Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0017-F/07
Leistungsort bei Dienstleistungen iZm. TV- und Filmproduktionen
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0017-F/07vom 30.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsermittlung können nicht dazu führen, dass von der steuerlichen Behandlung ohne sachverhaltsbezogene Begründung abgewichen wird. Ein Abweichen ist nur dann möglich, wenn entsprechende Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden können, die eine vom Finanzamt vertretene abweichende Ansicht und daraus resultierende abweichende steuerliche Behandlung entprechend zu begründen vermögen.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw,Adr., vertreten durch Dr. Mader
Gabriela, Steuerberaterin, 6020 Innsbruck, Universitätsstraße
13, gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Festsetzung der Umsatzsteuer für den Monat
Dezember 2005 sowie betreffend
Festsetzung eines Säumniszuschlages
entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Das Finanzamt hat in Tz 2 des Prüfberichtes zu ABNr.
227102/05 festgestellt, die beratenden Tätigkeiten
("Technical services and consulting, scouting
and preparation"), sprich das Ausfindig machen des geeigneten Drehortes
und dergleichen, seien vom Abgabepflichtigen bei der Rechnungslegung als
steuerfreie Umsätze im Sinne des § 3a Abs. 10 Z 4 (Katalogleistung,
technische Beratung) behandelt worden. Die Umsätze, welche bei der
Rechnungslegung der Umsatzsteuer unterworfen worden seien, würden lediglich
den Teil betreffen, der den Umfang der Filmaufnahmen umfasse.
Eine klare Trennung der Umsätze sei der
Betriebsprüfung "auch daher" nicht
möglich, da teilweise die gleichen Leistungsbezeichnungen auf den
Rechnungen sowohl steuerfrei, als auch steuerpflichtig behandelt worden seien.
Weiters hätten der Betriebsprüfung keine abgeschlossenen Verträge
zwischen dem Abgabepflichtigen und seinen Kunden vorgelegt werden können,
aus denen hervorgehe, welche konkreten Leistungen vom Berufungswerber (Bw)
erbracht worden seien bzw. wodurch die Aufteilung der Umsätze
nachvollziehbar wäre.
Aus diesen Gründen könne bzw. dürfe nach
Ansicht der Betriebsprüfung keine Aufteilung der sonstigen Leistung
erfolgen. Das Finanzamt hat den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend
die in den in der Beilage 4 zu Tz. 2 2. des Prüfberichtes aufgelisteten
Rechnungen ausgewiesenen Entgelte der Umsatzsteuer (20 %) unterzogen.
Hiezu ist grundsätzlich festzustellen, dass
Schwierigkeiten des Finanzamtes bei der Ermittlung des Sachverhaltes nicht dazu
führen können, dass von der steuerlichen Behandlung durch den Bw ohne
sachverhaltsbezogene Begründung abgewichen wird (vgl. VwGH13.9.2006,
2002/13/0105, VwGH 3.8.2004, 2001/13/0022 zur Schwierigkeiten sachlicher oder
rechtlicher Natur). Ein Abweichen ist nur dann möglich, wenn entsprechende
Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden können, die eine vom Finanzamt
vertretene abweichende Ansicht und daraus resultierende abweichende steuerliche
Behandlung entsprechend zu begründen vermögen.
Es fehlen aber im gegenständlichen Fall nicht nur
jegliche Sachverhaltsfeststellungen, die die Beurteilung, die aufgrund der
Betriebsprüfung der Umsatzsteuer unterzogenen Entgelte (vgl. Beilage 4 zu
Tz. 2 Pkt. 2 des Prüfberichtes) resultierten - abweichend von der Ansicht
der steuerlichen Vertreterin des Bw - nicht aus einer technische Beratung im
Sinne des § 3a Abs 10 Z 4 UStG 1994, stützen könnten, noch wurde
vom Prüfer und diesem folgend vom Finanzamt festgestellt, von welcher
Leistung diesfalls auszugehen sei.
Soweit in Tz 2 2. des Prüfberichtes unter
"grundsätzliche Ansicht der
Betriebsprüfung" festgestellt wurde, nach der in § 3a Abs 5
UStG vorgeschriebenen Reihenfolge bei der Prüfung zur Bestimmung des
Leistungsortes bei sonstigen Leistungen
sei die Betriebsprüfung zu dem
"Ergebnis" gekommen, dass es sich bei
der sonstigen Leistung, die der Bw bei der Ausübung seiner Tätigkeit
erbringe, um keine in den § 3a Abs. 6 bis 10 aufgezählte handle, und
somit die Generalklausel nach § 12 UStG (gemeint wohl Abs. 12) zum Tragen
komme, fehlen hiefür im Prüfbericht jegliche
Sachverhaltsfeststellungen und eine sachverhaltsbezogene Begründung
für dieses "Ergebnis". Die Aussage
ist auch insofern unverständlich, zumal sich der Leistungsinhalt nicht aus
der Bestimmung des Leistungsortes ableiten lässt. Vielmehr hängt die
Bestimmung des Leistungsortes von der vorangehenden Prüfung und Beurteilung
der Frage ab, welche Leistungen tatsächlich erbracht / abgerechnet wurden.
Diese Frage wäre jedenfalls für jede der in der Beilage 4 zu Pkt. 2 2.
des Prüfberichtes angeführten Rechnungen, deren Entgelte von der Bp /
dem Finanzamt nachträglich der Umsatzsteuer unterzogen wurden, zu
beantworten. Der Prüfer hat in Tz 1 des Bp-Berichtes nur die Tätigkeit
des Bw allgemein und beispielhaft umschrieben.
Überdies hat sich der Prüfer in seiner
Stellungnahme vom 27. November 2006 zur Berufung in keiner Weise mit dem
Berufungsvorbringen inhaltlich auseinandergesetzt. Vielmehr wurden vom
Prüfer nur neuerlich seine Schwierigkeiten bei der Trennung der
Umsätze als Argument für eine abweichende steuerliche Behandlung ins
Treffen geführt.
Wie die steuerlichen Vertreterin in der Berufung aber
ausgeführt hat, hat sie die Trennung in steuerpflichtige und nicht
steuerbare Leistungen aufgrund von
Aufzeichnungen ihres Mandanten vorgenommen.
Das Finanzamt hätte sich daher, selbst wenn
ursprünglich keine schriftlichen Verträge zu den in der Berufung
angeführten Projekten und in diesem Zusammenhang dem Bw erteilten
Aufträgen (Auftrag A, B, C) vorgelegt wurden (unklar ist, ob sie
überhaupt angefordert wurden), jedenfalls mit der Frage auseinanderzusetzen
gehabt, wie die Aufteilung seitens des Bw bzw. dessen steuerlicher Vertretung
vorgenommen wurde bzw. welche Leistungen den in den in Beilage 4 zum
Prüfbericht angeführten Rechnungsbeträgen im Einzelnen zu Grunde
liegen. Zweifellos hätte das Finanzamt das Berufungsvorbringen zum Anlass
nehmen müssen, diese
"Aufzeichnungen" anfordern, um sodann
auftragsbezogen (drei verschiedene
Projekte / Aufträge!) und im Weiteren
bezogen auf jede der in der Beilage 4
angeführten Rechnungen sachverhaltsbezogen zu beurteilen, welche Art
von Leistungen der Bw tatsächlich erbracht hat.
Zugegebenermaßen kann den in der Beilage 4 zu Tz 2.2.
des Prüfberichtes angeführten Rechnungen allein nicht entnommen
werden, welche Leistung gegenständlich im Einzelnen erbracht bzw. über
welche Leistungen jeweils abgerechnet wurde. Dies enthebt das Finanzamt - will
man von der umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen durch den Bw abweichen
- allerdings nicht von seiner Verpflichtung, den Leistungsinhalt entsprechend zu
erheben und sodann festzustellen, welche Leistungen im Einzelnen erbracht
wurden. Erst diese (bis dato gänzlich fehlenden) Feststellungen
(hinsichtlich Art der Leistung, Leistungsort) ermöglichen eine Beurteilung
der umsatzsteuerlichen Behandlung der in den Rechnungen (Beilage 4 zu Tz 2 2.
des Prüfberichtes) ausgewiesenen Entgelte.
Der Berufung wurde im Übrigen auch das
"Agreement for der Rendering of
Services", das am 2. Februar 2005 zwischen dem Bw und der D abgeschlossen
wurde, vorgelegt. Der Prüfer hat sich in seiner Stellungnahme zur Berufung
damit ebenfalls nicht auseinandergesetzt. Eingeräumt wird, dass es Aufgabe
des Bw sein wird, eine beglaubigte Übersetzung dieser Vereinbarung ins
Deutsche vorzulegen.
Sollten die von der steuerlichen Vertreterin herangezogenen
Aufzeichnungen des Bw bzw. der Inhalt des
"Agreements" (bezüglich der
Aufträge B und C wurden keine Verträge angeschlossen, obwohl
angesichts der Vertragssumme vom Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung
ausgegangen werden kann) für eine Beurteilung des tatsächlichen
Leistungsinhaltes nicht ausreichen, wären offene Sachverhaltsfragen, die
für die Beurteilung des Leistungsinhaltes wesentlich erscheinen und unter
Heranziehung der Vereinbarungen nicht abschließend beurteilt werden
können, mit dem Bw zu klären. Die Aufnahme einer Niederschrift (Fragen
und diesbezügliche Antworten des Bw) erscheint aus Beweisgründen
unerlässlich. Im Übrigen wird aber, da sämtliche Auftraggeber
ausländische Firmen sind, auf die erhöhte Mitwirkungspflicht des Bw
bei Auslandssachverhalten verwiesen. Die Referentin des Unabhängigen
Finanzsenates geht im Übrigen angesichts der in der Berufung
angeführten Auftragssummen davon aus, dass es zwischen dem Bw und dem
jeweiligen Auftraggeber der drei Projekte eine entsprechende schriftliche
Korrespondenz gegeben hat bzw. der Bw im Rahmen der Erfüllung schriftliche
Leistungsberichte an die Auftraggeber erstattet hat, die zu einer weiteren
Klärung des Leistungsinhaltes beitragen können. Auch bezüglich
der in Rechnung gestellten Beträge laut Beilage 4 des Prüfberichtes
wird es entsprechende schriftliche Unterlagen geben, die Aufschluss über
die tatsächlich erbrachten Leistungen geben.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass laut Berufung
vom 23. Oktober 2006 die vom Bw im Zusammenhang mit dem Auftrag C erbrachte
Leistung (Rechnung vom 20.3.2005 betreffend
"Scouting" C - Rechnungsadressat E) von
der steuerlichen Vertreterin nicht als beratende Tätigkeit, sondern als
Werbeleistung als nicht steuerbar
behandelt wurde. Hiezu enthält aber der Prüfbericht keinerlei
Aussagen. Da sich, was nicht weiter überrascht, aus der Bezeichnung in der
Rechnung als "Scouting" allein der
Leistungsinhalt nicht bestimmen lässt, wäre jedenfalls vom Finanzamt
der Leistungsinhalt sachverhaltsmäßig zu klären. Erst diese
Feststellung ermöglicht dann eine (allenfalls abweichende)
umsatzsteuerliche Beurteilung.
Soweit der Prüfer und diesem folgend das Finanzamt
festgestellt hat, eine klare Trennung der Umsätze sei der
Betriebsprüfung auch daher (gemeint wohl deshalb) nicht möglich
gewesen, da teilweise die gleichen Leistungsbezeichnungen auf den Rechnungen
sowohl steuerfrei als auch steuerpflichtig behandelt worden seien, ist nochmals
darauf hinzuweisen, dass nicht die Leistungsbezeichnung, sondern die
tatsächlich erbrachten und in den einzelnen Rechnungen abgerechneten
Leistungen für die steuerliche Behandlung ausschlaggebend sind.
Immerhin kann nicht in Abrede gestellt werden, dass
"technical consulting" jedenfalls rein
begrifflich als technische Beratung übersetzt werden kann und damit
grundsätzlich als Leistung im Sinne des § 3a Abs. 10 Z 4 UStG 1994 in
Frage käme. Welche Leistungen konkret mit den einzelnen Rechnungen, die vom
Finanzamt aufgrund der Prüfung der Umsatzsteuer unterzogen wurden,
tatsächlich abgerechnet wurden, hat das Finanzamt nicht erhoben bzw. im
Prüfbericht, auf den in der Begründung zum angefochtenen Bescheid
verwiesen wurde, keine diesbezüglichen (rechnungsbezogenen)
Sachverhaltsfeststellungen getroffen.
Soweit der Prüfer in Tz 2 2. des Prüfberichtes
lediglich allgemein festgestellt hat, die Umsätze, welche bei der
Rechnungslegung der Umsatzsteuer unterworfen worden seien, würden lediglich
den Teil betreffen, der "den Umfang der
Filmaufnahmen" umfasse, fehlen jegliche Feststellungen, von welcher Art
von Leistung das Finanzamt für diesen
"Leistungsteil" ausgegangen ist, die zu
einer Umsatzbesteuerung in Österreich geführt habe. Im Ergebnis kann
daher mangels Konkretisierung der im Rahmen der einzelnen Projekte erbrachten
Leistungen im Prüfbericht, die vom Bw steuerpflichtig behandelt worden
sind, nicht einmal nachvollzogen werden, wie es zu dieser umsatzsteuerlichen
Behandlung gekommen ist. Eine Konkretisierung ist aber schon deshalb
erforderlich, zumal der Prüfer u.a. festgestellt hat, dass teilweise die
gleichen Leistungsbezeichnungen auf den Rechnungen sowohl steuerfrei als auch
steuerpflichtig behandelt worden seien. Da aber nicht die Leistungsbezeichnung,
sondern die tatsächlich erbrachte Leistung für die umsatzsteuerliche
Behandlung maßgeblich ist, kann der Rechtsansicht, dass u.a. die teilweise
idente Leistungsbezeichnung einer Aufteilung der sonstigen Leistung
entgegenstehe, keinesfalls gefolgt werden. Vielmehr wäre ein mögliches
Ergebnis der teilweise gleichen Leistungsbezeichnung sogar, dass weitere
Leistungen als nicht in Österreich steuerbar zu behandeln wären. Erst
die umfassende sachverhaltsmäßige Klärung kann aber zur
Lösung dieser Fragen führen.
Bezüglich des verhängten Säumniszuschlages
wird auf den Antrag des Bw gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO idF BGBl
2000/142 (Budgetbegleitgesetz 2001) in der Berufung, einen Säumniszuschlag
mangels schuldhafter Nichtentrichtung der Umsatzsteuer nicht zu verhängen,
hingewiesen. Liegt einer Selbstberechnung eine vertretbare Rechtsansicht zu
Grunde, liegt kein Verschulden vor. (vgl. Ritz,
BAO3, § 217 Tz
48). Das Finanzamt wird sich daher auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben,
ob im gegenständlichen Fall ein grobes Verschulden vorliegt, das die
Verhängung eines Säumniszuschlages im gegenständlichen Fall
rechtfertigt und sollte man von der Berechtigung zu dessen Verhängung
ausgehen, dies sachverhaltsbezogen zu begründen haben.
Da - wie die obigen Ausführungen zeigen - im
gegenständlichen Fall der Sachverhalt im Wesentlichen unerhoben geblieben
ist, von Entscheidungsreife keine Rede sein kann, und bei Durchführung der
Ermittlungen ein anders lautender Bescheid erlassen werde hätte können
oder eine Bescheiderlassung unterbleiben hätte können, werden die
angefochtenen Bescheide gemäß
§ 289 Abs 1 BAO unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Zur Ermessensübung sei darauf verwiesen, dass es den
Anordnungen des Gesetzgebers über ein zweitinstanzliches Verfahren zuwider
laufen würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens
in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die
Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei
Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht
Sinn des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende
Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals
den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung
unterzieht (vgl. Ritz,
BAO3, § 289 Tz
5).
Feldkirch,
am 30. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3a Abs. 10 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0017-F/07
- Stammnummer
- 31227
- Gültig
- 30.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF