Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0294-F/07
Die dauernd getrennt lebende Ehegattin bezieht die Ausgleichszahlung für das beim Bw. lebende Kind, der Bw. beantragt den Alleinerzieherabsetzbetrag.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0294-F/07vom 31.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des 1, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Bregenz vom 12. Jänner 2007 betreffend Einkommensteuer
2003 und 2004 entschieden:
Den Berufungen
wird stattgegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Die
Bemesssungsgrundlagen und die Höhe der Einkommensteuer 2003 und 2004
betragen wie folgt:
Einkommensteuer
2003
|
Das
Einkommen im Jahr 2003 beträgt
|
|
21.670,97
€
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
|
Einkünfte
ohne inländischen Steuerabzug
|
28.584,82
|
|
Sonstige
Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag
|
-6.298,58
|
|
Pauschbetrag
für Werbungskosten
|
-132,00
|
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
|
22.154,24
|
Sonderausgaben
(§ 18 EStG 1988)
|
|
|
Viertel
der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und
-sanierung, Genuss-Scheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben)
|
|
-408,27
|
Kirchenbeitrag
|
|
-75,00
|
Einkommen
|
|
21.670,97
|
Die
Einkommensteuer beträgt:
|
|
|
0
% für die ersten 3.640,00
|
|
0,00
|
21
% für die weiteren 3.630,00
|
|
762,30
|
31
% für die restlichen 14.400,97
|
|
4.464,30
|
Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
|
5.226,60
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
|
-615,49
|
Alleinerzieherabsetzbetrag
|
|
-364,00
|
Verkehrsbetrag
|
|
-291,00
|
Grenzgängerabsetzbetrag
|
|
-54,00
|
Steuer
nach Abzug der Abzugsbeträge
|
|
3.902,11
|
Einkommensteuer
|
|
3.902,11
Einkommensteuer
2004
|
Das
Einkommen im Jahr 2003 beträgt
|
|
18.783,66
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
|
Einkünfte
ohne inländischen Steuerabzug
|
24.831,42
|
|
Sonstige
Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag
|
-5.446,67
|
|
Pauschbetrag
für Werbungskosten
|
-132,00
|
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
|
19.252,75
|
Sonderausgaben
(§ 18 EStG 1988)
|
|
|
Viertel
der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und
-sanierung, Genuss-Scheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben)
|
|
-399,09
|
Kirchenbeitrag
|
|
-70,00
|
Einkommen
|
|
18.783,66
|
Die
Einkommensteuer wird unter Berücksichtigung der ausländischen
Einkünfte wie folgt ermittelt:
|
|
|
Einkommen
|
|
18.783,66
|
Ausländische
Einkünfte
|
|
1.936,09
|
Bemessungsgrundlage
für den Durchschnittssteuersatz
|
|
20.719,75
|
0
% für die ersten 3.640,00
|
|
0,00
|
21
% für die weiteren 3.630,00
|
|
762,30
|
31
% für die restlichen 13.449,75
|
|
4.169,42
|
Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
|
4.931,72
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
|
-660,21
|
Alleinerzieherabsetzbetrag
|
|
-494,00
|
Verkehrsbetrag
|
|
-291,00
|
Grenzgängerabsetzbetrag
|
|
-54,00
|
Steuer
für den Durchschnittssteuersatz
|
|
3.432,51
|
Durchschnittssteuersatz
|
|
16,57%
|
Gem.
§ 33 EStG 1988
|
16,57
% von 18.783,66
|
3.112,45
|
Einkommensteuer
|
|
3.112,45
Entscheidungsgründe
Beim dauernd von seiner Gattin getrennt lebenden Bw. hat in
den streitgegenständlichen Jahren seine Tochter 3 sowie bei der Gattin sein
Sohn 7 gewohnt. In seinen Einkommensteuererklärungen 2003 und 2004
beanspruchte der Bw. den Alleinerzieherabsetzbetrag, welcher ihm
antragsgemäß gewährt wurde.
Mit Bescheiden vom 12. Jänner 2007 wurde das Verfahren
hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004 gemäß
§ 303 Abs 4 BAO wiederaufgenommen und wurden gleichzeitig neue
Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 erlassen.
Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass der
Alleinerzieherabsetzbetrag nur dann zustehe, wenn der (die) Alleinerzieher(in)
im Kalenderjahr mehr als sechs Monate für mindestens ein Kind Anspruch auf
Familienbeihilfe hat.
Gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 wurde
jeweils Berufung erhoben, wobei beide Berufungen damit begründet wurden,
dass der Alleinerzieherabsetzbetrag deswegen zustehe, da der Bw. für diese
Zeit, wie aus den beiliegenden Anlagen ersichtlich, Kindergeld erhalten habe.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 4. April 2007 wurden die
Berufungen abgewiesen.
Begründet wurden die abweisenden
Berufungsvorentscheidungen wie folgt:
"Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen. Sie haben zwar für ein Kind das Kindergeld in
Deutschland bezogen, Bezieher der Ausgleichszahlung in Österreich war
allerdings Frau 4. Alleinerzieher ist
ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG)
mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit dem (Ehe)
Partner lebt. Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder für
die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe) Partner (Abs. 3) mehr als sechs
Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a
EStG zusteht. Da der Kinderabsetzbetrag als Teil der Ausgleichszahlung an Ihre
von Ihnen dauernd getrennt lebende Gattin (kein (Ehe) Partner im Sinne des
§ 106 Abs. 3 EStG) ausbezahlt wurde, gilt Ihre Tochter nicht als Kind
gemäß
§ 106 Abs. 1 EStG und somit steht Ihnen der
Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zu."
Hierauf hat der Bw. mit gesonderten Schriftsätzen vom
30. April 2007 Vorlageanträge an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt, welche er wie folgt begründete:
"Anbei übersende ich
Ihnen die Bestätigung des Gemeindeamtes
2, dass meine Tochter
3 in 2003 (2004) bei mir wohnhaft war.
Meine von mir getrennt lebende Gattin hat die Ausgleichszahlung für beide
Kinder zwar beantragt, aber wie Sie aus beiliegender Erklärung ersehen
können, teilten wir uns die Auszahlung. Da wir nicht wussten, dass für
jedes Kind extra eine Ausgleichszahlung beantragt werden kann, haben wir uns so
geeinigt."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs 4 Z 2 EStG ist
Alleinerzieher ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106
Abs 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit
einem (Ehe)Partner lebt.
Einem Alleinerzieher steht für 2003 ein
Alleinerzieherabsetzbetrag von 364 € jährlich zu. Ab 2004 steht einem
Alleinerzieher bei einem Kind ein Betrag in Höhe von 494 € und bei
zwei Kindern ein Betrag von 669 € zu. Für das dritte und jedes weitere
Kind erhöht sich dieser Betrag um jeweils 220 € jährlich. Durch
den Alleinerzieherabsetzbetrag soll nicht etwa die Unterhaltsbelastung durch das
Kind, sondern die besondere Belastung berücksichtigt werden, der
alleinstehende Personen mit Kindern ausgesetzt sind. Verheirateten Personen
steht der Absetzbetrag nur dann zu, wenn sie von ihrem Ehegatten dauernd
getrennt leben.
Gemäß
§ 106 Abs 1 EStG gelten als Kinder im
Sinne dieses Bundesgesetzes Kinder für die dem Steuerpflichtigen oder
seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein
Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG zusteht.
Gemäß
§ 106 Abs 3 EStG ist (Ehe)Partner
eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit
mindestens einem Kind (Abs 1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft
lebt.
Gemäß
§ 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG steht einem
Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienausgleichsgesetzes 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90
Euro für jedes Kind zu.
Gemäß
§ 4 Abs 1 FLAG haben Personen, die
Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch
auf Familienbeihilfe (BGBl 1969/195).
Gemäß
§ 4 Abs 2 FLAG erhalten
österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs 1 oder
gemäß
§ 5 Abs 5 vom Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen
sind, eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen
ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person Anspruch haben,
geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz zu
gewähren wäre (BGBl 1981/296 ab 27.6.1981).
Gemäß
§ 4 Abs 6 FLAG gilt die
Ausgleichszahlung als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die
Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die
Ausgleichszahlung keine Anwendung.
Folgender entscheidungsrelevanter unbestrittener
Sachverhalt liegt vor:
Der Bw. hat in den verfahrensgegenständlichen Jahren
in 2 zusammen mit seiner Tochter 3, nicht in einer Gemeinschaft mit einem
(Ehe)Partner lebend, dauernd getrennt von seiner Ehegattin gelebt.
Laut im Akt behängender Bescheinigung der
Familienkasse 6 (Deutschland) hat der Bw. in der Zeit von Januar 2002 bis
Dezember 2004 für seine Tochter 3 Kindergeld in Höhe von monatlich
154,00 €, somit eine gleichartige ausländische Beihilfe, bezogen. Die
Ausgleichszahlung und damit auch der Kinderabsetzbetrag für 3 wurden
allerdings von seiner dauernd getrennt lebenden Gattin beim Finanzamt beantragt
und hat diese auch diese Zahlungen erhalten.
Wie aus dem o.a. erhellt, ist für die Tochter 3
jedenfalls für 2003 und 2004 dem Bw. oder seiner Ehegattin ein
Kinderabsetzbetrag zugestanden. 3 gilt daher als Kind im Sinne des § 106
Abs 1 EStG. Ob nunmehr die Ausgleichzahlung (samt Kinderabsetzbetrag) anstatt
vom Bw., bei welchem die Tochter ja im verfahrensgegenständlichem Zeitraum
lebte, von dessen dauernd getrennt lebende Ehegattin beantragt und an diese
ausbezahlt wurde, spielt hiebei für die Anerkennung von 3 als Kind im Sinne
des § 106 Abs 1 EStG keine Rolle.
Abschließend wird vom unabhängigen Finanzsenat
noch angemerkt, dass irgendwelche private Regelungen zwischen den dauernd
getennt lebenden Ehepartnern über eine Aufteilung der Ausgleichszahlungen
nach Erhalt als rein intern für die Behörde unbeachtlich sind.
Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht dem Bw. somit für
die Jahre 2003 und 2004 zu. Den Berufungen war demzufolge stattzugeben.
Feldkirch,
am 31. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 4 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 4 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0294-F/07
- Stammnummer
- 31242
- Gültig
- 31.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF