als
Mittäter verurteilt worden sei und daher solidarisch mit den
Haupttätern hafte, sei ein zusätzlicher Haftungsbescheid
unzulässig. Soweit aber eine solche Verurteilung nicht erfolgt sei, liege
kein Haftungstatbestand vor.
Mit E-Mail vom 22. Juni 2007, Telefaxnachricht vom 22. Juni
2007, 11. September 2007, 9. Oktober 2007, 11. Oktober 2007 und 8.
November 2007 informierte das Zollamt Wien den Unabhängigen Finanzsenat
über die Höhe der aushaftenden Abgaben und die Vollstreckung.
Über
die Beschwerde wurde erwogen
Gemäß
§ 11 BAO haften bei
vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und
andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind,
für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.
Gemäß
§ 224 Abs. 1 BAO werden die in
Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von
Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter
Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht
begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen
einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Gemäß
§ 238 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr.
124/2003 verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und
zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls
jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt
sinngemäß.
Gemäß
§ 238 Abs. 2 BAO idF BGBl. I Nr.
124/2003 wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur
Durchsetzung das Anspruches unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch
Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines
Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu
laufen.
Mit Urteil vom 22. Dezember 1994, GZ. XYZ, sprach das
Landesgericht für Strafsachen Wien den Bf. ua. des Finanzvergehens des
gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit.
a FinStrG, zum Teil als Beteiligter nach § 11 (2. oder 3. Alt.) FinStrG,
schuldig.
Das Urteil ist rechtskräftig. Der OGH verwarf mit
Urteil vom 14. November 1996, GZ. XYZ1, die NIchtigkeitsbeschwerde des Bf. und
gab der Berufung des Bf. nicht Folge.
Das Landesgericht für Strafsachen Wien stellte im
Spruch (Seiten 49-51), des og. Urteils auch fest, dass HW im Zeitraum 1. August
1985 bis 11. Oktober 1985 131.600 Stück Einfachgolddukaten mit darauf
entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von S 18,607.078,00
übernommen und unter Auslieferung durch SK, im Zeitraum 1. August 1985
bis 11. Oktober 1985 142.000 Stück Einfachgolddukaten mit darauf
entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von S 20,089.791,00 übernommen
und unter Auslieferung durch den von SK bestellten AH und im Zeitraum
27. Jännner 1986 bis 14. Juli 1986 983.100 Stück
Einfachgolddukaten mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von
S 118,836.392,00 übernommen und unter überwiegender Auslieferung
durch SK an die im Urteil genannten inländischen Abnehmer weiterverkauft
habe.
Auf Seite 49 stellte das Gericht fest, dass PH zu den unter
Punkt K./II./1.) bezeichneten Finanzvergehen des Schmuggels beigetragen habe. PH
wurde des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach
§§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG als Beteiligter nach § 11
(3. Alt.) FinStrG schuldig erkannt.
In den Entscheidungsgründen (Seiten 120, 121) stellte
das Gericht fest, dass der illegale Transport von Dukaten und Geld durch den Bf.
und HM zum Teil durch verheimlichte Mitnahme im Reiseverkehr selbst vorgenommen
worden sei, zum Teil hätten diese andere, unbekannt gebliebene Personen,
dazu bestimmt, zum Teil hättten sie - bei bereits zur Tatbegehung
entschlossenen Personen - dazu beigetragen, und zwar durch Erweckung des
Tatvorsatzes, Absprache des Vorgehens, Bereitstellung und Weiterleitung von
Dukaten und Geld, Zusage der Abnahme der Dukaten und der Gelder nach der
jeweiligen Tat und Mitwirkung am Absatz der Dukaten und Übernahme und
Verwendung des Geldes; eine genaue Abgrenzung von unmittelbarer
(Mit-)Täterschaft, Bestimmung und Beitrag sei ebensowenig feststellbar wie
die näheren Umstände der einzelnen Taten.
Mit Bescheid vom 8. März 1995, GZ.
100/ZS-II/FS-290/92190/1/95-Sp, schrieb das Zollamt Wien HW gemäß
§ 174 Abs. 3 lit. a iVm § 3 Abs. 2 Zollgesetz 1955 (ZollG 1955)
Abgaben (Einfuhrumsatzsteuer, Außenhandelsförderungsbeitrag) in
Gesamthöhe von S 308,169.705,00 und einen Säumniszuschlag in
Höhe von S 6,163.394,00 vor; HW habe in der Zeit von August 1985 bis Juli
1986 2,455.300 Stück Einfachgolddukaten erworben, obwohl ihm deren
Verbringung nach Österreich ohne zollamtliche Stellung bekannt gewesen
sei.
Mit Bescheid vom 8. März 1995, GZ.
100/ZS-II/FS-290/92190/3/95-Sp, schrieb das Zollamt Wien SK gemäß
§ 174 Abs. 3 lit. a iVm § 3 Abs. 2 ZollG 1955 Abgaben
(Einfuhrumsatzsteuer, Außenhandelsförderungsbeitrag) in
Gesamthöhe von S 157,533,261,00 und einen Säumniszuschlag in
Höhe von S 3,150.665,00 vor; SK habe in der Zeit von August 1985 bis
Oktober 1985 1,256.700 Stück Einfachgolddukaten erworben, obwohl ihm deren
Verbringung nach Österreich ohne zollamtliche Stellung bekannt gewesen
sei.
Mit Bescheid vom 9. Dezember 1996, zog das Hauptzollamt
Wien PH gemäß
§§ 11, 224 Abs. 1 BAO als Haftenden für
den Betrag von S 118,836.302,00 heran.
Mit Bescheid vom 9. Dezember 1996 machte das Hauptzollamt
Wien die Haftung gemäß
§§ 11, 224 Abs. 1 BAO für
den Betrag von S 157,533.261,00 beim Bf. geltend.
Die Erlassung eines Haftungsbescheides ist eine
Einhebungsmaßnahme, sie ist daher nur innerhalb der
Einhebungsverjährungsfrist zulässig (vgl. VwGH 17.12.2003,
99/13/0036).
Die Einhebungsverjährungsfrist endet gemäß
§ 238 Abs. 1 BAO nicht früher als die
Bemessungsverjährungsfrist.
Gemäß
§ 122 Abs. 2 erster Halbsatz ZollR-DG
idF BGBl. I Nr. 13/1998 gelten für die Vorschreibung (buchmäßige
Erfassung, Mitteilung, Verjährung, Fristen und Modalitäten für
die Entrichtung) und Einhebung einer vor dem Beitritt entstandenen Zollschuld ab
dem Beitritt das Zollrecht (§ 2).
Gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK darf die Mitteilung an
den Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des
Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt
ausgesetzt, in dem ein Rechtsbehelf gemäß Artikel 243 eingelegt wird,
und zwar für die Dauer des Rechtsbehelfs.
Ist die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden, die
zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann die Mitteilung
unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgelegt sind,
gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach
Abs. 3 erfolgen.
Gemäß
§ 74 Abs. 2 ZollR-DG idF BGBl. I Nr.
61/2001 beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- und
Ausgangsabgaben zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen
Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem
Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.
HW wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien ua.
des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§
35 Abs. 1, 38 Abs 1 lit. a FinStrG als Beteiligter nach § 11 (3. Alt.)
FinStrG, SK ua. des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen
Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig
erkannt. Es hat sich bei den Eingangsabgaben daher um hinterzogene Abgaben
gehandelt. Aufgrund der Höhe dieser Eingangsabgaben steht weiters fest,
dass HW und SK jeweils ein ausschließlich vor einem Gericht zu
verfolgendes Finanzvergehen begangen haben.
Soweit die Zollschuld aber im Sinne des Art. 221 ZK
aufgrund einer strafbaren Handlung entstanden ist, hat die Erlassung einer
Mitteilung unter den vom geltenden nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen
zu erfolgen. Damit kommen insoweit auch die Bestimmungen der BAO zur Anwendung
(vgl. VwGH 18.9.2003, 2002/16/0220).
Gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO wird die
Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches
unternommene, nach außen erkennnbare Amtshandlung unterbrochen.
Die 10-jährige Bemessungsverjährungsfrist
für die im Zeitraum 1. August 1985 bis 11. Oktober 1985 und im
Zeitraum 27. Jänner 1986 bis 14. Juli 1986 entstandene Abgabenschuld wurde
durch die og. Abgabenbescheide vom 8. März 1995 gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO unterbrochen.
Da die Einhebungsverjährungsfrist gemäß
§ 238 Abs. 1 BAO nicht früher enden kann, als die
Bemessungsverjährungsfrist, wurde der an den Bf. ergangene Haftungsbescheid
innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist des § 238 Abs. 1 BAO
erlassen.
Der Haftungsbescheid vom 9. Dezember 1996, die
Berufungsvorentscheidung vom 27. August 2002 und die Berufungsentscheidung
vom 16. November 2007 ist jeweils eine Unterbrechungshandlung im Sinne des
§ 238 Abs. 2 BAO, ebenso das Amtshilfeersuchen des Zollamtes Wien vom 9.
August 2006 an das Finanzamt Kufstein Schwaz um Vollstreckung des
Abgabenrückstandes des HW. Es ist daher auch nach Erlassung des
Haftungsbescheides keine Einhebungsverjährung eingetreten.
Der Haftungstatbestand ist durch jede Art der Beteiligung
erfüllt, ohne dass es darauf ankommt, welche Bedeutung dem Tatbeitrag
für die Verwirklichung des Finanzvergehens beizumessen ist (vgl. VwGH
16.12.1999, 97/16/0006).
Gemäß
§ 7 Abs. 1 BAO werden Personen, die
nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch die Geltendmachung
dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern.
Die Erlassung von Haftungsbescheiden liegt im
Ermessen.
Gemäß
§ 20 BAO müssen sich
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen
haben (Ermessensentscheidungen) in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter "Billigkeit" versteht die
ständige Rechtsprechung (zB VwGH 17.5.2004, 2003/17/0132) die
"Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter
"Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse, insbesondere an der
Einbringung der Abgaben".
Zentrales Ermessenskriterium ist jenes der Nachrangigkeit
der Haftung. Daher darf der Haftende nur dann in Anspruch genommen werden, wenn
die Einbringung der Abgaben beim Hauptschuldner gefährdet oder wesentlich
erschwert wäre (vgl. VwGH 17.5.2004, 2003/17/0132). Es ist auch auf den
Grad des Verschuldens des Haftenden bei Begehung des Finanzvergehens in der
Relation zu jenem des Abgabenschuldners Bedacht zu nehmen, weiters darauf, wer
durch den Verkürzungserfolg bereichert wurde.
HW hat bis dato keine Zahlungen geleistet. Das Finanzamt
Kufstein Schwaz hat dem Zollamt Wien mitgeteilt, dass ein Pfändungsversuch
bei HW erfolglos geblieben sei und auf die mit 16. August 2006 datierten
Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Abgabenschuldners (Arbeitslosigkeit, Bezug von Übergangsgeld in Höhe
von € 650,00 monatlich, etc.) verwiesen.
Die Einbringung der Abgaben bei HW wäre daher nach
Ansicht des Senates gefährdet.
SK ist am 15. April 1996 verstorben. Die erbl. Witwe hat
eine bedingte Erbserklärung abgegeben und den daraus resultierenden Betrag
von € 1.376,54 am 5. Juni 2000 entrichtet.
Weiters ist die Überrechnung eines Guthabens in
Höhe von € 2.102,35, das der Bf. beim Finanzamt für den 23.
Bezirk hatte, aktenkundig.
Eine der vorgenannten Zahlung und der vorgenannten
Überrechnung entsprechende Herabsetzung des Haftungsbetrages hat der Senat
in der zur GZ. ZRV/0229-Z1W/02 ergangenen Berufungsentscheidung vom 16. November
2007 vorgenommen.
Der Gesamtschuldner PH hat € 14.300,00 entrichtet. Es
haften daher Abgaben in Gesamthöhe von € 11,434.088,55 aus.
Aufgrund der Feststellungen des Landesgerichtes für
Strafsachen Wien in den Entscheidungsgründen des og. Urteils vom 4.
November 1996 erachtet der Senat im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach
§ 167 Abs. 2 BAO als erwiesen, dass der Bf. führend in einer einen
illegalen Golddukatenkreislauf betreibenden Gruppe tätig gewesen ist. Das
Gericht hat auch festgestellt, dass das aus den Dukatenverkäufen
erlöste Geld immer wieder zum Bf. gebracht worden sei (Seite 209).
Der Bf. hat keine Umstände nachgewiesen, welche bei
der Ermessensübung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu seinen Gunsten
zu berücksichtigen sind. Ein Verzicht auf die Einhebung des aushaftenden
Abgabenbetrages von € 11,434.088,55 hätte zur Folge, dass diese
Maßnahme zu Lasten der Allgemeinheit, also der Steuerzahler, ginge. In
Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens zieht der Senat daher den Bf.
als Haftenden gemäß
§ 11 BAO für diesen Betrag
heran.
Aufgrund deser Ausführungen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Wien, am 16.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 74 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 122 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 221 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 221 Abs. 4 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0226-Z1W/02
- Stammnummer
- 31294
- Gültig
- 16.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF