Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0769-G/07
Zurückweisung einer Berufung mangels Vorliegens eines Bescheides
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0769-G/07vom 30.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., G., vom 23. September 2007
betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Juli
2007 durch das Finanzamt Graz-Stadt entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Der Berufungswerber (Bw.) hat in der Erklärung
über die Normverbrauchsabgabe (NOVA 2) vom 20. Juni 2007
unter Anwendung des Steuersatzes von 6 % auf die Bemessungsgrundlage von
€ 12.000,00 und unter Verminderung der Steuerschuld um den Betrag von
€ 300,00 [Bonus für Dieselfahrzeuge gemäß
§ 14a Abs. 1 Z 1 Normverbrauchsabgabegesetz
(NoVAG), wenn das Fahrzeug eine partikelförmige Luftverunreinigung von
höchstens 0,005 g/km aufweist] die Normverbrauchsabgabe mit
€ 420,00 ermittelt und diesen Betrag am selben Tag an das Finanzamt
überwiesen. In der Bescheinigung für die Zulassungsbehörde vom
20. Juni 2007 hat das Finanzamt gemäß
§ 13 NoVAG bestätigt, dass gegen die Zulassung des
Personenkraftwagens VW Van Sharan keine steuerlichen Bedenken bestehen. Die
daraufhin vom Finanzamt am 23. Juli 2007 mit € 720,00
ermittelte Nachzahlung (Steuersatz in Höhe von 8 % an Stelle des vom
Bw. erklärten Steuersatzes von 6 % und Dieselzuschlag -
Partikelausstoß lt. Zulassungsschein 0,026 g/km) ist vom Bw. lt.
aktenkundigem Banküberweisungsschein am 23. Juli 2007 entrichtet
worden. Ein diesbezüglicher Festsetzungsbescheid ist jedoch vom Finanzamt
nicht erlassen worden.
Der Bw. hat mit der Eingabe vom
23. September 2007 an den Unabhängigen Finanzsenat,
Außenstelle Graz, einen "Einspruch gegen die Festlegung der
Normverbrauchsabgabe zu obiger Steuernummer" eingereicht. Darin beantragte er
unter Bezugnahme auf seine Mail vom 26. Juli 2007 an das
Bürgerservice des Bundesministeriums für Finanzen die Mitteilung der
Begründung für die Nichtanerkennung der Katalysatornachrüstung
und auch die rechnerische Darstellung der Ermittlung der Normverbrauchsabgabe.
Überdies möge man ihm den Grund für den "Widerruf der
ordnungsgemäßen Anerkennung des Antrages zur Unzeit durch das
Finanzamt mitteilen".
In der vorhin zitierten Mail hat der Bw. ua.
ausgeführt, dass während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit lt.
Auskunft des mit der Zulassung beauftragten Versicherungsbüros eine
Mehrzahlung von € 720,00 erzwungen worden sei, wobei "ihm ein
begleitendes Schreiben nicht vorliege".
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist.
Kommt einem Antragsteller kein Bescheid über die
Ablehnung seines Antrages, sondern nur eine Begründung hiefür zu, so
ist eine dagegen gerichtete Berufung zurückzuweisen (vgl.
VwGH 28.6.1988, 88/14/0116).
Da vom Finanzamt bezüglich der strittigen
Nachforderung der Normverbrauchsabgabe in Höhe von € 720,00 kein
diesbezüglicher Festsetzungsbescheid erlassen worden ist, war die
gegenständliche Berufung unter Bedachtnahme auf das vorhin zitierte
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes mangels eines bekämpfbaren
bescheidmäßigen Abspruches gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückzuweisen.
Graz, am 30.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0769-G/07
- Stammnummer
- 31228
- Gültig
- 30.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF