Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1932-W/02
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wegen ungeklärtem Vermögenszuwachs und mangelhafter Aufzeichnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1932-W/02vom 05.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Steuerberater,
gegen die Bescheide des Finanzamtes, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
für die Jahre 1994 bis 1997 im Beisein der Schriftführerin nach
der am 18. Oktober 2007 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird, soweit sie
Umsatzsteuer für die Jahre 1996 und 1997 sowie Einkommensteuer für die
Jahre 1994, 1996 und 1997 betrifft, teilweise, soweit sie Umsatzsteuer für
die Jahre 1994 und 1995 sowie Einkommensteuer für das Jahr 1995 betrifft,
Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Umsatzsteuer für die Jahre 1994,
1995 und 1997 sowie der Einkommensteuer für die Jahre 1995 und 1997 sind
dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Bezüglich
Bemessungsgrundlagen und Höhe der Umsatzsteuer für das Jahr 1996 sowie
der Einkommensteuer für die Jahre 1994 und 1996 wird auf die
Berufungsvorentscheidungen vom 8. Dezember 2000 verwiesen.
Euro
Information: die für die Jahre 1995 und 1997 festgesetzten Abgaben
betragen:
|
Umsatzsteuer
1995:
|
2.936,35 €
|
Einkommensteuer
1995:
|
832,10 €
|
Umsatzstreuer
1997:
|
1.330,71 €
|
Einkommensteuer
1997:
|
3.899,62 €
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) bezog
im Berufungszeitraum u.a. Provisionen aus seinen Tätigkeiten als
Versicherungskaufmann und Immobilienmakler, seit dem Jahr 1997 betrieb er einen
Handel mit Fertigteilhäusern und Baustoffen. Im Zuge einer
abgabebehördlichen Prüfung wurden u.a. folgende Feststellungen
getroffen.
Umsatz-
und Einkommensteuer 1994:
Der Bw habe von der Fa. X, Immobilientreuhänder,
im Jahr 1994 bezogene Provisionen in Höhe von netto 222.638,20 S
bisher nicht erklärt (Tz 16 BP-Bericht). Nachgewiesene Kilometergelder
in Höhe von 43.576,00 S seien als Betriebsausgaben zu
berücksichtigen.
Diese Feststellung führte zu folgenden
Veränderungen der Umsätze und Einkünfte 1994:
|
Umsätze
20%:
|
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb:
|
|
lt.
Erklärung
|
0,00
|
lt.
Veranlagung:
|
29.493,00
|
Provision
|
222.638,20
|
Provision
|
222.638,20
|
|
|
Kilometergeld
|
-43.576,00
|
lt. BP:
|
222.638,20
|
lt. BP
|
208.555,20
Umsatz-
und Einkommensteuer 1995:
Es würden keinen Einnahmenaufzeichnungen, sondern nur
eine lose Belegsammlung vorliegen. Ferner seien um rund 200.000,00 S mehr
bare Einlagen auf die Bankkonten des Bw geleistet worden, als dieser Einnahmen
erklärt habe. Da die Herkunft des Geldes nicht eindeutig nachgewiesen
worden sei (eine für 13. Juni 2000 zugesagte Nachweisführung sei
unterblieben), werde der Betrag von 200.000,00 S (netto 166.667,00 S)
dem erklärten Umsatz und Gewinn hinzugerechnet (Tz 16 BP Bericht
vom 30. Juni 2000; Beilage zur Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 5. Juni 2000).
Diese, sowie weitere, nicht strittige, Feststellungen, wie
etwa die Feststellung, dass der Bw im Jahr 1995 von einer Fa. X nicht wie
erklärt 211.167,01 S, sondern nur 197.808,25 S an Provisionen
bezogen habe, führten zu folgenden Veränderungen der Umsätze und
Einkünfte 1995:
|
Umsätze
20%:
|
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb:
|
|
lt.
Erklärung
|
273.250,01
|
lt.
Veranlagung:
|
108.978,00
|
Provisionen
|
-23.358,76
|
Provisionen
|
-23.358,76
|
|
|
Honorare
VHS
|
2.046,00
|
Zuschätzung
|
166.667,00
|
Zuschätzung
|
166.667,00
|
|
|
Kürzung
Kilometergeld
|
52.841,00
|
lt. BP:
|
416.558,25
|
lt. BP
|
307.173,24
Umsatz-
und Einkommensteuer 1996:
Wie für das Jahr 1995 würden keine
Einnahmenaufzeichnungen, sondern nur eine lose Belegsammlung vorliegen. Ferner
seien auch im Jahr 1996 um rund 200.000,00 S mehr bare Einlagen auf die
Bankkonten des Bw geleistet worden, als dieser Einnahmen erklärt habe. Da
die Herkunft des Geldes nicht eindeutig nachgewiesen worden sei, werde der
Betrag von 200.000,00 S (netto 166.667,00 S) dem erklärten Umsatz
und Gewinn hinzugerechnet (Tz 16 BP Bericht; Beilage zur Niederschrift
über die Schlussbesprechung).
Diese, sowie weitere, nicht strittige, Feststellungen
führten zu folgenden Veränderungen der Umsätze und Einkünfte
1996:
|
1996
|
|
|
|
Umsätze
20%:
|
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb:
|
|
lt.
Erklärung
|
76.722,06
|
lt.
Veranlagung:
|
88.122,39
|
Provisionen
|
8.333,00
|
Provisionen
|
8.333,00
|
|
|
Versicherungsprovision
|
15.054,41
|
|
|
Honorare
VHS
|
5.566,00
|
Zuschätzung
|
166.667,00
|
Zuschätzung
|
166.667,00
|
|
|
Betriebsausgaben
(bisher bei den
|
|
|
|
Einkünften
aus n.s.Arbeit abgezogen)
|
-165.030,55
|
lt. BP:
|
251.722,06
|
lt. BP
|
118.712,25
Umsatz-
und Einkommensteuer 1997:
Der Bw habe einen Umsatz in Höhe von
2.085.923,80 S erklärt, wogegen die Betriebsprüfung auf Grund der
vorgelegten saldierten Ausgangsrechnungen einen Umsatz in Höhe von
2.410.285,96 S ermittelt habe. Die Differenz von 324.362,16 S, welche
Umsätze mit der Fa. Z betreffe, werde dem erklärten Umsatz
zugerechnet.
Auch für das Jahr 1997
würden keine Einnahmenaufzeichnungen, sondern nur eine lose Sammlung von
Belegen vorliegen. Die erklärten Einnahmen würden mit den Mitteilungen
der Kunden zum Teil nicht übereinstimmen. Es werde daher wie in den
Vorjahren eine Zuschätzung in Höhe von 200.000,00 S (netto
166.667,00 S) zu Umsatz und Gewinn vorgenommen.
Diese, sowie weitere, nicht strittige, Feststellungen
führten zu folgenden Veränderungen der Umsätze und Einkünfte
1997:
|
1997
|
|
|
|
Umsätze
20%:
|
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb:
|
|
lt.
Erklärung
|
2.085.923,80
|
lt.
Veranlagung:
|
2.889,00
|
Z
|
324.362,16
|
Z
|
324.362,16
|
|
|
Honorare
VHS
|
8.621,00
|
Zuschätzung
|
166.667,00
|
Zuschätzung
|
166.667,00
|
|
|
Betriebsausgaben
|
37.167,87
|
lt. BP:
|
2.576.952,96
|
lt. BP
|
539.707,03
Das Finanzamt erließ
diesen Feststellungen Rechnung tragende Umsatz- und Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 1994 bis 1997.
In der dagegen erhobenen Berufung beantragte der Bw, bei
Berechnung der Umsatzsteuer für die Jahre 1994 und 1995 Vorsteuern nach dem
Durchschnittssatz laut der Verordnung BGBl 627/1983 zu
berücksichtigen. Bei Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
für das Jahr 1994 seien Kilometergeld in Höhe von 43.576,00 S,
Diäten in Höhe von 2.880,00 S und Telefonkosten in Höhe von
2.750,00 S als Betriebsausgaben abzuziehen. Die Umsätze des Jahres
1995 enthielten noch nicht vereinnahmte Entgelte in Höhe von
70.905,24 S und seien daher, da der Bw seine Umsätze nach
vereinnahmten Entgelten versteuere, entsprechend zu vermindern.
Der im Jahr 1997 hinzugerechnete Betrag in Höhe von
324.362,16 S (Z) sei noch nicht zugeflossen.
Bezüglich Zuschätzung
bringt der Bw vor, dass die Betriebsprüfung eine Einmalzahlung auf sein
Konto in Höhe von 168.000,00 S festgestellt und diesen Betrag im Jahr
1995 erstmalig und sodann auch in den Jahren 1996 und 1997 als Grundlage und
Rechtfertigung für eine Hinzurechnung herangezogen habe. Dies sei zu
Unrecht erfolgt. Der Bw habe dem Finanzamt den Nachweis über die Herkunft
dieses Geldbetrages erbracht. Der Betrag stünde im Zusammenhang mit
Geldtransaktionen, die anlässlich des Verkaufs eines Hauses und des Neubaus
eines Hauses, für das auch die Eltern leihweise Geldmittel zur
Verfügung gestellt hätten, getätigt worden seien. Aus den
Beilagen E und F zur Berufung - in der vom Bw unterfertigten
Beilage E wird auf ein beigelegtes Sparbuch verwiesen, aus dem ersichtlich
sei, dass am 21. Juli 1995 ein Betrag von 45.000,00 S und am
28. August 1995 ein Betrag von 62.000,00 S behoben und jeweils auf ein
Konto des Bw einbezahlt worden sei, auch seine Gattin habe fallweise Geld
überwiesen; in Beilage F teilt der Bw seinem steuerlichen Vertreter
u.a. mit, von seinen Eltern 170.000,00 S für den Hausbau erhalten zu
haben, hinsichtlich eines von den Eltern der Gattin für diesen Zweck
erhaltenen Betrages bestünde derzeit ein Ausstand von 290.000,00 S -
sei ersichtlich, dass die Geldmittel der Eltern noch nicht zur Gänze
zurückbezahlt seien. Auch sei es dem Bw nicht möglich, im Rahmen
seiner Tätigkeit als Vertreter Einmalbeträge in dieser Höhe zu
lukrieren. Die Schlussbesprechung sei für den Bw überraschend und ohne
seinen steuerlichen Vertreter durchgeführt worden. Er sei davon
ausgegangen, dass eine Hinzurechnung unterbleibe, weil er den Nachweis über
die Herkunft des Geldes zunächst mündlich und später auch
schriftlich erbracht habe.
In der zur Berufung ergangenen Stellungnahme vom
6. Oktober 2000 verweist die Betriebsprüfung bezüglich
Einkommensteuer 1994 darauf, dass die in der Berufung beantragten
Kilometergelder von 43.576,00 S und Telefonkosten von 2.750 bereits als
Betriebsausgaben berücksichtigt worden seien. Berechtigt sei hingegen das
Berufungsbegehren, Diäten in Höhe von 2.880,00 S als
zusätzliche Betriebsausgaben abzuziehen.
Zum Begehren des Bw, die Umsätze des Jahres 1995 um
noch nicht vereinnahmte Entgelte in Höhe von 70.905,24 S zu
vermindern, legt der Prüfer unter Auflistung der in diesem Jahr
ausgestellten Ausgangsrechnungen dar, dass die offenen Rechnungen von
31.500,00 S und 39.405,24 S, insgesamt sohin 70.905,24 S,
ebenfalls bereits berücksichtigt worden, daher in dem im angefochtenen
Bescheid ausgewiesenen Umsatz von 273.250,01 S nicht enthalten
seien.
Bezüglich Zuschätzung verweist der Prüfer
auf die in Tz 15 des BP-Berichts dargestellten Mängel. Die
Zuschätzung sei für das Jahr 1995 in Höhe der Differenz zwischen
den baren Einnahmen und den nicht eindeutig geklärten Bareinzahlungen auf
den Bankkonten vorgenommen worden:
|
07.02.95
|
12.000,00
|
Konto
|
1
|
21.03.95
|
45.000,00
|
Konto
|
2
|
08.04.95
|
15.000,00
|
Konto
|
2
|
20.07.95
|
168.000,00
|
Konto
|
1
|
21.07.95
|
50.000,00
|
Konto
|
1
|
01.09.95
|
57.000,00
|
Konto
|
1
|
07.09.95
|
10.000,00
|
Konto
|
1
|
12.09.95
|
20.000,00
|
Konto
|
1
|
19.09.95
|
20.000,00
|
Konto
|
1
|
10.10.95
|
20.000,00
|
Konto
|
1
|
10.10.95
|
30.000,00
|
Konto
|
1
|
04.12.95
|
36.000,00
|
Konto
|
1
|
|
483.000,00
|
|
|
|
-299.870,40
|
Bruttoeinnahmen
|
|
183.129,60
|
Differenz
|
|
200.000,00
|
Differenz
gerundet
Bei dieser Berechnung seien jedoch drei durch
Banküberweisung beglichene Rechnungsbeträge über insgesamt rund
110.000,00 S unrichtigerweise den baren Einnahmen zugerechnet worden,
weshalb die ungeklärte Differenz auf rund 300.000,00 S zu erhöhen
sei.
Auch für das Jahr 1996 ergebe sich die
Schätzungsberechtigung aus den in Tz 15 BP-Bericht dargestellten
Mängeln. Die Schätzung beruhe auf folgenden ungeklärten
Bareinlagen bzw. Überweisungen:
|
05.01.96
|
40.000,00
|
Konto
|
1
|
31.01.96
|
60.000,00
|
Konto
|
1
|
10.04.96
|
30.000,00
|
Konto
|
2
|
14.06.96
|
10.000,00
|
Konto
|
2
|
23.10.96
|
9.900,00
|
Konto
|
3
|
11.12.96
|
10.000,00
|
Konto
|
2
|
30.12.96
|
13.000,00
|
Konto
|
2
|
|
172.900,00
|
|
Dieser Betrag sei auf
200.000,00 S gerundet worden, weil vom Konto 3 nur vereinzelt Auszüge
vorgelegen seien, und vom Konto 4 die ersten 10 Auszüge gefehlt
hätten. Die Einnahmen laut Erklärung, die bisher nicht erklärten
Provisionen, die Einnahmen aus dem privaten Hausverkauf sowie Überweisungen
der Ehegattin würden auf den Bankkonten aufscheinen und könnten daher
nicht zu baren Einlagen geführt haben. Der Bw habe im Jahr 1996 drei
Ausgangsrechnungen ausgestellt. Diese Ausgangsrechnungen enthielten Provisionen
für insgesamt fünf Vermittlungsgeschäfte. In Anbetracht der
relativ hohen Kosten und Kilometerleistungen sowie der nicht vorhandenen
Einnahmenaufzeichnungen sei es nicht denkunmöglich, dass
Geschäftsvorfälle nicht erklärt wurden.
Dem Vorbringen des Bw über
die vermeintliche Herkunft der Bareinzahlungen hält der Prüfer
entgegen, dass das erwähnte Sparbuch nicht vorgelegt worden sei. Der Bw
habe weiters zwar per Fax eine Bestätigung seines Vaters über einen
Betrag von 170.000,00 S übermittelt, der am 9. Juni 2000
verlangte Nachweis in Form eines Kontoauszugs oder eines Sparbuchs sei aber
nicht erbracht worden. Die in der Berufung genannten Überweisungen der
Gattin könnten bare Einzahlungen nicht erklären.
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim
Finanzamt legte der Bw dem Prüfer Unterlagen zur Aufklärung der
Bareinzahlungen vor.
Der Prüfer ergänzte
daraufhin am 28. November 2000 seine Stellungnahme. Nach Prüfung der
vorgelegten Unterlagen hätten mehrere Beträge im Sinne des Bw
aufgeklärt werden können. Für die Zuschätzung würden
sich daher folgende Beträge ergeben:
|
1995
|
|
|
aufgeklärt:
|
Differenz
|
07.02.95
|
12.000,00
|
Konto
|
1
|
-12.000,00
|
0,00
|
21.03.95
|
45.000,00
|
Konto
|
2
|
|
45.000,00
|
08.04.95
|
15.000,00
|
Konto
|
2
|
|
15.000,00
|
20.07.95
|
168.000,00
|
Konto
|
1
|
-168.000,00
|
0,00
|
21.07.95
|
50.000,00
|
Konto
|
1
|
-50.000,00
|
0,00
|
01.09.95
|
57.000,00
|
Konto
|
1
|
-57.000,00
|
0,00
|
07.09.95
|
10.000,00
|
Konto
|
1
|
-10.000,00
|
0,00
|
12.09.95
|
20.000,00
|
Konto
|
1
|
-20.000,00
|
0,00
|
19.09.95
|
20.000,00
|
Konto
|
1
|
|
20.000,00
|
10.10.95
|
20.000,00
|
Konto
|
1
|
-20.000,00
|
0,00
|
10.10.95
|
30.000,00
|
Konto
|
1
|
-30.000,00
|
0,00
|
04.12.95
|
36.000,00
|
Konto
|
1
|
-36.000,00
|
0,00
|
|
483.000,00
|
|
|
|
80.000,00
|
|
|
|
|
netto:
|
66.666,67
|
1996
|
|
|
geklärt:
|
Differenz
|
05.01.96
|
40.000,00
|
Konto
|
1
|
-40.000,00
|
0,00
|
31.01.96
|
60.000,00
|
Konto
|
1
|
|
60.000,00
|
10.04.96
|
30.000,00
|
Konto
|
2
|
-30.000,00
|
0,00
|
14.06.96
|
10.000,00
|
Konto
|
2
|
|
10.000,00
|
23.10.96
|
9.900,00
|
Konto
|
3
|
|
9.900,00
|
11.12.96
|
10.000,00
|
Konto
|
2
|
|
10.000,00
|
30.12.96
|
13.000,00
|
Konto
|
2
|
|
13.000,00
|
|
172.900,00
|
|
|
|
102.900,00
|
|
|
|
|
netto:
|
85.750,00
Für das Jahr 1995 seien
daher netto 66.667,00 S, für das Jahr 1996 netto 85.750,00 S
zuzuschätzen.
Hinsichtlich der
Zuschätzung für das Jahr 1997 führt der Prüfer in seinen
Stellungnahmen aus, dass sich auch für dieses Jahr die
Schätzungsberechtigung aus der unterlassenen Führung von
Einnahmenaufzeichnungen sowie aus nicht erklärten Einnahmen ergebe. Die
Differenz bei den Umsätzen in Höhe von rund 320.000,00 S habe
nicht aufgeklärt werden können. In der Niederschrift über die
Schlussbesprechung seien die einzelnen bezahlten Ausgangsrechnungen dargestellt
worden. Für alle die Fa. Z betreffenden Umsätze würden
saldierte Ausgangsrechnungen vorliegen. Aus welchen Rechnungen sich der in der
Berufung angeführte Betrag in Höhe von 324.362,16 S
zusammensetze, könne nicht nachvollzogen werden. Die Betriebsprüfung
habe sich bei der Höhe der Zuschätzung an den Vorjahren orientiert, da
es nicht unlogisch sei, von einer jährlichen Verkürzung der
Umsätze in etwa gleicher Höhe auszugehen. Auf Grund der Verringerung
des Zuschätzungsbetrages für das Jahr 1996 sei auch die
Zuschätzung für das Jahr 1997 auf brutto 100.000,00 S (netto
83.333,00 S) zu verringern.
Das Finanzamt erließ den
Stellungnahmen des Prüfers Rechnung tragende teilweise stattgebende
Berufungsvorentscheidungen. Dabei wurde für die Jahre 1994 und 1995 auch
das beantragte Vorsteuerpauschale in Höhe von 4,3 % der Umsätze
berücksichtigt.
Der Bw beantragte die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz. Darin erklärte er,
aus ökonomischen Gründen auf eine Wiederholung der Berufungsinhalte zu
verzichten.
In der am 18. Oktober 2007
abgehaltenen Berufungsverhandlung wandte der steuerliche Vertreter des Bw
zunächst ein, es sei zu berücksichtigen, ob nicht bereits
Verjährung eingetreten sei. Ferner habe der Bw sehr wohl Aufzeichnungen
geführt, wenn auch keine professionellen. Der Bw erläuterte zu der
für das Jahr 1997 festgestellten Differenz, dass diese eine von ihm
geführte Baustelle betreffe. Es sei in diesem Zusammenhang zu einem
Gerichtsverfahren mit dem Bauherrn, Z, gekommen. Der Bw habe den Prozess
verloren, Z Rechnungsbeträge von insgesamt rund 541.000,00 S nicht
beglichen. Dieser Betrag sei aber in der Buchhaltung des Bw als Einnahme erfasst
worden. Zum Beweis werde das Urteil des Landesgerichts Steyr vom Dezember 1999
vorgelegt.
Der als Vertreter des
Finanzamtes erschienene Prüfer hielt dem entgegen, dass ihm lediglich eine
Excel-Liste für das Jahr 1997 vorgelegt worden sei (Bl. 114
bis 119 Arbeitsbogen). Weiters habe er sämtliche Rechnungen des Jahres
1997, die mit einem Saldierungsvermerk des Bw versehen, d.h. von diesem als
bezahlt bezeichnet waren, in einer Aufstellung (Bl. 92 Arbeitsbogen)
aufgelistet. Die im vorgelegten Urteil genannten Rechnungen wären in dieser
Aufstellung, weder dem Datum noch den Beträgen nach, nicht
enthalten.
Der steuerliche Vertreter
meinte zu den Differenzen, dass bei Bauabrechnungen Abstriche üblich seien.
Er kenne die Rechnungen zwar im Einzelnen nicht, es könne sich aber, da sie
in der Aufstellung des Prüfer nicht aufschienen, nur um nachträgliche
Korrekturen handeln. Festzuhalten sei auch, dass der Bw aus dem betreffenden
Bauvorhaben mehr Ausgaben als Einnahmen gehabt habe.
Über Einwand des
steuerlichen Vertreters, dass die Differenz von 324.316 S für ihn
nicht nachvollziehbar sei, verwies der Prüfer auf die Beilage zur
Niederschrift über die Schlussbesprechung.
Der steuerliche Vertreter beantragte schließlich aus
zwei Gründen die Vertagung der Verhandlung.
Zum einen deshalb, weil nicht
feststehe, ob die in der Umsatzsteuererklärung 1997 enthaltenen
Vorsteuerbeträge von 373.298,00 S richtig sind. Aus der vom Bw
vorgelegten Exceltabelle würde sich nämlich eine Vorsteuer von
479.029,72 S ergeben. Falls es noch Aufzeichnungen gebe, wolle er
versuchen, die Differenz aufzuklären. Diesem Antrag wurde mit dem Hinweis
nicht entsprochen, dass sich der Betrag von 479.029,72 S laut
Bl. 20/1997 Einkommensteuerakt zusammensetze aus einer Vorsteuer von
372.298,00 S und einer Einfuhrumsatzsteuer von 106.733,00 S. Beide
Beträge seien in der Umsatzsteuererklärungen enthalten. Die
Einfuhrumsatzsteuer sei laut Tz 20 Betriebsprüfungsbericht um
bestimmte Beträge korrigiert worden, sodass diese im angefochtenen
Umsatzsteuerbescheid 1997 letztlich mit 80.096,00 S berücksichtigt
worden sei.
Zum anderen beantragte der
steuerliche Vertreter die Vertagung deshalb, weil für ihn die
Einlösung der in der Aufstellung des Prüfers bei einzelnen Rechnungen
als Zahlungsart angeführten Schecks nicht nachvollziehbar sei. Er wolle
überprüfen, ob die Schecks tatsächlich eingelöst wurden. Auf
Grund der Streitigkeiten mit dem Auftraggeber sei die Scheckeinlösung nicht
sichergestellt. Diesem Antrag wurde aus den im Folgenden noch darzulegenden
Gründen nicht entsprochen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Umsatzsteuer 1994:
Der Bw hat im Jahr 1994
folgende Umsätze erzielt:
|
Honorar
für Vortragstätigkeit an VHS (Bl. 30/1994 E-Akt)
|
18.832,00
|
Provisionen
für Versicherungsvermittlungen (Bl. 30/1994 E-Akt)
|
50.492,39
|
Provisionen
Immobilienvermittlung
|
222.638,20
|
|
291.962,59
Gemäß
§ 6
Z 18 (des im Jahr 1994 noch anzuwendenden) UStG 1972 waren im Jahr
1994 Umsätze der Kleinunternehmer, das sind solche, deren Umsätze im
Veranlagungszeitraum 300.000,00 S nicht überstiegen, von der
Umsatzsteuer befreit. Gemäß der im Veranlagungsjahr 1994
anzuwendenden Bestimmung des § 6a UStG 1972 (BGBl 1993/818)
konnte der Unternehmer, dessen Umsätze nach § 6 Abs. 1
Z 18 UStG 1972 befreit waren, bis zur Rechtskraft des Bescheides
gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die
Anwendung des § 6 Z 18 verzichtet.
Verzichtserklärungen nach
§ 21 Abs. 8 UStG 1972, die bis Ende 1993 abgegeben wurden,
verloren mit Ablauf dieses Jahres ihre Wirksamkeit. Sie waren nicht automatisch
als Verzichtserklärungen gemäß
§ 6a anzusehen. Auch
eine Bindungswirkung über das Jahr 1993 hinaus konnten derartige
Verzichtserklärungen nicht entfalten. Um die Anwendung des § 6
Z 18 UStG 1972 (bzw. ab 1995 des § 6 Abs. 1 Z 27
UStG 1994) auszuschließen, musste daher, auch wenn in der
Vergangenheit eine Verzichtserklärung nach § 21 Abs. 8
abgegeben wurde, erneut eine solche nach § 6a UStG 1972 (bzw.
§ 6 Abs. 3 UStG 1994) abgegeben werden (Ruppe, UStG³,
§ 6 Tz 472).
Der Bw hat am 6. Dezember
1995 eine Verzichtserklärung gemäß
§ 6 Abs. 3
UStG 1994 mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 1995 abgegeben
(Bl. 14/Dauerbelege E-Akt). Es ist jedoch nicht aktenkundig, dass der Bw
für das Jahr 1994 eine Verzichtserklärung gemäß
§ 6a UStG 1972 abgegeben hätte. Ob allenfalls für
Vorjahre eine Verzichtserklärung nach § 21 Abs. 8 UStG 1992
bestanden hat, ist aus den zuvor genannten Gründen unerheblich.
Daraus folgt, dass die vom Bw
im Jahr 1994 erzielten Umsätze, die mit insgesamt 291.962,59 S die
für die Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Z 18
UStG 1972 maßgebliche Grenze von 300.000,00 S nicht
überstiegen haben, mangels Verzichts auf diese Befreiung steuerfrei sind.
Ein Vorsteuerabzug ist gemäß
§ 12 Abs. 3 Z 1
UStG 1972 ausgeschlossen. Dass der Bw im Jahr 1994 Rechnungen im Sinne des
§ 11 Abs. 1 UStG 1972 ausgestellt hätte und daher die
Mehrwertsteuer auf Grund der Rechnung schulden würde, ist durch die
Feststellungen der Betriebsprüfung nicht hervorgekommen.
Im Ergebnis war daher der
Berufung hinsichtlich Umsatzsteuer 1994 stattzugeben und die Umsatzsteuer mit
Null festzusetzen.
2.
Einkommensteuer 1994:
Dem Begehren des Bw,
Diäten in Höhe von 2.880,00 S als weitere Betriebsausgaben
anzuerkennen, wird, wie bereits in der Berufungsvorentscheidung, entsprochen.
Nicht berechtigt ist hingegen das Begehren, Kilometergelder in Höhe von
43.576,00 S und Telefonkosten in Höhe von 2.750,00 S als
Betriebsausgaben abzuziehen, wurden diese Beträge doch, worauf der
Prüfer in seiner Stellungnahme zutreffend hinweist, im angefochtenen
Einkommensteuerbescheid 1994 ohnehin bereits als Betriebsausgaben
berücksichtigt (vgl. Tz 36 BP-Bericht und Bl. 30/1994
Einkommensteuerakt). Der Bw hat den Erläuterungen in der Stellungnahme auch
nichts weiter entgegengesetzt.
Im Ergebnis war daher der
Berufung hinsichtlich Einkommensteuer 1994 teilweise stattzugeben.
3.
Umsatz- und Einkommensteuer 1995 bis
1997:
2.1. Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen
für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen
kann, zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind,
die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO ist
insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der
Grundlagen wesentlich sind.
Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu schätzen, wenn der
Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn in einem
mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der
Abgabepflichtige nicht aufklären kann, die Annahme gerechtfertigt, dass der
unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften
stammt; das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses
löst diesfalls die Schätzungsbefugnis nach § 184 Abs. 2
BAO aus, wobei eine solche Schätzung in einer dem ungeklärten
Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen
erklärten Einkünften zu bestehen hat (z.B. VwGH 29.1.2004,
2001/15/0022).
2.2. Die Feststellungen der
Betriebsprüfung über einen beim Bw eingetretenen Vermögenszuwachs
beruhen darauf, dass der Bw die Herkunft von Beträgen, die bar auf dessen
Bankkonten einbezahlt wurden, nicht nachgewiesen habe.
Dieser Vermögenszuwachs
sei im Jahr 1995 insoweit unaufgeklärt geblieben, als die Summe der nicht
nachgewiesenen Bareinzahlungen die baren Bruttoeinnahmen aus der
Vermittlungstätigkeit des Bw überstieg, also nicht den Einnahmen aus
seiner gewerblichen Betätigung zugeordnet werden konnte. Die
unaufgeklärte Differenz des Jahres 1995 habe laut
Betriebsprüfungsbericht 183.000,00 S (483.000,00 S
Bareinzahlungen abzüglich rund 300.000,00 S Bareinnahmen), laut
Stellungnahme zur Berufung um rund 100.000,00 S mehr betragen, weil die bar
eingenommenen Vermittlungsprovisionen nur rund 200.000,00 S ausgemacht
hätten.
Der Bw hat, wie der
ergänzenden Stellungnahme des Prüfers zu entnehmen ist, für das
Jahr 1995 hinsichtlich mehrerer Bareinzahlungen über insgesamt
403.000,00 S sein Berufungsvorbringen, die Geldbeträge würden von
den Eltern, der Gattin oder Sparbuchabhebungen stammen, durch die Vorlage von
Unterlagen unter Beweis gestellt. Dadurch reduzierten sich die gesamten (noch)
aufklärungsbedürftigen Bareinzahlungen des Jahres 1995 von
483.000,00 S auf 80.000,00 S. Das Finanzamt verringerte daraufhin die
auf diesem Titel beruhende Zuschätzung in der Berufungsvorentscheidung auf
netto 66.667,00 S.
Dabei wurde jedoch
übersehen, dass das Finanzamt im angefochtenen Einkommensteuerbescheid
1995, im Einklang mit den Feststellungen der Betriebsprüfung,
richtigerweise nur die Differenz zwischen den ihrer Herkunft nach nicht
zuordenbaren Bareinzahlungen und den baren Betriebseinnahmen als zur
Schätzung Anlass gebenden unaufgeklärten Vermögenszuwachs
behandelt hat. Ein Vermögenszuwachs ist nämlich nur insoweit als
unaufgeklärt anzusehen, als er weder aus Einnahmen, die nicht der
Einkommensteuer unterliegen, noch aus dem erklärten Einkommen
herrühren kann (VwGH 3.6.1992, 90/13/0139). Da aber von den gesamten
aufzuklärenden Bareinzahlungen in Höhe von 483.000,00 S solche
über insgesamt 403.000,00 S mittlerweile mit nicht der Einkommensteuer
unterliegenden Vorgängen erklärt bzw. nachgewiesen wurden, und der
Restbetrag von 80.000,00 S in den bar eingenommenen Vermittlungsprovisionen
von rund 200.000,00 S Deckung findet, verbleibt kein unaufgeklärter
Vermögenszuwachs, weshalb für das Jahr 1995 keine aus einem solchen
Titel resultierende Schätzungsberechtigung mehr besteht.
Die Betriebsprüfung hat
zwar für das Jahr 1995 weiters festgestellt, dass der Bw keine
Einnahmenaufzeichnungen geführt habe. Dieser formelle Mangel reicht aber
nach den für das Jahr 1995 vorliegenden Verhältnissen für sich
als Grundlage für eine Zuschätzung nicht aus.
Die Befugnis zur Schätzung
beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die
Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen. Formelle Mängel von
Büchern oder Aufzeichnungen berechtigen nur dann zu einer Schätzung,
wenn sie derart schwerwiegend sind, dass das Ergebnis der Bücher bzw.
Aufzeichnungen nicht mehr glaubwürdig erscheint (VwGH 3.8.2004,
2001/13/0022).
Der Bw hat im Jahr 1995
Provisionen für die Vermittlung von Immobiliengeschäften erzielt. Die
in diesem Jahr an seine Auftraggeber, die X Immobilien und in einem Fall die W
Bauträger GmbH, ausgestellten Rechnungen hat der Bw seinen
Steuererklärungen beigelegt (Bl. 5 bis 16/1995
Einkommensteuerakt). Aus diesen, in ihrer Anzahl überschaubaren, Rechnungen
lassen sich die Besteuerungsgrundlagen ermitteln. Dass der Bw im Jahr 1995
weitere, bis dahin nicht offen gelegte Einnahmen erzielt hätte, ist durch
die Feststellungen der Betriebsprüfung nicht hervorgekommen. Eine Anfrage
bei X Immobilien hat lediglich ergeben, dass ein Teil der in den vorgelegten
Rechnungen ausgewiesenen Provisionen mangels Zuflusses noch nicht im Jahr 1995
steuerlich zu erfassen ist. Damit liegen aber keine Mängel vor, die
geeignet wären, die sachliche Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der aus
den vorgelegten Rechnungen ermittelbaren Besteuerungsgrundlagen in Zweifel zu
ziehen.
Mangels Vorliegens einer
Schätzungsberechtigung war daher der Berufung hinsichtlich Umsatz- und
Einkommensteuer 1995 stattzugeben. Bei Berechnung der Umsatzsteuer werden, wie
bereits in der Berufungsvorentscheidung, die vom Bw beantragten Vorsteuern nach
dem Durchschnittssatz laut der Verordnung BGBl 627/1983 (4,3 % des
Umsatzes) abgezogen.
2.3. Anders verhält es
sich mit dem für das Jahr 1996 festgestellten Vermögenszuwachs. Die
Feststellung der Betriebsprüfung, dass die erklärten Einnahmen, ebenso
wie bisher nicht erklärte Provisionen, auf den Bankkonten aufscheinen
würden, die baren Einzahlungen daher nicht mit dem erklärten bzw.
bekannten Einkommen des Bw in Verbindung gebracht werden könnten, blieb
unwiderlegt. Von den insgesamt aufklärungsbedürftigen Bareinzahlungen
über 172.900,00 S konnte der Bw, wie den Ausführungen des
Prüfers in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28. November 2000
zu entnehmen ist, lediglich 70.000,00 S mit nicht der Einkommensteuer
unterliegenden Vorgängen erklären. Die restlichen Bareinzahlungen
über insgesamt 102.900,00 S blieben unaufgeklärt.
Einen weiteren Versuch, auch
die Herkunft dieser Beträge aufzuklären bzw. nachzuweisen, hat der Bw
nicht unternommen. In dem nach Ergehen der Berufungsvorentscheidungen, die zur
Begründung u.a. auf die Stellungnahme vom 28. November 2000 verweisen,
gestellten Vorlageantrag erklärt der Bw lediglich, aus ökonomischen
Gründen auf eine Wiederholung der Berufungsinhalte zu verzichten. Mit den
die Behauptungsebene nicht verlassenden Erklärungsversuchen in der
Berufung, die sich mit dem Hinweis auf im Juli und August 1995 getätigte
Sparbuchabhebungen (Beilage E der Berufung) und im Jahr 1995 von den Eltern
erhaltener Barbeträge zudem bloß auf das Jahr 1995 beziehen, wird die
Herkunft der noch nicht aufgeklärten Bareinzahlungen des Jahres 1996
jedenfalls nicht dargetan.
Da der aus den Bareinzahlungen
resultierende Vermögenszuwachses insoweit unaufgeklärt geblieben ist,
besteht nach § 184 Abs. 2 BAO die Berechtigung bzw.
Verpflichtung, die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege zu ermitteln.
Das Finanzamt hat daher den ungeklärten Vermögenszuwachs von
102.900,00 S zu Recht den vom Abgabepflichtigen erklärten
Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet bzw. Umsatz und Gewinn des Jahres
1996 um den Nettobetrag dieses Zuwachses in Höhe von 85.750,00 S
erhöht.
Der - außerdem bloß
auf die im Jahr 1995 in dieser Höhe einmalige Einzahlung über
168.000,00 S bezogene - Einwand des Bw, er hätte als Vertreter
Einmalbeträge in der festgestellten Höhe nicht lukrieren können,
vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die für das Jahr 1996
unaufgeklärt gebliebenen Bareinzahlungen zwischen rund 10.000,00 S und
60.000,00 S lagen, wie die für die Jahre 1995 und 1996 vorliegenden
Rechnungen zeigen (z.B. Rechnung W vom 27. Oktober 1995 über
62.500,00 S, Bl. 14/1995 Einkommensteuerakt; Rechnung X vom
29. November 1995 über 76.405,25 S, Bl. 16/1995
Einkommensteuerakt; Rechnung C vom 20. Dezember 1996 über
85.000,00 S, Bl. 2/1996 Einkommensteuerakt), jedenfalls im Bereich der
vom Bw aus seiner Maklertätigkeit erzielbaren
Vermittlungsprovisionen.
Der Berufung war daher
hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 1996 im Umfang der
Berufungsvorentscheidungen vom 6. Dezember 2000 teilweise Folge zu
geben.
2.3. Gemäß
§§ 124 bis 126 BAO haben Abgabepflichtige für Zwecke der
Erhebung der Abgaben Bücher zu führen oder ihre Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres
zusammenzurechnen. Die nach den Abgabenvorschriften zu führenden
Bücher und Aufzeichnungen sollen gemäß
§ 131 BAO u.a.
der Zeitfolge nach geordnete, vollständige, richtige und zeitgerechte
Eintragungen enthalten, Bareingänge und Barausgänge bzw. Bareinnahmen
und Barausgaben sollen täglich in geeigneter Weise festgehalten werden, die
Bezeichnung der Konten und Bücher soll erkennen lassen, welche
Geschäftsvorgänge auf diesen Konten bzw. in diesen Büchern
verzeichnet werden.
Der Bw hat nach den unwiderlegt
gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung u.a. auch für das Jahr
1997 keine den Vorschriften des § 131 BAO entsprechenden
Aufzeichnungen geführt. Die in einer Beilage zur Umsatzsteuererklärung
1997 in Form einer Excel-Tabelle (Bl. 15 bis 20/1997 E-Akt) erstellte
Auflistung vom Bw eingekaufter und weiterverrechneter Artikel, unter Angabe der
jeweiligen Einkaufs- und Weiterverkaufspreise, stellt keine
ordnungsgemäße Aufzeichnung im Sinne des § 131 BAO dar. Im
Gegensatz zum Jahr 1995 lässt es der Umfang der im Jahr 1997 entfalteten
Betätigungen des Bw, insbesondere aus dem in diesem Jahr begonnenen
Fertighaus- und Baustoffhandel, mit erklärten Umsätzen von rund
2 Mio S nicht zu, aus einer losen Sammlung von Belegen
zuverlässige Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln.
Deutlich wird dies schon
dadurch, dass die vom Bw, der seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten
berechnet und auf dessen Gewinnermittlung unstrittig die Grundsätze der
Einnahmen- Ausgabenrechnung anzuwenden sind, für das Jahr 1997
erklärten Umsätze von 2.085.923,80 S von der Summe jener
Rechnungsbeträge, die der Bw nach den von ihm auf den Rechnungen
angebrachten Saldierungsvermerken und den von der Betriebsprüfung
festgestellten Bankeingängen im Jahr 1997 vereinnahmt hat,
abweichen.
Der Bw bzw. sein steuerlicher
Vertreter hatten hinreichend Gelegenheit, auf die in der Beilage zur
Niederschrift über die Schlussbesprechung (Bl. 46 Dauerbelege E-Akt)
enthaltene Auflistung - jeweils unter Angabe von Datum, Rechnungsnummer und
Betrag - jener Rechnungen, die der Bw mit einem Zahlungsvermerk (bar bzw. mit
Scheck) versehen hatte, einzugehen. Konkretes wurde aber weder in der im
August 2000 eingebrachten Berufung, wo die von der Betriebsprüfung
errechnete Differenz von 324.362,16 S mit dem schlichten Bemerken "Z noch
kein Zufluss" erklärt wurde, noch im Vorlageantrag, wo aus
ökonomischen Gründen auf eine Wiederholung der Berufungsinhalte
verzichtet wurde, vorgebracht. Der Bw bzw. sein steuerlicher Vertreter
ließen es sohin jahrelang unversucht, etwas zur Aufklärung der
Ursachen für die Differenzen zwischen den saldierten Ausgangsrechnungen und
den vom Bw erklärten Umsätzen beizutragen.
Erstmals in der mündlichen
Berufungsverhandlung, und nach nunmehr jahrelanger Verfahrensdauer,
präsentierte der Bw ein aus dem Jahr 1999 datierendes Gerichtsurteil,
welches den Nachweis für den Verbleib der vom Prüfer festgestellten
Differenz liefern sollte. Die im Urteil genannten Rechnungen vom
13. November 1997 über 110.118,20 S und 252.963,60 S sowie
vom 21. Dezember 1997 über 184.026,50 S, deren Bezahlung durch Z
der Bw eingeklagt hatte, können aber weder dem Datum nach noch betraglich
den in der Aufstellung der Betriebsprüfung angeführten Rechnungen
zugeordnet werden. Zudem wurden die in der Aufstellung genannten Rechnungen ja
bezahlt, während das Urteil solche betrifft, deren Bezahlung Z verweigert
hat; mangels Zuflusses im Jahr 1997 sind diese Rechnungen für das
Berufungsverfahren unerheblich. Die im Urteil genannten Rechnungen können
daher die aus der Aufstellung der Betriebsprüfung ersichtliche Differenz
nicht erklären. Inwiefern der Einwand des steuerlichen Vertreters, bei
Bauabrechnungen seien Abstriche üblich bzw. es könne sich bei den im
Urteil genannten Rechnungen nur um nachträgliche Korrekturen handeln,
angesichts der auf die Gewinnermittlung des Bw anzuwendenden Grundsätze zur
Aufklärung der Differenz beitragen könnte, kann nicht nachvollzogen
werden.
Ebenfalls erstmals in der
Berufungsverhandlung stellte der steuerliche Vertreter des Bw das Ansinnen, die
tatsächliche Einlösung der vom Bw als Bezahlung einzelner Rechnungen
übernommener Schecks überprüfen zu wollen. Dem mit diesem
Ansinnen verbundenen Vertagungsbegehren war aus mehreren Gründen nicht zu
folgen.
Es ist zunächst nicht
ersichtlich, was den steuerlichen Vertreter daran gehindert hätte, sich mit
der in der Beilage zur Niederschrift über die Schlussbesprechung
enthaltenen Auflistung der saldierten Rechnungen beizeiten auseinanderzusetzen
und bei ihm allenfalls auftretende Zweifel an der Richtigkeit der von seinem
Mandanten angebrachten Saldierungsvermerke durch Rücksprache mit diesem zu
beseitigen. Die mündliche Berufungsverhandlung dient jedenfalls nicht dazu,
den steuerlichen Vertreter erst mit der Sachlage vertraut zu machen. Es ist
daher auch nicht angebracht, die mündliche Verhandlung zu vertagen, um den
steuerlichen Vertreter die Erlangung der nötigen Sachverhaltskenntnisse, ob
sich diese nun auf die Richtigkeit der von seinem Mandanten erklärten
Vorsteuerbeträge oder die Einlösung von diesem erhaltener Schecks
beziehen, zu ermöglichen.
Ferner ist das Ansinnen des
steuerlichen Vertreters schon deshalb unbeachtlich, weil im Zuge der
Betriebsprüfung auch die Einlösung der Schecks kontrolliert wurde, und
zwar durch Überprüfung der Eingänge auf dem Konto des Bw bei der
Bank (Bl. 93 Arbeitsbogen). Danach wurden hinsichtlich der mit Scheck
beglichenen Rechnungen folgende Einlösungen auf dem genannten Konto
festgestellt:
|
|
|
AB
Bl.
|
|
Scheck
|
Re
2.9.97 - 0003/1
|
181.371,42
|
94
|
|
|
Re
2.9.97 - 0004/1
|
229.428,48
|
95
|
|
229.428,48
|
Re
9.9.97 - 0005/1
|
134.151,19
|
97
|
|
134.151,19
|
Re
19.9.97 - 0006/1
|
95.803,00
|
98
|
|
|
Re
19.9.97 - 0007/1
|
209.720,89
|
99
|
303.876,46
|
Re
19.9.97 - 0008/1
|
767.156,94
|
100
|
|
613.915,94
|
Re
14.10.97 - 0009/1
|
536.598,94
|
101
|
|
|
Re
14.10.97 - 00010/1
|
12.904,20
|
102
|
549.503,14
|
Re
31.10.97 - 00012/1
|
51.041,50
|
104
|
|
|
Re
14.10.97 - 00010/1
|
124.418,00
|
105
|
|
124.418,00
Damit ist bis
auf einen Scheck die Einlösung sämtlicher Schecks dokumentiert. Dieser
eine Scheck betrifft die Rechnung 97-0008/1 vom 19. September 1997
über 767.156,94 S (Bl. 100 Arbeitsbogen). Zur Begleichung dieser
Rechnung erhielt der Bw zwei Schecks, wovon einer über 613.915,94 S
auf dem erwähnten Konto eingelöst wurde. Wie und wann die
Einlösung des zweiten Schecks über 153.241,00 S erfolgte, konnte
die Betriebsprüfung zwar nicht feststellen. Daraus kann aber schon deshalb
nicht abgeleitet werden, dass der Bw den betreffenden Betrag nicht vereinnahmt
hätte, weil Scheckzahlungen grundsätzlich mit der Übernahme des
Schecks zufließen (vgl. VwGH 19.12.1990, 87/13/147). Dass Z versucht
hätte, eine Rechnung mit einem nicht gedeckten Scheck zu begleichen, hat
der Bw weder während des Prüfungs- noch während des
Berufungsverfahrens behauptet. Es ist auch nicht anzunehmen, dass Z gerade
für einen Teil des Rechnungsbetrages vom 19. September 1997 einen
ungedeckten Scheck ausgestellt hätte, zumal sämtliche anderen
Scheckzahlungen, und so auch jene im Folgemonat, anstandslos abgewickelt
wurden.
Dem im Gerichtsverfahren
erstatteten Vorbringen des Bw lässt sich der Vorwurf der Ausstellung eines
ungedeckten Schecks durch Z ebenfalls nicht entnehmen. Der Bw hat in seiner
Klage vielmehr ausgeführt, dass Z, bis auf die drei eingeklagten,
sämtliche Rechnungen anstandslos bezahlt habe. Die vom steuerlichen
Vertreter in der Berufungsverhandlung geäußerte Vermutung, dass auf
Grund der Streitigkeiten mit dem Auftraggeber die Scheckeinlösung nicht
gesichert sei, ist mit diesem Klagsvorbringen seines Mandanten nicht in Einklang
zu bringen.
Zudem kann die Differenz
zwischen den vom Bw erklärten und den laut Rechnungen vereinnahmten
Umsätzen schon der Höhe nach nicht auf den Scheckbetrag von
153.241,00 S zurückgeführt werden, und zwar schon deshalb nicht,
weil die Differenz keineswegs nur die Geschäftsbeziehung mit Z betrifft.
Dazu ist zunächst Folgendes zu bemerken:
Bei Durchsicht der in der
Beilage zur Niederschrift über die Schlussbesprechung enthaltenen
Auflistung der Ausgangsrechnungen fällt auf, dass darin zwei Rechnungen mit
dem selben Rechnungsdatum (2. September 1997) und der selben
Rechnungsnummer (97-0004/1), einmal über 229.428,48 S (Bl. 95
Arbeitsbogen) und einmal über 227.699,04 S (Bl. 96 Arbeitsbogen),
enthalten sind. Obwohl es der Bw bzw. sein steuerlicher Vertreter, denen die
Auflistung lange bekannt war, unterlassen haben, von sich aus eine allenfalls
irrtümlich erfolgte zweimalige Rechnungsausstellung einzuwenden, war von
Amts wegen auf das Vorliegen eines solchen Umstandes zu schließen.
Abgesehen von den identen Rechnungsdaten spricht für dieses Ergebnis auch
der Inhalt der verrechneten Leistungen. Es wurden nämlich, bis auf eine
Position, jeweils die selben Leistungen verrechnet. Die Rechnung über
229.428,48 S enthält als weitere Position 7 Stk. Kantholz, was -
auch dem zwischen den beiden Rechnungen bestehenden Differenzbetrag von
1.729,44 S nach - darauf schließen lässt, dass diese Position in
der ersten Rechnung vergessen und eine neue, um diese Position ergänzte
Rechnung ausgestellt wurde. Auch führt dies zu einer Rechnungssumme, die im
Bereich der von Z im Gerichtsverfahren genannten Zahlung von 2.365.233,00 S
liegt. Der Prüfer konnte das Vorliegen einer irrtümlichen doppelten
Rechnungsausstellung ebenfalls nicht ausschließen. Die Rechnung über
227.699,04 S war daher bei Abstimmung der erklärten und der aus den
saldierten Rechnungen ermittelbaren Umsätze außer Ansatz zu lassen.
Bemerkt wird, dass diese Rechnung auch keine Steuerschuld kraft Rechnungslegung
begründet kann, da sie nicht sämtliche der in § 11 UStG
geforderten Angaben, namentlich keinen Tag der Lieferung bzw. Leistungszeitraum,
enthält (vgl. VwGH 2.3.2006, 2006/15/0022).
Dass auch nach
Außerachtlassung der erwähnten Rechnung Differenzen verleiben, zeigt
die folgende, an die Auflistung in der Beilage zur Niederschrift
anknüpfende Aufstellung:
|
Datum
|
Rechn.Nr.
|
Brutto
|
Arbeits-
bogen
|
ESt-Akt
|
27.8.1997
|
97-0003/1
|
181.371,42
|
Bl.
94
|
|
2.9.1997
|
97-0004/1
|
229.428,48
|
Bl.
95
|
|
9.9.1997
|
97-0005/1
|
134.151,19
|
Bl.
97
|
|
19.9.1997
|
97-0006/1
|
95.883,00
|
Bl.
98
|
|
19.9.1997
|
97-0007/1
|
209.720,89
|
Bl.
99
|
|
19.9.1997
|
97-0008/1
|
767.156,94
|
Bl.
100
|
|
14.10.1997
|
97-0009/1
|
536.598,94
|
Bl.
101
|
|
14.10.1997
|
97-0010/1
|
12.904,20
|
Bl.
102
|
|
31.10.1997
|
97-0012/1
|
51.041,50
|
Bl.
104
|
|
+abgez.
|
Anzahlung
|
45.000,00
|
Bl.
104
|
|
19.11.1997
|
97-0016/1
|
124.418,00
|
Bl.
106
|
|
1.9.1997
|
Anz.
Küche
|
64.833,00
|
Bl.
107
|
|
11.7.1997
|
Überweisung
|
14.688,00
|
Bl.
106
|
|
|
Überweisung
|
4.276,80
|
Bl.
93
|
|
Summe
Z:
|
2.471.472,36
|
|
|
5.3.1997
|
C
|
51.840,00
|
|
Bl.
10/97
|
5.3.1997
|
C
|
34.560,00
|
|
Bl.
11/97
|
19.11.1997
|
Wg
|
33.696,00
|
|
Bl.
12/97
|
|
HH
(Überw.)
|
5.482,92
|
Bl.
93
|
|
|
G
(Überw.)
|
31.591,00
|
Bl.
93
|
|
26.3.1997
|
A
|
36.230,00
|
|
Bl.
13/97
|
|
Gesamt:
|
2.664.872,28
|
|
|
|
Netto:
|
2.220.726,90
|
|
|
|
Erklärte
Umsätze:
|
2.085.923,79
|
|
|
|
Differenz:
|
134.803,11
|
|
Aus dieser Aufstellung ist
zunächst zu ersehen, dass angesichts der als von Z stammend erkennbaren
Zahlungseingänge von insgesamt 2.471.472,36 S der von Z im
Gerichtsverfahren genannte Betrag von 2.365.233,00 S auch nicht
sämtliche an den Bw geleistete Zahlungen umfassen kann. Weiters zeigt ein
stichprobeweiser Vergleich der aufgelisteten Rechnungen mit der, der
Umsatzsteuererklärung 1997 beigelegten Excel-Tabelle (Bl. 15
bis 20/1997 E-Akt), aus welcher sich die in der Umsatzsteuererklärung
ausgewiesenen Umsätze von 2.085.923,80 S (Bl. 20 und 28/1997
E-Akt) ergeben, dass dort etwa die Rechnung A vom 26.3.1997 über
36.230,40 S oder das am 30. Dezember 1997 überwiesene Honorar G
über 31.591,00 S, nicht aufscheinen, die Differenz damit nicht
ausschließlich auf die Geschäftsverbindung mit Z
zurückzuführen ist, ein weiterer Hinweis darauf, dass sich der
Differenzbetrag nicht mit einer vom steuerlichen Vertreter ohnedies bloß
vermuteten Nichteinlösung eines von Z ausgestellten Schecks erklären
lässt.
Es ist daher davon auszugehen,
dass der Bw im Jahr 1997 Einnahmen in Höhe von netto 134.802,11 S
steuerlich nicht erfasst hat.
Die aus dem Unterlassen der
Führung von den Vorschriften des § 131 BAO entsprechenden
Aufzeichnungen resultierende formelle Mangelhaftigkeit begründet jedenfalls
in Verbindung mit der Tatsache, dass der Bw Einnahmen steuerlich nicht erfasst
hat, Zweifel an der Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit des vom Bw
erklärten Ergebnisses, weshalb im Sinne des § 184 BAO die
Berechtigung bzw. Verpflichtung zu einer Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen besteht.
Im Rahmen der Schätzung
waren die nicht erfassten Einnahmen von 134.802,11 S dem vom Bw
erklärten Ergebnis hinzuzurechnen.
Die Betriebsprüfung bzw.
das Finanzamt hat ferner eine Zuschätzung nach Art eines
Sicherheitszuschlags vorgenommen und sich dabei der Höhe nach an dem
für das Jahr 1996 festgestellten ungeklärten Vermögenszuwachs
orientiert, in der Berufungsvorentscheidung dieser Anknüpfung folgend einen
Zuschlag von 83.333.00 S als angemessen erachtet.
Ein Sicherheitszuschlag
gehört zu den Elementen der Schätzung, weil davon auszugehen ist, dass
bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur nachgewiesenermaßen nicht
aufgezeichnete, sondern auch weitere Einnahmen nicht aufgezeichnet worden sind
(z.B. VwGH 22.2.2007, 2005/14/0111).
Was die Höhe des
Sicherheitszuschlags betrifft, so kann angesichts unerfasst gebliebener
Einnahmen in Höhe von rund 134.800,00 S der von der
Betriebsprüfung angesetzte Zuschätzungsbetrag von rund
83.300,00 S, das sind lediglich 4 % der erklärten Einnahmen
(83.333,00 S : 2.085.923,80 S = ~ 4 %), nicht als unangemessen
angesehen werden. Die vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vorgenommene
Zuschätzung von 83.333,00 S ist daher bereits aus diesem Grund auch
der Höhe nach berechtigt. Es ist aber auch nicht unschlüssig,
hinsichtlich der Höhe des Zuschlags an den für das Jahr 1996
festgestellten ungeklärten Vermögenszuwachs anzuknüpfen, da
daraus jedenfalls zu erkennen ist, dass das Unterbleiben der Erfassung weiterer
Geschäftsvorfälle in diesem Ausmaß bei den vom Bw entfalteten
Aktivitäten nicht unrealistisch oder außerhalb der Lebenserfahrung
gelegen ist.
Damit war der Berufung auch
hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 1997 teilweise Folge zu geben.
4. Zum Verjährungseinwand
des Bw ist Folgendes zu bemerken:
Das Finanzamt setzte mit
Bescheid vom 25. Oktober 1995 (Bl. 33 E-Akt) die Einkommensteuer
für das Jahr 1994 fest. Da diese Amtshandlung - nach der seit dem
AbgÄG 2004 maßgeblichen Neufassung des § 209
Abs. 1 BAO - die an sich mit Ende des Jahres 1999 ablaufende
fünfjährige Verjährungsfrist um ein Jahr verlängerte, war
auch nach der Neufassung des § 209 Abs. 1 BAO bei Erlassung des
angefochtenen Einkommensteuerbescheides vom 4. Juli 2000 noch keine
Verjährung eingetreten.
Hinsichtlich Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1997 wurden die angefochtenen
Bescheide vom 4. Juli 2000 noch innerhalb der fünfjährigen
Verjährungsfrist erlassen.
Im Übrigen wird auf
§ 209a Abs. 1 BAO verwiesen, wonach einer Abgabenfestsetzung, die in
einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung
nicht entgegensteht. § 209a Abs. 1 BAO versteht unter
Verjährung auch die absolute Verjährung (vgl. Ritz, BAO
Kommentar³, § 209a Tz 5).
5. Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen für die Umsatz- und Einkommensteuer 1995:
Umsatzsteuer 1995:
|
Umsätze
20%:
|
|
laut
Bescheid:
|
416.558,25
|
-Zuschätzung:
|
-166.667,00
|
laut
Berufungsentscheidung:
|
249.891,25
|
4,3%
Vorsteuer:
|
-10.745,32
Einkommensteuer 1995:
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb:
|
|
laut
Bescheid:
|
307.173,00
|
-Zuschätzung:
|
-166.667,00
|
laut
Berufungsentscheidung:
|
140.506,00
2.4.
Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Umsatz- und Einkommensteuer
1997:
Umsatzsteuer 1997:
|
Umsätze
20%:
|
|
laut
Bescheid:
|
2.576.952,96
|
-
Einnahmendifferenz lt. Bescheid:
|
-324.362,16
|
+
Einnahmendifferenz lt. BE:
|
134.802,11
|
-
Zuschätzung lt. Bescheid:
|
-166.667,00
|
+
Zuschätzung lt. BE:
|
83.334,00
|
laut
Berufungsentscheidung:
|
2.304.059,11
Einkommensteuer 1997:
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb:
|
|
laut
Bescheid:
|
539.707,00
|
-
Einnahmendifferenz lt. Bescheid:
|
-324.362,16
|
+
Einnahmendifferenz lt. BE:
|
134.802,11
|
-
Sicherheitszuschlag lt. Bescheid:
|
-166.667,00
|
+
Sicherheitszuschlag lt. BE:
|
83.334,00
|
laut
Berufungsentscheidung:
|
266.813,95
Beilage:
5 Berechnungsblätter
Wien, am 5.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1932-W/02
- Stammnummer
- 31279
- Gültig
- 05.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF