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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0817-G/07

Verfassungswidrigkeit der Schenkungssteuer - Anlassfall

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0817-G/07vom 05.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des M., vertreten durch ECL Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, 1010 Wien, Kohlmarkt 8-10, Eingang Wallnerstraße 1, vom 9. Dezember 1999 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Graz vom 8. November 1999 betreffend Schenkungssteuer 1995 im fortgesetzten Verfahren entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Herr X. war Aktionär der L. und schenkte mit Vertrag vom 17. April 1995 Stammaktien im Nominale von S 7,569.000,00 und Vorzugsaktien im Nominale von S 3,244.000,00 an seinen Sohn, den Berufungswerber, im Folgenden kurz Bw. genannt. Mit Bescheid vom 30. Oktober 1996 setzte das Finanzamt für diesen Erwerbsvorgang ausgehend von einem gemeinen Wert von S 66,00 für eine Nominale von S 100,00 Schenkungssteuer in Höhe von S 710.658,00 vorläufig fest. Im Zuge mehrerer erbschafts- und schenkungssteuerlicher Vorgänge kam es zu einer abgabenrechtlichen Prüfung, bei der - weil sich die Aktien im Familienbesitz befanden und keinen Kurswert aufwiesen - der gemeine Wert der Aktien nach dem Wiener Verfahren 1996 im Schätzungswege ermittelt wurde. Auf diese Weise wurde für die Aktie zum Schenkungssteuerstichtag ein gemeiner Wert von S 429,22 je S 100,00 Nominale festgestellt. Der Wert des zugewendeten Vermögens belief sich damit auf S 46,411.559,00. Mit Bescheid vom 8. November 1999 wurde dem Bw. Schenkungssteuer in Höhe von S 6,493.417,00 endgültig vorgeschrieben. Gegen die Höhe der Bewertung wurde Berufung eingelegt. Am 4. Mai 2007 erließ das Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung, worin es in einer teilweisen Stattgabe des Berufungsbegehrens den gemeinen Wert zum Schenkungsstichtag mit 407,61 festsetzte. Gegen diese Entscheidung wurde der Vorlageantrag gestellt und ergänzend vorgebracht, dass neben den Berufungspunkten auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Besteuerung des Schenkungsvorganges bestehen und wurde in diesem Zusammenhang der Antrag auf Aufhebung des Schenkungssteuerbescheides gestellt. Das Berufungsbegehren wurde sodann modifiziert, sodass nur mehr die Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wurde. Die Berufung wurde mittels Berufungsentscheidung vom 30. Mai 2007 unter RV/0371-G/07 als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtete sich eine gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurde. Mit Erkenntnis des VfGH vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua. wurde § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben. In weiterer Folge hat der VfGH mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2007, B 962/07, auch die gegenständliche Beschwerde als Anlassfall beurteilt und den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben. Über die Berufung wurde erwogen: Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht anderes in seinem aufhebenden Erkenntnis ausspricht. Dem genannten Anlassfall sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren. Die gegenständliche Beschwerde wurde vom VfGH in seinem Erkenntnis vom 2. Oktober 2007 einem Anlassfall gleichgehalten. Damit kann bei dem gegenständlichen Rechtsvorgang die Besteuerung nicht mehr auf den nunmehr als verfassungswidrig erkannten Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG gestützt werden und war die Schenkungssteuervorschreibung zur Gänze aufzuheben. Graz, am 5. November 2007

Normen und Schlagworte

SchenkungssteuerVerfassungswidrigkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0817-G/07
Stammnummer
31284
Gültig
05.11.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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