Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0590-S/06
Verwendung eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen im Inland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0590-S/06vom 25.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Dr. Klaus
Estl, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Schanzlgasse 4a, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Normverbrauchsabgabe für Juni 2004
sowie Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für Jänner - Dezember 2004
entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hat seinen Hauptwohnsitz in G, Österreich. Im
Jänner 2005 erging auf Grund einer anonymen Anzeige eine Kontrollmitteilung
der Zollverwaltung an das Finanzamt Salzburg - Land, wonach der Bw. seit etwa
zwei Jahren ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug der Marke BMW mit dem
amtlichen Kennzeichen BGL-xxx an seinem österreichischen Wohnsitz
abgestellt habe und in Österreich verwende. Zugelassen sei der PKW auf Frau
S, deren Wohnsitz in Deutschland sei. Durch Organe des Zollamtes seien
wiederholt seit sechs Monaten Beobachtungen durchgeführt worden und dabei
immer wieder festgestellt worden, dass das Fahrzeug in G abgestellt sei.
Im Zuge von Befragungen durch das Finanzamt gab der Bw. an,
der gegenständliche PKW gehöre einer Bekannten aus Deutschland, die
ihm das Fahrzeug gelegentlich borge. Er verwende das Fahrzeug seit etwa November
2005, aber nicht durchgehend, sondern ab und zu maximal ein bis zwei Monate im
Jahr. In derselben Befragung spricht der Bw. an anderer Stelle davon, dass er
über das Jahr gesehen ca. 3-4 Wochen im Jahr ein Fahrzeug mit
ausländischem Kennzeichen benütze. Er verwende es nur dann, wenn Frau
S keinen Abstellplatz an ihrer Wohnadresse in Deutschland habe bzw. wenn es die
Umstände erforderten. Er selbst verfüge über ein eigenes
Fahrzeug, das er von ca. April bis ca. Dezember verwende. Außerdem
verwende er ganzjährig die Fahrzeuge seiner Lebensgefährtin. Er
bestreite, dass er das Fahrzeug seit zwei Jahren verwende. Das letzte Mal habe
er das Fahrzeug im Februar 2005 gefahren. Nähere Angaben zum PKW könne
er nicht machen, auch könne er keine Fahrzeugpapiere vorlegen.
Mit Bescheid vom 24. April 2006 wurde dem
Berufungswerber (Bw.) Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von € 219,60
vorgeschrieben und mit Bescheid vom 29. Jänner 2007
Normverbrauchsabgabe für Juni 2004 von € 921,87.
Gegen diese Bescheide erhob der Bw., vertreten durch seinen
Rechtsanwalt, Berufung und führte darin aus: Die Vorschreibung von
Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer komme nur dann in Frage, wenn als
erwiesen angenommen werde, dass der Bw. das Fahrzeug tatsächlich im Inland
verwendet habe und zwar so, dass es nicht nur vorübergehend in seiner
Verwendung gestanden habe. Dazu habe der Bw. selbst ausgesagt, er verwende das
Fahrzeug auf das Jahr gerechnet ca. 3-4 Wochen. Dieser Aussage stünden
keine anderen Beweisergebnisse entgegen. Die Beobachtungen der Organe des
Zollamtes könnten sich zeitlich wohl nur auf die zweite Hälfte des
Jahres 2004 beziehen, wobei es erstaune, dass das Fahrzeug überhaupt
beobachtet worden sei, sei es doch stets garagiert. Jedenfalls werde die
Nichtverwendung des Fahrzeuges dadurch bestätigt, dass es im abgestellten
Zustand beobachtet worden sei. Das Fahrzeug habe seinen dauernden Standort nicht
im Inland, es werde nur zeitweise vom Bw. unter seiner Wohnanschrift garagiert.
Das Fahrzeug sei im Jahr 2004 nur in einem maximalen Zeitrahmen von 3-4 Wochen
auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet worden. Dies
sei glaubwürdig, weil der Bw. nicht auf die Verwendung des Fahrzeuges
angewiesen sei, da er zur Nutzung anderer Fahrzeuge berechtigt sei.
Zudem sei die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe auch der
Höhe nach unrichtig. Zwar könne eine Heranziehung des
Eurotaxmittelwertes erfolgen, dieser berücksichtige aber zu Lasten des
Steuerschuldners keine Abschläge für Mehrkilometer und Zustand.
Die Ermittlungen des Finanzamtes im Berufungsverfahren
ergaben, dass das gegenständliche Fahrzeug im Zeitraum von April 2003 bis
Juli 2005 auf Frau S zugelassen war. Diese sagte bei einer Befragung aus, der
Bw. sei ein Freund ihrer Familie. Es sei einige Male vorgekommen, dass sie dem
Bw. ihr Fahrzeug geborgt habe, wenn dieser mit seiner Lebensgefährtin bei
ihr zu Besuch gewesen sei und sie zu verschiedenen Zeitpunkten wieder abgereist
seien. Dabei sei es schon vorgekommen, dass das Fahrzeug 14 Tage beim Bw.
gestanden sei. Dies bedeute aber nicht, dass das Auto dem Bw. für
längere Zeit zur Verfügung gestellt worden sei. Der Bw. habe es
sporadisch benutzt. Das Fahrzeug sei ein Leasingfahrzeug, die Leasingraten und
die laufenden Kfz-Kosten würden von Frau S getragen. Sie sei auch die
Versicherungsnehmerin. Als Beweismittel legte sie den Leasingvertrag, eine
Werkstattrechnung sowie Bankkontoauszüge vor.
Bei einer im August 2006 erfolgten Einvernahme der
Auskunftsperson Herr-H, der die gegenständliche Anzeige beim Zollamt
erstattet hat, sagte dieser aus, seit etwa Juni 2004 beobachte er den Bw., wie
dieser nahezu täglich mit dem BMW Kennzeichen BGL-xxx an seinem
Wohngebäude vorbeifahre. Er komme auch oft an den Garagen des Bw. vorbei
und beobachte immer wieder, dass dort dieses Fahrzeug abgestellt sei. Auch im
Ort G habe er den Bw. öfter mit diesem Fahrzeug gesehen.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer als unbegründet ab. Dagegen
richtet sich der Antrag des Bw. auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Das Finanzamt stütze sich auf die
Einvernahme des Herr-H, von der der Bw. erst durch die Berufungsvorentscheidung
Kenntnis erlangt habe. Die Angaben des Herr-H seien unrichtig, er könne den
Bw. nicht seit Juni 2004 beobachten, wie er täglich mit dem BMW an seinem
Wohngebäude vorbeifahre, denn das Fahrzeug sei am 27.4.2005 durch seinen
Eigentümer veräußert worden. Eine Verwendung durch den Bw.
scheide seither völlig aus.
Die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung
von Normverbrauchsabgabe wurde vom Finanzamt ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates traf bei
dem Versuch, Herr-H zu einer Zeugeneinvernahme zu laden, die Feststellung, dass
dieser inzwischen verstorben ist. Über Vorhaltsbefragung teilte der Bw. dem
Unabhängigen Finanzsenat mit, dass das streitgegenständliche Fahrzeug
laut beigelegtem Fahrzeugbrief am 13.5.2005 stillgelegt worden sei. Damit werde
bewiesen, dass dem Bw. bei seiner Befragung ein Zahlensturz unterlaufen sei, als
er angab, das Fahrzeug seit ca. November 2005 gelegentlich zu verwenden. Gemeint
gewesen sei November 2004. Auch ein Protokollfehler wäre möglich.
Weiters beantragte der Bw. die Einvernahme von Frau S zum Beweis dafür,
dass sie ein Ferienhaus in Österreich besitze, zu dem sie die An- und
Abreise mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug bewerkstellige und das
Fahrzeug gelegentlich Freunden, so auch dem Bw. zur Verfügung gestellt
werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Z 3
Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) unterliegt die erstmalige Zulassung von
Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der NoVA. Als erstmalige Zulassung gilt
auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz
(KFG) zuzulassen wäre, ausgenommen, es wird ein Nachweis über die
Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht. Abgabenschuldner ist derjenige,
für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird (§ 4 Z 2 NoVAG).
Die Steuerschuld entsteht mit dem Tag der Zulassung (§ 7 Abs.1
Z 3 NoVAG).
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen gemäß
§ 1 Abs.1 Z 3 KfzStG Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche
Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
Steuerschuldner ist dabei die Person, die das Kraftfahrzeug
auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet
(§ 3 Z 2 KfzStG). Die Steuerpflicht dauert in diesem Fall vom
Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des
Kalendermonates, in dem die Verwendung endet (§ 4 Abs.1 Z 3
KfzStG).
Für beide Tatbestände ist also relevant, ob ein
Kraftfahrzeug im Inland zum Verkehr zuzulassen ist. Die Zulassungsregeln finden
sich im Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), wobei sich die Zuständigkeit für
die Beurteilung bei der Behörde befindet, in deren örtlichem
Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.
In § 40 Abs.1 KFG definiert der Gesetzgeber den
dauernden Standort eines Fahrzeuges als den Ort des Hauptwohnsitzes des
Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der
Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
Diese Bestimmung ergänzt § 82 Abs. 8
KFG in der für den Beurteilungszeitraum gültigen Fassung und regelt,
dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem
Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem
verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im
Inland anzusehen sind.
Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung ist nur
während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der
Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug
befindet, abzuliefern.
Hat ein Fahrzeug seinen dauernden Standort außerhalb
Österreichs, darf es auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur
verwendet werden, wenn das Fahrzeug vor nicht länger als einem Jahr in das
Bundesgebiet eingebracht wurde (§ 79 KFG).
Für die Frage, wie lange ein im Ausland zugelassenes
Kraftfahrzeug (Kfz) im Inland ohne österreichische Zulassung verwendet
werden darf, kommt es also darauf an, wo das Fahrzeug seinen dauernden Standort
hat. Dafür ist entscheidend, wer das Kfz im Inland verwendet: Ist dies eine
Person ohne Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 79 KFG (mit seiner
Jahresregel), ist es hingegen eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland und
gelingt der Beweis nicht, dass der Standort des Fahrzeuges außerhalb
Österreichs liegt, so kommt § 82 Abs. 8 KFG zum Tragen (VwGH
21.5.1996, 95/11/0378).
Im konkreten Fall ist das streitgegenständliche
Fahrzeug auf eine Bekannte des Bw., Frau S mit Hauptwohnsitz in Deutschland
zugelassen. Laut durchgeführtem Ermittlungsergebnis ist sie auch die
Versicherungsnehmerin, sie trägt die laufenden Kosten des Fahrzeugs, und
die Leasingraten werden von ihrem Bankkonto beglichen. Ihren eigenen Aussagen
zufolge stellt sie das Fahrzeug dem Bw. gelegentlich zur Verfügung und
dieser nützt es sporadisch. Es gibt keinerlei Hinweise auf das Vorliegen
eines entgeltlichen Mietvertrages oder eines unentgeltlichen Leihvertrages.
Gemäß
§ 40 Abs.1 KFG gilt als dauernder Standort eines
Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Zulassungsbesitzers, in diesem Fall also
Deutschland.
Demgegenüber stellt § 82 Abs. 8 KFG
eine Standortvermutung auf und normiert, dass Fahrzeuge mit ausländischem
Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das
Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis
als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind.
Fest steht, dass der Bw. das gegenständliche Fahrzeug
im Inland verwendet hat. Zur Frage der Dauer bzw. der Häufigkeit der
Verwendung steht den Angaben des Bw. und der deutschen Zulassungsbesitzerin die
Aussage des Herr-H entgegen. Dieser hatte ursprünglich eine anonyme Anzeige
bei der Zollverwaltung eingebracht und wurde im gegenständlichen Verfahren
im August 2006 als Auskunftsperson befragt. Dabei gab er an, dass er den Bw.
seit Juni 2004 beobachte, wie dieser mit dem Fahrzeug mit dem deutschen
Kennzeichen BGL-xxx nahezu täglich an seinem Wohngebäude vorbeifahre.
Auch sehe er beim Spazierengehen oft, dass das Fahrzeug in den Garagen des Bw.
abgestellt sei. Nähere Angaben bzw. konkrete Zeitangaben oder schriftliche
Aufzeichnungen über die Beobachtungen liegen nicht vor. Da Herr-H
mittlerweile verstorben ist, konnte eine weitere Befragung zur Konkretisierung
der Angaben nicht vorgenommen werden.
Der Aussage des Herr-H ist entgegenzuhalten, dass sie
zumindest in einem Punkt nachweislich falsch ist. Das gegenständliche
Fahrzeug wurde laut Fahrzeugbrief am 13.5.2005 von der Zulassungsbesitzerin
stillgelegt. Laut den Berufungsangaben hat Frau S das Fahrzeug in der Folge
verkauft. Die Ermittlungen des Finanzamtes ergaben, dass das Fahrzeug ab
5.7.2005 auf eine andere Person mit Wohnsitz in Deutschland zugelassen war. Die
im August 2006 getroffene Aussage, dass der Bw. "nahezu täglich" mit diesem
Fahrzeug am Wohnhaus des Herr-H vorbeifahre, kann also nicht richtig sein. Damit
ist aber nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die vorliegende
Aussage des Herr-H insgesamt nicht geeignet, die einander entsprechenden Angaben
des Bw. und der Frau S zu entkräften. Es ist daher davon auszugehen, dass
der Bw. das Fahrzeug tatsächlich nur sporadisch benutzte.
Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen sich
hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, ob ein Fahrzeug bei der
erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem
bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder
nicht (23.10.2001, 2001/11/0288). Nach Auffassung des Unabhängigen
Finanzsenates spricht die Gesamtbetrachtung der vorliegenden Fakten dafür,
dass der Standort des Fahrzeuges am Wohnsitz der Zulassungsbesitzerin in
Deutschland gegeben ist. Es konnte daher von der beantragten Einvernahme der
Frau S abgesehen werden.
Mangels eines dauernden Standortes im Bundesgebiet ist
gemäß
§ 79 KFG die Verwendung des Fahrzeuges auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr zulässig, wenn das Fahrzeug vor
nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurde. Da es -
auch nach den Aussagen des Herr-H - keinen Hinweis darauf gibt, dass das
Fahrzeug vor Juni 2004 in das Bundesgebiet eingebracht wurde, war es zumindest
im Streitjahr 2004 nach dem KFG nicht zuzulassen.
Damit ist aber weder der Tatbestand des § 1
Z 3 NoVAG noch der des § 1 Abs1 Z 3 KfzStG erfüllt. Die
Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe sowie der Kraftfahrzeugsteuer hatte somit
zu unterbleiben. Die bekämpften Bescheide waren daher ersatzlos
aufzuheben.
Salzburg, am
25. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 40 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0590-S/06
- Stammnummer
- 31191
- Gültig
- 25.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF