Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0614-L/06
Familienbeihilfe für nicht österreichische Staatsbürger ab 1.1.2006.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0614-L/06vom 25.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 23. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 29. Mai 2006 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder xx,
für die Zeit ab 1.5.2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 29.5.2006 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die zwei minderjährigen Kinder
der Berufungswerberin für die Zeit ab 1.5.2006 abgewiesen. Gem.
§ 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hätten
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger seien, nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie nach § 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz rechtmäßig aufhalten
würden. Gem. § 3 Abs. 2 FLAG 1967 bestehe Anspruch
auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger seien, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG
rechtmäßig in Österreich aufhalten würden. Gem.
§ 3 Abs. 3 FLAG 1967 hätten Personen, denen Asyl nach dem
Asylgesetz 2005 gewährt worden sei, Anspruch auf
Familienbeihilfe. Anspruch bestehe auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt worden sei. Gem. § 55 FLAG
1967 trete § 3 in der Fassung des BGBl I Nr. 100/2005
mit 1.1.2006 in Kraft. Da weder die Berufungswerberin noch die Kinder sich nach
§§ 8 und 9 NAG rechtmäßig in Österreich
aufhalten würden und der Berufungswerberin auch nicht Asyl gewährt
worden sei, bestehe kein Anspruch Familienbeihilfe.
Die Berufung wird damit begründet, dass die
Berufungswerberin in Österreich entsprechend den Bestimmungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtmäßig
unselbständig beschäftigt sei über eine gültige
Arbeitserlaubnis verfüge. Die Finanzierung der Familienbeihilfe
erfolge durch Beiträge aller Dienstgeber, die im Inland Dienstnehmer
beschäftigen würden, mit Ausnahme des Bundes (Bahn, Post), der
Länder, der größeren Gemeinden und der gemeinnützigen
Krankenanstalten. Dies bedeute, dass auch im Fall der Berufungswerberin der
Dienstgeber Beiträge in den Familienlastenausgleichfond einzuzahlen gehabt
habe und nach wie vor habe. Die Berufungswerberin habe bis zum
Inkrafttreten der Novelle BGBl. 100/2005 des FLAG 1967 am 1.1.2006 die
Voraussetzungen des § 3 des FLAG erfüllt und bereits Familienbeihilfe
für ihre Kinder rechtmäßig bezogen. Die
Berufungswerberin und ihre Kinder würden sich als Asylwerber in
Österreich befinden und über eine vorläufige
Aufenthaltsberechtigung gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes
(§ 19 AsylG 1997) verfügen. Sie würden sich
rechtmäßig in Österreich aufhalten. Nach Ansicht von
UNHCR ("Analyse der Regierungsvorlage für das Fremdenrechtspaket") solle
dieser rechtmäßige Aufenthalt - ebenso wie bei nach dem NAG zum
Aufenthalt berechtigten Fremden - bei der Gewährung der Familienbeihilfe
berücksichtigt werden. Schließlich erscheine eine diesbezügliche
unterschiedliche Behandlung von Flüchtlingen, die in Österreich in der
Regel eine neue Existenzgrundlage aufbauen müssten, gegenüber
Migranten nicht nachvollziehbar. Die Regelungen des § 3 Abs. 1
und 2 des FLAG 1967 idF der Novelle BGBl. I Nr. 100/2005,
die nur auf ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG, nicht jedoch auf ein
Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz abstellen würden, seien sachlich nicht
gerechtfertigt und somit gleichheitswidrig. Auch handle es sich bei der
Neuregelung des § 3 des FLAG durch die Novelle
BGBl I Nr. 100/2005 um einen unzulässigen Eingriff in die
wohl erworbenen Rechte der Berufungswerberin und es werde dadurch der aus dem
Gleichheitssatz abgeleitete Vertrauensschutz verletzt. Verfassungswidrig
seien nämlich auch nur pro Futura wirkende Beschränkungen wohl
erworbener Rechte, soferne es sich um schwerwiegende und plötzlich
eintretende Eingriffe in die Rechtsposition handle, auf deren Bestand die
Betroffenen mit guten Gründen vertrauen könnten (VfSlg. 11.309/1987).
Eine Übergangsbestimmung finde sich in der hier angesprochenen Novelle des
FLAG nicht. Vertrauensschutz würden überdies auch faktisch
getroffene Dispositionen von Privatpersonen genießen, die diese im
Vertrauen auf den Bestand bestimmter Rechtsnormen getroffen hätten.
Die bis zur Novelle des FLAG der Berufungswerberin rechtmäßig
zustehende und ausgezahlte Familienbeihilfe stelle einen wesentlichen
Bestandteil der Mittel zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten (Miete, Aufwand
für das tägliche Leben, insbesondere auch für die Kinder) dar und
die Berufungswerberin habe auf den Fortbezug der Familienbeihilfe vertraut, um
die tägliche Existenz sichern zu können. Mit der plötzlichen und
unvorhergesehenen Änderung durch die Novelle des FLAG sei die Familie
allerdings in der finanziellen Existenz bedroht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der ab 1.1.2006 geltenden Fassung haben
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9
des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten. Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von
Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005,
BGBl I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf
Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für die Personen, die
auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese
Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz
bezieht, sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes
aufgezählt.
Die Berufungswerberin konnte keinen Aufenthaltstitel nach
der neuen gesetzlichen Regelung nachweisen. Eine (vorläufige)
Beschäftigungsbewilligung ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung
seit 1.1.2006 nicht mehr ausreichend, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu
vermitteln. Die Berufungswerberin kann auch aus der Tatsache, dass sie
Asylwerberin ist und über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung
gemäß
§ 19 Asylgesetz 1997 verfügt, nichts für
ihren Standpunkt gewinnen, da der oben zitierte § 3 Abs. 3 FLAG
1967 Asylsuchende erst ab dem Zeitpunkt begünstigt, ab dem ihnen mit
Bescheid endgültig Asyl gewährt wurde. Diese Regelung entspricht
überdies in ihrem wesentlichen Inhalt der bereits vor dem 1.1.2006
geltenden Rechtslage (§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 i.d.F.
BGBl. I Nr. 142/2004).
Die Berufungswerberin bestreitet nicht, dass die
Abgabenbehörde die Entscheidung entsprechend der gesetzlichen Regelung
getroffen hat. Sie zweifelt lediglich die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit
der neuen gesetzlichen Regelung an.
Diesbezüglich wird aber auf die Beschlüsse des
Verfassungsgerichtshofes (z.B. B 1986/06 vom 16.3.2007) hingewiesen, mit
denen dieser die Behandlung von Beschwerden, in denen die Verletzung
verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Neufassung des
§ 3 FLAG 1967 behauptet wurde, abgelehnt hat.
Da die Abgabenbehörde ihre Entscheidungen jedoch
lediglich im Sinn der Gesetze treffen kann, liegen für die zwei Kinder der
Berufungswerberin ab Mai 2006 die Voraussetzungen für die Gewährung
der Familienbeihilfe nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 25.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0614-L/06
- Stammnummer
- 31199
- Gültig
- 25.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF