Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2832-W/02
Vorstudienlehrgang
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2832-W/02vom 05.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Oktober 1997
bis 30. September 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte für ihren im
Oktober 1997 nach Österreich eingereisten Sohn S. im Jänner 2001
für den Zeitraum Oktober 1997 bis September 1998 die
Gewährung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge.
Laut vorgelegtem Studienblatt der Universität Wien war
der Sohn der Bw. für das Wintersemester 1997/98 zum Besuch einzelner
Lehrveranstaltungen, Kennzahl A 990, (Ergänzungsprüfung Deutsch vor
Zulassung zum abschließenden Teil der 1. Diplomprüfung abzulegen)
gemeldet und nahm laut ebenfalls vorgelegter Bestätigung der A-Gesellschaft
von 05.11.1997 bis 06.02.1998 an einem Lehrgang der deutschen Sprache (15
Unterrichtseinheiten/Woche) zur Vorbereitung für den Vorstudienlehrgang
teil. Für das Sommersemester 1998 war der Sohn der Bw. laut vorgelegtem
Studienblatt der Universität Wien für den Universitätslehrgang
Vorstudienlehrgang (Kennzahl A 992 840) gemeldet.
Über Auforderung des Finanzamtes legte die Bw. einen
Bescheid der Universität Wien vom 16.09.1997 vor, wonach der Sohn der Bw.
gemäß
§ 35 Abs.1 Universitäts-Studiengesetz (UniStG)
die allgemeine Universitätsreife und gemäß
§ 36 Abs.4
UniStG die besondere Universitätsreife nachgewiesen habe und zum Studium
der Studienrichtung Musikwissenschaft - unter der Voraussetzung des Nachweises
der Kenntnisse der deutschen Sprache im Umfang des § 48 Abs.2
Universitäts-Studiengesetz (UniStG) zum Wintersemester 1997/98 zugelassen
sei.
Das Finanzamt gewährte der Bw., die bereits für
eine Tochter die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für den
beantragten Zeitraum bezogen hatte, für den Sohn rückwirkend für
Zeitraum Oktober 1997 bis September 1998 Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge. Die Anweisung zur Auszahlung an die Bw. (Barauszahlung
durch die Post) erfolgte laut Aktenlage am 2. März 2001.
Nach Vorlage von Studienerfolgsnachweisen aus dem vom Sohn
betriebenen Studium forderte das Finanzamt mit Bescheid vom 7. August 2001
von der Bw. die für den Sohn für den Zeitraum von Oktober 1997
bis September 1998 ausbezahlten Beträge an Familienbeihilfe in Höhe
von ATS 22.200,- (€ 1.613,34 ) und die für diesen Zeitraum
ausbezahlten Kinderabsetzbeträge in Höhe von ATS 6.300
(€ 457,83) als zu Unrecht bezogen zurück. Das Finanzamt
begründete den Bescheid im Wesentlichen dahingehend, dass die
Gewährung der Familienbeihilfe für den Rückforderungszeitraum
unter der Voraussetzung erfolgt sei, dass der vom Sohn der Bw. im Studienjahr
1997/98 im Rahmen eines Vorstudienlehrgang als außerordentlicher
Hörer besuchte Deutschkurs die Voraussetzung für die Zulassung zum
Studium als ordentlicher Hörer für das damals geplante Studium sei.
Der Sohn der Bw. habe ab dem Wintersemester 1998/99 als ordentlicher Hörer
das Studium Flöte an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst
begonnen, für dieses Studium sei jedoch kein Vorstudienlehrgang
erforderlich gewesen. Der Vorstudienlehrgang könne nicht als
Berufsausbildung angesehen werden, da er nicht Voraussetzung für die
nachfolgende Berufsausbildung gewesen sei.
Der Rückforderungsbescheid wurde von der Bw. wie folgt
angefochten:
"Hiermit erhebe ich, ...,
gegen den Bescheid vom 7.8.2001, mit dem mir die Rückzahlung von 28.500,00
ÖS gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 aufgetragen wurde, Berufung
in offener Frist. Ich bekämpfe den Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des
Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts.
Unrichtige
Sachverhaltsfeststellungen:
Ich
habe für meinen Sohn ... in der Zeit von 1.10.1997 bis 30.9.1998
Familienbeihilfe bezogen bzw. Kinderabsetzbetrag. Mein Sohn hat in dieser Zeit
nicht nur einen Vorstudienlehrgang belegt und in dessen Rahmen einen Deutschkurs
besucht, sondern ebenso einzelne Lehrveranstaltungen. Die Behauptung der
Behörde, mein Sohn hätte nur einen Vorstudienlehrgang im fraglichen
Zeitpunkt besucht entspricht somit nicht den Tatsachen. Mit Bescheid vom
7.8.2001 verlangt die erkennende Behörde die Rückzahlung von 28.500
ÖS gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG.
Inhaltliche
Rechtswidrigkeit:
Die Behörde
stellt im bekämpften Bescheid die Behauptung auf, daß für die
Studienrichtung Flöte kein Vorstudienlehrgang erforderlich ist, ohne jedoch
jeglichen Nachweis für diese Behauptung zu erbringen. Richtig ist vielmehr,
daß gemäß
§ 37 Abs. 1 Universitäts-Studiengesetz
Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, die Kenntnis der deutschen
Sprache nachzuweisen haben. Das Gesetz läßt keine Ausnahmen von
dieser Bestimmung zu, weshalb auch für die Studienrichtung Flöte ein
Nachweis der deutschen Sprache erforderlich ist. Der Vorstudienlehrgang war zur
Aneignung dieser Fähigkeiten daher sehr wohl erforderlich. Bei richtiger
rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde zum Ergebnis kommen
müssen, daß für den Zeitraum vom 1.10.1997 bis 30.9.1998 sehr
wohl ein Recht auf Bezug der Familienbeihilfe gemäß
§ 2 Abs. 1
lit. b FLAG und des Kinderabsetzbetrags bestand, zumal mein Sohn neben dem
Vorstudienlehrgang noch andere Lehrveranstaltungen besuchte, weshalb eine
Rückforderung rechtwidrig ist und der Bescheid mit inhaltlicher
Rechtswidrigkeit belastet ist.
Darüber hinaus
verlangt die Behörde eine Rückzahlung in Höhe von 28.500 ÖS.
Dieser Betrag ist der Höhe nach nicht richtig und nicht mit den
Familienbeihilfe- bzw. Kinderabsetzbetragbezügen im fraglichen Zeitraum
ident. Auch aus diesem Grund ist der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit
belastet.
Mangelhaftigkeit des
Verfahrens:
Bescheide sind
gemäß
§ 58 Abs. 2 AVG zu begründen. Dabei sind
gemäß
§ 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei
der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf
gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich
zusammenzufassen. Dies unterläßt die Behörde. Sie
verabsäumt es die für die Entscheidung maßgeblichen
Rechtsgrundlagen aufzulisten. Es vermag aus § 26 Abs. 1 FLAG in keiner
Weise hervorzugehen, inwieweit der Kinderabsetzbetrag zurückgefordert
werden kann. Darüber hinaus geht aus dem bekämpften Bescheid in keiner
Weise hervor, warum für das Studium der Musik kein Vorstudienlehrgang
erforderlich ist. Das Verfahren ist daher mangels Erfüllung der
Begründungspflicht mit einem wesentlichen Mangel behaftet.
Ich beantrage daher den
Bescheid ersatzlos zu beheben und stelle darüber hinaus den Antrag, die
Einhebung des Betrags in Höhe von 28.500,00 ÖS bis zur Entscheidung
über die Berufung auszusetzen gemäß
§ 212a
BAO."
Einem Aktenvermerk des Finanzamtes vom 30. Oktober 2001
zufolge wurde von der Universität für Musik und darstellende Kunst
telefonisch die Auskunft eingeholt, dass der Besuch eines Vorstudienlehrganges
für die Studienrichtung Flöte nicht verpflichtend gewesen sei. Das
Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab und führte in der
Berufungsvorentscheidung aus:
"Gem. § 2 Abs.1 lit.
b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26.Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und sich in Berufs- bzw. Schulausbildung befinden.
Ihr Sohn ... besuchte im
Studienjahr 1997/98 einen Vorstudienlehrgang als außerordentlicher
Hörer für die Zulassung zum Studium der Studienrichtung
Musikwissenschaft unter der Voraussetzung des Nachweises der Kenntnisse der
deutschen Sprache. Ab dem Wintersemester 1998/99 wurde dann für das Studium
FLÖTE an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst
inskribiert
Für das Studium
Flöte sind zwar Deutschkenntnisse erforderlich, jedoch muß kein
Vorstudienlehrgang absolviert werden. Der von Ihrem Sohn absolvierte
Vorstudienlehrgang bildet keine Voraussetzung für das nachfolgende Studium
Flöte Es besteht daher für den Zeitraum v 1.10.1997 bis 30.9.1998 kein
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Es wurden am 2.3.2001
28.500,- bar durch die Post zur Auszahlung gebracht. Der Betrag setzt sich aus
Familienbeihilfe in Höhe von 22.200,- (1850,-x12=22.200,- ) und einem
Kinderabsetzbetrag in Höhe von 6.300,-(525,-x12=6300,-) zusammen.
Gem. § 33 Abs. 4 Z 3
lit. a EStG 1988 (AÖFV Nr 24/1993 Neuregelung der Familienbesteuerung)
steht einem Steuerpflichtigen, dem Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege
der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von
monatlich 350,- für das erste Kind und 525,- für .. das zweite Kind
und 700,- für jedes weitere Kind zu. Diese Regelung galt bis 31.12.1998.
Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, sind sie gem. §26
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zurückzuzahlen.
Der vorgeschriebene
Rückforderungsbetrag erfährt daher keine Änderung. Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen".
Die Bw. stellte den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne weitere
Ausführungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 der
Bundesabgabenordnung (BAO) gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch in
Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder
rückzufordernden bundesrechtlich geregelten Beihilfen aller Art.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 i.d.F. BGBl. 201/1996 besteht
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, Anspruch auf
Familienbeihilfe. Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte
Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie
die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten, wobei die Aufnahme als ordentlicher Hörer als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr gilt.
Gemäß
§ 33 Abs.4 Z.3 lit. a EStG 1988
in der für den strittigen Zeitraum geltenden Fassung steht einem
Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 350 S für das
erste Kind, 525 S für das zweite Kind und 700 S für jedes weitere
Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein
Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist
§ 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht
bezogen hat, hat nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden
Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug
nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in §
46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht
worden ist.
Folgender Sachverhalt ist laut
den von der Bw. im Zuge der Antragstellung vorgelegten Unterlagen
unbestritten:
Im
Wintersemester 1997/98 war der Sohn der Bw.
mit
Bescheid der Universität zum Studium der Studienrichtung Musikwissenschaft
- unter der Voraussetzung des Nachweises der Kenntnisse der deutschen Sprache im
Umfang des § 48 Abs.2 Universitäts-Studiengesetz (UniStG) zugelassen
und
als
außerordentlicher Studierender zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen,
Kennzahl A 990, (Ergänzungsprüfung Deutsch vor Zulassung zum
abschließenden Teil der 1. Diplomprüfung abzulegen) gemeldet.
Von
05.11.1997 bis 06.02.1998 nahm der Sohn auch an einem "Lehrgang der deutschen
Sprache" (15 Unterrichtseinheiten/Woche) zur Vorbereitung für den
Vorstudienlehrgang teil.
Im Sommersemester 1998 war der
Sohn der Bw. als außerordentlicher Studierender für den
Vorstudienlehrgang (Universitätslehrgang KZ 992 840) zur Fortsetzung
gemeldet.
Ab dem Wintersemester 1998/99
nahm der Sohn der Bw. an der Universität für Musik und darstellende
Kunst (vormals Hochschule für Musik und darstellenden Kunst Wien) die
Studienrichtung Flöte (Kennzahl T 522) als ordentlicher Studierender
auf.
Laut einem ebenfalls von der
Bw. dem Finanzamt vorgelegten Informationsblatt vom Februar 2001 ist der
Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten ein Universitätslehrgang
zur intensiven Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfungen aus Deutsch
und/oder aus anderen Fächern für internationale Studierende, die an
einer Universität aufgenommen wurden, aber noch nicht oder zu wenig Deutsch
können und/oder in einzelnen Fächern Ergänzungsprüfungen zu
ihrem Reifezeugnis ablegen müssen. Voraussetzung für den Besuch eines
Vorstudienlehrganges ist ein gültiger Zulassungsbescheid an einer Wiener
Universität. Der Zulassungsbescheid ist ein Dokument, das einen
Studienplatz zusichert. Studierende müssen an ihrer Universität
erstzugelassen werden und jedes Semester die Fortsetzung des Studiums melden.
Die Studierenden sind während dieser Zeit außerordentliche
Studierende einer Universität. Die Kurse dauern jeweils ein Semester (rund
350 Unterrichtseinheiten), es besteht keine Anwesenheitspflicht.
Im gegenständlichen
Berufungsfall besteht nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1
lit. b FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe sowie nach § 33 Abs.4
Z.3 lit. a EStG1988 der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag, wenn der Sohn der
Bw. im strittigen Zeitraum von Oktober 1997 bis September 1998 für einen
Beruf ausgebildet wurde. Nicht anwendbar sind im vorliegenden Fall die
speziellen Bestimmungen für ordentliche Studierende an einer in § 3
des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung
(§ 2 Abs. 1 lit.b zweiter bis letzter Satz FLAG 1967), weil der
Sohn der Bw. im strittigen Zeitraum als außerordentlicher Hörer der
Universität Wien zu den für ordentliche Studien eingerichteten
Prüfungen noch nicht zugelassen war.
Das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967
enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung".
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter diesen Begriff
aber alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu
zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne
Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten
Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen
vermittelt wird (VwGH 18.11.1987, 87/13/0135; 26.06.2001, 2000/14/0192).
Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b
FLAG 1967 ist es die fachliche Qualifikation für die Ausübung des
angestrebten Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige,
nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein.
Wenn auch eine Berufsausbildung unabhängig davon ist, ob ein "gesetzlich
anerkannter Ausbildungsweg", "ein gesetzlich definiertes Berufsbild" oder ein
"gesetzlicher Schutz der Berufsbezeichnung" existiert (VwGH 26.06.2001,
2000/14/0192; 20.09.2001, 2000/15/0192), Voraussetzung für deren Vorliegen
ist immer eine Ausrichtung des Werdeganges auf einen konkreten Beruf.
Der Besuch von allgemeinen -
nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem
Sammeln von Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes
dienen, kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewertet werden.
Mit der Aneignung von Deutschkenntnissen werden im
Allgemeinen keine spezifischen beruflichen Kenntnisse erworben. Der Sohn der Bw.
konnte durch den Besuch eines Deutschkurses und einzelner Lehrveranstaltungen
als a.o. Hörer im Wintersemester 1997/98 bzw. durch den Besuch des
Vorstudienlehrganges im Sommersemester 1998 zweifellos nicht die fachliche
Qualifikation für die Ausübung eines angestrebten Berufes erlangen.
Somit lag für sich betrachtet eine Berufsausbildung iSd
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 nicht vor.
Die vom Sohn der Bw. absolvierten
(Vorstudien-)Lehrgänge waren aber auch nicht zwingend notwendige
Voraussetzung für die Fortführung einer Berufsausbildung. Zwar haben
Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, gemäß
§ 37 des
Universitäts-Studiengesetz (UniStG) idF BGBl. I Nr. 48/1997, in Kraft
getreten mit 01.08.1997, die Kenntnis der deutschen Sprache im Umfang des §
48 Abs. 2 UniStG nachzuweisen. Dieser Nachweis über die Kenntnis der
deutschen Sprache ist für internationale Studierende grundsätzlich die
Voraussetzung für ein Studium an einer österreichischen
Universität und damit für eine Vielzahl möglicher Berufe und kann
auch ohne Besuch eines Vorstudienlehrganges erbracht werden.
In der vom Sohn der Bw. ab dem Wintersemester 1998/99 als
ordentlicher Hörer an der Universität für Musik und darstellende
Kunst begonnene Studienrichtung "Instrumentalstudium, Studienzweig Flöte"
sind durch die Zulassungsprüfung (gem. § 4 Z.15a iVm § 48a
UniStG) neben der Eignung für das gewählte zentrale künstlerische
Fach und instrumentalen Vorkenntnissen am gewählten Instrument auch
Kenntnisse aus allgemeiner Musiklehre und - soweit für einen erfolgreichen
Studienfortgang erforderlich - auch Kenntnisse der deutschen Sprache
nachzuweisen. Ein positiv absolvierter Deutschtest in Verbindung mit der
Zulassungsprüfung gilt als Ergänzungsprüfung im Sinne des §
37 Abs.2 UniStG. (Quelle: www/ mdw.ac.at)
Damit war im Rahmen der Zulassungsprüfung nur der
Nachweis von Deutschkenntnissen, soweit diese für den erfolgreichen
Studienfortgang eines Instrumentalstudiums erforderlich sind, zu erbringen.
Für die vom Sohn der Bw. anschließend betriebene Studienrichtung war,
im Gegensatz zur Behauptung der Bw., weder der Besuch einzelner
Lehrveranstaltungen noch die Absolvierung des Vorstudienlehrgangs Voraussetzung
für die Aufnahme des Studiums als ordentlicher Hörer. Zudem war die
Voraussetzung für den Besuch des Vorstudienlehrganges ein
Zulassungsbescheid für die Studienrichtung Musikwissenschaften an der
Universität Wien , tatsächlich hat der Sohn der Bw. jedoch an der
Universität für Musik und darstellende Kunst die Studienrichtung
Flöte begonnen.
Nach den vorstehenden Ausführungen besteht somit kein
enger Zusammenhang zwischen den absolvierten Lehrgängen und dem weiteren
Ausbildungsgang und ist auch im Hinblick auf das im Anschluss betriebene Studium
nicht zu erkennen, dass die von Sohn der Bw. im strittigen Zeitraum besuchten
Lehrveranstaltungen Bestandteil einer weiteren Gesamtausbildung darstellten. Die
vom Sohn der Bw. erworbenen Deutschkenntnisse sind zweifellos für einen
zukünftigen Beruf nützlich und bei einem Aufenthalt im deutschen
Sprachraum von Vorteil, dies vermag den absolvierten Kursen - selbst wenn
Prüfungen abgelegt wurden und damit ein ernsthaftes Bemühen erkennbar
ist - nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu
verleihen.
Im gegenständlichen Fall ist daher nicht vom Besuch
von auf eine bestimmte Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen
auszugehen und es kommt den besuchten (Lehr-)Veranstaltungen der Charakter einer
Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes nicht zu.
Zur Behauptung der Bw., die
Behörde hätte den Sachverhalt unrichtig festgestellt, weil der Sohn im
fraglichen Zeitpunkt nicht nur, wie im angefochtene Bescheid dargestellt, einen
Vorstudienlehrgang besucht habe, sondern auch einzelne Lehrveranstaltungen
besucht habe, ist noch auszuführen, dass der Besuch einzelner
Lehrveranstaltungen als außerordentlicher Hörer, auch wenn dieser
Besuch zur Erreichung einer vorgeschriebenen Vorbildung dienen mag, nicht als
Ausbildung zu erkennen ist, in deren Rahmen sich noch nicht berufstätige
Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen
aneignen (vgl. VwGH 01.03.2007, 2006/15/0178). Es blieb damit im Ergebnis kein
für die Entscheidung wesentliches Sachverhaltselement außer Acht,
auch wenn das Finanzamt den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen durch den Sohn
der Bw. als außerordentlicher Studierender nicht ausdrücklich
ausgeführt hat.
Zum Vorbringen der Bw., den Bestimmungen des § 26 FLAG
1967 sei nicht zu entnehmen, inwieweit der Kinderabsetzbetrag rückgefordert
werden könne, ist auszuführen, dass die Unterlassung der konkreten
Anführung einer angewendeten Gesetzesstelle im Spruch eines Bescheides den
Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet, wenn mit Rücksicht auf die
Eindeutigkeit des Gegenstandes kein Zweifel daran bestehen kann, welche
Vorschrift die Grundlage des erlassenen Bescheides gebildet hat.
Die Auszahlung des Kinderabsetzbetrages erfolgte, wie auch
vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung bereits ausgeführt,
gemäß
§ 33 Abs.4 Z.3 lit. a EStG 1988 in der für den
strittigen Zeitraum geltenden Fassung im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist
gemäß der vorstehend genannten Bestimmung § 26 des
Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall lässt der Inhalt eines
Bescheides eindeutig erkennen, auf welche gesetzlichen Vorschriften er sich
gründet, auch wenn das Finanzamt den in § 33 Abs.4 Z.3 lit.a
EStG 1988 enthaltenen Verweis auf § 26 FLAG 1967 nicht
ausdrücklich erwähnt hat und im Spruch des Bescheides nur der §
26 FLAG konkret angeführt wurde.
Zum nicht näher ausgeführten Berufungsvorbringen
der Bw., der Rückforderungsbetrag sei der Höhe nach nicht richtig und
mit den Familienbeihilfen- bzw. Kinderabsetzbetragsbezügen im fraglichen
Zeitraum nicht ident, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des
Finanzamtes über die Zusammensetzung und Auszahlung des nunmehr
rückgeforderten Betrages in der durch den Vorlageantrag als
Sachentscheidung außer Wirkung getretenen, aber nunmehr als Vorhalt zu
wertenden Berufungsvorentscheidung verwiesen. Diesen Ausführungen des
Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung ist die Bw. auch nicht
entgegengetreten.
Im Übrigen ist, wenn auch ein Vorbringen der Bw.
dahingehend nicht erfolgte, noch zu ergänzen, dass der
Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, es stehe nach der durch das
Bundesgesetz BGBl 8/1998 gestalteten Rechtslage der Rückforderung auch
nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug durch eine unrichtige
Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden sein sollte.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 5.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2832-W/02
- Stammnummer
- 31292
- Gültig
- 05.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF