Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0468-S/06
Vorschreibung von der Landwirtschaftskammerumlage (Grundbetrag) für vorübergehend nicht bewirtschaftete Flächen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0468-S/06vom 19.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R.J., vom 26. Mai 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Abgabe von land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist Eigentümer eines in der
KG Abtenau gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Ausmaß
von über 8 ha, EW-AZ-X..
Mit Bescheid vom 13.4.2006 wurde dem Bw für diesen
Betrieb der Grundbetrag zur Kammerumlage für 2006 vorgeschrieben.
In der Berufung wandte sich der Bw gegen die Vorschreibung
des Beitrages und führte dazu aus, dass die Landwirtschaft derzeit nicht
bewirtschaftet und nicht verpachtet sei.
In der Berufungsvorentscheidung vom 16.6.2007 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus dass der Bw
als Mitglied der Landwirtschaftskammer landwirtschaftskammerumlagepflichtig
sei.
Der Bw legte abermals Berufung ein. Die Behörde I.
Instanz legte in weiterer Folge die als Vorlageantrag gewertete Berufung vom
18.7.2006 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach den Bestimmungen des § 4 des Salzburger
Landwirtschaftskammergesetzes 2000 idgF (kurz: Sbg. LKW-G) sind Mitglieder der
Landwirtschaftskammer u.a. natürliche Personen, die Eigentümer oder
Bewirtschafter von im Land Salzburg gelegenen land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben sind und die Höhe des für den nachhaltig genutzten land -und
forstwirtschaftlichen Betrieb festgesetzten Grundsteuermessbetrages mindestens
87 Cent beträgt oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb mindestens
eine Fläche von 2 ha aufweist.
Die Kammerumlage der Landwirtschaftskammer ist von den
Mitgliedern nach § 4 des Sbg. LWK-G, soweit sie Eigentümer sind, zu
entrichten.
Die Kammerumlage wird jeweils für ein Kalenderjahr
(Einhebungszeitraum) erhoben. Sie besteht aus einem Grundbetrag und einem
Hebebetrag (§ 38 Abs 1 Sbg. LWK-G).
Gemäß
§ 38 Abs 2 Sbg. LWK-G kann die
Vollversammlung der Landwirtschaftskammer unter anderem zur Kammerumlage einen
jährlichen Grundbetrag für die Landeskammer festsetzen.
Dieser Grundbetrag wurde durch die Vollversammlung der
Landwirtschaftskammer für das Bundesland Salzburg (Beschluss Dezember 2005)
erstmalig für 2006 mit € 30 festgesetzt.
Der Jahresbeitrag der Kammerumlage ist mit Bescheid
festzusetzen. Gemäß
§ 38 Abs 6 LKW-G stellt der Bescheid
über Beiträge und Abgaben von land -und forstwirtschaftlichen
Betrieben die Rechtsgrundlage dar. Die Festsetzung gilt innerhalb des
Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermessbeträge auch für die
folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen
für die Festsetzung der Jahresbeiträge ein neuer Bescheid zu erlassen
ist.
Bezüglich der Entrichtung der Kammerumlage gelten
sinngemäß die Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955.
Für jene landwirtschaftlichen Betriebe, für die
keine Kammerumlage festgestellt wird, ist kein Grundbetrag einzuheben.
Die Erhebung der Kammerumlage und etwaiger Zuschläge
wird gemäß
§ 38 Abs 5 des Sbg. LKW-G den Abgabenbehörden
übertragen.
Der Bw ist Eigentümer eines land -und
forstwirtschaftlichen Betriebes im Ausmaß von über 8 Hektar.
Im gegenständlichen Fall beträgt der seit der
letzten Hauptfeststellung (Wirksamkeit 1.1.1989) rechtskräftig festgesetzte
Grundsteuermessbetrag € 8,14. Damit ist - nach obigen Ausführungen -
der Bw als Eigentümer des gegenständlichen land -und
forstwirtschaftlichen Betriebes Mitglied der Salzburger Landwirtschaftkammer und
daher auch landwirtschaftskammerumlagepflichtig.
Da der Bw als Mitglied der Salzburger Landwirtschaftskammer
die Tatbestandsvoraussetzungen für die Kammerumlagepflicht erfüllt,
ist das Schicksal der vorliegenden Berufung bereits entschieden. Die
Kammerumlagepflicht ist nicht davon abhängig, ob der Eigentümer eines
als land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewerteten Grundbesitzes auch selber
Land- und Forstwirt ist und ob er ihn zurzeit bewirtschaftet oder nicht. Es
kommt vielmehr darauf an, ob der Bw Eigentümer eines in Salzburg gelegenen
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Grundsteuergesetzes in
Verbindung mit den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes ist. Dies ist der Fall.
Somit gehen sämtliche Einwendungen des Bw ins Leere.
Das Finanzamt Salzburg-Land, als das zuständige
Finanzamt, hat daher dem Bw zu Recht den Grundbetrag der
Landwirtschaftskammerumlage in Höhe von € 30 vorgeschrieben.
Aus den angeführten Gründen war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
19. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Sbg. LWK-G, Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000, LGBl. Nr. 1/2000
- § 38 Abs. 5 Sbg. LWK-G, Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000, LGBl. Nr. 1/2000
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0468-S/06
- Stammnummer
- 31275
- Gültig
- 19.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF