Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0155-W/06
typisches Verhalten eines Täters beim Reiseschmuggel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0155-W/06vom 18.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Berufungssenat erblickte in der Vorgehensweise des Beschuldigten im Zuge seiner Einreise in das Zollgebiet der Europäischen Union ein typisches Verhalten, wie eine teure Ware unter Umgehung einer zollrechtlichen Behandlung, demnach vorschriftswidrig ohne Gestellung in das Zollgebiet verbracht werden soll, wenn er durch die Benützung des "Grünkanals" die konkludente Erklärung abgibt, keine einfuhrzollpflichtige Waren mit zu führen, bei der Zollkontrolle die im Zollausland erworbene einfuhrzollpflichtige Ware (eine Uhr) zunächst verleugnet, die nicht ihm gehörende, besonders wertvolle Uhr bei der Eingangskontrolle am Handgelenk trägt, um sie für den Fall einer Zollkontrolle die Einfuhrabgabefreiheit vorzutäuschen, und bei der Zollkontrolle eine Erklärung abgibt, die den unzutreffenden Charakter der einfuhrabgabefreien Rückwareneigenschaft der Uhr erläutern sollte.
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass jemand, der sich keiner vorschriftswidrigen Handlungsweise bewusst ist, somit vermeint, keine Unrechtstat begangen zu haben, sogleich auf Befragen gegenüber Kontrollorganen wahrheitsgemäße Angaben macht und sich nicht in Ausreden flüchtet, um der Entdeckung der Tat zu entgehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat (Wien) 5 als Organ des unabhängigen
Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den
Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber, das sonstige hauptberufliche
Mitglied HR MMag. Dr. Roland Schönauer sowie die
Laienbeisitzer Otto Trunner und Dkfm. Reiner Fialik als weitere Mitglieder
des Senates in der Finanzstrafsache gegen A., vertreten durch B.,wegen des
Finanzvergehens des Schmuggels gemäß
§ 35 Abs 1
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 11. Mai 2006 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Zollamt X. vom 20. März 2006, Zl. a.,
nach der am 18. Oktober 2007 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines
Verteidigers, des Amtsbeauftragten sowie einer Dolmetscherin für die
ukrainische Sprache durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
II. Das
angefochtene Straferkenntnis wird in seinem Ausspruch über die Schuld wie
folgt geändert: "A ist schuldig, er hat anlässlich seiner
Einreise über das Zollamt X am 19. November 2004 vorsätzlich eine
eingangsabgabepflichtige Ware, nämlich eine Armbanduhr der Marke b., auf
welche Eingangsabgaben in Höhe von € 21.465,77 lasteten,
vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht."
III. Das
angefochtene Straferkenntnis wird in seinem Ausspruch über die Strafe des
Verfalles aufgehoben und im Umfang dieser Aufhebung wird
entschieden: Gemäß
§§ 17 Abs. 3,
17 Abs. 6, 19 Abs. 1 lit. b und c, 19 Abs. 3, 19
Abs. 5 und 19 Abs. 6 FinStrG wird statt auf Verfall des
Tatgegenstandes, nämlich der eingangsabgabenpflichtigen Armbanduhr der
Marke b. im Wert von € 141.668,80, auf eine Teilwertersatzstrafe in
Höhe von € 26.400,00 (in Worten: Euro zwanzig sechs tausend vier
hundert) erkannt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Wertersatzstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 10 (in Worten: zehn) Tagen ausgesprochen.
IV. Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 20. März 2006, c., hat das
Zollamt X. als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber (Bw.)
nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG des Schmuggels für
schuldig erkannt, weil er anlässlich seiner Einreise über das Zollamt
X am 19. November 2004 vorsätzlich eine eingangsabgabepflichtige Ware,
nämlich eine Armbanduhr der Marke b, dem Zollverfahren entzogen habe.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 35 Abs. 4 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG
eine Geldstrafe in der Höhe von € 8.000,00 verhängt und
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen
ausgesprochen. Zudem wurde gemäß
§§ 17 Abs. 1 und
2 lit. a und 35 Abs. 4 FinStrG auf Verfall der beschlagnahmten Uhr der
Marke b , erkannt.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363,00
bestimmt.
Das Erkenntnis des Spruchsenates wurde im Wesentlichen wie
folgt begründet: Der Bw. habe an einem nicht mehr genauen
feststellbaren Zeitpunkt vor dem 19. November 2004 eine Armbanduhr der
Marke b4 im Wert von SFR 165.000,00 in Zürich an sich genommen. Es
könne nicht festgestellt werden, ob er die Uhr selbst kaufte oder ein
Angestellter der Rechtsanwaltskanzlei Dris C. in Zürich diese Uhr
erwarb und dem Bw. in der Kanzlei Dris C. übergab. Der Bw. habe die Uhr
jedenfalls an sich genommen und sie am Handgelenk getragen. So habe er sich am
19. November 2004 am Flughafen Zürich zu einem Schalter begeben, die
Uhr zur definitiven Ausfuhr deklariert und die Schweizer Mehrwertsteuer
rückerstatten lassen. Danach sei er nach Wien geflogen, wo er den Flughafen
Wien-Schwechat durch den Grünkanal ohne eine Ware, insbesondere die Uhr zu
deklarieren, verlassen wollte. Von den Zollorganen angehalten und gefragt, ob er
etwas eingekauft habe, habe der Bw. dies verneint. Bei der Durchsuchung seines
Gepäckes sei die Verpackung der Uhr gefunden worden. Auf die Frage des
Zollorganes, wo sich die Uhr befindet, habe der Bw. erklärt, keine Uhr in
Zürich gekauft zu haben. Bei der weiteren Durchsuchung sei die Uhr an
seinem Handgelenk vorgefunden worden. Über Befragen habe er angegeben, dass
er diese bereits vor zwei Jahren in Wien bei der Firma D. gekauft habe. Erst
über Vorhalt, dass die Schweizer Zollbehörden den Bw. avisiert
hätten, erklärte er einen Fehler gemacht und die Uhr in Zürich
gekauft zu haben. Der Bw. habe gewusst, es jedenfalls zumindest
ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er
durch das Nichtdeklarieren der Uhr eine eingangsabgabepflichtige Ware
vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbringt. Die
auf die Uhr entfallenden Eingangsabgaben hätten € 21.465,77
betragen. Diese Feststellungen gründeten sich auf die Erhebungen des
Zollamtes Flughafen Wien sowie die Verantwortung des Bw.. Dieser habe den
wesentlichen objektiven Sachverhalt gestanden, nämlich, dass er eine neue
Uhr in der Schweiz an sich gebracht, dort die Mehrwertsteuer
rückvergüten lassen und anschließend ohne sie zu deklarieren in
Österreich einzuführen versucht habe. Für die rechtliche
Beurteilung sei es irrelevant, ob es sich um seine Uhr oder ob es sich, wie er -
wenn auch wenig glaubhaft - angegeben habe, um die Uhr für einen Direktor
einer Stahlfirma in der Ukraine, die er überbringen sollte, handelte, weil
die Eingangsabgaben(schuld) in jedem Fall entstanden wäre(n). Er sei
jedenfalls verpflichtet gewesen, die Uhr "dem Zoll zu stellen". Insoferne
erübrige sich auch die Einvernahme der vom Verteidiger des Bw. namhaft
gemachten Zeugen Dr. C. und E. zum Beweisthema, dass die Uhr nicht vom Bw.
selbst gekauft und bezahlt worden sei, die Mehrwertsteuerrückvergütung
nicht ihm selbst zu Gute gekommen wäre und die Formulare von Dr. C.
vorbereitet worden seien. Selbst wenn von der Richtigkeit dieser Behauptungen
oder der letztlich abgelegten Verantwortung, nämlich dass der Bw. lediglich
Transporteur der Uhr gewesen sei und diese letztlich in die Ukraine gebracht
hätte werden sollen, ausgegangen würde, ändere dies nichts daran,
dass die Uhr nach Österreich eingeschmuggelt worden sei. Die
Feststellung zur subjektiven Tatseite gründe sich primär darauf, dass
bei einem hochkarätigen Unternehmer, wie dies der Bw. sei, der als
ukrainischer Staatsangehöriger regelmäßig in die Schweiz und
Ukraine fliege und in Österreich seinen Wohnsitz habe, anzunehmen sei, dass
er weiß, dass "bei Einfuhr einer teuren Sache diese gegenüber dem
Zoll zu deklarieren ist". Letztlich reiche dafür dolus eventualis aus,
wovon jedenfalls auszugehen sei, nämlich dass der Bw. es ernstlich für
möglich gehalten habe, einer Gestellungspflicht nicht nachzukommen, sich
damit jedoch abgefunden habe. Das Wissen um die Vorschriftswidrigkeit der
Einfuhr ohne die Uhr "dem Zoll zu stellen", zeige sich auch darin, dass er von
den Zollbeamten angesprochen zunächst angegeben habe, gar keine Uhr gekauft
zu haben, und im weiteren nach Auffinden der Uhr, dass er diese vor zwei Jahren
in Wien bei der Firma HABAN erworben habe. Dies zeige sehr deutlich, dass
er um die Problematik gewusst und daher einen ausländischen Erwerb
vorgetäuscht habe. Entgegen seinen Angaben in der Verhandlung vor dem
Spruchsenat sei es nicht möglich, dass die Behauptung, er habe die Uhr vor
zwei Jahren in Wien bei der Firma D. gekauft, auf Sprachschwierigkeiten
zurückzuführen ist. Da der Bw. unmittelbar vor dem Abflug in
Zürich die Uhr als für die Ausfuhr bestimmt deklariert habe, habe ihm
umso mehr bewusst gewesen und klar erkennbar sein müssen, dass die Uhr beim
nächsten Grenzübertritt, nämlich in Wien, zu deklarieren ist.
Auch der Umstand, dass er keine Rechnung mitgeführt habe, obwohl diese, "da
sie für den Export" bestimmt gewesen sei, zufolge des Schreibens Dris C.
vom 2. März 2006 auf den Bw. ausgestellt worden sei, dokumentiere den
Schmuggelwillen, nämlich um bei oberflächlicher Durchsuchung keinen
Anhaltspunkt für den Neuerwerb der am Handgelenk getragenen Uhr zu geben.
Der Spruchsenat des Zollamtes erachtete bei der Strafzumessung als
mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel des Bw., als erschwerend hingegen
nichts.
Im Verfahren vor der Finanzstrafbehörde
I. Instanz, hatte der Bw. in Kopien die Flugcoupons der Austrian Airlines
über seine Flüge vom 24.11.2004 von Wien nach Y. und vom 26.11.2004
von Y. zurück nach Wien, schriftliche Mitteilungen des Schweizer
Rechtsanwaltes Dr. C2 an den Bw. vom 3. Dezember 2004 und
2. März 2006, ein Schreiben der F. vom 3.11.2004 (in russischer
Sprache mit deutscher Übersetzung) an den Schweizer Rechtsanwalt
Dr. C2, einen Banküberweisungsbeleg ("Debit Advise") des Schweizer
Bankinstitutes Credit Swiss vom 16.11.2004 über eine Überweisung von
CHF 165.000,00 zugunsten der Firma b4 ("Beneficiary: b2") zu Lasten C1, und
eine Vollmacht der F. an den Bw. (in russischer Sprache mit deutscher
Übersetzung) vom 15.11.2004, vorgelegt. Im Schreiben vom
3. Dezember 2004 bestätigt Dr. C2 dem Bw., auf Anfrage der F1,
Ukraine, habe die gemeinsame Bekannte aus Zürich den Kauf der Uhr b3 in
einer Bijouterie in Genf veranlasst, der Kauf der Uhr sei angeblich als Geschenk
für den Direktor der G., in Z., Herrn H., zu seinem
fünfzigjährigen Firmenjubiläum bestimmt gewesen und der Bw. habe
offensichtlich die Uhr im Auftrag der F2 am 19. November 2004 von der
gemeinsamen Bekannten in Zürich entgegen genommen, um sie auf dem Luftweg
der F2 zu überbringen. Im Schreiben vom 2. März 20006
bestätigt Dr. C2 , er habe am 3. November 2004 eine E-Mail von
Herrn I. von der F3 erhalten mit der Anfrage, ob er ein Jubiläumsgeschenk
für den Generaldirektor des Stahlwerkes J., Herrn H, im Wert von rund
USD 150.000,00 "organisieren" könnte. Er habe diesen Auftrag an eine
russisch sprechende Dame in Zürich weiter gegeben, die bei der ...
Metallhandelsgesellschaft arbeitet, die Stahl der J. abnimmt und verkauft. Diese
... habe bei einem angesehenen Juweliergeschäft in Zürich eine b4 Uhr
zum Kaufpreis von CHF 165.000,00 gekauft. Die Bezahlung sei über die
Metallhandelsgesellschaft erfolgt. Er habe davon Kenntnis, weil er die
Bankkorrespondenz dieser Gesellschaft erhalte. Entsprechend dem Auftrag im
beigelegten E-Mail-Schreiben vom 3. November 2004 sei die Uhr einige Tage
später dem Bw., der damals in Zürich gewesen sei, übergeben
worden. Das Juweliergeschäft habe, wie dies üblich sei, die Rechnung
auf den Bw. ausgestellt, weil sie für den Export bestimmt gewesen sei. Im
als E-Mail angesprochenen, beigelegten Schreiben der F. vom 3.11.2004 wird
Dr. C2 ersucht, eine gute Armbanduhr im Wert von nicht mehr als
USD 150.000,00 zu erwerben, die dem Vorsitzenden des Vorstandes von
OAO "Saporoshstal", Herrn W.A. H anlässlich des "50-jährigen
Jubiläums seiner Arbeit in der Metallurgie" überreicht werden sollte.
Die Industrialbank garantiere die Bezahlung der auszustellenden Rechnung. Zur
"Übersendung der ... Uhr werde Dr. C2 gebeten, diese ihrem Vertreter A1 zu
übergeben, der in der nächsten Zeit in die Schweiz kommen
werde. In der "Vollmacht" der F. an den Bw. vom 15.11.2004 wird dieser
bevollmächtigt, die Interessen der Bank gegenüber allen ukrainischen
und ausländischen natürlichen und juristischen Personen sowie
Behörden zu vertreten und im Namen der Bank eine Armbanduhr der Marke "b4 "
von einer von der Bank namhaft gemachten Person in der Schweiz in Empfang zu
nehmen, in die Ukraine zu bringen und die dafür erforderliche
Zollabfertigung durchführen zu lassen.
Gegen das Erkenntnis des Spruchsenates des Zollamtes X.
richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 11. Mai 2006
und wirft ihm Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und
Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor. In Ansehung einer Rechtswidrigkeit
infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Bw. die Ablehnung
der beantragten zeugenschaftlichen Befragung von Dr. C2 und E1 zur
Stützung der Verantwortung des Bw. zum Beweis dafür, dass es lediglich
seine Aufgabe gewesen sei, als Transporteur der von der ukrainischen F3 in
Zürich erworbenen Uhr von Zürich in die Ukraine zu fungieren, er von
seinen Auftraggebern nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass ein
Transfer durch Österreich eine (Ge)Stellung beim Zoll bei der Einfuhr trotz
des für wenige Tage danach geplanten Exportes erforderlich mache, und trotz
der Ausstellung der Rechnung auf seinen Namen der Bw. weder etwas mit der
Begleichung des Kaufpreises noch mit der von ihm geltend gemachten
(Mehrwertsteuer)Rückvergütung zu tun gehabt habe, weil die
Geldtransfers nur über Dr. C. erfolgt seien. Der Spruchsenat sei zu
Unrecht von einer "Unfeststellbarkeit" des tatsächlichen Kaufvorganges
ausgegangen und habe zu Unrecht die Rechtsansicht vertreten, die beantragte
Aufklärung ändere nichts am Tatbestand. Gelänge es dem Bw. zu
beweisen, dass er bloß im Auftrag der ukrainischen F3 tätig gewesen
sei und als deren Bote agiert habe, wäre dargetan, dass er die Uhr nach
Österreich nicht vorsätzlich, sondern höchstens fahrlässig
eingeführt habe. Zum Sachverhalt ergänzte der Bw., Dr. C2, der
Rechtsvertreter der F3 und der OAO J1 (Anmerkung: das Stahlwerk in der
Ukraine) in der Schweiz, habe den Kauf der gegenständlichen Uhr organisiert
und den Auftrag zum Ankauf an die der russischen Sprache mächtigen
Mitarbeiterin einer in der Rechtsanwaltskanzlei etablierten
Metallhandelsgesellschaft in Zürich, E1 , weiter geleitet. E1 habe den Kauf
der Uhr in einer Züricher Boutique veranlasst, Dr. C2 die Formulare
für die Mehrwertsteuerrückvergütung, die nicht dem Bw. sondern im
Wege Dris C. der Käuferin zugute gekommen sei, vorbereitet. Entgegen
dem angefochtenen Erkenntnis vermeint der Bw., dass für die Beurteilung der
subjektiven Tatseite die Aussagen der genannten Zeugen unerlässlich seien.
Wer von einem Schweizer Rechtsanwalt mit Urkunden ausgestattet zur
Geltendmachung der Mehrwertsteuerrückvergütung beim Export veranlasst
wird und dem der geltend gemachte Betrag nicht zufließt, könne
schwerlich angelastet werden, er habe um die Problematik bei der Einfuhr einer
Uhr in Österreich, die er einige Tage danach nach Y. (Ukraine) wieder
ausführen wollte, gewusst. Hiezu verwies der Bw. auf die im Verfahren
vorgelegten Flugtickets (19.11.2004 Wien - Zürich - Wien und 24.11.2004,
verlegt auf 26.11.2004 Wien - Y. ). Unter Hinweis auf die (im Akt
aufliegende, beglaubigt übersetzte) E-Mail-Mitteilung des Generaldirektors
der F3 K. vom 2. November 2004 an den Schweizer Rechtsanwalt Dr. C2,
der die Interessen der bezeichneten Bank in der Schweiz vertrete, in welchem
Dr. C. ersucht werde, auf Kosten (also auf Rechnung) der F3 eine wertvolle
Uhr zu kaufen und diese dem Bw. zwecks Transportes in die Ukraine zu
übergeben, beantragte der Bw. in der Berufung auch die zeugenschaftliche
Einvernahme des K. zum Beweis dafür, dass die
verfahrensgegenständliche Uhr im Auftrag und auf Rechnung der F3 erworben
und bezahlt und von dieser auch an ihr Eigentum erworben worden sei, sowie
dafür, dass der Bw. lediglich die Aufgabe gehabt habe, die Uhr in der
Schweiz zu übernehmen und in die Ukraine zu bringen, wo er sie der
Verzollung zuführen sollte.
Zur geltend gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des
Erkenntnisses der Finanzstrafbehörde I. Instanz wendet sich der Bw.
zunächst gegen den Schuldvorwurf der vorsätzlichen Tatbegehung. Die
Uhr sei für den Export in die Ukraine bestimmt gewesen und sollte nur
fünf Tage im Zeitraum zwischen den beiden günstigsten Flügen
zwischen Zürich - Wien und Wien - Y. als Transitgut im Zollgebiet der
Gemeinschaft (in Österreich) aufbewahrt werden. Dass es in einem solchen
Fall ebenfalls einer Deklaration der Ware gegenüber der Zollbehörde
bedarf, sei einem Laien völlig unbekannt, zumal allfällige
Eingangsabgaben beim Export nach bloß fünf Tagen wieder refundiert
werden müssten. Der Bw. hält diesen Vorgang als eine
bürokratische Vorgangsweise, die nicht für jedermann einsichtig sei.
Das angefochtene Erkenntnis rechne dem Bw. dolus eventualis zu, ohne einen
solchen Vorsatz überzeugend zu begründen. Der Umstand, dass der Bw.
Unternehmer ist und regelmäßig in die Schweiz und in die Ukraine
reist, reiche nach Ansicht des Bw. nicht aus, um die Kenntnis einer nicht
alltäglichen und nicht allgemein bekannten Rechtssituation zu
begründen. Nach dem Dafürhalten des Bw. sei zufolge der Beweislage von
einem Rechtsirrtum auszugehen. Soferne der Rechtsirrtum als unentschuldbar
qualifiziert würde, sei die Tat als Verzollungsumgehung nach § 36
Abs. 1 FinStrG zu werten. Für die richtige rechtliche Beurteilung der
subjektiven Tatseite mit der Annahme eines Rechtsirrtums nach
§ 9 FinStrG sei die Aufklärung des Kaufvorganges und
Verwendungszweckes der Uhr unumgänglich gewesen. Weil dies unterlassen
worden sei, sei dem Spruchsenat ein Feststellungsmangel vorzuwerfen. Entgegen
den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis sei es
für die rechtliche Beurteilung von Relevanz, ob der Bw. lediglich
Transporteur oder selbst Erwerber der Uhr war, denn ein bloßer
Transporteur hätte keinen Vorteil davon, wenn er eine Uhr, für die
letztlich ohnedies keine Abgaben an den österreichischen Fiskus zu leisten
wären, ohne Deklaration einführt. Der Bw. wirft schließlich ein,
dass er sich bei seiner Betretung zunächst einer Ausrede bedient habe,
lasse keinen Schluss auf die subjektive Tatseite zu. Wer einer unvermuteten
Zollkontrolle mit Sach- und Leibesvisitation ausgesetzt ist, gerate leicht in
Panik. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass jemand in einer Situation, in
welcher man mit einem finanzstrafrechtlichen Vorwurf konfrontiert wird, nicht
sofort begreift, dass gerade die Wahrheit förderlich, das krampfhafte
Suchen nach einer Ausrede hingegen schädlich ist.
Schließlich wendet sich die Berufung unter Hinweis
auf § 17 Abs. 3 FinStrG gegen den Verfallsausspruch der Uhr.
Entgegen der Annahme im angefochtenen Erkenntnis, dass der Käufer nicht
feststellbar wäre, sei es bei Durchführung der beantragten Beweise ein
Leichtes die Eigentumsverhältnisse zu klären. Aber auch andernfalls,
wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Sache, hinsichtlich der ein
Finanzvergehen begangen wurde, dem Täter gehört, habe ein Verfall zu
unterbleiben.
Der Bw. beantragte in der Berufung, die angefochtene
Entscheidung zur Gänze aufzuheben und ihn nach Beweiswiederholung bzw. -
ergänzung vom Vorwurf des Schmuggels freizusprechen, allenfalls ihn
bloß wegen des Finanzvergehens der Verzollungsumgehung nach § 36
Abs. 1 FinStrG schuldig zu sprechen und vom Verfall der sichergestellten
Uhr abzusehen.
Im Verfahren vor der Finanzstrafbehörde II. Instanz
machte die F4, in einem am 17. Oktober 2007 beim Unabhängigen Finanzsenat
mit Fax eingelangten, als "Berufung" gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Zollamt Wien bezeichneten Schriftsatz vom 16. Oktober 2007 ihre Interessen als
Nebenbeteiligte geltend und wandte sich gegen den Verfallsausspruch der
verfahrensgegenständlichen Uhr. Die Uhr stehe im Eigentum der F2. Sie habe
nicht in auffallender Weise dazu beigetragen, dass mit der Uhr ein
Finanzvergehen begangen wurde. Der Verfall sei daher zu Unrecht ausgesprochen
worden.
In der mündlichen Berufungsverhandlung wiederholte der
Bw. im Wesentlichen seine bisherige Verantwortung. Sein Rechtsvertreter legte
dem Berufungssenat zum einen eine eidesstattliche Erklärung des
stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden der F2 I vom 16. Oktober 2007
des Inhaltes vor, dass er in Kenntnis der Aussagen des Bw. seine Aussagen nach
bestem Wissen und Gewissen bestätige, die Uhr im Eigentum der F2 stehe und
im Auftrag und auf Rechnung der F2 E.. durch Vermittlung von Rechtsanwalt
Dr. C2 in Zürich gekauft und durch den Bw. in die Ukraine gebracht und
dort verzollt werden sollte, um als Geschenk der Industrialbank an Herrn H.. zum
50-jährigen Firmenjubiläum überreicht zu werden. Zum anderen
überreichte der Vertreter des Bw. dem Berufungssenat ein Schreiben der E1,
Zürich, vom 17. Oktober 2007, in welchem sie - nach Durchsicht der
Berufungsschrift und der Aussagen des Bw. vom 2. Dezember 2004 und 20. März
2006 - bestätigt, dass der sie betreffende Teil der
Sachverhaltsausführung korrekt wiedergegeben worden sei. Dies
bekräftige sie an Eides statt. Zur Vorlage gebracht wurde dem Senat weiters
eine Kopie des Schreibens des Dr. C2 vom 2. März 2006, auf
welcher er am 17. Oktober 2007 die Richtigkeit der darin getätigten
Angaben bestätigt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a
FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren
vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager
in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen
Überwachung entzieht. Gemäß
§ 8 Abs. 1
leg.cit. handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der
einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter
diese Verwirklichung für möglich hält und sich mit ihr abfindet
(bedingter Vorsatz). Gemäß Abs. 2 leg.cit. handelt
fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach
den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen
Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb
nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht (unbewusste Fahrlässigkeit).
Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er
einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will
(bewusste Fahrlässigkeit). Dem Täter wird gemäß
§ 9 FinStrG weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn
ihm bei der Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder
das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ
(Schuldausschließungsgrund des Tat- oder Rechtsirrtums); ist der Irrtum
unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem
Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei
der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief. Gemäß
§ 23 Abs. 1 leg.cit. ist die Schuld des Täters Grundlage
für die Bemessung der Strafe. Gemäß
§ 23
Abs. 2 leg.cit. sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Gemäß
§ 23 Abs. 3
leg.cit. sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen. Gemäß
§ 35
Abs. 4 leg.cit. wird der Schmuggel mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen
des auf die Ware entfallenden Abgabenbetrages geahndet. ... Auf Verfall ist nach
Maßgabe des § 17 FinStrG zu erkennen. Gemäß
§ 17 Abs. 2 lit. a leg.cit. unterliegen Sachen dem Verfall,
hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, samt Umschließungen.
Gemäß
§ 17 Abs. 3 leg.cit. sind die in Abs. 2
genannten Gegenstände für verfallen zu erklären, wenn sie zur
Zeit der Entscheidung im Eigentum oder Miteigentum des Täters oder eines an
der Tat Beteiligten stehen. Weisen andere Personen ihr Eigentum an den
Gegenständen nach, so ist auf Verfall nur zu erkennen, wenn diesen Personen
vorzuwerfen ist, dass sie a) zumindest in auffallender Sorglosigkeit dazu
beigetragen haben, dass mit diesen Gegenständen das Finanzvergehen begangen
wurde, oder b) beim Erwerb der Gegenstände die deren Verfall
begründenden Umstände kannten oder aus auffallender Sorglosigkeit
nicht kannten. ... . Gemäß
§ 19 Abs. 1
lit. b FinStrG ist statt auf Verfall auf die Strafe des Wertersatzes zu
erkennen, wenn auf Verfall nur deshalb nicht erkannt wird, weil das
Eigentumsrecht einer anderen Person berücksichtigt wird. Nach Abs. 3
leg.cit. entspricht die Höhe des Wertersatzes dem gemeinen Wert, den die
dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des
Finanzvergehens hatten. Nach Abs. 5 leg.cit. ist von der Auferlegung des
Wertersatzes ganz oder teilweise abzusehen, wenn er zur Bedeutung der Tat oder
zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis
stünde. Ist vom Wertersatz ganz oder teilweise abzusehen, so sind
hiefür gemäß Abs. 6 leg.cit. die Grundsätze der
Strafbemessung (§ 23) anzuwenden.
Dem gegenständlichen Verfahren liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
Am 19. November 2004 reiste der Bw. über das
Zollamt Flughafen Wien von der Schweiz kommend nach Österreich ein und
durchschritt den sogenannten "Grünkanal". Vor Verlassen des
"Grünkanals" wurde beim Bw. eine Zollkontrolle vorgenommen, weil von den
Schweizer Zollbehörden (Zollinspektorat Zürich-Flughafen) mitgeteilt
worden war, dass der Bw., der nur ein Flugbillet nach Wien besessen hatte, eine
Armbanduhr der Marke "b4 ", Nr. d., im Wert von SFR 165.000,00 zur
definitiven Ausfuhr aus der Schweiz deklariert hatte. Im Zuge der
Einfuhrzollkontrolle im "Grünkanal" verneinte der Bw. zunächst die
Frage des Zolllorganes, ob er etwas zu deklarieren oder ob er in Zürich
etwas eingekauft habe. In der Folge wurde das mitgeführte Gepäck des
Bw. durchsucht und dabei die Verpackung der verfahrensgegenständlichen Uhr
vorgefunden. Auf die Frage, wo sich die dazugehörige Uhr befindet,
antwortete der Bw., er habe in Zürich keine Uhr gekauft. In weiterer Folge
wurde die Uhr am Handgelenk des Bw. vorgefunden. Sodann erklärte der Bw.
gegenüber dem Kontrollorgan, die Uhr vor zwei Jahren in Wien bei der
Firma D. gekauft zu haben. Als dem Bw. sodann die Avisierung der Schweizer
Zollbehörde vorgehalten wurde, korrigierte der Bw. seine Erstverantwortung
und gab nunmehr an, die Uhr in Zürich gekauft zu haben. Im Zuge der
Aufnahme der Tatbeschreibung rechtfertigte sich der Bw. als Beschuldigter, er
sei der Rechtslage nicht kundig, das "Rot-Grün-System" auf Flughäfen
sei ihm aber bekannt. Er habe einen Fehler gemacht. Er habe gedacht, die Uhr in
Österreich nicht verzollen zu müssen, wenn er sie in die Ukraine
verbringt. Im Zuge der niederschriftlichen fortgesetzten Befragung als
Beschuldigter führte der Bw. am 2. Dezember 2004 aus, er habe
Rechtswissenschaften (Jus) studiert, sei Jurist bei der Polizei in Z gewesen und
habe anschließend bis zum Jahr 2000 in der Ukraine bei einer
großen Stahlfabrik als Rechtsberater gearbeitet. Seit dem Jahr 2000
befinde er sich in Österreich, betreibe in Wien die Firma L. und vertrete
in Österreich die ukrainische Stahlfirma. Die
verfahrensgegenständliche Uhr sei vom Schweizer Vertreter der F2 - diese
sei die Hausbank der ukrainischen Stahlfirma J - am 15. November 2004 in
Zürich gekauft worden und als Geschenk der Bank an den Direktor der
ukrainischen Stahlfirma, H1, zum 50-jährigen Firmenjubiläum bestimmt
gewesen. Der Bw. habe daher keine Rechnung. Er habe die Uhr lediglich
übernommen. Außer dem Formular für die Ausfuhr am Flughafen
Zürich, auf welchem der Warenwert über SFR 165.000,00 ausgewiesen
gewesen sei, habe er keinerlei Papiere bekommen. Der Bw. habe
auftragsgemäß die Uhr am 24. November 2004 zur F2 in die Ukraine
bringen sollen, um sie dort einer Verzollung zuzuführen. Er sei zufolge der
aktenmäßig ausgewiesenen Flugtickets am 15. November 2004 von
der Ukraine nach Wien, danach am 19. November 2004 weiter nach Zürich
und sodann zurück nach Wien geflogen. Die Deklaration der Uhr bei der
Einreise in Österreich habe er unterlassen, weil sie für die Ukraine
bestimmt gewesen sei. Er habe geglaubt, die Ware sei erst im Bestimmungsland
Ukraine zu verzollen. Über Vorhalt, wie dies ohne Rechnung geschehen
hätte sollen, führte der Bw. aus, der Wert der Uhr hätte in der
Ukraine geschätzt werden sollen. Ein Vertreter der F2 hätte in der
Ukraine die Abgaben bezahlt. Er habe bei der Einreise in Österreich die Uhr
am Handgelenk getragen, weil er auch einmal eine derart teure Uhr tragen wollte.
Zudem sei es eine Automatikuhr, die durch Bewegung in Gang gehalten werden
müsse. Mit der Erklärung, er habe die Uhr bereits vor zwei Jahren in
Wien bei der Firma D. gekauft, habe er versucht, sich heraus zu reden. Danach
habe er gleich zugegeben, einen Fehler gemacht zu haben.
Der Berufungssenat erblickte in der Vorgehensweise des Bw.
im Zuge seiner Einreise in das Zollgebiet der Europäischen Union ein
typisches Verhalten, wie eine teure Ware unter Umgehung einer zollrechtlichen
Behandlung, demnach vorschriftswidrig ohne Gestellung in das Zollgebiet
verbracht werden soll. Gemäß Art. 40 der Verordnung
(EWG), Nr. 2913/92 (Zollkodex, ZK) sind Waren ..... von der Person zu
gestellen, welche die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat
.... . Unter Gestellung ist gemäß Art 4 Ziffer 19 ZK
die Mitteilung an die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form zu
verstehen, dass sich die Waren bei der Zollstelle .....
befinden. Gemäß Art. 230 Buchstabe a der Verordnung
(EWG), Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung,
ZK-DVO), können Zollanmeldungen zur Überführung von Waren zu
nichtkommerziellen Zwecken, die im persönlichen Gepäck von Reisenden
enthalten sind und die gemäß Kapitel I Titel XI der
Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates (Zollbefreiungsverordnung, ZBefrVO)
oder als Rückwaren abgabenfrei sind, in den zollrechtlich freien Verkehr
durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 ZK-DVO
(Formen konkludenter Willensäußerung, darunter gemäß
Art. 233 Abs. 1 Buchstabe a erster Anstrich ZK-DVO bei
Befördern der Waren bis zur Zollstelle ..... durch Benutzen des grünen
Ausgangs "anmeldefreie Waren", .... .) abgegeben werden, sofern sie nicht
ausdrücklich angemeldet werden. Benutzt der Reisende, so wie im
vorliegenden Fall der Bw., zu Unrecht mit abgabenpflichtigen Waren den
grünen Ausgang, gibt er eine schlüssige Zollanmeldung falschen Inhalts
ab. Nach der materiellen Rechtslage (Art. 61 Buchstabe c ZK,
Art. 225, 230 ZK-DVO) wäre eine ausdrückliche, mindestens
mündliche Anmeldung in Bezug auf die abgabenpflichtigen Waren erforderlich
und diesfalls am Flughafen Wien Schwechat nur durch die Benützung des
sogenannten "Rotkanals" möglich gewesen. Die fingierte Annahme der
Anmeldung und Überlassung nach Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO bezieht
sich nur auf einfuhrabgabenfreie Waren. Nach Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO
gilt eine Ware als vorschriftswidrig verbracht, wenn eine Kontrolle ergibt, dass
die Voraussetzungen für die schlüssige Zollanmeldung nach
Art. 223, 230 ff ZK-DVO nicht erfüllt sind. Für
einfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht sohin nach Benützung des
"Grünkanals" die Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a
ZK, weil sie vorschriftswidrig ohne Gestellung in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbracht wird, denn im Sinne des Art. 202 Abs. 1 letzter
Satz ZK ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter
Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich ZK.
Vorschriftswidriges Verbringen im Sinne des § 35 Abs. 1
lit. a erster Fall FinStrG ist sohin sowohl in einer Verletzung
zollrechtlicher Verbringungsverpflichtungen (Art. 38 Abs. 1 ZK)
als auch in einer Unterlassung der Gestellung der Waren durch Mitteilung an die
Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form (Art. 40 ZK) zu
erblicken (OGH vom 5.10.2006, 15 Os 67/06a). Der Spruch des
angefochtenen Erkenntnisses war demnach insoweit im Schuldspruch
abzuändern, dass dem Beschuldigten nicht die Entziehung der zollamtlichen
Überwachung (§ 35 Abs. 1 lit. a FinstrG letzter
Tatbestand [mit dem Einhergehen einer Zollschuldentstehung nach Art. 203
Abs. 1 ZK, bei welcher nach erfolgter Gestellung der Ware konkret
begonnene Überwachungsmaßnahmen durch ein Tun oder Unterlassen nicht
mehr durchgeführt werden können]), sondern die vorschriftswidrige
Verbringung (§ 35 Abs. 1 lit. a FinstrG erster Tatbestand)
vorzuwerfen war. Der Bw. gestand im Zuge seiner Erstbefragung als
Beschuldigter am 19. November 2004 ein, sich der Bedeutung des
"Rot-Grün-Systems" auf Flughäfen bewusst gewesen zu sein. Unbestritten
ist, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Uhr nicht um
einfuhrabgabefreies Reisegut des Bw., sondern um eine einfuhrabgabepflichtige
Ware handelte, mit welcher er keinesfalls zulässigerweise den
"Grünkanal" passieren hätte dürfen. Bei der Zollrevision
wurde im Gepäck des Bw. zunächst nur die Verpackung der Uhr
vorgefunden. Dies hat den Bw. noch nicht veranlasst, die Innehabung der Uhr zu
erläutern. Die Frage nach dem Verbleib der Uhr und das Vorfinden auf dem
Handgelenk hat der Bw. sogar mit einer Erklärung beantwortet, die das
Kontrollorgan offensichtlich Glauben schenken lassen sollte, dass es sich um
sein einfuhrabgabefreies Reisegut handelte, wenn er mitteilte, die Uhr bereits
vor Jahren im Zollgebiet (in Wien) käuflich erworben zu haben. Der Bw.
erläuterte die zutreffende Herkunft der Uhr erst, als ihm bewusst gemacht
wurde, dass er von den Schweizer Zollbehörden avisiert worden war. Der Bw.
bediente sich damit einer ganz typischen, bei solchen Tathandlungen immer wieder
beobachteten Verhaltensweise: die konkludente Erklärung, keine
einfuhrzollpflichtige Waren mitzuführen durch die Benützung des
"Grünkanals", bei der Zollkontrolle die zunächst leugnende
Erklärung über im Zollausland erworbene einfuhrzollpflichtige Waren,
die Transportart des Tragens der nicht ihm gehörenden, besonders wertvollen
Uhr am Handgelenk, um für sie für den Fall einer Zollkontrolle die
Einfuhrabgabefreiheit vorzutäuschen, und bei der Zollkontrolle eine
Erklärung, die den Charakter der einfuhrabgabefreien
Rückwareneigenschaft erläutern sollte. Die spätere
Erläuterung des Bw., die Uhr am Handgelenk getragen zu haben, um "auch
einmal eine so teure Uhr zu tragen und sie durch Bewegung in Gang zu halten",
erscheint in der Zusammenschau des Geschehens als untaugliche Schutzbehauptung.
Ein von einer anderen Person stammender für eine andere Person als Geschenk
bestimmter, wertvoller, neuer Gebrauchsgegenstand wird
erfahrungsgemäß vom Transporteur nicht aus der Verpackung genommen,
um ihn für eine bestimmte Zeit - und sei es nur für die Zeit des
Transportes - selbst zu benützen. Der Berufungssenat konnte auch der
Verantwortung des Bw. in seiner Berufung, er habe die Ausrede des Ankaufes der
Uhr im Zollgebiet vor Jahren gewählt, weil er einer unvermuteten
Zollkontrolle mit Sach- und Leibesvisitation augesetzt war und in Panik geraten
sei, nicht näher treten. Entgegen der Verantwortung des Bw., er habe "sich
herausreden wollen", diente eine derartige Erklärung vielmehr
offensichtlich dazu, die Einfuhrzollpflicht der Uhr weiterhin zu verschleiern.
Vielmehr entspricht es der Lebenserfahrung, dass jemand, der sich keiner
vorschriftswidrigen Handlungsweise bewusst ist, somit vermeint, keine
Unrechtstat begangen zu haben, sogleich auf Befragen gegenüber
Kontrollorganen wahrheitsgemäße Angaben macht und sich nicht in
Ausreden flüchtet, um der Entdeckung der Tat doch noch zu entgehen. Womit
der Bw. im gegebenen Zusammenhang nicht gerechnet hatte, war der Umstand, dass
auf Grund der Ausfuhrdeklaration zur endgültigen Ausfuhr für Zwecke
der Mehrwertsteuerrückvergütung die Schweizer Zollverwaltung spontan
im Rahmen der Amtshilfe die österreichischen Zollbehörden vom
Eintreffen des Bw. verständigt hatte. Dass er einen Fehler gemacht habe,
räumte der Bw. erst ein, als ein Leugnen und ein Täuschen über
den zutreffenden Sachverhalt nach Vorhalt des Avisos der Schweizer
Zollverwaltung aussichtslos geworden war. Der Bw. hat daher schon bei Betreten
des "Grünkanals" einen Sachverhalt verwirklichen wollen, der dem
gesetzlichen Tatbild der vorschriftswidrigen Verbringung der
eingangsabgabepflichtigen Uhr entsprach. Unter Berücksichtigung der
aufgezeigten besonderen Gegebenheiten blieb für die Annahme eines
bloß fahrlässigen Verhaltens und sohin eines unentschuldbaren Irrtums
kein Raum. Der Bw. hat seinen eigenen Angaben zufolge in der Ukraine
Rechtswissenschaften studiert, war beruflich als Rechtsberater tätig und
vertritt mit seiner Firma in Österreich die Interessen einer ukrainischen
Stahlfirma. Der Bw. hat in dieser Eigenschaft nicht zum ersten Mal Zollgrenzen
überschritten, es waren ihm daher die Gepflogenheiten des
grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehrs bekannt. Er gestand
selbst ein, die Bedeutung des "Rot-, Grünsystems" auf Flughäfen zu
kennen. Es war ihm daher bewusst, dass einfuhrabgabepflichtige
Nichtgemeinschaftwaren nicht im Wege des "Grünkanals", wo
üblicherweise keine oder nur stichprobenweise Zollkontrollen stattfinden,
verbracht werden dürfen. Dem klaren Wortlaut des § 35
Abs. 1 lit. a FinStrG entsprechend muss der Vorsatz des Schmuggels
keineswegs auf die Hinterziehung von Eingangsabgaben gerichtet sein
(VwGH, 21.11.1985, Zl. 85/16/0086). Darauf, dass die
vorschriftswidrige Verbringung zum Vorteil des Bw. erfolgte, kam es also
keineswegs an. Es konnten auch andere Gründe wie Zeitersparnis oder ein
Entgehen eines aufwendigen formellen Anweisungsverfahrens mit
Sicherheitsleistung für das Verhalten des Bw. maßgebend gewesen sein.
Es genügt vielmehr, dass sich - wie im vorliegenden Fall - beim Vorliegen
einer einfuhrabgabepflichtigen Ware der Vorsatz des Täters auf die
Verletzung der Gestellungspflicht und der zollrechtlichen Bestimmungen über
die Anmeldung einfuhrabgabepflichtiger Waren bezieht. Es erschien letztlich die
Verantwortung des Bw. in seiner Berufung, angenommen zu haben, die Uhr erst bei
der Einreise in der Ukraine deklarieren zu müssen, als Schutzbehauptung und
in der Zusammenschau der Handlungsweise ungeeignet, einen auch nur
unentschuldbaren Irrtum zu erweisen. Es muss jedermann, insbesondere aber
Personen wie dem Bw., die immer wieder Grenzen überschreiten, klar sein,
dass einfuhrabgabepflichtige Waren auch dann, wenn sie nicht für die
Gemeinschaft bestimmt sind und beabsichtigt ist, sie nur im Transit durch das
Zollgebiet zu führen, einer zollrechtlichen Behandlung zuzuführen
sind, damit gewährleistet wird, dass sie nicht unkontrolliert ohne
Zollbehandlung in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft übergehen
können. Der Vorsatz des Bw., die zollamtliche Behandlung der
eingeführten Uhr zu vereiteln, folgt zwingend daraus, dass er den
"Grünkanal", welcher der Verbringung einfuhrabgabenfreier Waren vorbehalten
ist, wählte, und in der Folge dem Zollorgan gegenüber eine unrichtige
Erklärung abgab, also aus der Tat selbst (dolus ex re; siehe u.a.
VwGH vom 24.3.1994, Zl. 92/16/0092). Unerheblich blieb für die
Beurteilung der subjektiven Tatseite die Absicht des Bw., die Verzollung erst
bei der Einfuhr in der Ukraine vorzunehmen. Dem Berufungsvorbringen, im Transit
wären allfällige Eingangsabgaben beim Export aus der Gemeinschaft
wieder refundiert worden, ist zu erwidern, dass es nicht darauf ankommt, was
geschehen wäre, wenn die Uhr als Transitgut deklariert worden wäre,
sondern dass vielmehr von der tatsächlich gesetzten Handlungsweise des Bw.
auszugehen war. Die tatsächliche Verkürzung von Abgaben gehört
nicht zum Tatbild des Schmuggels. Von einer Durchfuhr kann im übrigen
begrifflich nur dann gesprochen werden, wenn sie im Rahmen eines
ordnungsgemäßen Zollverfahrens erfolgt. Ebenso wie etwa die
(heimliche) Durchfuhr von eingangsabgabepflichtigen Waren als Schmuggel
anzusehen ist (OGH 19.1.1988, 10 Os 39/87), erfüllt auch die
bloß vorübergehende Verbringung einer Ware zu einem bestimmten Zweck
ohne Durchführung eines entsprechenden Zollverfahrens den Tatbestand des
Schmuggels. Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel der
Vereitelung eines Zollverfahrens bezüglich mitgeführter Waren
erfolgen, beruht - wenn diesbezüglich kein umfassendes Geständnis
vorliegt - auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang. Auf ihn
kann nur aus dem Verhalten des Täters, soweit es nach außen in
Erscheinung tritt, geschlossen werden. Die Finanzstrafbehörden konnten aus
den Verhaltensweisen des Bw. mit Recht die vorsätzliche Begehung des
Schmuggels als Ausfluss der freien Beweiswürdigung ableiten. Entscheidend
ist nicht, ob der Bw. beabsichtigt hat, die verfahrensgegenständliche Uhr
nur kurze Zeit im Zollgebiet zu belassen und sie sodann in die Ukraine wieder
auszuführen, sondern allein der Umstand, dass er am 19. November 2004
trotz Kenntnis der Verpflichtung, die eingangsabgabepflichtigen Ware einer
zollamtlichen Behandlung zuzuführen, dies bewusst unterlassen hat. Damit
wollte er einen Sachverhalt verwirklichen, der einem gesetzlichen Tatbild,
nämlich dem des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, entsprach.
Für die Annahme eines Irrtums und damit eines bloß fahrlässigen
Verhaltens bleibt sohin kein Raum, sodass die Finanzstrafbehörde
I. Instanz zu Recht einen Schmuggel und nicht eine Verzollungsumgehung
angenommen hat.
Entgegen dem angefochtenen Erkenntnis der
Finanzstrafbehörde I. Instanz, erachtet es der Berufungssenat
hinsichtlich der Zulässigkeit eines Verfallsausspruches aber als
beachtlich, ob der Tatgegenstand im Eigentum des Bw. oder einer anderen Person
stand. Auf Grund der Verantwortung des Bw., des hiezu beigebrachten
Schriftverkehres und der diesbezüglichen Erklärungen im Verfahren
erscheint zweifelsfrei erwiesen, dass die verfahrengegenständliche Uhr
tatsächlich vom Bw. in der Schweiz nicht für sich sondern
auftragsgemäß für die F2 in der Ukraine übernommen hatte.
Der vom Bw. angeregten Beweisführung einer zeugenschaftlichen Einvernahme
der angesprochenen Personen bedurfte es daher und auch deshalb nicht mehr, weil
zusätzlich entsprechende, teils eidesstattliche diesbezügliche
Erklärungen vorgelegt wurden. Der Vorwurf der Mangelhaftigkeit des
Verfahrens und sohin der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften ist daher zurückzuweisen. Es wäre jedenfalls
das Eigentumsrecht der F2 an der verfahrensgegenständlichen Uhr
anzuerkennen und die Eigentümerin im Verfahren gemäß
§ 122 Abs. 1 FinStrG als Nebebeteiligte beizuziehen gewesen.
Jedenfalls war im Berufungsverfahren das Eigentumsrecht der F2 an der Uhr
anzuerkennen. Im Aktengeschehen und im Zuge des gesamten Verfahrens fanden sich
keine Hinweise dafür, dass die Eigentümerin allenfalls in auffallender
Sorglosigkeit zur Begehung des Finanzvergehens beigetragen hat (§ 17
Abs. 3 lit. a FinStrG). Vielmehr deutet die "Vollmacht" der F. vom
15. November 2004 darauf hin, dass der Bw. bevollmächtigt war,
hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Armbanduhr "... die dafür
erforderliche Zollabfertigung durchführen zu lassen". Entsprechend dem
Bezug habenden Berufungsbegehren war daher vom Ausspruch der Strafe des
Verfalles abzusehen, gemäß
§ 161 Abs. 2 FinStrG der
Verfall aufzuheben und gemäß
§ 19 Abs. 1 lit. b
FinStrG statt auf Verfall auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen. Die
Unterlassung der Beiziehung der Eigentümerin im Verfahren vor der
Finanzstrafbehörde I. Instanz als Nebenbeteiligte war im
Berufungsverfahren zwar nicht mehr sanierbar; durch die Anerkennung ihres
Eigentumsrechtes im Sinne des Berufungsbegehrens des Bw. verbleibt aber für
sie kein Rechtsnachteil. Bei der Strafbemessung der Wertersatzstrafe war
gemäß
§ 19 Abs. 3 FinstrG vom gemeinen Wert der
verfahrensgegenständlichen Uhr in Höhe von € 141.668,80
(Zollwert: € 107.324,05 plus Abgaben: € 21.465,77 =
€ 128.789,82 plus € 12.878,98 [10 Prozent]
Handelsspanne) auszugehen, denn der gemeine Wert berechnet sich in üblicher
und höchstgerichtlich anerkannter Judikatur (z.B. VwGH 2001/16/0296,
OGH 13 Os 178/86) in der Weise, dass zum Zollwert die
Eingangsabgaben addiert und dem so erhaltenen Wert unter Berücksichtigung
einer Handelsspanne 10 Prozent hinzu gerechnet werden. Von der
Auferlegung des Wertersatzes war nach Ansicht des Berufungssenates jedoch
gemäß
§ 19 Abs. 5 FinStrG teilweise abzusehen. Nach
ständiger höchstgerichtlicher Judikatur (z.B. Erkenntnis des VwGH vom
26.6.1996, Zl. 95/16/0262) ist der im § 19 Abs. 5 FinStrG
normierte Begriff "Bedeutung der Tat" insbesondere nach dem strafbestimmenden
Wertbetrag zu beurteilen, wogegen sich der Begriff "Vorwurf" vor allem auf die
Schuld des Täters bezieht. Gegen den Ausspruch des vollen Wertersatzes
spricht nach Ansicht des Berufungssenat zum einen das Vorliegen eines
Mißverhältnisses hinsichtlich der Bedeutung der Tat, da der
strafbestimmende Wertbetrag (die Eingangsabgaben) in Höhe von
€ 21.465,77 lediglich 15,15 Prozent des vollen Wertersatzes (des
gemeinen Wertes) in Höhe von € 141.668,80 ausmacht. Zum anderen
war vom Wertersatz auch deshalb teilweise abzusehen, weil die bei der Bemessung
der Geldstrafe angewendeten Strafzumessungsgründe, bei welcher
18,63 Prozent des Strafrahmens ausgeschöpft wurden, auch bei der
Zumessung der Wertersatzstrafe anzuwenden waren (€ 141.668,80 x
18.63 % = € 26.392,90,
d.s. rd. € 26.400,00). Gem. § 20 FinStrG
war für den Nichteinbringungsfall des Wertersatzes die
Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß vom 10 Tagen festzusetzen. Es wurde
dabei herangezogen der Umrechnungsschlüssel bei der Ersatzfreiheitsstrafe
von 20 Tagen für die Geldstrafe (1 Tag entspricht
€ 400,00) und die Proportion, dass die Berechnungsgrundlage für
den Wertersatz (gemeiner Wert) ca. 6,6 mal so hoch wie die für die
Geldstrafe (Abgabenbetrag) ist, sodass 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe dem
Wertersatzteilbetrag von € 2.640,00 entspricht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0155-W/06
- Stammnummer
- 31215
- Gültig
- 18.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF