Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2950-W/07
Nichtzustehen des Alleinverdienerabsetzbetrages, wenn der Ehepartner (bei zwei Kindern) Einkünfte von mehr als € 6.000 jährlich erzielt, wobei der (Wochengeld-) Ergänzungsbetrag gemäß § 24 Abs. 8 VBG in diese Grenze miteinzubeziehen ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2950-W/07vom 30.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Auf Basis eines elektronisch eingebrachten Antrages auf
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 setzte
das Finanzamt mit Bescheid vom 13. Februar 2007 die
Einkommensteuer 2006 in der Höhe von € -542,26 fest. Dabei
wurde auch der seitens des Berufungswerbers (Bw.) geltend gemachte
Alleinverdienerabsetzbetrag in der Höhe von € 669
berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 13. Juli 2007 hob das Finanzamt
diesen Bescheid gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO von Amts
wegen auf, weil sich der Spruch des Bescheides vom 13. Februar 2007
als nicht richtig erwiesen habe. Gleichzeitig erließ das Finanzamt einen
neuen Sachbescheid und setzte die Einkommensteuer für das Jahr 2006
mit € 126,74 fest. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass
der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt habe werden
können, da die steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners des Bw.
höher als der maßgebliche Grenzbetrag von € 6.000 gewesen
seien.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendet
der Bw. ein, dass der Bescheid, der die Rückzahlung des
Alleinverdienerabsetzbetrages für 2006 fordere, der Absicht des Gesetzes,
Familien zu unterstützen, widerspreche. Die leider erst Mitte
Jänner 2006 bei seiner Frau eingegangenen Lohnnachzahlungen
hätten vor allem das Wochengeld von März bis April 2005 betroffen
und seien somit deutlich vor dem Jahr 2006 erworben worden. Folgerichtig
sei seitens des Bw. für das Jahr 2005 auch kein
Alleinverdienerabsetzbetrag geltend gemacht worden.
Das gesamte Jahr 2006 sei der Bw. jedoch
Alleinverdiener gewesen und er sehe nicht ein, warum er wegen einer
verspäteten Auszahlung einer Bundesdienststelle (Stadtschulrat für
Wien) von einer anderen "bestraft" werden sollte. Der Bw. habe zwei Kinder,
eines davon mit besonderen Bedürfnissen, und seine Frau sei zu deren
Betreuung zu Hause gewesen, sodass der Bw. alleine für das
Haushaltseinkommen aufzukommen hatte. Der Gesetzgeber habe genau für solche
Fälle den Alleinverdienerabsetzbetrag vorgesehen, weil der Bw. und seine
Frau einen wichtigen Dienst an der Gesellschaft leisteten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 31. August 2007
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Begründend brachte
es dazu vor, dass das Einkommen der Gattin den Grenzbetrag übersteige und
das Gesetz hier keinen Handlungs- und Ermessensspielraum zulasse.
Lohnnachzahlungen an die Gattin des Bw. seien in dem Jahr zugehörig, in dem
diese zugeflossen seien. Bei der Rückforderung handle es sich nicht um eine
"Strafe" sondern um eine Folge einer zu Unrecht im Vorhinein bezogenen
Begünstigung.
Mit Eingabe vom 6. September 2007 beantragte der
Bw. die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und wies in seinem Vorlageantrag die Darstellung, seine
Argumentation sei unbegründet, entschieden zurück. Er habe gebeten,
die Absicht des Gesetzes in Betracht zu ziehen und dies mit einer seiner Meinung
nach guten Begründung.
Da die ärgerliche Situation durch Verschulden einer
Bundesdienststelle entstanden sei, sei der Bw. nach wie vor der Meinung, dass
ihm hier Unrecht getan werde und er erwarte, dass von Seiten des Bundes hier
korrigiert werde. Wenn man bedenke, was an höherer politischer Ebene
offenbar an Handlungs-, Interpretations- und Ermessensspielraum möglich sei
bzw. war, könne der Bw. nicht glauben, dass es prinzipiell unmöglich
sei, in einem Fall wie dem seinigen dem Sinn eines Gesetzes den Vorrang vor
einer engen Auslegung zu geben. Diesfalls müsse eben eine politische bzw.
ethische Lösung gesucht werden und zwar auch von Seiten der
Bundesdienststellen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann
die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Im gegenständlichen Fall befand die
Abgabenbehörde erster Instanz den Einkommensteuerbescheid 2006 vom
13. Februar 2007 insofern als unrichtig, als in diesem der
Alleinverdienerabsetzbetrag für das Jahr 2006 berücksichtigt
wurde, obwohl die Ehefrau des Bw. in diesem Jahr Einkünfte von mehr als
€ 6.000 erzielt hat.
Gemäß
§ 33 Abs. 4
Z 1 EStG 1988 steht einem Alleinverdiener bei zwei Kindern
(§ 106 Abs. 1 EStG 1988) ein Alleinverdienerabsetzbetrag von
€ 669 jährlich zu, wenn sein (Ehe-) Partner (§ 106
Abs. 3 EStG 1988) Einkünfte von höchstens € 6.000
jährlich erzielt, wobei das Wochengeld (§ 3 Abs. 1 Z 4
lit. a) in diese Grenze miteinzubeziehen ist.
Im gegenständlichen Fall ist allein strittig, ob die
Partnerin des Bw. den Grenzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4
Z 1 EStG von € 6.000,00 im Jahre 2006 überschritten
hat.
Laut Lohnzettel der Ehefrau des Bw. steht fest, dass diese
im Jahr 2006 € 6.406,50 an steuerpflichtigen Einnahmen bezogen
hat.
In seiner Berufung wendet der Bw. ein, dass die Mitte
Jänner 2006 bei seiner Frau eingegangenen Lohnnachzahlungen jedoch vor
allem das Wochengeld von März bis April 2005 betroffen hätten und
somit deutlich vor dem Jahr 2006 erworben worden seien. Die verspätete
Auszahlung des Wochengeldes im Jahr 2006 beruhe auf dem Verschulden einer
Bundesdienststelle (Stadtschulrat für Wien), wofür er nicht von einer
anderen Bundesdienststelle "bestraft" werden könne.
Dazu ist folgendes zu bemerken: Im gegenständlichen
Fall hat die Ehefrau des Bw. im Zeitraum vom 15. März 2005 bis
10. August 2005 Wochengeld gemäß
§ 162 ASVG
in der Höhe von € 6.074,73 seitens des
Sozialversicherungsträgers bezogen. Die Bemessung des Wochengeldes
(Tagsatzes) erfolgte gemäß
§ 162 Abs. 3 ASVG. Das
Wochengeld floss ordnungsgemäß im Jahr 2005 zu und ist somit
nicht streitgegenständlich.
Gemäß
§ 24 Abs. 8 VBG
gebühren weiblichen Vertragsbediensteten für die Zeit, während
der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1
des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr 221, nicht
beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden
Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die
Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so
gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge.
Da die Ehefrau des Bw. Vertragsbedienstete beim
Stadtschulrat für Wien ist, gebührte ihr neben dem Anspruch auf
Wochengeld gemäß
§ 162 ASVG der im § 24
Abs. 8 VBG geregelte (Wochengeld-) Ergänzungsbetrag.
Dieser wird seitens des Dienstgebers, nach Vorlage der vom
Sozialversicherungsträger erstellten Abrechnung durch die Versicherte,
ausbezahlt.
Auf Grund dieser Bestimmung wurde der Ehefrau des Bw., nach
Vorlage dieser Abrechnung an ihren Dienstgeber (Stadtschulrat für Wien), am
20. Jänner 2006 der Ergänzungsbetrag im Sinne des
§ 24 Abs. 8 VBG in der Höhe von € 6.985,20
ausbezahlt.
Es handelte sich somit bei der an die Ehefrau des Bw.
erfolgte Zahlung Mitte Jänner 2006, entgegen der Ansicht des Bw.,
nicht um die verspätete Auszahlung des Wochengeldes, die auf ein
Verschulden des Stadtschulrates für Wien zurückzuführen ist und
tatsächlich dem Zeitraum März bis April 2005 hätte
zugeordnet werden müssen, zumal das Wochengeld lediglich seitens des
Sozialversicherungsträgers ausbezahlt wird. Vielmehr handelte es sich dabei
um den (Wochengeld-) Ergänzungsbetrag gemäß
§ 24
Abs. 8 VBG, welcher seitens des Dienstgebers der Ehefrau des Bw. nach
Vorlage der Abrechnung des Sozialversicherungsträgers ausbezahlt
wurde.
Wann die Ehefrau des Bw. ihrem Dienstgeber die Abrechnung
des Sozialversicherungsträgers vorgelegt hat, ist dem Unabhängigen
Finanzsenat nicht bekannt. Fest steht jedoch, dass der Auszahlungszeitpunkt
dieses Ergänzungsbetrages einzig davon abhängt, zu welchem Zeitpunkt
die Ehefrau des Bw. ihrem Dienstgeber die Abrechnung des
Sozialversicherungsträgers vorgelegt hat. Ein Verschulden des
Stadtschulrates für Wien im Hinblick auf den Auszahlungszeitpunkt kann
somit jedenfalls ausgeschlossen werden.
Die Auszahlung des Ergänzungsbetrages gemäß
§ 24 Abs. 8 VBG durch den Dienstgeber der Ehefrau des Bw.
erfolgte am 20. Jänner 2006.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG sind
Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem
Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des
Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten
als in diesem Kalenderjahr bezogen.
Da es sich bei dem in Rede stehenden Ergänzungsbetrag
gemäß
§ 24 Abs. 8 VBG jedoch nicht um
wiederkehrende Bezüge im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmung
handelt und darüber hinaus unter dem Begriff "kurze Zeit" im Sinne des
§ 19 Abs. 1 EStG nach Lehre und Rechtsprechung ein Zeitraum
von 10 Tagen zu verstehen ist (im gegenständlichen Fall erfolgte die
Auszahlung 20 Tage nach Beendigung des Kalenderjahres), kann die Bestimmung
des § 19 Abs. 1 EStG hier nicht zu Anwendung kommen.
Wie das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung
bereits richtigerweise ausgeführt hat, lässt die gesetzliche
Bestimmung des § 33 EStG keinen Handlungs- und Ermessensspielraum
zu. Die Rückforderung des zu Unrecht gewährten
Alleinverdienerabsetzbetrages stellt auch keine Strafe dar sondern ist vielmehr
die Folge einer zu Unrecht im Vorhinein bezogenen Begünstigung.
Da die Ehefrau des Bw. im Streitjahr 2006 somit mehr
als € 6.000 an Einkünften im Sinne des § 33 Abs. 4
Z 1 EStG bezogen und damit den maßgeblichen Grenzbetrag
überschritten hat, wurde dem Bw. der Alleinverdienerabsetzbetrag für
dieses Jahr zu Recht aberkannt.
Aus diesem Grund war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 30.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 162 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 24 Abs. 8 VBG, Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AlleinverdienerabsetzbetragWochengeld gemäß § 162 ASVGWochengeldergänzungsbetrag gemäß § 24 Abs. 8 VBGVerschulden einer BundesdienststelleSozialversicherungsträger.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2950-W/07
- Stammnummer
- 31239
- Gültig
- 30.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF